Titel:
Einstellung des Verfahrens nach Inkrafttreten einer neuen Rechtsgrundlage
Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2 S. 1, § 173 S. 1
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2
AufenthG § 104c
Leitsatz:
IRd Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang sie ggf. Erfolg gehabt hätte. Dabei ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu entscheiden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstellung der Verfahrens, Zulassung der Berufung, Zulassungsverfahren, Verfahrenskosten, billiges Ermessen, Inkrafttreten einer neuen Vorschrift, Erledigung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 16.08.2022 – Au 1 K 20.2658
Fundstelle:
BeckRS 2023, 13680
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. August 2022 (Au 1 K 20.2658) ist wirkungslos geworden.
III. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit mit ihren Erklärungen vom 3. Mai 2023 und vom 10. Mai 2023 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daher war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen und gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO festzustellen, dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. August 2022 wirkungslos geworden ist.
2
Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ferner über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden; es erfolgt vielmehr eine lediglich summarische Prüfung.
3
In der Regel entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte. Dabei ist in der Rechtsmittelinstanz über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu entscheiden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL, Stand August 2022, § 161 Rn. 18 m.w.N.).
4
Billigem Ermessen entspricht es hier bei gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung, dass der Kläger und der Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte tragen. Zwar wurde dem Kläger mittlerweile eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt. Damit wurde in der Sache dem Begehren der Klägerseite nach einem Bleiberecht in Form einer Aufenthaltserlaubnis entsprochen. Allerdings war Rechtsgrund hierfür das Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage des § 104c AufenthG. Der Beklagte hat den klägerischen Rechtsstandpunkt zu dem konkret geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht anerkannt.
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Insofern bleibt es bei den Erwägungen des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Senats vom 26. April 2023, dass die Erfolgsaussichten aufgrund der schwierigen zu klärenden Fragen, insbesondere der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, auch im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen zu bewerten sind. In einem solche Fall ist in der Regel eine hälftige Kostenteilung der Beteiligten angezeigt.
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Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend, § 158 Abs. 2 VwGO).