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LG Augsburg, Beschluss v. 12.01.2023 – 41 T 3447/22
Titel:

Unzulässigkeit formelhafter Ablehnung des Richters

Normenkette:
ZPO § 42, § 573
Leitsatz:
Eine formelhaftes stereotyp formuliertes ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenes Ablehnungsgesuch ist unzulässig, dies gilt auch für eine derartige Erinnerung. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnung des Richters, Erinnerung, Zulässigkeit
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 01.12.2022 – 41 T 3447/22
AG Augsburg, Beschluss vom 07.10.2022 – 1 M 9020/21
Rechtsmittelinstanzen:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZB 25/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZB 26/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 13629

Tenor

1. Die Ablehnungsanträge gegen VRiLG … sowie gegen die Urkundsbeamtin … werden als unzulässig verworfen.
2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO wird als unzulässig verworfen.
3. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13.12.2022 wird als unzulässig verworfen.
4. Es verbleibt beim Beschluss vom 01.12.2022.

Gründe

1
Mit seinen formellen Rügen vermag der Schuldner nicht durchzudringen.
2
Die stereotyp formulierten, reflexartig und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen, Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
3
Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen, Erinnerungen sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
4
Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 01.12.2022 nicht zu rechtfertigen.
5
Einstweilige Maßnahmen sind nicht veranlasst.
6
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).