Titel:
Schadensersatzanspruch bei Nichtlieferung
Normenkette:
BGB § 280, § 281, § 249, § 433
Leitsatz:
Erfüllt der Verkäufer trotz Mahnung seine Lieferpflicht nicht, hat der Käufer Anspruch auf die Mehrkosten für einen Deckungskauf. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kaufvertrag, Nichterfüllung, Schadensersatz
Fundstelle:
BeckRS 2023, 13234
Tenor
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.02.2023 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 37,08 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
A) Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt es grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet. Die Beklagte hat trotz Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist keine Äußerung zum Klagevorbringen abgegeben, so dass auf der Grundlage des Vortrages des Klägers zu entscheiden war. Danach ist die zulässige Klage im vollen Umfang begründet.
2
l) Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 37,08 € nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 433, 249 BGB.
3
Die Parteien haben am 02.11.2022 einen Kaufvertrag über den Erwerb von vier Verpackungseinheiten PRESTO Hand-Waschpaste durch den Kläger zu einem Kaufpreis von 85,43 € abgeschlossen. Die Ware sollte im Zeitraum von 17.11.2022 bis 18.11.2022 an den Kläger geliefert werden. Der Kläger hat noch am 02.11.2022 den vereinbarten Kaufpreis an die Beklagte bezahlt. Die Beklagte hat die Ware jedoch nicht an den Kläger übersandt und damit ihre Vertragspflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verletzt. Nachdem auch eine Fristsetzung des Klägers mit Schreiben vom 21.11.2022 erfolglos geblieben ist (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB), trat der Kläger am 29.11.2022 vom Kaufvertrag zurück und tätigte am 30.11.2022 einen Ersatzkauf zum Preis von 122,51 €. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Kaufpreis des Ersatzkaufs in Höhe von 37,08 € stellt einen aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten von dieser zu ersetzenden Schaden dar.
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II) Die Zinsforderung gründet sich auf §§ 291, 288 BGB. Die Hauptforderung ist ab Rechtshängigkeit, demnach ab dem 15.02.2023, zu verzinsen.
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B) Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und bemisst sich nach dem geltend gemachten Hauptforderungsbetrag.
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Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
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Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
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Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130 a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.