Inhalt

LG München I, Beweisbeschluss v. 10.03.2023 – 12 O 12077/21
Titel:

Beweis zur materiellen Wirksamkeit einer Prämienerhöhung

Normenkette:
VVG § 203 Abs 5
Leitsatz:
Zu den sich im Falle eines Streits um die Wirksamkeit einer Prämienerhöhung stellenden beweiserheblichen Fragen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Krankheitskostenversicherung, Prämienerhöhung, materielle Wirksamkeit, Sachverständigengutachten, Beweiserheblichkeit
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 21.04.2023 – 12 O 12077/21
OLG München, Beschluss vom 17.05.2023 – 38 W 533/23 e

Tenor

I. Es ist Beweis zu erheben über die Behauptung der Klagepartei, die nachfolgend angegebenen Prämienanpassungen seien nicht richtig nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet worden (§ 203 Abs. 2 VVG, § 155 VAG bzw. § 12 b VAG in der Fassung bis zum 31.12.2015 i.V.m. den Regelungen in der KVAV bzw. KaIV bis zum 31.12.2015), durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, wobei insbesondere zu prüfen ist:
1. Haben dem Treuhänder alle Unterlagen vorgelegen, die erforderlich waren, um die Voraussetzungen und den Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt zu prüfen (§ 155 Abs. 1 VAG, bzw. § 12 b Abs. 1 Satz 3 VAG in der Fassung bis zum 31.12.2015)?
2. Ergab die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Leistungen in den unten angegebenen Tarifen eine Abweichung von 10 % bzw. eine Abweichung in Höhe des tariflich ggf. festgelegten niedrigeren Prozentsatzes, die nicht nur als vorübergehend anzusehen war, und lagen auch keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Erst- oder Neukalkulation vor (§ 155 Abs. 3 VAG, bzw. § 12 b Abs. 2 VAG a.F.)?
Zu berücksichtigen sind hierbei jeweils nur die von der Beklagten auf CD eingereichten Unterlagen.
3. Wurde im konkreten Fall die vorgenommene Prämienanpassung auch im Hinblick auf die Klagepartei nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und den hier zu berücksichtigenden vertraglichen Bestimmungen richtig berechnet?
Hierbei sind auch die zum Zeitpunkt der Beitragsanpassungen jeweils gültigen AVB (Anlagen …) zu berücksichtigen.
Fehlt eine der vorgenannten Voraussetzungen bzgl. einer Tarifanpassung, sind die weiteren Punkte (Ziffern 2. und 3. bzw. nur 3.) nicht mehr zu prüfen.
Zu prüfen sind im vorliegenden Verfahren (zunächst) folgende Prämienanpassungen:
- die Prämienanpassung im Tarif … zum 01.01.2017,
- die Prämienanpassung im Tarif … zum 01.01.2018,
- die Prämienanpassung im Tarif … zum 01.01.2013 und
- die Prämienanpassung im Tarif … zum 01.01.2021.
II. Zum Sachverständigen wird bestimmt:
III. Der Sachverständige wird gebeten, die Unterlagen, die ihm zu jeder Prämienanpassung vorgelegen haben, im Gutachten zu bezeichnen.
IV. Die Klagepartei hat einen Auslagenvorschuss von 4.000,00 € einzuzahlen.
Die Versendung der Akten zum Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass bis spätestens 30.03.2023 die Einzahlung des Auslagenvorschusses dem Gericht nachgewiesen wird. Die persönliche Kostenhaftung des Rechtsanwaltes genügt nicht.
V. Die beklagte Partei wird aufgefordert, bis spätestens 30.03.2023 die Kalkulationsunterlagen auf CD bzw. DVD bei Gericht einzureichen.
VI. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.03.2023.