Inhalt

VG München, Urteil v. 20.03.2023 – M 31 K 22.2127
Titel:

Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Betrieb der Lebensmittelherstellung, Umfang der förderfähigen Kosten, Digitalisierungsmaßnahmen (hier: Anschaffung eines Kombidämpfers/Konvektomat)

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Betrieb der Lebensmittelherstellung, Umfang der förderfähigen Kosten, Digitalisierungsmaßnahmen (hier: Anschaffung eines Kombidämpfers/Konvektomat)
Fundstelle:
BeckRS 2023, 13015

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger, der nach seinen Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren im Bereich der Lebensmittelherstellung – konkret der Herstellung hochwertiger italienischer Teigwaren – tätig ist, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
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Mit am 24. September 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom 17.9.2021) beantragte der Kläger eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben des Klägers einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 51.051,84 EUR errechnete.
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Nach Rückfragen durch die Beklagte über das Antragsportal, u.a. zu einer vergleichsweise hohen Fixkostenangabe für den Fördermonat Juni 2021 zu Investitionen in Digitalisierung, gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. März 2022 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 35.561,23 EUR. Zur Begründung der Teilablehnung in Höhe von 15.490,61 EUR führte sie im Wesentlichen aus, bei einer Reihe von geltend gemachten Kosten handle es sich nicht um förderfähige Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen, dies betreffe insbesondere die Anschaffung eines Kombidämpfers und einer Reihe von elektronischen Geräten wie Tablets und eines Mobiltelefons.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. April 2022, bei Gericht am 13. April 2022 eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben.
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Er beantragt sinngemäß zuletzt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. März 2022 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Überbrückungshilfe von 15.490,61 EUR zu gewähren und auszubezahlen.
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...
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Zur Begründung wird schriftsätzlich unter ergänzender Vorlage der internen Kommunikation des Klägers mit seinem Steuerberater (prüfenden Dritten) und weiterer Erläuterung des Geschäftsmodells des Klägers die Förderfähigkeit der abgelehnten Fixkostenpositionen anhand der Vorgaben der Zuwendungsrichtlinie und der im Internet verfügbaren FAQs dargelegt. Herausgehoben wird dabei insbesondere, dass nach den FAQs die hier infrage stehenden Digitalisierungsmaßnahmen „primär“ der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen müssten. Weitere mit den Maßnahmen verfolgte Zwecke müssten daher unschädlich sein. Ferner wird auf Sinn und Zweck der Förderung verwiesen, die durch einen unkomplizierten Antragstellungs- und Bewilligungsprozess unbürokratisch sofort helfen solle. Die einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten konterkariere das Ziel einer Stützung der Wirtschaft und Existenzsicherung der Wirtschaftsteilnehmer. Schließlich verweist der Klägerbevollmächtigte auf verschiedene Listen, unter anderem des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und der IHK S..., die Beispiele für förderfähige Digitalisierungsmaßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III enthalten. In der Liste der IHK S... sei unter anderem auch die Anschaffung eines Konvektomaten mit Internetanbindung als förderfähig benannt. Sowohl in diesen Listen als auch in den FAQs unter Anhang 4 sei die Rede davon, dass „diese oder ähnliche Maßnahmen“ förderfähig seien. Dies erlaube es, auch vergleichbare Maßnahmen als förderfähig anzusehen.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis zu der hier relevanten Fixkostenposition Investitionen in Digitalisierung. Im Einzelnen verweist die Beklagte hierzu auf eine auch in den FAQs abgebildete Abgrenzung der in diesem Zusammenhang förderfähigen Fixkosten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen müssten. Ferner würden keine Maßnahmen zur Digitalisierung gefördert, wenn bereits eine entsprechende Digitalisierung vorhanden sei. Generell sei die Förderung auch auf solche Maßnahmen beschränkt, die zwingend auf Vorschriften in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zurückgingen.
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Mit Beschluss vom 6. Februar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund seines Zuwendungsantrags vom 17. September 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 20. März 2022 als rechtmäßig.
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten in Höhe von insgesamt 15.490,61 EUR, da diese sich auf Grundlage der Angaben des Klägers im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier der Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben des Klägers im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III.
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2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten. Insbesondere können – hier relevant – nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie auch Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000,- EUR als erstattungsfähig anerkannt werden.
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Förderfähig als Investitionen in Digitalisierung sind nach der schriftsätzlich vorgetragenen und in den FAQs abgebildeten Zuwendungspraxis Maßnahmen, bei denen ein notwendiger Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Die Kosten müssen einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Anerkannt werden danach vornehmlich Kosten, die infolge der Geltung einer gesetzlichen Homeoffice- oder Maskenpflicht oder generell der Corona-Arbeitsschutzverordnung entstehen, wie insbesondere der Aufbau eines Onlineshops oder die Umsetzung von Homeoffice-Lösungen (vgl. Nr. 2.4 der FAQs, dort insbesondere Anhang 4).
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Die vorgenannten Eingrenzungen des Zuwendungsgegenstands führen im Fall des Klägers dazu, dass die Beklagte eine Reihe von Ausgaben – insbesondere die Anschaffung eines Kombidämpfers und weitere, auch damit zusammenhängende IT-Ausrüstung – nicht als Digitalisierungsmaßnahme förderfähig angesehen hat.
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2.2 Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, die die Förderfähigkeit bestimmter Kosten im Einzelfall überwiegend von einem objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie abhängig macht, ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
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2.2.1 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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2.2.2 Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie -und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4, Nrn. 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.).
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2.2.3 Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. zuletzt VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
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Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit verschiedener Maßnahmen bzw. Kosten zu kurz. Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klagepartei und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirschaftlicher Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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2.2.4 Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33).
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2.3 Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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2.3.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG Düsseldorf, U.v. 15.12.2022 – 16 K 2067/22 – juris Rn. 36; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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2.3.2 Nicht unter dem Gesichtspunkt einer Digitalisierungsmaßnahme als förderfähig anerkannt hat die Beklagte die Anschaffung eines Kombidämpfers (Konvektomaten) sowie, zum Teil damit zusammenhängend, weitere IT-Ausrüstung, namentlich zwei iPads und ein iPhone. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Überbrückungshilfe umfasst wie ausgeführt neben der reinen Fixkostenerstattung auch in gewissem Umfang eine Förderung der Anpassung von Wirtschaftsteilnehmern an die Umstände der Corona-Pandemie. In diesem Zusammenhang gehören unter anderem auch Investitionen in Digitalisierung im Umfang von bis zu 20.000 EUR (einmalig im Förderzeitraum) zu den förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie. Bereits die Zuwendungsrichtlinie selbst nennt als Beispiele für derartige Investitionen den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops, sowie Eintrittskosten bei großen Plattformen. Nach dem Vortrag der Beklagten findet sich die ständige Zuwendungspraxis zu einer Förderung von Investitionen in Digitalisierung in den einschlägigen FAQs abgebildet, dort insbesondere unter Nr. 2.4, darunter Nr. 14 sowie Anhang 4. Daraus ergeben sich weitere beispielhafte Fördergegenstände, wie etwa Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige Suchmaschinenoptimierung, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media-Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind. Anhang 4 der FAQs stellt ergänzend klar, dass für eine Förderung eine Begründung und Einzelfallprüfung erforderlich ist. Ferner muss die Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen bzw. entstanden sind.
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Es begegnet vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Zuwendungspraxis keinen Bedenken, wenn die Beklagte die Anschaffung eines Kombidämpfers nicht als Digitalisierungsmaßnahme fördert.
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Zunächst fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung und Erläuterung der Maßnahme im behördlichen Verfahren. Der Kläger bzw. der prüfende Dritte hat zur Anschaffung des Kombidämpfers bzw. Konvektomaten im behördlichen Verfahren auch auf Nachfrage der Beklagten hin (nahezu) keine Erläuterung zu der Anschaffung abgegeben (Bl. 43 der Behördenakte, Antwort wurde auch nochmals als Anlage zur Klagebegründung vom 23.5.2022 vorgelegt). Die Beklagte hatte angesichts hoher Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen um eine Auflistung der Kosten gebeten sowie um eine kurze Erläuterung der Maßnahmen. Dabei sollte darauf eingegangen werden, was konkret veranlasst wurde und warum die Maßnahme gemäß Anhang 4 der FAQs zur Existenzsicherung des Unternehmens notwendig war (Bl. 43 der Behördenakte). Hingewiesen wurde auf diese Nachfrage hin lediglich darauf, dass der Antragsteller alleine arbeite und in der Regel kein Personal habe. Zur Existenzsicherung sei es daher für ihn wichtig, insbesondere in Coronazeiten so viel wie möglich kontaktlos und elektronisch zu erledigen. Aus dieser Auskunft lässt sich kaum entnehmen, um welche Art Gerät es sich bei dem Kombidämpfer handelt, der in der durch den prüfenden Dritten angefügten Übersicht aufgeführt ist (Bl. 45 der Behördenakte). Auch die – wie sich aus dem späteren Vortrag im Klageverfahren ergibt – wohl als entscheidend angesehenen Vernetzungs- und Steuerungsmöglichkeiten des Geräts werden nicht erwähnt. Allenfalls der Umstand, dass es sich offensichtlich um ein fernsteuerbares Gerät handeln muss, kann aus der Antwort im weiteren Verlauf geschlossen werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass eines der angeschafften iPads dazu diene, den Kombidämpfer fernzusteuern. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Zuwendungsverfahren und dem ebenfalls ausgeführten maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung ist die Digitalisierungsmaßnahme, für die eine Förderung begehrt wird, bereits nicht in ausreichendem Umfang dargelegt. Mithin begegnet die erfolgte Ablehnung einer Förderung als Digitalisierungsmaßnahme auf Grundlage der Angaben im behördlichen Verfahren bereits keinen Bedenken.
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Selbst wenn indes eine weitergehende Kenntnis über den Funktionsumfang und konkreten Einsatzbereich des Kombidämpfers, wie sie sich insbesondere aus dem Vortrag im Klageverfahren ergibt, vorausgesetzt würde, führte dies – unabhängig vom Ausgeführten und selbstständig tragend – nicht zu einem Anspruch auf Förderung. Denn das Gerät weist trotz der vorhandenen, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung durch den Kläger erläuterten Vernetzungsmöglichkeiten und den Optionen zur standortunabhängigen Steuerung keine ausreichende Nähe zu den Maßnahmen auf, die im Rahmen der Überbrückungshilfe bei typisierender Betrachtung durch die Beklagte als Digitalisierungsmaßnahmen gefördert werden. Förderfähig sind nach dem oben Ausgeführten insbesondere solche Maßnahmen, die eine Digitalisierung von Unternehmen vor allem mit Blick auf die Vertriebswege und die Außendarstellung bedeuten. In diesem Zusammenhang lässt sich ein Küchengerät wie hier ein Kombidämpfer nicht einordnen. Auch wenn ein Kombidämpfer von zu Hause aus oder jedenfalls von einem anderen Ort als dem Aufstellungsort aus gesteuert und überwacht werden kann, so ist – bei einem Küchengerät zum Zubereiten von Speisen oder Lebensmitteln naturgemäß – doch jedenfalls zu Beginn und zum Ende des Prozesses die Anwesenheit von Personal erforderlich. Der Kochvorgang bleibt somit auch beim Einsatz moderner elektronischer Küchentechnik maßgeblich von einer analogen, manuellen Bedienung und Steuerung abhängig. Aus diesem Grund überzeugt auch eine Vergleichbarkeit mit gegebenenfalls förderfähigen Maßnahmen zur Umsetzung einer Homeoffice-Pflicht nicht (vgl. ebenso BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 32; VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 89).
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die – als Anlage zum Schriftsatz vom 19. Oktober 2022 vorgelegten – Listen verschiedener Herausgeber Bezug nimmt, ergibt sich auch daraus nichts anderes. Auf der vorgelegten Liste des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ist ausdrücklich vermerkt, dass die Liste nur beispielhaft Fördergegenstände benenne und keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall treffe. Sie kann daher, abgesehen davon, dass sie inhaltlich durch Anhang 4 zu den FAQs überholt ist, nicht Grundlage für eine Förderfähigkeit ähnlicher Gegenstände bzw. einer entsprechenden Zuwendungspraxis sein (vgl. eingehend zu den sog. „Positivlisten“ VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 94; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 75). Die vorgelegte Liste der IHK S... benennt ebenfalls ausdrücklich nur Beispiele für förderfähige Maßnahmen und stammt ferner nicht aus dem Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der im Freistaat Bayern mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehenen Beklagten (§ 47b ZustV). Auch hieraus lassen sich mithin für die Zuwendungspraxis der Beklagten keine Schlüsse ziehen.
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Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Anschaffung eines iPhones und zweier iPads nicht als förderfähige Digitalisierungsmaßnahme im Sinne der Zuwendungsrichtlinie angesehen hat. Sie weist insbesondere schriftsätzlich zu Recht darauf hin, dass sowohl Mobiltelefone als auch Tablet-Computer allgemeine Betriebsmittel eines Unternehmens darstellen. Die Darlegungen der Klagepartei bzw. des prüfenden Dritten im Rahmen des behördlichen Verfahrens lassen keinerlei Schluss darauf zu, dass die Anschaffung der Geräte im Sinne der oben ausgeführten Zuwendungspraxis der Beklagten der Existenzsicherung des Unternehmens dienten oder gerade im Zusammenhang mit oder aufgrund von Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie stand: Nach der Darstellung der Klagepartei diente das iPhone und ein iPad der Kommunikation mit Kunden, das zweite iPad diente der Einrichtung einer Infrastruktur für weitere elektronische Geräte. Hierbei handelt es sich um unabhängig von den Anforderungen der Corona-Pandemie bestehende Erfordernisse des Unternehmens.
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Dies wird im Übrigen auch und gerade durch die von Seiten des Klägerbevollmächtigten als Anlage zur Klagebegründung vom 23. Mai 2022 vorgelegte Kommunikation des Klägers mit dem prüfenden Dritten gestützt. Hierbei wurde insbesondere die Förderfähigkeit des iPhones eruiert, die nach Aussage des prüfenden Dritten dann denkbar gewesen wäre, wenn der Kläger vorher kein Smartphone gehabt hätte. Der Kläger antwortete daraufhin, dass sein „Samsung“ – also offenbar ein bereits vorhandenes Smartphone – nicht mehr richtig funktioniert habe. Damit handelt es sich bei der Anschaffung des iPhones offenbar um eine Ersatzbeschaffung für ein anderes Gerät. Auch die in dieser durch den Klägerbevollmächtigten vorgelegten Konversation dokumentierte Aussage des Klägers, er habe von den Digitalisierungsangeboten profitiert um alles auf ein neuestes und einfachstes Niveau zu schaffen, spricht dafür, dass die geltend gemachten Ausgaben für Digitalisierung nicht vornehmlich Kosten sind, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstanden sind. Vielmehr deutet diese Konversation darauf hin, dass es sich hierbei um nicht förderfähige, allgemeine Modernisierungs- und substanzbedingte Ersatzmaßnahmen im Betrieb des Klägers handelte, die nach der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten nicht Gegenstand der Corona-Überbrückungshilfe mit dem Ziel der wirtschaftlichen Existenzsicherung von Unternehmen sind.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Erforderlichkeit der beschafften Geräte zur Aufrechterhaltung seines Betriebs verweist, führt auch dies nicht weiter. Das Gericht verkennt insbesondere nicht, dass die Anschaffung dieser betrieblichen Ausstattung – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar darstellte – unter den Bedingungen der Corona-Pandemie sinnvoll und möglicherweise auch von erhöhnter Bedeutung für das Unternehmen gewesen sein mag. Wie oben ausgeführt, umfassen die Förderprogramme der Überbrückungshilfe indes nicht jegliche, im konkreten Fall möglicherweise auch durchaus sinnvolle Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen an die Pandemiesituation. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall.
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Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – jedenfalls nach deren Abschluss auf Grundlage insbesondere einer Schlussabrechnung – anders verfahren wäre und wird, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung werde der Kombidämpfer in dieser Form und unter diesen Umständen nicht als förderfähig angesehen. Mit Blick auf die mittlerweile auch aus der Rechtsprechung ersichtliche Zuwendungspraxis der Beklagten, insbesondere Kombidämpfer (Konvektomaten) im Allgemeinen nicht zu den förderfähigen Maßnahmen zu zählen (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 32; VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 89), erscheint dies ohne weiteres plausibel.
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Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
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3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe III bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids, wie in der mündlichen Verhandlung thematisiert, kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.