Inhalt

VG München, Urteil v. 28.02.2023 – M 3 K 20.2801
Titel:

Erteilung des Zertifikats einer Schule für besonderes Engagement und exzellente Leistungen

Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwort:
Erteilung des Zertifikats einer Schule für besonderes Engagement und exzellente Leistungen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12997

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin besuchte das staatliche R.-Gymnasium in M. (im Folgenden: die Schule) und legte dort im Schuljahr 2018/19 erfolgreich die Abiturprüfung ab.
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Mit Schreiben vom 10. März 2019 beantragten die Klägerin und ihre Eltern unter Beifügung von Unterlagen die Erteilung des Zertifikats der Schule für besonderes Engagement und exzellente Leistungen (im Folgenden: Zertifikat), in dem sie besonders auf den Einsatz der Klägerin im Fachbereich Musik an der Schule sowie auf das umfangreiche außerschulische musische Engagement und ihren Einsatz im Rahmen eines drei- bzw. sechsmonatigen Schüleraustausches auf Gegenseitigkeit hinwiesen.
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Mit E-Mail vom 27. Juni 2019 teilte Frau S., Mitglied der mit der Erteilung des Zertifikats betrauten Jury der Schule, der Mutter der Klägerin mit, dass der Klägerin kein Zertifikat erteilt werde. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Erwerb des Zertifikats exzellente Leistungen in drei Kategorien, nämlich bei den fachlichen Leistungen, bei der Teilnahme an Wettbewerben sowie bei zusätzlichen Aktivitäten, voraussetze. Bei zusätzlichen Leistungen punkte die Klägerin stark, jedoch weise sie keine Teilnahmen bzw. Erfolge in Wettbewerben nach. Ihre fachlichen Leistungen in Musik hätten sich während der Gesamtschullaufbahn im guten bis sehr guten Bereich bewegt, allerdings seien in der Qualifikationsphase keine exzellenten Leistungen und in der Abiturprüfung lediglich eine befriedigende Leistung erreicht worden.
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Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Sie beantragt sinngemäß zuletzt:
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1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zertifikat für ihr besonderes fachliches Engagement und ihre exzellenten Leistungen im Fachbereich Musik in der Prädikatsstufe „mit Auszeichnung“ auszustellen,
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hilfsweise,
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2. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut nach pflichtgemäßen Ermessen über den Antrag der Klägerin zu entscheiden.
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Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, im 2. Elternrundbrief der Schule im Schuljahr 2015/16 sei erstmals von dem schuleigenen Zertifikat berichtet worden, woraufhin ihre Eltern sie darauf hingewiesen hätten, dass sie bei Fortsetzung ihres umfangreichen musikalischen Engagements an der Schule hinreichend Punkte für ein Zertifikat sammeln könne. Sie sei fest überzeugt gewesen, dass ihre Gesamtpunktzahl am Ende der Jahrgangsstufe 12 für ein Zertifikat reichen würde. Zu Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 12 habe festgestanden, dass sowohl ihr schulinternes als auch ihr außerschulisches musikalisches Engagement umfangreich und lückenlos und ihre Leistungen in diesem Zeitraum ausnahmslos „exzellent“ (Jahresnoten gut und sehr gut) gewesen seien. Die Schule habe während ihrer Schulzeit in insgesamt fünf Elternbriefen über das Zertifikat berichtet, die auszugsweise wiedergegeben würden, ebenso der E-Mail-Austausch ihrer Mutter mit der Schule zu ihrem Zertifikatsantrag. Die Ablehnung der Zertifikatserteilung sei unbegründet, da sie bei Orientierung an den für ihren Antrag relevanten Kriterien durch ihr besonderes Engagement und ihre exzellenten Leistungen sämtliche Voraussetzungen für die Vergabe des Zertifikats in der Prädikatsstufe „mit Auszeichnung“ erfüllt habe. Da ein Zertifikatskriterienkatalog fehle, müssten die Elternrundbriefe, die Homepage der Schule sowie die per E-Mail erteilten Informationen herangezogen werden. Die Darstellung von Ziel und Voraussetzungen des Zertifikats im 2. Elternbrief des Schuljahres 2017/18 weiche von allen anderen Darstellungen ab. Nach den sonstigen Darstellungen sei Ziel des Zertifikats, das während der Gesamtschullaufbahn an der Schule gelebte gesamte (besondere) Engagement der (wenigen) besonders engagierten Schüler sowie deren dabei erzielten gesamten (exzellenten) Leistungen in Summe anzuerkennen und in Form einer Urkunde die über acht Jahre erzielte Gesamt-Zertifikatspunktzahl abzubilden. Weiterer Zweck sei es gewesen, die außergewöhnlich große Leistungsbereitschaft, Leistungsfähigkeit, Zielstrebigkeit und insbesondere auch das aus der schulischen Allgemeinheit herausragende Durchhaltevermögen dieser (wenigen) Schüler „auf den ersten Blick“ (insbesondere in Bewerbungsprozessen) erkennbar zu machen. Es ergebe daher keinen Sinn, die Summe der Aktivitäten zunächst in drei Kategorien aufzuteilen und den Schülern aufzuerlegen, in jeder dieser Kategorien Leistungen zu erbringen. Der 2. Elternbrief des Schuljahres 2017/18 sei auch in sich widersprüchlich, denn hätte der Teil der in Schulzeugnissen dokumentierten Leistungen nicht im Zertifikat dokumentiert werden sollen, hätte er wohl kaum gleichzeitig eine der drei Kategorien darstellen können. Sofern der Flyer mit diesem Ausnahmeelternbrief übereinstimmte, wäre dieser gleichermaßen nicht zertifikatsrelevant, selbst wenn er der Klägerin zugegangen wäre. Der Flyer sei der Klägerin erst mit Zustellung der Klageerwiderung bekannt geworden. Aus den Aussagen der Schule zum Zweck des Zertifikats gehe hervor, dass allein die erreichte Gesamt-Zertifikatspunktzahl in Summe relevant für die Vergabe des Zertifikats sei. Im Vergleich mit allen Mitschülern der Jahrgangsstufe sei das Engagement der Klägerin im Fachbereich Musik hinsichtlich Intensität und Kontinuität etwas Besonderes an der Schule gewesen. Sie habe sich von der 5. bis zur 12. Klasse schulintern in mindestens einem Musikensemble und zugleich außerschulisch in mindestens einer Formation der Städtischen Musikschule engagiert; außerdem habe sie an der Musikschule über acht Jahre hinweg wöchentlich mehrstündigen Instrumentalunterricht belegt. Dies sei bei keinem anderen Mitschüler der Fall gewesen. Für das Zertifikat fehlten klare Punktetabellen. Das Wesentliche des Bewertungssystems bleibe im Verborgenen. Es sei ihr nicht bekannt, wie viele Zertifikatspunkte ihr für das schulinterne und außerschulische Engagement zugesprochen würden oder für welche Bereiche sie keine Punkte erhalten habe. Es gebe auch keinen Zertifikatsspiegel. Die Intransparenz öffne willkürlichen Entscheidungen Tür und Tor. Die Ablehnungsbegründung, wonach sie in der Qualifikationsphase keine exzellenten Leistungen erreicht habe, sei sachlich unbegründet, da sich aus den Veröffentlichungen der Schule nicht ergebe, dass die Leistungen ausnahmslos „exzellent“ sein müssten. Zudem habe sie über acht Schuljahre hinweg schulintern und außerschulisch im Fachbereich Musik ausnahmslos exzellente Leistungen erzielt; dies gelte auch für die Qualifikationsphase. Im Hinblick auf das Fehlen eines Kriterienkatalogs sei von einem Verstoß gegen das Willkürverbot auszugehen. Die Teilnahme an Wettbewerben sei keine Voraussetzung für die Vergabe des Zertifikats, sondern nur eine von vielen Möglichkeiten, Punkte zu erzielen. Hätte die Schule sie darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an außerschulischen Wettbewerben eine so große Bedeutung hat, hätte sie an einem Wettbewerb teilgenommen. Schulintern habe sie sämtliche Projektangebote (Bläserklasse, Musikwahlkurse, Seminar, Musiktage, Konzerte) wahrgenommen. Außerschulisch sei sie in diversen Orchestern aktiv gewesen und habe an Projekten wie Konzertreisen, Musikferien und der studienvorbereitenden Ausbildung teilgenommen. Das zur Begründung der Ablehnung herangezogene Drei-Kategorien-Modell sei irrelevant. Hinsichtlich der Wettbewerbe sei zu berücksichtigen, dass Wesentliches nicht definiert sei. Weiter seien die Möglichkeiten, sich auf Wettbewerbe vorzubereiten, für den Bereich Musik an der Schule beschränkt, schulinterne Wettbewerbe würden nicht angeboten, so dass ein entsprechender Nachteilsausgleich für sie vorzusehen wäre. Auch an der Städtischen Musikschule würden keine Musikwettbewerbe durchgeführt. Sie habe dort jedoch Leistungsprüfungen und Orchesterauftritte absolviert. Wären schulinterne vorbereitende Förderprojekte angeboten worden und wäre sie auf Wettbewerbe hingewiesen worden, hätte sie auch an außerschulischen Musikwettbewerben wie „Jugend musiziert“ teilgenommen. Sie habe jedoch durch ihr kontinuierliches Engagement in den schulinternen Ensembles besonderes Durchhaltevermögen und Loyalität und daher insoweit eine herausragende Leistung gezeigt. Es erscheine ihr falsch, dass das schulinterne Engagement für das Zertifikat weniger geschätzt werde als Erfolge bei außerschulischen Wettbewerben, zu denen die Schule nichts beigetragen habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass Schüler ein Zertifikat erhielten, die zwar an außerschulischen Wettbewerben teilgenommen, schulintern aber kein Engagement gezeigt hätten. Wettbewerbserfolge würden bereits anderweitig ausgewiesen. Würden sich alle musikalisch engagierten Schüler allein auf Wettbewerbe konzentrieren, hätten die schulinternen Ensembles keine Mitglieder mehr. Es sei erläuterungsbedürftig, warum außerschulisches Engagement geeignet sei, einen wichtigen Beitrag zum Schulleben zu leisten. Bei der Übernahme der externen Bewertung des außerschulischen Engagements bestehe ein großes Fehlerrisiko. Dass auch externe Leistungen gewürdigt würden, sei aus dem Zertifikat nicht erkennbar. Es sei irreführend, wenn schulintern und außerschulisch bereits anderweitig beurkundete Leistungen mit dem Zertifikat doppelt gewürdigt würden. Auch ihre Leistungen in der Qualifikationsphase seien in Musik (Additum) und im Instrumentalensemble sowie im P-Seminar exzellent gewesen. In der Abiturprüfung habe sie in der schriftlichen Musiktheorieprüfung 6 Punkte erzielt, in der fachpraktischen Prüfung 12 Punkte. Dass im Abiturzeugnis die Note befriedigend ausgewiesen sei, bedauere sie, da diese Note nicht ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit wiederspiegele. Es widerspreche ihrem Gerechtigkeitsempfinden, dass die einzige nicht-exzellente Leistung eines Tages so maßgeblichen Einfluss habe. Die Schule möge die von ihr im Rahmen ihrer Schullaufbahn gesammelten Zertifikatspunkte und die Bewertungsskala mitteilen. Im Rahmen der Abiturfeier des Schuljahres 2018/19 sei diversen Mitschülern das Zertifikat überreicht worden. Ihr Vertrauen in die Lehrkräfte der Schule sei durch den ungerechten Umgang beschädigt worden. Es fehlten Transparenz und Klarheit im Verfahren der Erteilung des Zertifikats, insbesondere hinsichtlich der Kriterien wie auch der Leistungsbewertung und der Punkteverteilung. Unklar seien auch die Mindestpunktzahl für ein Zertifikat, die Termine und die Frage, warum nicht generell die erreichte Gesamtpunktzahl den Bewerbern mitgeteilt werde. Die Ablehnung des Zertifikatsantrags am Vortag der Abiturfeier sei zur Unzeit erfolgt. Die Frage sei, ob der Grund für diese Vorgehensweise in der Person der Klägerin liege und die Entscheidung über ihren Zertifikatsantrag eine Reaktion auf das rechtliche Vorgehen der Klägerin im Dänemark-Austausch gewesen sei. Frau S. hätte ihr, wäre sie der Auffassung gewesen, dass die Nichtteilnahme an Wettbewerben der Zertifikatserteilung entgegenstehe, dies mit Sicherheit frühzeitig mitgeteilt. Möglicherweise seien andere Gründe für die Ablehnung der Zertifikatserteilung maßgebend gewesen. Wäre der Flyer bereits 2015/16 existent und veröffentlicht gewesen, hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, an einem Musik-Wettbewerb teilzunehmen. Der Flyer sei aber nie ihr oder ihren Eltern zugänglich gemacht worden, auch hätte Frau S. nie zum Ausdruck gebracht, dass die Wettbewerbsteilnahme zwingende Voraussetzung des Zertifikats sei.
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Der Beklagte beantragt sinngemäß
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Klageabweisung.
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Zur Begründung wird auf den Flyer der Schule zum Zertifikat verwiesen. Die Klägerin habe in der Kategorie „Wettbewerbe“ keine Punkte erzielt und könne bereits deshalb kein Zertifikat erhalten. Zudem habe die Klägerin bei den Abiturprüfungen im wissenschaftlichen Teil des Fachs Musik lediglich 18 Punkte (entsprechend einer vollauf befriedigenden Leistung von 9 Punkten) erzielt. Auch in den Halbjahresleistungen habe die Klägerin lediglich 12 Punkte erreicht. Auch dieser Umstand rechtfertige die Nichtvergabe des Zertifikats.
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Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2023 legt der Beklagte die Antragsunterlagen sowie eine erneute Bewertung des Antrags der Klägerin vom 24. Januar 2023, Kriterien zur Vergabe des Zertifikats und der Bepunktung und den Schriftverkehr mit der Mutter der Klägerin vor.
13
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2023 wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen. Sie weist auf die Parallelen und Unterschiede des Zertifikats zum MINT-EC-Zertifikat hin. Anders als beim MINT-EC-Zertifikat würden die Schüler über das schuleigene Zertifikat nicht ansatzweise so detailliert und unmissverständlich informiert. Es bedürfe der Klärung, warum die Jury das durchdachte MINT-EC-Schema nicht komplett übernommen und lediglich in Bezug auf das „für das Schulleben wichtige Engagement“ modifiziert habe. Die fehlende Bindung an Kriterien habe bei Einschätzung der Anträge genutzt werden können, um nahezu willkürlich über das „Wohl-und-Wehe“ zu entscheiden. Zur Überprüfung der Gleichbehandlung möge das Gericht sich die Unterlagen zu abgelehnten Zertifikatsanfragen und Zertifikatsanträgen, gewährten Zertifikaten mit Prädikatsstufen samt Jury-Bewertungen sowie die Zeitpunkte der Bekanntgabe vorlegen lassen. Das Informationsdefizit und der große Entscheidungsspielraum dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Der Inhalt der von der Schule übermittelten Unterlagen vom 24. Januar 2023 sei nichtig und werde nicht anerkannt. Der Inhalt der Schriftstücke sei ihr in keiner Form mitgeteilt worden. Sie nehme an, dass die Unterlagen erst aufgrund der richterlichen Anfrage vom 10. Januar 2023 erstellt worden seien. Maßgeblich seien aber die bis zum Schuljahr 2018/19 transparent gemachten, wenn auch lückenbehafteten Kriterien. In den neu vorgelegten Unterlagen sei ihr Antrag nach den neuen Kriterien bewertet worden. Jury-Mitglieder seien in die Vorgänge um den Dänemark-Austausch involviert gewesen.
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Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2023 wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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a) Die Klage ist in der Gestalt der allgemeinen Leistungsklage zulässig.
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Das von der Klägerin begehrte schuleigene Zertifikat ist mangels Regelungscharakter kein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG. Von einer Regelung ist nur dann auszugehen, wenn eine behördliche Maßnahme auf eine verbindliche Rechtsfolge gerichtet ist, d.h. wenn Rechte unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, festgestellt oder verneint werden. Das Zertifikat ist jedoch kein Nachweis für eine bestimmte Ausbildung oder für konkrete Prüfungsleistungen und stellt auch kein bestimmtes Kenntnisniveau fest; an die Erteilung des Zertifikats knüpfen keine Rechte oder anderweitige Rechtsfolgen an. Das Zertifikat ist vielmehr Ausdruck der Wertschätzung der Schule für bereits anderweitig dokumentierte Leistungen und Aktivitäten und stellt als solche keine Einzelfallregelung dar.
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b) Die Klage ist unbegründet, weil die Nichterteilung des schuleigenen Zertifikats nicht rechtswidrig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzte. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats noch auf erneute Entscheidung der Jury über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
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Die Erteilung des in Streit stehenden Zertifikats richtet sich nach den schulinternen Maßgaben. Art. 52 Abs. 2, 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 308), findet keine Anwendung, da das Zertifikat nicht Nachweis über eine vorangegangene Leistungserhebung ist.
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aa) Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Nach den schulinternen Regelungen zum Zertifikat entscheidet eine fünfköpfige Jury auf Antrag des jeweiligen Schülers über die Erteilung. Diesbezügliche Verfahrensfehler sind vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich. Eine bestimmte Form ist für die Entscheidung nicht vorgesehen.
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bb) Die Nichterteilung des Zertifikats an die Klägerin ist materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
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Auf die Frage, ob die Erteilung des Zertifikats gegen Vorschriften der Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 279), in der nach § 68 Abs. 2 GSO hier maßgeblichen am 31. Juli 2018 geltenden Fassung verstößt, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Die Gymnasialschulordnung sieht – anders als etwa § 26 Abs. 2 Satz 3 Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494), oder § 13 Abs. 7 Satz 2 Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) – nicht die Erteilung eines Zertifikats für besondere Leistungen vor. Ob hieraus zu folgern ist, dass nach dem Willen des Normgebers im Bereich der Gymnasien durch die Schulen keine Zertifikate für besondere Leistungen erteilt werden, kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Regelungen des § 55 Abs. 3 Satz 2 GSO, wonach unter anderem herausragende Leistungen im Vokalensemble oder Instrumentalensemble auf Antrag der Schüler im Abiturzeugnis zu vermerken sind, und der § 24 Abs. 3, § 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 8 GSO zur Berücksichtigung einer etwaigen Teilnahme an Wettbewerben als abschließend anzusehen wären. Denn sollte die Erteilung des Zertifikats gegen die Gymnasialschulordnung verstoßen, würde ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Zertifikats bereits daran scheitern.
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Selbst wenn aber nach der Gymnasialschulordnung Raum für die Erteilung eines schuleigenen Zertifikats sein sollte und die oben genannten Regelungen der Gymnasialschulordnung einer weiteren Berücksichtigung besonderer Leistungen und Aktivitäten im musikalischen Bereich in einem schuleigenen Zertifikat nicht entgegenstünden, besteht vorliegend weder ein Anspruch auf die Erteilung des Zertifikats noch erneute Entscheidung über den Antrag der Klägerin, da die Nichterteilung des Zertifikats nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
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(1) Die von der Schule herangezogenen Kriterien für die Erteilung des Zertifikats begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
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(a) Die von der Schule zugrunde gelegten Kriterien ergeben sich aus dem Flyer der Schule zum Zertifikat. Nach dem vorgelegten Flyer der Schule ist Grundlage des Erwerbs des Zertifikats der Nachweis besonderer Leistungen und außergewöhnlichen Engagements über mehrere Schuljahre hinweg. Dabei werden die drei Teilkategorien „Fachliche Leistungen im Unterricht“ (Kategorie I), „Teilnahme an Wettbewerben“ (Kategorie II) und „Zusätzliche Aktivitäten“ (Kategorie III) bewertet. Jede Einzelleistung oder Aktivität wird dabei mit einem Punktwert honoriert. Die Erteilung des Zertifikats und die jeweiligen Stufen des Zertifikats sind vom Erreichen bestimmter Punktwerte abhängig. Bei Kategorie I sind für die Unter- und Mittelstufe die jeweiligen Jahresnoten, für die Oberstufe die Halbjahresleistungen und die Ergebnisse der Abiturprüfung maßgeblich. Bei Kategorie II (Wettbewerbsteilnahme) werden entsprechend dem erreichten Niveau der Wettbewerbsteilnahme Punkte gutgeschrieben. Kategorie III erfasst besonderes Engagement in schulinternen und außerschulischen Aktivitäten, die nicht in Form von Wettbewerben organisiert sind.
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Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass als weiteres Kriterium hinzutrete, dass das fachliche Engagement der Schüler „für das Schulleben am R.-Gymnasium wichtig“ gewesen sein muss, findet sich hierfür kein Anhalt im Flyer. Die Formulierung in den Elternbriefen (z.B. 1. Elternrundbrief Schuljahr 2016/17: „das Zertifikat … will diese für das Schulleben wichtigen Aktivitäten honorieren“), auf die sich die Klägerin bezieht, trägt nach Auffassung des Gerichts nicht die Annahme, dass damit ein eigenes Kriterium festgelegt werden sollte. Der Formulierung und dem Textzusammenhang nach werden damit lediglich die im vorangehenden Satz angeführten, für das Zertifikat berücksichtigungsfähigen Leistungen und Erfolge als „diese für das Schulleben wichtige Aktivitäten“ in Bezug genommen.
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Soweit die Klägerin geltend macht, der Flyer und die dort dargestellten Erteilungsvoraussetzungen seien ihr nicht bekannt gewesen, ergibt sich hieraus nichts anderes. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin tatsächlich andere Maßgaben für die Erteilung zugrunde gelegt und die im Flyer dargestellten Erteilungsvoraussetzungen erst nachträglich entwickelt worden wären. Denn die E-Mail von Frau S. an die Mutter der Klägerin vom 27. Juni 2019, mit der der Klägerin die Nichterteilung mitgeteilt wurde, bezieht sich ausdrücklich auf den Flyer und die drei Kategorien. Auch die E-Mail vom 21. Februar 2019 an die Mutter der Klägerin, mit der Frau S. über die Entscheidungsgrundlagen informiert und unter anderem darum bittet, Nachweise und Urkunden („z.B. über Teilnahme an Jugend musiziert Wettbewerben oder musikschulinternen Wettbewerben“) vorzulegen, orientiert sich inhaltlich an den in dem Flyer genannten Kriterien. Soweit die Klägerin diesbezüglich einwendet, dass Frau S. in der E-Mail vom 21. Februar 2019 nicht klargestellt habe, dass fehlende externe Wettbewerbe ein Ausschlusskriterium seien, woraus die Klägerin schließt, dass die Nichtteilnahme an externen Wettbewerben tatsächlich gar kein Ausschlusskriterium gewesen sei, folgt das Gericht dem nicht. Frau S. hat bei ihrer Befragung als Zeugin hierzu ausgeführt, sie habe in mehreren E-Mails auf die drei erforderlichen Kategorien hingewiesen, auch auf die Kategorie der Wettbewerbe. Das Gericht versteht die Aussage so, dass Frau S. es bei den Hinweisen auf die Kriterien belassen und durch ihre Aussagen der Entscheidung der Jury nicht vorgreifen wollte. Dies erscheint nachvollziehbar.
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Die Maßgaben zur Bepunktung von Leistungen und Aktivitäten der Schüler im Einzelnen ergeben sich aus der unter dem Datum 24. Januar 2023 erstellten Übersicht der Schule. Soweit die Klägerin Zweifel daran äußert, dass es derartige Vorgaben bereits bei der Entscheidung über ihren Antrag im Schuljahr 2018/19 gegeben habe, hat Frau S. bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, dass die Kriterien für die Bepunktung bei den drei Einzelkategorien bereits bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin existiert hätten. Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft. Dass bereits im Schuljahr 2018/19 ein Punktesystem zur Würdigung der Anträge genutzt wurde, ergibt sich aus der E-Mail von Frau S. vom 27. Juni 2019 an die Mutter der Klägerin, nachdem dort ausgeführt ist, die Klägerin „punkte … stark in Kategorie 3“. Auch die weiteren Ausführungen in der E-Mail von Frau S. vom 27. Juni 2019 stimmen inhaltlich mit den nun vorgelegten Maßgaben zur Bepunktung und der vorgelegten Bewertung des Antrags der Klägerin vom 24. Januar 2023 überein. Weiter nimmt der in der E-Mail vom 27. Juni 2019 in Bezug genommenen Flyer ausdrücklich auf ein Punktesystem Bezug, wenn dort ausgeführt ist, jede Einzelleistung oder Aktivität werden mit einem entsprechenden Punktwert honoriert; erreiche ein Schüler eine „bestimmte Punktzahl“, werde das Zertifikat in drei verschiedenen Stufen verliehen. Dass der Schulleiter bei seiner Zeugeneinvernahme hierzu lediglich darauf verwies, dass er hierzu keine Aussage treffen könne, da die Kriterien von der Jury festgelegt würden, wirft keine Zweifel hieran auf. Im Schuljahr 2018/19 war der jetzige Schulleiter noch nicht in dieser Stellung und auch nicht Mitglied der Jury; es ist daher nicht zu erwarten, dass er zur Existenz der Kriterien zum damaligen Zeitpunkt Aussagen treffen konnte. Nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und unter Würdigung der vorgelegten Akten geht das Gericht insgesamt davon aus, dass die dargestellten Maßgaben zur Bepunktung der Einzelkategorien inhaltlich bereits bei Entscheidung über den Antrag der Klägerin existierten.
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Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sieht das Gericht keinen inhaltlichen Widerspruch zwischen den im Flyer genannten Erteilungsvoraussetzungen und der Darstellung des Zertifikatserwerbs in den verschiedenen von der Klägerin in Auszügen zitierten Elternbriefen. Dass dabei die Formulierungen in den Elternbriefen variieren und die Erteilungsvoraussetzungen nicht klar daraus hervorgehen, bleibt ohne Belang. Denn ihrem erkennbaren Zweck nach sollen die Elternbriefe lediglich die Eltern kurz über die Existenz des Zertifikats und diesbezügliche Ansprechpartner informieren; aus dem Hinweis in den Elternbriefen, nähere Auskünfte zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Zertifikats gäben die Mitglieder der Auswahljury, ergibt sich unmissverständlich, dass die Elternbriefe keine erschöpfende Darstellung der Erteilungsvoraussetzungen sind.
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(b) Die Kriterien sind nicht bereits wegen fehlender Veröffentlichung der Details unwirksam. Bei den Festlegungen der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats handelt es sich um Verwaltungsvorschriften. Diese bedürfen keiner allgemeinen Bekanntmachung; es gibt insoweit keine generelle Veröffentlichungspflicht (vgl. BVerwG, U.v. 8.4.1997 – 3 C 6/95 – juris Rn. 28). Daraus, dass etwa über das MINT-EC-Zertifikat detaillierte Informationen allgemein zugänglich sind, ergibt sich keine Verpflichtung der Schule, die Vergabekriterien in gleicher Weise zu veröffentlichen.
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(c) Maßstab für die Überprüfung der Kriterien ist nicht die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
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Art. 12 GG schützt vor berufs- und gewerbespezifischen staatlichen Eingriffen. Bei nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielenden Maßnahmen liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit dann vor, wenn das betreffende hoheitliche Handeln aufgrund seiner tatsächlichen Auswirkungen die Berufsfreiheit zumindest mittelbar beeinträchtigt und insoweit eine deutlich erkennbare berufsregelnde Tendenz oder eine voraussehbare und in Kauf genommene schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit gegeben ist (BVerwG, U.v. 17.12.1991 – 1 C 5/88 – BVerwGE 89, 281/283). Allerdings schützt Art. 12 GG nicht vor einem hoheitlichen Handeln, das allenfalls Konkurrenten einen Wettbewerbsvorsprung verschafft (BVerwG, U.v. 23.3.1982 – 1 C 157/79 – BVerwGE 65, 167/173). Wesentlich ist damit eine objektiv berufsregelnde Tendenz oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit.
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Daran gemessen greift die Erteilung des Zertifikats nicht in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ein. Das Zertifikat hat keine berufsregelnde Tendenz; Hinweise dafür, dass es zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung der nicht berücksichtigten Bewerber käme, fehlen. Die Erteilung des Zertifikats mag im Einzelfall einen gewissen positiven Einfluss bei Bewerbungen um Studien-, Ausbildungs- oder Praktikumsplätze entfalten und damit einen leichten Wettbewerbsvorteil bieten. Allerdings gründet das Zertifikat nicht auf einer eigenständigen Leistungserhebung, sondern auf einer Zusammenschau von bereits anderweitig nachgewiesenen Leistungen und Aktivitäten. Die dem Zertifikat zugrunde gelegten Nachweise (wie das Abiturzeugnis oder Nachweise für die Teilnahme an einem Wettbewerb) haben daher eine deutlich größere spezifische Aussagekraft und insgesamt wesentlich mehr Gewicht; die Bedeutung des Zertifikats liegt in erster Linie im Ausdruck der besonderen Wertschätzung der Leistungen seitens Schule.
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(d) Die Kriterien stehen nicht im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch von der Verwaltung bei Erlass untergesetzlicher Normen, bei Ermessensentscheidungen und bei Beurteilungsspielräumen zu beachten (Kirchhof in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 99. EL September 2022, Rn. 285 f.) und gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Welche Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlungen zu stellen sind, hängt wesentlich davon ab, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; BVerfG, B.v. 17.1.2012 – 2 BvL 4/09 – BVerfGE 130, 52/66 m.w.N.). Bei Überprüfung einer Vorschrift auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsmäßige Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten wurden (BVerfG, B.v. 11.11.2008 – 1 BvL 3/05 u.a. – BVerfGE 122, 151/174).
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Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der gewährenden Staatsverwaltung weitgehende Freiheit besteht zu entscheiden, welche Personen gefördert werden sollen; Leistungen dürfen nur nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt werden (BVerfG, B.v. 14.10.2008 – 1 BvF 4/05 – BVerfGE 122, 1/23).
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Angesichts dessen, dass die Bedeutung des Zertifikats für den weiteren Lebensweg der Bewerber gering sein dürfte und die negative Folge für nicht erfolgreiche Bewerber im Wesentlichen in einer persönlichen Enttäuschung besteht, liegen die Grenzen für die Kriterienwahl bei der Wahrung des Willkürverbots.
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Vorliegend sind diese verfassungsmäßigen Grenzen nicht verletzt.
39
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Kriterien für die Vergabe des Zertifikats lediglich in internen Richtlinien niedergelegt sind. Angesichts der eher geringen Bedeutung für das weitere berufliche Fortkommen und die anderweitige persönliche Entfaltung der Bewerber ist nicht von einem Gesetzesvorbehalt wegen Grundrechtsrelevanz auszugehen.
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Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sieht das Gericht nicht das Willkürverbot verletzt, weil die Erteilungskriterien nicht im Detail regeln, in welcher Weise welche Leistungen und Aktivitäten bepunktet werden. Wie oben ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass der Entscheidung über den Antrag der Klägerin sowohl die Festlegung der drei Kategorien wie auch die Maßgaben zur Bepunktung der Einzelkategorien zugrunde lagen. Angesichts der Vielfalt von möglichen Leistungen und Aktivitäten der Bewerber ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Schule auf die Festlegung von allgemeinen Maßgaben beschränkt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass diese sachwidrig oder so konturlos wären, dass eine darauf basierende Entscheidung willkürlich erschiene. Insbesondere ergibt sich dies nicht allein aus den detaillierteren Vorgaben zum MINT-EC-Zertifikat. Für dieses bundesweit vergebene Zertifikat mag Bedarf bestehen, die Kriterien für die Berücksichtigung einzelner Leistungen detaillierter zu regeln, um eine gleichmäßige Vergabe durch eine Vielzahl von Schulen sicherzustellen. Dieser Bedarf besteht bei der Erteilung eines schuleigenen Zertifikats durch eine hierfür dauerhaft eingesetzte Jury nicht in gleicher Weise.
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Soweit die Klägerin insbesondere bei den externen Wettbewerben beanstandet, dass nicht klar sei, welchen Rang ein Wettbewerbserfolg aufweisen müsse und mit wie vielen Punkten dieser honoriert werde, wird aus dem Flyer der Schule deutlich, dass die Schule bei der Punktevergabe sowohl die Bedeutung des externen Wettbewerbs als auch das erreichte Niveau berücksichtigt. Dies sind naheliegende, sich aus der Sache heraus ergebende Kriterien. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schule angesichts der Vielfalt von Wettbewerben auf eine weitere Aufschlüsselung verzichtet und die Bewertung der Wettbewerbsteilnahme im Einzelnen der Jury überlassen hat, nachdem die Jury aus Lehrkräften besteht, die mit den meisten Wettbewerben vertraut sein dürften und als mehrköpfiges Gremium auch fachübergreifend die Wettbewerbe und die jeweils erzielten Leistungen vergleichen und einschätzen und so zu einer sachgerechten Bewertung der Leistungen gelangen können.
42
Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, es bestehe eine Ungleichbehandlung für Bewerber, die an keinen externen Wettbewerben teilgenommen hätten, jedoch exzellente Leistungen aufwiesen und sich in Vokal- oder Instrumentalensembles u.a. der Schule verdient gemacht hätten, sowie für Bewerber, die sich in ganz besonderer Weise in Vokal- oder Instrumentalensembles der Schule verdient gemacht hätten, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Was die Gruppe der Schüler anbelangt, die an keinem Wettbewerb teilgenommen haben, jedoch exzellente Leistungen erbracht und sich in Vokal- oder Instrumentalensembles u.a. der Schule verdient gemacht haben, so erscheint die den Vergabekriterien zugrunde liegende Annahme nicht sachwidrig, dass durch zusätzliche Berücksichtigung der Teilnahme an externen Wettbewerben ein besserer Nachweis für Exzellenz und besonderes Engagement erbracht wird als allein durch schulinternes Engagement. Gleiches gilt in Bezug auf die Gruppe der Schüler, die – mit oder ohne exzellente Leistungen – sich ganz besonders in Vokal- oder Instrumentalensembles der Schule verdient gemacht haben; zudem ist die Würdigung exzellenter Leistungen ein legitimes und nicht sachwidriges Ziel. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass § 39 Abs. 1 Satz 2 GSO und § 55 Abs. 3 Satz 2 GSO bereits Möglichkeiten vorsehen, im Jahreszeugnis die Teilnahme am Wahlunterricht bzw. im Abiturzeugnis herausragende Leistungen in Vokalensemble oder Instrumentalensemble zu vermerken und damit auch nach außen hin kenntlich zu machen.
43
Auch der weitere Einwand der Klägerin gegen das Kriterium der Teilnahme an externen Wettbewerben, dass damit in sachwidriger Weise Bewerber, die sich stark auf derartige Wettbewerbe konzentrierten und keinerlei schulinternes musikalisches Engagement zeigten, gegenüber Bewerbern im Vorteil seien, die sich schulintern engagierten und auf die Teilnahme an externen Wettbewerben verzichteten, bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin macht letztlich geltend, dass die Erteilungsvoraussetzungen für das Zertifikat so gewählt werden müssten, dass ein starkes schulinternes musikalisches Engagement, das dem Schulleben zugute komme, mindestens genauso hoch einzuschätzen sei, wie die Teilnahme an externen Wettbewerben. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt jedoch der Klägerin keinen Anspruch auf diese von ihr bevorzugte Kriterienwahl. Allein die Tatsache, dass die Schule bei der Erteilung des Zertifikats andere Prioritäten setzt als die Klägerin verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
44
Soweit die Klägerin einwendet, eine Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass die Schule – anders als etwa im Bereich der MINT-Fächer – keine Hinführung und Vorbereitung für außerschulische Musikwettbewerbe anbiete, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen das Kriterium der Teilnahme an externen Wettbewerben. Die Heranziehung der drei Kriterien der Schule führt zu einer umfassenden Zusammenschau von schulischen und außerschulischen Leistungen und dem entsprechenden Engagement der Bewerber; dabei wird der fördernde Beitrag der Schule bei außerschulischen Leistungen naturgemäß sehr unterschiedlich ausfallen und teilweise gar nicht vorhanden sein. Gleichzeitig werden sich für die Bewerber je nach der gewählten Fachrichtung in sehr unterschiedlichem Maße Gelegenheiten bieten, inner- und außerschulisch besonderes Engagement zu zeigen. Allein der Verweis darauf, dass bei einem Kriterium für eine bestimmte Fachrichtung eine geringere Förderung seitens der Schule stattfindet, ist daher nicht geeignet, Bedenken gegen die Kriterienwahl zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass musikalisch engagierte Bewerber auch bei der Gesamtschau aller drei Kriterien von vornherein bei der Bewerbung um das Zertifikat benachteiligt wären, sind weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich.
45
Auch soweit die Klägerin beanstandet, dass die Berücksichtigung von externen Wettbewerbsteilnahmen insoweit sinnlos sei, weil die dortigen Leistungen bereits anderweitig nachgewiesen seien, dringt sie damit nicht durch. Wie oben ausgeführt, besteht ein weiter Gestaltungsspielraum der Schule bei der Frage, nach welchen Maßgaben das Zertifikat erteilt wird. Es ist jedenfalls nicht sachwidrig, das Zertifikat als „Wertschätzung der Schule“ auf Grundlage einer Zusammenschau vorher (schulisch und außerschulisch) erbrachter und nachgewiesener Leistungen zu konzipieren. Auf die Frage, ob es noch geeignetere Kriterien gäbe (die bei Ausklammerung sämtlicher anderweitig nachgewiesener schulischer und außerschulischer Leistungen dem Zertifikat eine völlig andere Ausrichtung gäben), kommt es nicht an.
46
Der Einwand der Klägerin gegen die Würdigung der fachlichen Leistungen im Unterricht, insbesondere die Gewichtung der Leistungen in der Abiturprüfung, bleibt ohne Erfolg. Es ist weder sachwidrig noch sonst willkürlich, wenn die Schule den Leistungen während der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung besonderes Gewicht zumisst.
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(2) Die Entscheidung über den Antrag der Klägerin in Anwendung der Kriterien ist rechtlich nicht zu beanstanden.
48
(a) Soweit die Klägerin beanstandet, dass mit Ausnahme von Frau S. die übrigen vier Jury-Mitglieder nicht über die fachliche Eignung zur Bewertung ihrer Leistungen verfügten, dringt sie damit nicht durch. Die Jury aus fünf Lehrkräften trifft ihre Entscheidung über die Anträge auf Grundlage der Schulzeugnisse und der sonstigen von den Bewerbern vorgelegten Nachweise über Leistungen und Engagement. Im Hinblick auf die schulischen Leistungen ist nicht ersichtlich, warum fachfremde Lehrkräfte nicht anhand der Noten die Leistungen hinreichend einschätzen können sollten. Für die Einschätzung außerschulischer Leistungen und des Engagements ist zu berücksichtigen, dass Frau S. im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme nachvollziehbar und glaubhaft darlegte, dass das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Jurymitglied eine Vorprüfung des Antrags vornimmt und den Entscheidungsvorschlag der Jury vorstellt, die dann die endgültige Entscheidung trifft. Damit ist sowohl sichergestellt, dass der Antrag von einer mit dem jeweiligen Fachbereich vertrauten Lehrkraft überprüft wird, als auch, dass über die einzelnen Fachbereiche hinweg eine gleichmäßige Anwendung der Kriterien stattfindet. Diese Art der Handhabung ist nicht sachwidrig. Auf die Frage, ob es auch andere mögliche Arten der Entscheidungsfindung durch eine mehrköpfige Jury gäbe, kommt es nicht an.
49
(b) Die Nichterteilung des Zertifikats an die Klägerin ist nach den vorgelegten Akten und der nachgereichten Punkteaufstellung vom 24. Januar 2023 nachvollziehbar und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
50
(aa) Zugrunde zu legen ist dabei die Juryentscheidung im Schuljahr 2018/19 unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 25. Januar 2023 vorgelegten Unterlagen zur erneuten Befassung der Jury mit dem Antrag der Klägerin am 24. Januar 2023. Das Gericht geht davon aus, dass die Ausführungen der Jury vom 24. Januar 2023 keine Neuentscheidung über den Antrag der Klägerin sind, sondern lediglich die Begründung zur im Schuljahr 2018/19 erfolgten Ablehnung des Antrags ergänzen, da keine neuen Ablehnungsgründe eingeführt, sondern lediglich die bereits in der E-Mail von Frau S. vom 27. Juni 2019 genannten ausführlicher dargestellt werden: Bereits aus der E-Mail vom 27. Juni 2019 ist ersichtlich, dass die Jury die erheblichen Leistungen der Klägerin in der Kategorie III und die guten bis sehr guten schulischen Leistungen während der Gesamtschullaufbahn gewürdigt hat, jedoch wesentlich für die Ablehnung der Zertifikatserteilung das Fehlen einer Teilnahme an einem externen Wettbewerb und die als nicht exzellent angesehenen schulischen Leistungen während der Qualifikationsphase und der Abiturprüfung waren. Die am 24. Januar 2023 verfasste Begründung und die Punkteaufstellung für die Klägerin stimmen inhaltlich damit überein, führen diese lediglich näher aus und lassen die erzielte Punktezahl der Klägerin erkennen.
51
(bb) Die Ablehnung des Antrags der Klägerin ist nachvollziehbar begründet und ergibt sich aus der Anwendung der Erteilungskriterien.
52
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Jury die von der Klägerin abgelegten musikschulinternen Leistungsprüfungen nicht als externen Wettbewerben gleichwertig angesehen hat. Wie aus den Ausführungen der Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung ersichtlich, hat die Jury die musikschulinternen Leistungsprüfungen gewürdigt; da der Bewerber sich dabei nicht mit anderen messe, hat die Jury diese mangels Wettbewerbscharakter nicht einem externen Wettbewerb gleichgesetzt. Dies ist weder sachwidrig noch unverhältnismäßig, insbesondere nachdem die Jury die Leistungsabzeichen der Klägerin im Rahmen der Kategorie III berücksichtigt hat.
53
Die Würdigung des Antrags der Klägerin hätte auch nicht im Hinblick darauf anders ausfallen müssen, dass die Jury die Klägerin nicht bereits im Vorfeld ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass aufgrund fehlender Teilnahme an externen Wettbewerben keine Möglichkeit zur Erlangung des Zertifikats bestehe. Zu einem derartigen ausdrücklichen vorzeitigen Hinweis war die Schule rechtlich nicht verpflichtet. Denn ein derartiger Hinweis wäre letztlich nur aufgrund einer Vollprüfung der gesamten Antragsunterlagen im Vorfeld möglich; hinzukommt, dass das Zertifikat aufgrund einer Gesamtwürdigung der Leistungen und des Engagements der Bewerber erteilt wird und die ebenfalls zu berücksichtigenden Abiturprüfungen erst zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden. Eine Hinweispflicht ergibt sich vorliegend auch nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalls. In der E-Mail von Frau S. an die Mutter der Klägerin vom 21. Februar 2019 bittet Frau S. ausdrücklich um die Vorlage von „Nachweisen und Urkunden, z.B. über Teilnahme an Jugend musiziert Wettbewerben oder musikschulinternen Wettbewerben…“. Auch in der von der Klägerin in der Klagebegründung wiedergegebenen E-Mail von Frau S. vom 20. Mai 2019 weist diese darauf hin, dass die Jury im Zertifikat die reinen Leistungen im musikalischen Bereich einfließen lasse und nennt im Klammerzusatz auch die Teilnahme an Wettbewerben.
54
Aus dem in den Akten ersichtlichen E-Mail-Wechsel zwischen der Mutter der Klägerin und der Schule bzw. Frau S. vom 12. Februar 2019 bis zum 27. Juni 2019 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schule gegenüber der Klägerin angedeutet hätte, dass das Kriterium der Teilnahme an externen Wettbewerben im Fall der Klägerin vernachlässigbar wäre. Für die Klägerin war damit hinreichend erkennbar, dass Nachweise über die Teilnahme an externen Wettbewerben für die Erteilung des Zertifikats bedeutsam sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf, dass ihre Leistungen – auch ohne Teilnahme an externen Wettbewerben – zu einer Erteilung des Zertifikats führen würden, besteht daher nicht.
55
Die Ablehnung des Antrags der Klägerin ist nicht wegen unzureichender Würdigung ihres langjährigen musikalischen Engagements an der Schule rechtlich zu beanstanden. Aus den E-Mails von Frau S. vom 21. Februar und 27. Juni 2019 wie auch aus den Unterlagen vom 24. Januar 2023 ist ersichtlich, dass sich die Jury der musikalischen Aktivitäten der Klägerin an der Schule bewusst war, diese allerdings, den Erteilungskriterien entsprechend, mit einem relativ geringen Gewicht gewertet hat, was – auch im Hinblick auf die Möglichkeit, dieses Engagement in Zeugnissen anderweitig zu würdigen (vgl. oben, § 39 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 3 Satz 2 GSO) – nicht zu beanstanden ist. Dass die Klägerin sich durchgehend und besonders intensiv schulintern musikalisch engagiert hat, verpflichtet die Schule nicht, von ihren Erteilungskriterien abzuweichen.
56
Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass ihre schulischen Leistungen in der Qualifikationsphase nicht als „exzellent“ angesehen würden, ergibt sich hieraus nicht die Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung ihres Antrags. Die Jury hat die Halbjahresnoten der Qualifikationsphase (Durchschnitt 12 Punkte), die Bewertung der Leistungen im Instrumentalensemble (15 Punkte) sowie in der Abiturprüfung (9 Punkte) herangezogen; dass sie zu dem Schluss kam, die Leistungen seien nicht exzellent, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
57
Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin, dass ihre schulischen Leistungen in der Qualifikationsphase als exzellent angesehen würden; insbesondere kann dies nicht allein daraus abgeleitet werden, dass sich Frau S. im E-Mail-Verkehr mit der Mutter der Klägerin hierzu nicht vorab geäußert hat.
58
Es liegen keine Hinweise auf sachwidrige Erwägungen der Jury bei der Ablehnung des Antrags der Klägerin vor. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Beteiligten finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die in der E-Mail von Frau S. vom 27. Juni 2019 und den Unterlagen vom 24. Januar 2023 genannten Gründe lediglich vorgeschoben und der Antrag der Klägerin tatsächlich aus sachwidrigen Gründen abgelehnt worden wäre. Insbesondere ist allein die Tatsache, dass die Klägerin mit ihren Eltern und die Schule drei Jahre zuvor Beteiligte eines Rechtsstreits waren, nicht hinreichend für die Annahme sachwidriger Ablehnungsgründe. Gelegentliche Meinungsverschiedenheiten der Schule mit Schülern bzw. deren Eltern dürften zum schulischen Alltag gehören. Aus dem Vorbringen der Klägerin ist nichts dafür ersichtlich, dass allein die rechtliche Auseinandersetzung um die Teilnahme an einem Schüleraustausch zu einer derartigen Zerrüttung des Verhältnisses zwischen der Schule und Schülerin geführt hätte, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, dass ihr Antrag unvoreingenommen behandelt würde.
59
Soweit die Klägerin auf den aus ihrer Sicht besonders unglücklich gewählten Zeitpunkt der Mitteilung der Antragsablehnung am 27. Juni 2019 verweist, ist zwar nachvollziehbar, dass die Klägerin eine derartige Mitteilung am Abend vor der Abiturfeier als misslich empfindet. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass in der Zeitspanne vom Ende der Abiturprüfungen bis zur Verabschiedung der Abiturienten eine Reihe von Angelegenheiten durch die Schulen zu bearbeiten sind. Allein die Wahl eines ungünstigen Zeitpunkts für die Mitteilung einer enttäuschenden Nachricht erscheint vor diesem Hintergrund kein hinreichender Anhalt für eine sachwidrige Antragsablehnung.
60
Der von der Bevollmächtigten der Klägerin bedingt gestellte Antrag, das Gericht möge sich zur Überprüfung, ob der Antrag der Klägerin Gleichbehandlung erfahren hat, Unterlagen aus den Schuljahren 2015/16 bis aktuell aus sämtlichen Fachbereichen einschließlich der nachweislich in den jeweiligen Antragsjahren von der Jury vorgenommenen schriftlichen Bewertungen unter Angabe der erreichbaren und erreichten Zertifikatspunkte sowie abgelehnte Zertifikatsanfragen, abgelehnte Zertifikatsanträge, gewährte Zertifikate mit der jeweiligen Prädikatsstufe, jeweils mit dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Jury übermittelt wurde, vorlegen lassen, wird abgelehnt. Bei dem Antrag der Klägerin handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag mit dem Ziel, Zugang zu den genannten Unterlagen zu erlangen, um darin Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen.
61
Eine Beiziehung der genannten Unterlagen erscheint auch nicht von Amts wegen im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geboten. Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht setzt erst dann ein, wenn der vorgetragene oder aus den Akten ersichtliche Sachverhalt Anlass für weitergehende Tatsachenfeststellungen bietet (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 32). Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei Ablehnung ihres Antrags andere als die in der Begründung genannten Gründe eine Rolle spielten, dass bei ihr oder den anderen Bewerbern tatsächlich andere Kriterien angewandt worden wären, oder dass die Antragsablehnung unter Verletzung des Gleichheitssatzes oder aus anderen Gründen rechtswidrig erfolgt wäre. Soweit die Klägerin auf die Erteilung des Zertifikats an eine Mitschülerin verweist, bietet ihr diesbezüglicher Vortrag gerade keinen Anhalt dafür, dass gegenüber dieser Mitschülerin andere Kriterien angewandt worden wären, vielmehr kritisiert die Klägerin damit lediglich die Auswahl der angewandten Kriterien.
62
Die Klage bleibt daher im Haupt- und im Hilfsantrag in der Sache ohne Erfolg.
63
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.