Titel:
Ersatzzwangshaft, Haftbefehl, Durchsetzung Schulpflicht
Normenketten:
VwZVG Art. 33
BayEUG Art. 35
Schlagworte:
Ersatzzwangshaft, Haftbefehl, Durchsetzung Schulpflicht
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12315
Tenor
I. Gegen die Antragsgegner wird jeweils separat Ersatzzwangshaft für die Dauer von sieben Tagen angeordnet und Haftbefehl erlassen.
Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald die Antragsgegner ihren Verpflichtungen aus dem Bescheid vom … Januar 2023 nachkommen (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG).
II. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen die Antragsgegner.
2
Das Kind der Antragsgegner, geboren am … Juli 2014, ist seit dem ... November 2021 nicht mehr zum Unterricht erschienen.
3
Mit Bescheid vom 10. Januar 2023, zugestellt am 14. Januar 2023, verpflichtete der Antragsteller (im Folgenden: Landratsamt) die Antragsgegner, dafür zu sorgen, dass ihr Kind am Unterricht der Schule regelmäßig teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht (Nr. 1). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- € angedroht (Nr. 2). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Nr. 3). Im Bescheid wurde zudem auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen. Für den weiteren Inhalt wird auf Bl. 4 – 9 der Behördenakte verwiesen. Hiergegen legten die Antragsgegner keinen Rechtsbehelf ein.
4
Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 an die Antragsgegner, zugestellt am 23. Januar 2023, wurde das jeweilige Zwangsgeld i.H.v. 1.500,- € fällig gestellt. Mit Bescheid vom 20. Januar 2023, zugestellt am 26. Januar 2023 und fällig gestellt mit Schreiben vom 27. Januar 2023, und mit Bescheid vom 30. Januar 2023, zugestellt am 4. Februar 2021 und fällig gestellt mit Schreiben vom 7. Februar 2023, wurden weitere Zwangsgelder i.H.v. 3000,- € bzw 4.500,- € verhängt. Eine Zahlung durch die Antragsgegner erfolgte jeweils nicht.
5
Die folgenden Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt blieben erfolglos.
6
Das Kind der Antragsgegner besucht die Schule weiterhin nicht.
7
Mit Schreiben vom 6. März 2023, bei Gericht eingegangen am 9. März 2023, beantragt das Landratsamt,
8
gegen die Vollstreckungsschuldner zur Durchsetzung des regelmäßigen Schulbesuchs ihres Kindes Ersatzzwangshaft mit einer vom Verwaltungsgericht zu bestimmenden Dauer anzuordnen, zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft gegen die Antragsgegner Haftbefehl zu erlassen und die Ersatzzwangshaft durch die Justizverwaltung zu vollstrecken.
9
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung der Ersatzzwangshaft vorlägen. Die Zwangsgelder seien uneinbringlich und fällig. Den Verpflichtungen sei aber nicht nachgekommen worden. Die Vollstreckungsersuchen beim Finanzamt seien – wie auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren und Zwangsgeldverfahren im Jahr 2022 – erfolglos geblieben. Eine Erreichbarkeit trotz tatsächlicher Anwesenheit an der Meldeadresse sei nicht möglich gewesen. Die Antragsgegner verweigerten jeglichen Kontakt mit Behörden und würden mit Postzustellungsurkunden übersandte Bescheide mit reichsbürgernahen Vermerken zurücksenden. Die Beitreibung der Zwangsgelder mache angesichts dessen keinen weiteren Sinn.
10
Unmittelbarer Zwang verspreche ebenfalls keinen Erfolg. Die Verpflichtung, für eine regelmäßige Unterrichtsteilnahme zu sorgen, könne zwar mittels unmittelbaren Zwangs in Form von Schulzwang gemäß Art. 118 BayEUG durch die Polizei erfolgen, stelle aber einen auf Dauer nicht leistbaren Aufwand für die örtlich zuständige Polizeistation dar und könnte dem Kind psychischen Schaden zufügen. Die Ersatzzwangshaft sei hier auch verhältnismäßig, da die allgemeine Schulpflicht ein hohes und verfassungsmäßig besonders geschütztes Gut sei. Ihre Durchsetzung sei daher gerade im Hinblick auf Kinder, deren Erziehungsberechtigte jegliche staatliche oder öffentliche Institution ablehnen und denen damit jedweder Zugang zu einer qualifizierten und werteorientierten Bildung verweigert werde, von besonders hoher Bedeutung. Angesichts des Verhaltens der Antragsgegner versprächen alle anderen denkbaren und zulässigen Maßnahmen keinen Erfolg.
11
Der Antrag wurde den Antragsgegnern jeweils am 18. März 2023 zugestellt. Diese äußerten sich nicht.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.
13
Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft hat Erfolg. Die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
14
Bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18 ff., Art. 29 ff. VwZVG können Verwaltungsakte, die zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, Art. 18, Art. 29 Abs. 1 VwZVG. Voraussetzung ist, dass ein wirksamer, hinreichend bestimmter (Grund-)Verwaltungsakt vorliegt und die zu vollstreckenden Verwaltungsakte nicht mehr mit förmlichen Rechtsbehelfen angefochten werden können, keine aufschiebende Wirkung haben oder der Sofortvollzug angeordnet wurde, Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Weitere Voraussetzung ist, dass der Verpflichtete seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder dies nicht rechtzeitig getan hat, Art. 19 Abs. 2 VwZVG. Die Rechtmäßigkeit des (Grund-)Verwaltungsakts hingegen ist keine Vollstreckungsvoraussetzung, solange keine Nichtigkeit vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 – 8 C 96.216 –, BayVBl. 1996, 600).
15
Als Zwangsmittel ist gesetzlich u.a. auch die Ersatzzwangshaft nach Art. 33 VwZVG vorgesehen, Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 VwZVG. Danach kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn der Betreffende bei Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht, wobei die Ersatzzwangshaft mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen beträgt, Art. 33 VwZVG. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Anordnung den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht.
16
1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, Art. 19 Abs. 1, Abs. 2 VwZVG. Das von den Antragsgegnern geschuldete Verhalten ist dem bestandskräftigen (Grund-)Verwaltungsakt in unmissverständlicher Weise zu entnehmen. Im Ausgangsbescheid vom 10. Januar 2023 ist die sofortige Vollziehung von Nr. 1 (Unterrichtsteilnahme) angeordnet worden. Von einem Rechtsbehelf hiergegen wurde kein Gebrauch gemacht. Die Antragsgegner sind ihrer Grundverpflichtung nach wie vor nicht nachgekommen. Das Kind der Antragsgegner nimmt bis jetzt nicht am Unterricht teil.
17
2. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG), insbesondere des Art. 33 Abs. 1 VwZVG, liegen vor.
18
a) Die Behörde hat die Antragsgegner durch Zwangsgeld zur Erfüllung angehalten (Art. 31 VwZVG). Die Antragsgegner wurden auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft in den Bescheiden vom 10. Januar 2023, 20. Januar 2023 und 30. Januar 2023 hingewiesen (Art. 33 Abs. 1 VwZVG). Wie die Stellungnahme der zuständigen Grundschule belegt, haben die Antragsgegner ihre Verpflichtung nicht erfüllt.
19
b) Nach Aktenlage sind die fällig gewordenen Zwangsgelder nicht einbringlich. Dies ist der Fall, wenn ein Einziehungsversuch erfolglos gewesen ist oder wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterlassen werden musste (Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 16 Ersatzzwangshaft, Rn. 17). Da das Zwangsgeld nicht Selbstzweck der Vollstreckung, sondern nur eines von mehreren Mitteln zur Erreichung des Vollstreckungsziels ist, genügen auch andere Nachweise seiner Uneinbringlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 – 8 C 96.216 –, BayVBl. 1996, 600). Die Vollstreckungsersuchen sind vorliegend erfolglos geblieben. Aufgrund dessen und der konsequenten Verweigerung jeglichen Behördenkontakts durch die Antragsgegner, ist die Uneinbringlichkeit vorliegend gegeben. Die angeordneten Zwangsgelder lassen die Antragsgegner offensichtlich unbeeindruckt.
20
c) Bevor Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann, müssen ferner alle sonstigen Zwangsmittel erschöpft sein (vgl. bereits BVerwG, U.v. 6.12.1956 – 1 C 10.56 –, BVerwGE 4, 196 [198]). Dies ist hier der Fall.
21
aa) Eine Anwendung unmittelbaren Zwangs (Art. 34 VwZVG) bezüglich der Verpflichtung, für die Unterrichtsteilnahme des Kindes zu sorgen, verspricht keinen Erfolg. Insofern hat das Landratsamt zu Recht ausgeführt, dass unmittelbarer Zwang gegen die Antragsgegner zur Durchsetzung einer nicht vertretbaren Handlung – wie vorliegend – kein taugliches Mittel ist. Dasselbe gilt auch für die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht gemäß Art. 118 Abs. 1 BayEUG, zudem müsste sich eine solche Maßnahme gegen das Kind selbst und nicht die Antragsgegner richten und steht im Ermessen der Schule, so dass das Landratsamt (derzeit) nicht nach dieser Vorschrift vorgehen kann. Auch wären für das Kind selbst Beeinträchtigungen durch derartige Maßnahmen zu befürchten, wodurch es Leidtragendes einer nicht selbst verschuldeten Situation würde. Darüber hinaus würde eine solche Durchsetzung – laut Vortrag des Landratsamts ohne weitere Belege – einen auf Dauer nicht leistbaren Aufwand für die örtlich zuständige Polizeidienststelle bedeuten. Im Übrigen scheidet hinsichtlich der Verpflichtung, für eine Unterrichtsteilnahme Sorge zu tragen, auch die Ersatzvornahme als milderes Mittel aus, da es sich hierbei um keine vertretbare Handlung handelt.
22
bb) Nachdem die Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben ist und weder die Anwendung unmittelbaren Zwangs noch eine Ersatzvornahme in Frage kommen, stehen mildere Mittel als die Anordnung von Ersatzzwangshaft nicht mehr zur Verfügung.
23
d) Demnach liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, so dass angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG; Art. 102 BV) sorgfältig zu prüfen ist, ob die Anordnung von Ersatzzwangshaft den Grundsätzen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (Angemessenheit) entspricht (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Auch dies ist vorliegend der Fall:
24
aa) Die Ersatzzwangshaft ist geeignet, die Antragsgegner dazu zu bringen, ihrer Pflicht, für den Schulbesuch ihres Kindes zu sorgen, nachzukommen. Die grundsätzliche Geeignetheit der Ersatzzwangshaft ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der betroffene Bürger – wie vorliegend bei den Antragsgegnern zu erwarten – uneinsichtig ist. Andernfalls hätte es der Vollstreckungsschuldner in der Hand, ordnungsbehördliches Handeln der Rechtsordnung zuwider durch eigenmächtige Hartnäckigkeit ins Leere laufen zu lassen. Es liegt ausschließlich am Vollstreckungsschuldner selbst, sich rechtstreu zu verhalten und das zu tun bzw. zu unterlassen, wozu er rechtlich verpflichtet ist. Ungeachtet dessen besteht auch bei uneinsichtigen Vollstreckungsschuldnern regelmäßig die Aussicht, dass sie sich zumindest von der Anordnung unmittelbar bevorstehender Ersatzzwangshaft beeindrucken lassen und ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung doch noch nachkommen (BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – juris Rn. 17).
25
bb) Die gegen die Antragsgegner verhängte Ersatzzwangshaft ist vorliegend auch erforderlich und angemessen. Ersatzzwangshaft ist das letzte – subsidiäre – Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen. Sie kommt deshalb nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht und darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Bei der erforderlichen Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ist die Bedeutung des mit der Ordnungsverfügung erstrebten Erfolgs dem besonderen Gewicht gegenüberzustellen, das der beantragten Freiheitsentziehung zukommt.
26
Individuelle Gründe, weshalb die Verhängung von Ersatzzwangshaft unverhältnismäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Ersatzzwangshaft gegen die Antragsgegner jeweils separat vollstreckt werden, so dass eine Betreuung ihres Kindes jederzeit gewährleistet ist.
27
Das zu vollstreckende Handlungsgebot zur Durchsetzung der Schulpflicht (Art. 35 BayEUG, Art. 129 Abs. 1 BV) steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck. Es ist im Vergleich zur einschneidenden Wirkung der Ersatzzwangshaft auf die persönliche Freiheit der Antragsgegner und ihr Erziehungsrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht von so geringer Bedeutung, dass es die Vollstreckungsmaßnahme unverhältnismäßig werden ließe. Die Schulpflicht dient dem Allgemeininteresse sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), Kinder durch die gemeinsame Bildung und Erziehung mit anderen Kindern bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern. Sie dient auch dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kindesinteresse. Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht daher nicht unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere (erzieherische) Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1989 – 1 BvR 235/89 – juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.11.2008 – 7 CS 08.1237 – juris; Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, BayEUG, Art. 35 Rn. 2). Die Antragsgegner lehnen jeglichen Kontakt zu staatlichen Stellen wie auch die Schulanmeldung ihres Kindes kategorisch ab. In welcher Form und ob überhaupt die Antragsgegner ihr Kind selbst beschulen, ist dem Gericht nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund ist, vor allem mit Blick auf die weitere Entwicklung des Kindes und die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen, eine kurzzeitige Freiheitsentziehung der Antragsgegner zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages angemessen (s.a. VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 – AN 2 V 14.01377 – juris Rn. 25).
28
3. Nach Art. 33 Abs. 2 VwZVG beträgt die Ersatzzwangshaft mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen. Die Haftdauer steht im freien richterlichen Ermessen, wobei das öffentliche Interesse an der Erfüllung der zu erzwingenden Verpflichtung im Vordergrund steht. Das Gericht hält vorliegend die Ausschöpfung des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bis zur Hälfte für angemessen, um die Antragsgegner anzuhalten, die ihnen auferlegten höchstpersönlichen Pflichten zu erfüllen. Die Haftdauer von sieben Tagen trägt zum einen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Schulpflicht sowie der Verweigerung jeglicher Kooperation der Antragsgegner Rechnung.
29
4. Die Ersatzzwangshaft ist durch die Justizverwaltung zu vollstrecken (Art. 33 Abs. 3 VwZVG, § 802 Abs. 2 ZPO). Der im Tenor des Beschlusses ausgesprochene Erlass eines Haftbefehls hat klarstellende Bedeutung, da die richterliche Anordnung der Ersatzzwangshaft gemäß Art. 33 Abs. 1 VwZVG zugleich den Haftbefehl im Sinne des Art. 33 Abs. 3 VwZVG i.V.m. §§ 901, 909 ZPO umfasst (VG Ansbach, B.v. 24.01.2012 – AN 10 V 11.02609 – BeckRS 2012, 46750).
30
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.1, 1.7.1 Satz 1 Hs. 2 und 38.3 des Streitwertkatalogs 2013. In einem Vollstreckungsverfahren ist grundsätzlich ein Wert in Höhe eines Viertels des Streitwerts in der Hauptsache sachgerecht.
31
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.