Titel:
Dublin-Verfahren (Italien)
Normenketten:
AufenthG § 4 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2
Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1 lit. d, Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1
Asylverfahrens-RL Art. 9 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Wer während des Dublin-Verfahrens freiwillig in einen anderen als den Überstellungsstaat ausreist, verliert (nachträglich) das Rechtsschutzinteresse für sein Rechtsschutzbegehren auf Aufhebung des Dublin-Bescheids. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Weder Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO noch Art. 9 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrens-RL vermitteln ein subjektives Recht auf Einreise. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Italien), Pakistanischer Staatsangehöriger, Abgeschlossenes erfolgloses Asylverfahren im Bundesgebiet, Versäumnis eines fristgerechten Wiederaufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden, Freiwillige Ausreise des Klägers nach Griechenland nach Erlass der Abschiebungsanordnung nach Italien, Rechtliche Voraussetzungen der erneuten Einreise in das Bundesgebiet (verneint), Kein Rechtsanspruch auf Zugang zu einem Asylfolgeantragsverfahren aus dem Ausland, Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen Abschiebungsanordnung nach Italien (verneint), Abschiebungsanordnung, Rechtsschutzbedürfnis, freiwillige Ausreise
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12313
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine angeordnete Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. „Dublin-Verfahrens“.
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Der Kläger, der im September 2015 in das Bundesgebiet einreiste, stellte am 30. Oktober 2015 einen Asylantrag. Mit Bescheid (damaliges BAMF-Az: …) vom 24. August 2017 lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als auch den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2 des Bescheids) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet (Nr. 6 des Bescheids). Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen.
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Soweit aus der vorgelegten Asylakte ersichtlich, wurden gegen den Bescheid vom 24. August 2017 keine Rechtsmittel eingelegt.
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Am 23. Februar 2018 wurde der Kläger von der Bundespolizeidirektion … bei seiner Einreise auf dem Landweg aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ohne gültige Aufenthaltspapiere aufgegriffen. Es wurde festgestellt, dass für den Kläger sowohl ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Italien mit Datum 29. November 2017 als auch für Deutschland mit Datum 30. Oktober 2015 vorliegt. Dem Kläger wurde die Einreise verweigert.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 24. Februar 2018 wurde der Kläger in Zurückweisungshaft genommen. In den Gründen wird ausgeführt, dass eine Zurückweisung nach Pakistan beantragt sei.
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Das Bundesamt stellte am 23. Februar 2018 ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO an Italien, welches unbeantwortet blieb. Ein Hinweis auf das bereits frühere erfolgte nationale Verfahren in Deutschland erfolgte hierbei nicht.
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Mit Bescheid vom 16. März 2018, laut Postzustellungsurkunde zugestellt über den Leiter der JVA … am 20. März 2018, ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Italien an (Nr. 1 des Bescheids) und befristete das „gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot“ auf 12 Monate (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Italien gemäß Art. 3 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei. Auf den Inhalt des Bescheids wird im Übrigen Bezug genommen.
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Gegen den Bescheid vom 16. März 2018 hat der Kläger am 10. April 2018 Klage erhoben und beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2018 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Bevollmächtigten der Bescheid nicht bekannt gemacht worden sei und auch bei den Anhörungsterminen zur Verlängerung der Abschiebungshaft der Bescheid weder eingeführt noch erwähnt worden sei.
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Mit Beschluss vom 17. April 2018 hat das Gericht einem Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen und die Abschiebung nach Italien auf Grundlage der im Bescheid vom 16. März 2018 verfügten Abschiebungsanordnung derzeit für unzulässig erklärt (VG München, B.v. 17.4.2018 – M 10 E 18.50999, n.v.). Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020,
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Auf die Begründung des Schriftsatzes vom 1. Juli 2020 wird Bezug genommen.
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Bereits mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2018 teilte der Bevollmächtigte des Klägers nach Mitteilung der Beklagten vom 13. Dezember 2018, dass der Kläger unbekannt verzogen sei, dem Gericht mit, dass der Kläger nun unter der im Rubrum angegebenen Adresse in Griechenland wohne. Mit Schriftsatz vom 13. April 2023 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers auf Nachfrage des Gerichts, dass diese Adresse des Klägers nach wie vor aktuell sei.
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Mit gerichtlichen Schreiben vom 1. März 2023 und 17. April 2023 wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger rechtlicher Bewertung Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Klage im Hinblick auf die freiwillige Ausreise des Klägers nach Griechenland vorlägen. Auf den Inhalt der gerichtlichen Schreiben wird Bezug genommen.
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Mit Schriftsätzen vom 14. Mai 2018 und 16. Mai 2023 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Klagepartei wies mit Schriftsätzen vom 13. April 2023 und 3. Mai 2023 nochmals auf die Verzichtserklärung vom 14. Mai 2018 hin und bat um gerichtliche Entscheidung. Auf den Inhalt der Schriftsätze vom 13. April 2023 und 3. Mai 2023 wird im Übrigen Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Verfahren sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nach Klageerhebung (nachträglich) entfallen ist.
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1. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Inanspruchnahme des Gerichts und ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller oder einfacher erreichen könnte oder selbst ein Erfolg der Klage seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte (Rennert in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vor § 40 Rn. 11 ff. m.w.N.).
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a) Vorliegend ist ausgeschlossen, dass selbst ein Erfolg der Klage die Rechtsstellung des Klägers verbessern könnte. Auch wenn nicht jede (freiwillige) Ausreise in das Ausland das Rechtsschutzinteresse entfallen lässt und der konkrete Sachverhalt darauf zu überprüfen ist (vgl. dazu Redeker in BeckOK MigR, Stand 15.1.2023, § 81 AsylG Rn. 3), sprechen die Umstände des vorliegenden Falles dafür, dass der Kläger infolge seiner (freiwilligen) Ausreise nach Griechenland das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage verloren hat. Unabhängig davon, dass die Ausreise des Klägers zeitlich nachgelagert zu seinem gerichtlichen Erfolg im Eilverfahren erfolgte und durchaus so interpretiert werden kann, dass er damit kein Interesse mehr am Ausgang des Hauptsacheverfahrens signalisiert hat, ist vorliegend jedenfalls entscheidend zu berücksichtigen, dass dem Kläger jedenfalls wegen Fehlens der allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine (nochmalige) Einreise in das Bundesgebiet verweigert werden könnte, da diese i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt erfolgen würde. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids würde an dieser rechtlichen Situation nichts ändern, da der Kläger weder aus den einschlägigen Regelungen der Dublin III-VO (hier Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO) noch aus sonstigem Unionsrecht (etwa Art. 9 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU – Asylverfahrens-RL) oder internationalem Recht ein subjektives Recht auf Einreise in das Bundesgebiet ableiten kann.
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b) Insbesondere Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RL 2013/32/EU i.V.m. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG verdeutlichen, dass der Kläger zwar im Falle eines gestellten Asylfolgeantrags und bei unterstelltem Erfolg im vorliegenden Klageverfahren theoretisch hätte erreichen können, dass das Bundesamt nach gerichtlicher Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids einen weiteren Asylantrag als Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) hätte behandeln und prüfen müssen. Eine Abschiebung des Klägers nach Pakistan wäre dann nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bis zur Entscheidung des Bundesamts nicht zulässig gewesen. Vorliegend hatte der Kläger jedoch keinen Folgeantrag gestellt, nachdem er von der Polizei wegen unerlaubter Einreise aufgegriffen worden war, was auch der Grund dafür ist, dass das Bundesamt vorliegend keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ausgesprochen hat. Im Übrigen hätte der Kläger aber auch keinen Rechtsanspruch auf Zugang zu einem Folgeantragsverfahren aus dem Ausland. In diesem Sinne zeigt die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU sowohl ihrem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck, dass sie im Sinne eines status negativus auf die verfahrensabsichernde Verteidigung einer materiellen Rechtsposition abzielt und keinen positiven Anspruch auf Zugang zu einem Asyl(folgeantrags-)verfahren aus dem Ausland vermittelt (vgl. auch Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 9 RL 2013/32 EU Rn. 2: „[t]he mere right not to be forcibly removed and not to be penalised for irregular presence pending the examination“).
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Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht im Falle einer unterstellten Verpflichtung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO gegenüber Italien, den Kläger wiederaufnehmen (vgl. in diese Richtung VG München, B.v. 17.4.2018 – M 10 E 18.50999, BA S. 8). Die Pflicht zur Wiederaufnahme wirkt zwischen dem zuständigen und dem unzuständigen Mitgliedstaat (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO) und begründet kein subjektives Recht des Asylsuchenden auf Einreise in denjenigen Mitgliedstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 34a Rn. 3). Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei einer Dublin-Überstellung um eine staatlich überwachte Ausreise des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat handelt, selbst wenn sie auf Initiative des Asylsuchenden und ohne Anwendung von Verwaltungszwang erfolgt. Sie muss hinsichtlich des Orts- und Terminabstimmung immer behördlich organisiert sein (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 1 C 26.14 – juris Rn. 18). Hinsichtlich der Frage eines subjektiven Rechts auf Überstellung kommt es auch unter der Dublin III-VO auf die grundrechtliche bzw. menschenrechtliche Fundierung an (vgl. VG Kassel, B.v. 23.7.2019 – 6 L 1751/19.KS.A – juris Rn. 9). Diese ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf Fallkonstellation zu Art. 7-10 sowie zu Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO grundsätzlich anerkannt (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2.19 – juris Rn. 12; s. auch VG Ansbach, B.v. 3.1.2023 – AN 17 E 22.50448 – juris Rn. 20; VG Ansbach, B.v. 25.8.2021 – AN 17 E 21.50200 – juris Rn. 16; VG Ansbach, B.v. 25.6.2021 – AN 17 E 21.50121 – juris Rn. 17). Eine derartige grundrechtliche bzw. menschenrechtliche Fundierung lässt sich aus einer unterstellten Wiederaufnahmeverpflichtung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO aber nicht entnehmen, da sich weder aus Art. 18 EU-Grundrechtecharta (GRCh), der Europäischen Menschenrechtskonvention noch aus sonstigem Völkervertragsrecht ein individuell einklagbares Recht auf Einreise in einen Staat seiner Wahl zum Zwecke der Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens ergibt (vgl. für zusammenfassende Darstellungen: Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, Art. 18 GRCh Rn. 1; Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 18 GRCh Rn. 3; vgl. zum internationalen Recht: Bernsdorf in Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 18 GRCh Rn. 5 f.). Selbst wenn Italien einen Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederaufnahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO hätte (so VG München, B.v. 17.4.2018 – M 10 E 18.50999, BA S. 8), bedeutet das nach alledem nicht, dass der Kläger hieraus ein subjektives Recht ableiten könnte, von der Beklagten die Einreise aus dem Ausland gestattet zu bekommen oder gar aus Griechenland rückgeholt zu werden.
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Auch im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch könnte der Kläger keinen Anspruch auf Wiedereinreise in das Bundesgebiet beanspruchen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nämlich von solchen Fällen, in denen ein asylrechtliches oder ausländerrechtliches Hauptsacheverfahren aus dem Ausland noch weitergeführt wird, gerade dadurch, dass sich der Kläger mit seiner Ausreise freiwillig ins Ausland begeben hat, und insofern nicht der Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Raum steht, der rückgängig gemacht werden müsste (vgl. etwa für den Fall einer rechtswidrigen und verfrühten Abschiebung: OVG NW, B.v. 15.8.2018 – 17 B 1029/18 – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 13.7.2018 – 8 L 1315/18 – juris Rn. 12 ff.).
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c) Auch aus den weiteren vorgetragenen Argumenten des Klägerbevollmächtigten wird ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht dargelegt. Soweit auf ein „nicht mit Unionsrecht zu vereinbarendes Einreise- und Aufenthaltsverbot“ in Nummer 2 des streitbefangenen Bescheids verwiesen wird (vgl. dazu im Übrigen BVerwG; U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – juris Rn. 28), ist anzumerken, dass der Kläger auch mit einer Aufhebung von Nummer 2 keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen kann. Unabhängig davon, dass der Kläger aufgrund der freiwilligen Ausreise durch das Einreise- und Abschiebungsverbot, welches ausdrücklich an die „Abschiebung“ anknüpft, nicht beschwert ist (vgl. auch BVerwG, a.a.O., Rn. 28), würde auch eine Aufhebung von Nummer 2 des streitbefangenen Bescheids dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil bringen. Er wäre auch dann nach wie vor den für ihn nachteiligen aufenthaltsrechtlichen Einreisevorschriften unterworfen (s.o.).
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Auch der Verweis im Schriftsatz vom 3. Mai 2023 auf „Kosten für den Kläger“ ist nicht zielführend, da der Bescheid vom 16. März 2018 keine den Kläger beschwerende Kostenregelung enthält.
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d) Nach alledem könnte der Kläger selbst mit einer Aufhebung des streitbefangenen Bescheids keine bessere Rechtsstellung als diejenige erzielen, die er zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat. Ihn würden auch nach Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids die Rechtswirkungen des Erstbescheids vom 24. August 2017 sowie die aufenthaltsrechtlichen Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nachteilig treffen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.