Titel:
Asylrecht, Dublin III-VO, Antrag auf Abänderung eines Beschlusses, Veränderte Umstände, Verlängerung der Überstellungsfrist, Begriff des „Flüchtigseins“
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 7
Dublin III-VO Art. 29 Abs. 2 S. 2
Schlagworte:
Asylrecht, Dublin III-VO, Antrag auf Abänderung eines Beschlusses, Veränderte Umstände, Verlängerung der Überstellungsfrist, Begriff des „Flüchtigseins“
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12312
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
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Die Antragsteller begehren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 25. April 2022.
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Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 25. April 2022 (Az. M 10 S 22.50194), mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (noch nicht entschiedenen) Klage (Az. M 10 K 22.50193) abgelehnt worden ist, verwiesen.
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Mit Schreiben vom 19. Juli 2022, zugestellt am 21. Juli 2022, wurde den Antragstellern von der Ausländerbehörde die Überstellung nach Spanien für den 4. August 2022 angekündigt. Die Antragsteller wurden aufgefordert, sich am 4. August 2022 zwischen 3:00 Uhr und 7:30 Uhr in der Unterkunft in ihrem Zimmer zur Abholung durch die Polizeiinspektion … bereitzuhalten. Beim Aufgriffsversuch durch die Polizei am 4. August 2022 wurden die Antragsteller nicht angetroffen. Die Überstellung wurde daher storniert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) teilte den spanischen Behörden am 4. August 2022 mit, dass die Antragsteller flüchtig seien (vgl. die elektronisch generierte Eingangsbestätigung vom 4.8.2022, 15:47 Uhr, Bl. 426 Behördenakte). Es gelte daher die 18-monatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, die am 25. Oktober 2023 ende.
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Auf die Aufforderung des Gerichts, die ladungsfähige Anschrift der Antragsteller mitzuteilen, gab der Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2022 an, dass die Antragsteller wieder an der ursprünglichen Adresse wohnhaft seien.
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Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. Dezember 2022, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am 9. Dezember 2022, beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses vom 25. April 2022 zum Aktenzeichen M 10 S 22.50194 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts anzuordnen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Überstellungsfrist habe sich nicht auf 18 Monate verlängert. Die Antragsteller seien nicht flüchtig. Das Bundesamt habe schon nicht substantiiert zu den Umständen des Überstellungsversuchs vorgetragen. Es sei jedoch diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtig. Jedenfalls wäre eine Übersendung des Polizeiberichts über den Aufgriffsversuch notwendig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Nichterscheinen lediglich mangelnde Kooperationsbereitschaft, nicht jedoch ein Flüchtigsein im Rechtssinne zu sehen. Ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung sei kein Flüchtigsein. Es gebe vorliegend insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller längerfristig abwesend gewesen seien oder die Unterkunft gänzlich verlassen hätten. Eine besondere Mitwirkungspflicht der Antragsteller, die im konkreten Fall die Annahme des Flüchtigseins begründen könnte, ließe sich auch nicht auf das Anschreiben der Ausländerbehörde vom 19. Juli 2022 stützen, was ausführlich begründet wird.
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Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022,
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Es seien weder Anordnungsgrund noch -anspruch ersichtlich. Die zuständige Ausländerbehörde sei gebeten worden, nähere Umstände des gescheiterten Überstellungsversuchs mitzuteilen.
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Nach mehrfachen gerichtlichen Nachfragen bezüglich der Auskunft der Ausländerbehörde hat das Gericht der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. März 2023 anheimgestellt, die Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins zurückzunehmen, da mangels konkreter Informationen zu den Umständen des gescheiterten Überstellungsversuchs, für die die Antragsgegnerin darlegungs- und beweispflichtig sei, die Annahme des Flüchtigseins nach Aktenlage zweifelhaft erscheine.
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Unter dem 28. April 2023 hat die Antragsgegnerin den Bericht der Polizeiinspektion … vom 4. August 2022 übermittelt und mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 mitgeteilt, dass an der Verlängerung der Überstellungsfrist festgehalten werde. Nach dem Polizeibericht habe eine telefonische Rücksprache mit der Unterkunft der Antragsteller am 13. Juli 2022 ergeben, dass die Familie sich bis zu diesem Zeitpunkt ständig in der Unterkunft aufgehalten habe. Am 2. August 2022 sei ein Fax der Unterkunft bei der Polizei eingegangen, wonach die Antragsteller zu 2 und 3 am 26. Juli 2022 um 13:37 Uhr und der Antragsteller zu 1 am 30. Juli 2022 um 15:50 Uhr die Unterkunft verlassen hätten. Am 4. August 2022 um 5:00 Uhr seien die Antragsteller in der Unterkunft nicht angetroffen worden. Sie seien seit dem Verlassen der Unterkunft nicht wieder zurückgekehrt. Sie seien untergetaucht und vermutlich im Raum München aufhältig, wo sich die anderen Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 aufhielten. Die Überwachungszeit in der Unterkunft sei von 5:10 Uhr bis 5:45 Uhr gewesen.
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Eine Stellungnahme der Antragsteller hierzu ist (innerhalb der gesetzten Frist) nicht erfolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 10 K 22.50193 und M 10 S 22.50194, sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
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Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
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Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nur begründet, wenn die dort genannten Umstände unter Berücksichtigung der auch sonst für das Aussetzungsverfahren geltenden Grundsätze zu einer anderen Entscheidung führen als im ursprünglichen Aussetzungsverfahren. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der jetzigen (evtl. geänderten) Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, B.v. 25.8.2008 – 2 VR 1.08 – juris Rn. 5). Maßgeblich sind demnach auch hier die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
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Im vorliegenden Fall liegen keine veränderten Umstände vor, die eine andere Entscheidung als im ursprünglichen Aussetzungsverfahren rechtfertigen würden. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 25. März 2022 bleibt nach summarischer Prüfung erfolglos. Insbesondere ist der angegriffene Bescheid nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist rechtswidrig geworden. Spanien ist nach wie vor für die Bearbeitung des Asylantrags der Antragsteller zuständig. Die 6-monatige Überstellungsfrist, die durch die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 25. April 2022 gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO erneut in Lauf gesetzt wurde, lief bis 25. Oktober 2022. Die Verlängerung dieser Frist auf 18 Monate, mithin bis 25. Oktober 2023, ist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO rechtmäßig.
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Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
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Die Antragsteller waren im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung am 4. August 2022 (noch) flüchtig in diesem Sinne.
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Der in der Dublin III-Verordnung verwendete Begriff des Flüchtigseins ist nicht legal definiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, auf die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt, ist der Begriff als Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden sechsmonatigen Überstellungsfrist eng auszulegen. Ein Antragsteller ist flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff „flüchtig“ objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. Ein Flüchtigsein kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO („flüchtig ist“) folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen (s. zum Ganzen: EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 53 ff.; BVerwG, U.v. 26.1.2021 – 1 C 42/20 – juris Rn. 25, 27; BVerwG, U.v. 17.8.2021 – 1 C 38/20 – juris Rn. 19 f.).
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Grundsätzlich reicht bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Antragstellers weder ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft noch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei flüchtig. Flüchtigsein ist mehr als eine vorübergehende kurze Unerreichbarkeit. Bei einer kurzen und vorübergehenden Abwesenheit ist der Staat weder rechtlich noch tatsächlich an der Durchführung einer (zwangsweisen) Überstellung gehindert. Dies gilt jedenfalls, solange keine Anhaltspunkte für eine längere Ortsabwesenheit oder für ein gezieltes Entziehen vorliegen, etwa wenn der Betroffene in Kenntnis einer konkret bevorstehenden Überstellung oder generell zu den üblichen Abholzeiten in der ihm zugewiesenen Wohnung oder Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und Wiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2021, a.a.O., Rn. 22, 30 f. zur Selbstgestellungsaufforderung, explizit offengelassen für die hier einschlägige Bereithalteanordnung; vgl. auch die Parallelentscheidungen vom gleichen Tag zu (weiteren) Konstellationen ohne Bereithalteanordnung 1 C 55/20,1 C 51/20,1 C 26/20 und 1 C 1/21 – jeweils juris).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben waren die Antragsteller am 4. August 2022 im Zeitpunkt des Aufgriffsversuchs (um 5:00 Uhr) sowie im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung (um 15:47 Uhr) flüchtig (s. zu vergleichbaren Konstellationen: VG München, B.v. 6.8.2021 – M 10 S7 21.50429 – n.v.; VG Würzburg, U.v. 7.11.2022 – W 8 K 22.50256 – juris), auch wenn sie jedenfalls nach eigenen Angaben am 31. Oktober 2022 wieder in ihrer Unterkunft aufhältig waren. Nach dem vorgelegten Polizeibericht vom 4. August 2022 haben sich die Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden gezielt entzogen und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich gemacht. Die Antragsteller haben diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgetragen. Es ist nach dem Polizeibericht davon auszugehen, dass die Antragsteller in Kenntnis der konkret bevorstehenden Abschiebung gezielt untergetaucht sind. Denn die Antragsteller hielten sich zunächst gemäß einer telefonischen Nachfrage der Polizei am 13. Juli 2022 ständig in der Unterkunft auf. In zeitlichem Zusammenhang mit der Ankündigung der Abschiebung für den 4. August 2022, die die Antragsteller am 21. Juli 2022 erhalten haben, haben die Antragsteller am 26. und 30. Juli 2022 die Unterkunft verlassen und sind nicht mehr zurückgekehrt. Aus diesem Grund konnten sie am 4. August 2022 von der Polizei nicht aufgegriffen werden. Im vorliegenden Fall kann aus diesen objektiven Umständen auch auf den subjektiven Willen der Vereitelungsabsicht geschlossen werden, da die Antragsteller die ihnen zugewiesene Wohnung nicht nur kurzfristig verlassen haben, ohne die zuständigen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren. Die Antragsteller sind über ihre Verpflichtung, den Behörden ihre aktuelle Adresse mitzuteilen, auch am 7. Februar 2022 unterrichtet worden, wobei eine Übersetzung auf Dari erfolgt ist, das die Antragsteller nach Aktenlage verstehen (Bl. 52, 62 Behördenakte).
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Die Antragsteller waren auch im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung am 4. August 2022 noch flüchtig. Es ist weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte erkennbar, dass die Antragsteller wenige Stunden nach dem Aufgriffsversuch bereits wieder in der zugewiesenen Unterkunft aufhältig waren. Anders als der Bevollmächtigte der Antragsteller meint, hat die Bundespolizei das Bundesamt bereits am 4. August 2022 über die Stornierung der Abschiebung informiert (vgl. die E-Mail der Bundespolizeiinspektion … … … vom 4.8.2022). Das Bundesamt hat daraufhin Spanien noch am gleichen Tag mitgeteilt, dass die Antragsteller flüchtig seien und die Überstellungsfrist daher auf 25. Oktober 2023 verlängert werde. Diese Mitteilung wurde ausweislich der automatisch generierten Eingangsbestätigung um 15:47 Uhr übermittelt.
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Die Verlängerung der Überstellungsfrist gegenüber dem Mitgliedstaat Spanien ist angesichts dessen auch vor Ablauf der ursprünglich bis 25. Oktober 2022 laufenden Überstellungsfrist erfolgt (vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, U.v. 17.8.2021 – 1 C 55/20 – juris Rn. 34 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 75).
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Soweit sich die Antragsteller im Klageverfahren auf einen Selbsteintritt Deutschlands wegen der gegenüber den anderen Familienmitgliedern ergangenen Aufhebungsbescheide berufen, liegen die Voraussetzungen hierfür nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nicht vor. Die in Bezug genommenen Bescheide über die Aufhebung der „Dublin-Bescheide“ sind gegenüber den anderen Kindern der Antragsteller zu 1 und 2 ergangen. Diese Kinder sind jedoch bereits volljährig (geboren 1995, 2000 und 2001), so dass unter dem Aspekt der Wahrung der Familieneinheit (Art. 6 Abs. 1 GG) keine einheitliche Entscheidung betreffend die Antragsteller und die volljährigen Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 ergehen muss. Eine Pflicht zum Selbsteintritt Deutschlands kann hieraus daher nicht abgeleitet werden. Auch für ein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Dublin III-VO ergeben sich keine Anhaltspunkte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
28
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).