Inhalt

VG München, Urteil v. 16.02.2023 – M 27 K 20.3692
Titel:

Ohne Prüfungsfehler keine Wiederholung der Fahrlehrerprüfung

Normenketten:
FahrlG § 4, § 69 Abs. 6
FahrlPrüfO 2012 § 15, § 19
Leitsatz:
Ein Anspruch auf Wiederholung des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung ist nicht gegeben, falls weder Verfahrensfehler noch Bewertungsfehler gegeben sind. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fahrlehrerprüfung, Fahrpraktische Prüfung, Fehler im Verfahren zur Leistungserhebung (verneint), Bewertungsfehler (verneint), Anspruch auf Wiederholungsprüfung (verneint), fahrpraktische Prüfung, Bewertungsfehler (verneint, Verfahrensfehler, Bewertungsfehler, Prüfungsrecht, Wiederholungsprüfung, Fahrlehrer
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12306

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.    

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Ergebnisbescheid des Beklagten vom 15. November 2019 zur Fahrlehrerprüfung 2019/IV (1. Wiederholungsprüfung Klasse BE).
2
Der Kläger, welcher erstmals am … … … einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis gestellt hatte und in dessen Folge mit Schreiben der Landeshauptstadt München vom … … … zur Fahrlehrerprüfung (fahrpraktische Prüfung und Fachkundeprüfung) für die Klasse BE zugelassen worden war, bestand die fahrpraktische Prüfung (Erstprüfung) am … … … nicht (Note 6).
3
Mit Schreiben der Landeshauptstadt München vom … … … wurde der Kläger erneut zur fahrpraktischen Prüfung und Fachkundeprüfung zugelassen. Er teilte mit Schreiben vom … … … jedoch mit, die Ausbildung abzubrechen.
4
Nach erneuter Zulassung durch die Landeshauptstadt München nahm der Kläger am … … … wiederum an der fahrpraktischen Prüfung teil, welche er nicht bestand (Note 5). Die Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) wertete diesen Prüfungsversuch als Erstprüfung.
5
Mit E-Mail vom … … … stellte der Kläger einen Antrag auf Wechsel des Prüfungsorts. Er bat darum, die fahrpraktische Prüfung nicht in …, sondern in München, seinem Wohnort, absolvieren zu dürfen. Die Regierung teilte dem Kläger mit E-Mail vom … … … daraufhin mit, dass bei der fahrpraktischen Prüfung für alle Prüflinge Abfahrtsort … sei; Prüfungsort sei München. Der alternative Prüfungsort sei … Die Zuordnung zum jeweiligen Prüfungsort richte sich nach der jeweiligen Ausbildungsstätte.
6
Mit Schreiben der Regierung vom … … … wurde der Kläger erneut zur fahrpraktischen Prüfung am … … … geladen (Abfahrtsort …*), welche er wiederum nicht bestand (Note 6). Die Niederschrift enthält zum Ergebnis der Prüfung unter anderem die Feststellungen, dass die Fahrzeugbedienung durch den Kläger ungenügend gewesen sei. Er habe den Tempomat erst nach Aufforderung eingeschaltet und die Start-Stopp-Automatik nicht bedienen können. Ferner habe der Kläger auf dem Beschleunigungsstreifen LKWs, die im Stau gestanden seien, rechts auf der Einfädelspur überholt. Er habe sich auf der Bundesautobahn mehrmals falsch eingeordnet. Bei Tempo 60 habe er in den zweiten Gang zurückgeschaltet. Beim Wechsel in den Frankfurter Ring habe er den Ausfädelungsstreifen als Einfädelungsstreifen benutzt. Er habe unnötig gehalten und den Gegenverkehr behindert. In einer Engstelle habe er sich aufgrund mangelnder Vorausschau mit seinem Anhänger festgefahren. Zudem habe er 20 Meter vor einer Lichtzeichenanlage bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h und dem Wechsel von „grün“ auf „gelb“ gefährlich gebremst. Insgesamt habe der Kläger eine unsichere, unüberlegte und unfertige Fahrweise gezeigt.
7
Mit Bescheid vom 15. November 2019, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 19. November 2019, teilte die Regierung dem Kläger mit, dass er die fahrpraktische Prüfung (1. Wiederholungsprüfung) und damit die Fahrlehrerprüfung in der Klasse BE nicht bestanden habe. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Einzelheiten des Prüfungsergebnisses der beiliegenden Niederschrift zu entnehmen seien.
8
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seine vormalige Bevollmächtigte am 10. Dezember 2019 Widerspruch erheben. Zur Begründung wurden ein undatiertes Gedächtnisprotokoll des Klägers, mehrere Lichtbilder sowie Auszüge aus googlemaps vorgelegt. Zu den einzelnen im Prüfungsprotokoll aufgeführten Beanstandungen führte die damalige Bevollmächtigte des Klägers unter anderem aus, dass es gemäß § 7a Abs. 2 StVO ausdrücklich erlaubt sei, auf dem Einfädelungsstreifen zu überholen. Der Prüfer habe während der Prüfungsfahrt eigenmächtig die Bedientaste für die Start-Stopp-Automatik gedrückt. Der Kläger sei in der gegebenen Situation nicht verpflichtet gewesen, den Tempomaten zu benutzen. Die Prüfer seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger bei 60 km/h in den zweiten Gang geschaltet habe. Er habe vielmehr den dritten Gang übersprungen und in den vierten Gang hochgeschaltet. Hinsichtlich der Engstelle werde auf die beigefügte Lichtbildaufnahme verwiesen. Der Kläger sei zunächst 80 Meter ohne Gegenverkehr gefahren. Aufgrund eines dann entgegenkommenden Fahrzeugs sei der Kläger rückwärts in eine Parklücke gefahren, um dem anderen Fahrzeug Platz zu verschaffen. Hierbei habe er einen der Prüfer gebeten, auszusteigen, um als Sicherungsposten zu fungieren. Da bei dem Lichtzeichen „gelb“ angehalten werden solle, habe der Kläger gehalten. Die Behauptung, er habe erst 20 Meter vor der Ampel gebremst, treffe nicht zu. Dies sei physikalisch unter Berücksichtigung von Reaktionszeit und Bremsweg nicht möglich. Hilfsweise wurden Verfahrensfehler geltend gemacht. Die Grundfahraufgabe „Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links“ sei entfallen. Zudem sei der Kläger unzulässigerweise in eine Sackgasse geführt worden. Nach 5.13 der Prüfungsrichtlinie für Fahrerlaubnisbewerber, dessen Rechtsgedanke hier zu übertragen sei, sollten besonders schmale Straßen ohne Verkehrsbedeutung innerhalb geschlossener Ortschaften nur befahren werden, um die Geschwindigkeitsanpassung und das Raumschätzungsvermögen zu beurteilen. Unzulässig seien auch die Theoriefragen zur 100er Plakette, zur Ladungssicherung, zur Auflaufbremse und zur Start-Stopp-Automatik gewesen. Ferner habe der Kläger den obligatorischen Lichttest nicht durchführen dürfen. Außerdem sei von einem Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und von einer Befangenheit der Prüfer auszugehen. Dies zeige sich bereits an der grob fehlerhaften Bewertungsbegründung. Auf die berechtigte Nachfrage des Klägers zu der Grundfahraufgabe „Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links“ habe er die Antwort erhalten: „Für heute sind wir genug rückwärts gefahren.“ Dies sei für den Kläger verunsichernd gewesen. Der Umstand, dass der Kläger in eine Sackgasse geführt worden sei, habe ihn ebenfalls verunsichert. In der Folge sei es zu einer Prüfungsunterbrechung gekommen. Weitere Fragen der Prüfer sowie deren höhnisches Gelächter auf die Antwort des Klägers seien ebenfalls verunsichernd gewesen. Ferner hätten die Prüfer auffällig viele Notizen über den Kläger gemacht. Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen die Chancengleichheit aufgrund einer Unterschreitung der Prüfungsdauer gegeben. Außerdem sei dem Antrag des Klägers auf einen Wechsel des Prüfungsorts nicht entsprochen worden. Weiterhin werde vermutet, dass die Prüferbestellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Prüfer seien nicht als geeignet anzusehen, da sie selbst wesentliche rechtliche Vorschriften im Straßenverkehr (hier. § 7a StVG) nicht gekannt hätten, dem Kläger einen fehlerhaften Sachverhalt unterstellt hätten, nicht ortskundig gewesen seien, sondern den Kläger sogar in eine Sackgasse geführt hätten. Schließlich sei noch ein Fehler in den rechtlichen Grundlagen festzustellen, da § 15 FahrlPrüfO zu unbestimmt gefasst sei.
9
In dem beigefügten Gedächtnisprotokoll des Klägers wurde unter anderem vorgebracht, dass der Kläger von Anfang an den dritten Gang übersprungen habe. Hierfür sei er von den Prüfern nicht gelobt worden. Beim Auffahren auf die Bundesautobahn sei er sicher und gewandt gefahren. Er habe sich nach Nutzung des Einfädelungsstreifens im Stau befunden. Im Anschluss sei er auf einen der linken, frei befahrbaren Fahrstreifen gewechselt. Aufgrund der Verkehrssituation, nämlich des auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Staus, sei er für ca. fünf Minuten lediglich 60 km/h gefahren. Beim Verlassen der Bundesautobahn habe er zunächst den rechten Ausfädelungsstreifen benutzt, um dann auf den linken Ausfädelungsstreifen zu wechseln, welchen er dann geradeaus verlassen habe. Fragen zu der Start-Stopp-Automatik seien unzulässig gewesen. Er habe sich nach entsprechenden Fragen der Prüfer zudem genötigt gefühlt, den Tempomaten zu nutzen.
10
Die Prüfer nahmen mit Schreiben vom … … … und vom … … … Stellung. Der Prüfer D. führte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, das Fehlverhalten des Klägers beim Einfahren auf die Bundesautobahn habe entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht im Überholen auf dem Einfädelungsstreifen gelegen, sondern in der Tatsache, dass der Kläger in das Stauende hineingefahren sei, ohne die zuvor bestehende Möglichkeit eines Spurwechsels auf eine der linken Fahrbahnen genutzt zu haben. Nachdem der Wechsel auf eine der linken Fahrspuren dann erfolgt sei, sei der Kläger trotz einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h lediglich mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 km/h und 60 km/h gefahren. Während des gesamten Vorgangs habe der Kläger in keiner Weise gewandt und souverän agiert. Beim Verlassen der Bundesautobahn habe er in den Einfädelungsstreifen der Auffahrt Freimann gewechselt und diesen bis zu dessen Ende befahren, wo er erneut auf die durchgehende Fahrbahn habe wechseln müssen. Erst dann habe er erkannt, dass die Ausfahrt Frankfurter Ring – wie auf den Vorwegweisern ersichtlich – noch vor ihnen gelegen habe. Der Kläger sei zudem mit der Bedienung des Fahrzeugs nicht hinreichend vertraut gewesen. Im weiteren Verlauf der Prüfung habe sich der Kläger in einer Engstelle festgefahren. Das Fahrverhalten des Klägers habe auch hier sehr deutlich gezeigt, dass er die Verkehrssituation nicht ansatzweise richtig erfasst habe und mit der Lösung völlig überfordert gewesen sei. Bei der Bremsung an der Lichtzeichenanlage habe es sich um eine Gefahrbremsung mit deutlich spürbarem ABS-Eingriff am PKW und blockierenden Anhängerreifen (im Rückspiegel erkennbar an der Rauchentwicklung) gehandelt. Der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs habe einen Auffahrunfall offensichtlich gerade noch vermeiden können, indem er ebenfalls voll gebremst habe und seitlich nach links ausgewichen sei. Das Verhalten des Klägers sei mit einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs verbunden gewesen. Nachdem aufgrund der Art und Häufigkeit der Fehler klar gewesen sei, dass die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten gewesen sei, sei auf die Durchführung von Grundfahraufgaben verzichtet worden. Die Bewertung mit der Note 6 werde vollumfänglich aufrechterhalten.
11
Der Prüfer W. führte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass während der gesamten Prüfungsfahrt eine fehlende Vorausschau des Klägers erkennbar gewesen sei. Dies habe mehrmals zur Behinderung des nachfolgenden Verkehrs und des Gegenverkehrs geführt. Der Kläger sei trotz erkennbaren Gegenverkehrs in eine Engstelle gefahren, habe sich in dieser festgefahren und habe nur mit Einweiser und mehrmaligem planlosen Rangieren und Lenken wieder weiterfahren können. Ca. 20 Meter vor einer übersichtlichen Kreuzung habe er das Gespann mit einer Vollbremsung bei 70 km/h zum Stehen gebracht, obwohl die Lichtzeichenanlage bei Stillstand des Fahrzeugs immer noch „gelb“ gezeigt habe. Das nachfolgende Fahrzeug sei ebenfalls mit einer Vollbremsung wenige Zentimeter hinter dem Prüfungsfahrzeug nach links ausgeschert und zum Stehen gekommen. Die Note 6 werde nach wie vor für angemessen gehalten.
12
Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 ergänzte die damalige Bevollmächtigte des Klägers die Widerspruchsbegründung um eine weitere ausführliche Stellungnahme des Klägers. Hierin vertiefte der Kläger seine bisherigen Einwendungen und brachte zahlreiche weitere Einwendungen gegen die Prüferbewertung vor. Zu den bereits von seiner vormaligen Bevollmächtigten geltend gemachten Verfahrensfehlern erklärte er, dass die Prüfungsdauer zu kurz gewesen sei, da die 55-minütige Prüfung während des Wendemanövers in der Sackgasse für ungefähr fünf Minuten unterbrochen worden sei. Als weiterer Verfahrensfehler wurde geltend gemacht, dass ein Teil der streitgegenständlichen Prüfung mit einem Solo-Fahrzeug bestritten werden müsse. Der Kläger habe hingegen während der gesamten Prüfung mit der BE-Zugkombination fahren müssen. Zudem sei der Kläger entgegen der Auffassung der Regierung nicht dazu verpflichtet gewesen, für die Prüfung selbst ein Fahrzeug bereitzustellen. Es sei eine Ungleichbehandlung mit anderen Prüfungsteilnehmern erfolgt. In der Engstelle habe der Kläger den Vorrang gehabt. Daher sei ein frühzeitigeres Hineinfahren in eine Parklücke nicht sinnvoll gewesen. Sicher und gewandt zu fahren bedeute nicht grundlos und ständig auf seinen Vorrang zu verzichten. Die Prüfer hätten den Kläger für sein anschließendes Einparkmanöver loben müssen, bei welchem der Prüfer D. als Sicherungsposten fungiert habe.
13
Am 13. August 2020 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben, zunächst mit dem Antrag, den Ergebnisbescheid des Beklagten vom 15. November 2019 zur Fahrlehrerprüfung 2019/IV aufzuheben und die Prüfungsleistung des Klägers neu und besser zu bewerten, hilfsweise dem Kläger die Möglichkeit zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung ohne Anrechnung auf einen regulären Wiederholungsversuch einzuräumen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung wurde auf die Begründung des Widerspruchs Bezug genommen sowie ausgeführt, dass die Erhebung einer Untätigkeitsklage geboten sei, da über den Widerspruch bislang nicht entschieden worden sei.
14
Am … … … gaben die Prüfer jeweils ergänzende Stellungnahmen ab. Der Prüfer D. führte in seiner Stellungnahme aus, dass die Prüfungsentscheidung im Wesentlichen auf dem Fahrverhalten des Klägers beim Einfahren auf die Bundesautobahn, der Missachtung des Vorrangs des Gegenverkehrs und dem anschließenden Festfahren in einer Engstelle und der Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs durch eine unnötige Gewaltbremsung an einer Lichtzeichenanlage beruhe. Die Unsicherheiten bei der Fahrzeugbedienung würden das Ergebnis erhärten, seien aber für sich alleine nicht in erster Linie prüfungsentscheidend. Aufgrund der Häufung eklatanter Fehler sei die Prüfung vorzeitig beendet worden. Der Prüfer W. gab in seiner Stellungnahme an, dass die Unterbrechung der Prüfung während des Wendemanövers in der Sackgasse höchstens zwei Minuten betragen habe. In Abstimmung mit dem Prüfer D. sei die Prüfung aufgrund erheblicher Sicherheitsmängel vorzeitig beendet worden.
15
Die Regierung legte am 16. September 2020 die Behördenakten vor.
16
Mit Schriftsätzen vom … … … und vom … … … übersandte der Klägerbevollmächtigte zur Klagebegründung weitere Stellungnahmen des Klägers zu der streitgegenständlichen Prüfung, in welcher der Kläger sein bisheriges Vorbringen vertiefte.
17
Die Regierung beantragte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Januar 2021,
18
die Klage abzuweisen.
19
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2023 wies die Regierung den Widerspruch des Klägers zurück. Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.
20
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2023 übersandte der Klägerbevollmächtigte eine weitere ausführliche Stellungnahme des Klägers und nahm mit weiterem Schriftsatz vom 8. Februar 2023 nochmals ergänzend Stellung.
21
Am 16. Februar 2023 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München statt. In dieser beantragte der Klägerbevollmächtigte zuletzt der Sache nach,
22
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2023 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Wiederholungsmöglichkeit für die fahrpraktische Prüfung der Fahrlehrerprüfung ohne Anrechnung auf einen regulären Wiederholungsversuch einzuräumen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
23
Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
26
1. Die Klage ist zulässig.
27
a) Die Frage, ob die ursprünglich von dem Kläger erhobene Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig war, bedarf keiner Entscheidung, da der Klägerbevollmächtigte den Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2023 in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß in seine Klage einbezogen und damit die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) fortgeführt hat.
28
b) Das Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kläger hat vorliegend vor Klageerhebung einen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO in der damaligen Fassung bzw. i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO in der zuletzt mit Gesetz vom 22. April 2022 (GVBl. 2022, 148) geänderten aktuellen Fassung fakultativen Widerspruch erhoben und die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewahrt.
29
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
30
Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung des fahrpraktischen Teils seiner Fahrlehrerprüfung besteht nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat die streitgegenständliche Prüfung nicht bestanden, da er in der fahrpraktischen Prüfung die Bewertung „ungenügend“ erhalten hat, was rechtlich nicht zu beanstanden ist.
31
a) Grundlage für die Durchführung der streitgegenständlichen Prüfung sind nach § 69 Abs. 6 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG –) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) die Regelungen zum Fahrlehrerwesen in der vor dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, d.h. das FahrlG vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die Prüfungsordnung für Fahrlehrer – FahrlPrüfO – vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302) und die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung – FahrlAusbO – vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1307).
32
b) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen steht den Prüfern grundsätzlich ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (hierzu grundlegend BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – BVerfGE 84, 34 – juris Rn. 53 ff.; B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 u.a. – BVerfGE 84, 59 – juris Rn. 65 ff.). Jedoch haben die Gerichte zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht einschließlich der Verfahrensvorschriften verkannt oder gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind oder den Antwortspielraum des Prüflings missachtet haben, da eine richtige oder zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete fachliche Ansicht des Prüflings nicht als falsch bewertet werden darf, nur weil der Prüfer anderer Auffassung ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262 – juris Rn. 24 ff.). Ansonsten aber ist es den Gerichten verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle der Prüfer zu setzen. Ergibt sich, dass die Bewertung einer regulär erbrachten Leistung fehlerhaft ist, ist grundsätzlich eine Neubewertung der Prüfungsleistung geboten. Leidet demgegenüber das Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings (Verfahren zur Leistungserhebung) unter Mängeln, so ist die Prüfung oder der betroffene Prüfungsteil zu wiederholen, da eine unter irregulären Bedingungen erbrachte Leistung nicht bewertbar ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 500).
33
Auch die inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss jedoch ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist, was bei mündlichen Prüfungen in der Regel der Fall ist (VG München, B.v. 18.4.2018 – M 27 E 18.1403 – juris Rn. 24). Dies gilt auch für praktische Prüfungen wie die vorliegende fahrpraktische Prüfung des Klägers. Eine berufspraktische Prüfung, bei der nicht ausschließlich ein Ergebnis unabhängig von dessen Herstellungsprozess (z.B. ein fertiges Werkstück) zu beurteilen ist, sondern – auch – die berufspraktischen Fähigkeiten des Prüflings im Mittelpunkt der Prüfung stehen und zu bewerten sind (bei dem Kläger u.a. die Fahrtechnik, situationsbedingtes Verhalten), weist wesentliche Gemeinsamkeiten mit einer mündlichen Prüfung auf. Wie bei einer mündlichen Prüfung bedürfen derartige berufspraktischen Prüfungen der persönlichen Anwesenheit des Prüfers während des Prüfungsprozesses, die praktischen Fähigkeiten des Prüflings müssen unmittelbar persönlich in Augenschein genommen werden und die Prüfer haben sich nicht nur auf das Ergebnis der Prüfung, sondern auf den gesamten Prüfungsprozess zu fokussieren und diesen zu bewerten. Nach Beendigung der Prüfung ist das Prüfungsgeschehen wie bei einer mündlichen Prüfung in der Regel allenfalls zeitnah rekonstruierbar, da ansonsten die Erinnerung der Prüfer bereits verblasst ist (BayVGH, B.v. 12.1.2021 – 7 ZB 19.583 – juris Rn. 14).
34
Unter Anwendung dieser Grundsätze käme vorliegend allenfalls eine Wiederholung der streitgegenständlichen Prüfung in Betracht. Ein Anspruch auf Wiederholung der streitgegenständlichen Prüfung ist jedoch mangels Vorliegens von Verfahrens- (nachfolgend aa)) oder Bewertungsfehlern (nachfolgend bb)) nicht gegeben.
35
aa) Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.
36
(1) Rechtliche Bedenken gegen die der streitgegenständlichen Prüfung zugrundeliegenden Bestimmungen sind nicht ersichtlich, insbesondere ist § 15 Abs. 1 FahrlPrüfO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bestimmtheitsgebot steht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht von vornherein entgegen; das Bestimmtheitsgebot ist erst dann verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit eines Rechtsbegriffs nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (BVerwG, B.v. 10.4.2000 – 11 B 61.99 – juris Rn. 10). Dies ist bei § 15 Abs. 1 FahrlPrüfO nicht der Fall. Die von § 15 Abs. 1 Satz 1 FahrlPrüfO an den Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis gestellten Anforderungen gehen insoweit über die in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980)) von dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse hinaus, als auch „gewandtes“ Fahren verlangt wird. Mit gewandtem Fahren ist ein souveränes, umsichtiges, rücksichtsvolles, vorausschauendes, stetiges und insgesamt vorbildliches Fahren gemeint, das den Bewerber als Ausbilder künftiger Kraftfahrer und als Vorbild für sie qualifiziert. Die in der Prüfungsrichtlinie normierten Anforderungen an einen Bewerber um eine Fahrerlaubnis sind erst Recht auf die Fahrlehrerprüfung anwendbar (VG München, U.v. 6.5.2014 – M 16 K 13.3389 – juris Rn. 27), gleichzeitig ist bei Bewerbern um eine Fahrlehrerlaubnis aber ein höheres Niveau zu verlangen als bei Fahrerlaubnisbewerbern (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 21.3.2016 – 6 K 5447/15 – juris Rn. 20).
37
(2) Eine Befangenheit der Prüfer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 FahrlPrüfO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Befangenheit kann erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer – ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings – diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen (BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1633 – juris Rn. 18). Beiläufige oder vereinzelte Ausrutscher und Entgleisungen eines Prüfers, die nicht für die ganze Prüfung kennzeichnend sind und die nicht eine generell ablehnende Haltung gegenüber dem Prüfungsteilnehmer offenbaren, lassen für sich allein ebenso wie harte, aber berechtigte Kritik nicht notwendig auf eine Befangenheit des Prüfers schließen (BVerwG, U.v. 20.9.1984 – BVerwGE 70, 143/152; so zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris Rn. 9).
38
Ausgehend von diesem Maßstab kann eine Befangenheit der Prüfer vorliegend nicht angenommen werden. Die von dem Kläger monierten – und von den Prüfern im Überdenkungsverfahren im Übrigen bestrittenen – Äußerungen sind nicht als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot zu werten, der die Annahme der Befangenheit der Prüfer rechtfertigen würde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Prüfer die Prüfungsleistung des Klägers nicht mit innerer Distanz und frei von Emotionen bzw. frei von sachfremden Erwägungen zur Kenntnis genommen hätten (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2011 – 7 ZB 11.1320 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris Rn. 10; VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 – Au 3 K 14.881 – juris Rn. 38-44).
39
Unabhängig hiervon führt dieser Umstand bereits wegen eines Verstoßes des Klägers gegen die diesbezügliche Rügeobliegenheit nicht zur Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Prüfungsentscheidung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt es dem Prüfling, auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken, sodass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten optimal zur Geltung bringen kann. Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge, ist ihm regelmäßig eine spätere Berufung auf diesen Fehler verwehrt. Für eine so beschriebene Rügeobliegenheit spricht unter dem Blickwinkel des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit der Prüflinge zum einen, dass es zu verhindern gilt, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen. Zum anderen soll eine unverzügliche Rüge die Prüfungsbehörde in den Stand setzen, eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation des festgestellten Mangels vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1994 – 6 C 37.92 – BVerwGE 96, 126 – juris Rn. 18, m.w.N.). Eine solche unverzügliche Rüge ist vorliegend nicht erfolgt, vielmehr hat sich der Kläger rügelos auf die Prüfung eingelassen.
40
(3) Der Streckenverlauf der streitgegenständlichen Prüfung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 9 Satz 1 FahrlPrüfO bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Ort und Zeit der Prüfungen. Der Beklagte hat hierzu dargelegt, dass die fahrpraktischen Prüfungen im südbayerischen Raum regelmäßig in … starten. Dies dient gerade der Wahrung der Chancengleichheit.
41
(4) Eine wesentliche Unterschreitung der von § 15 Abs. 2 FahrlPrüfO vorgegebenen Mindestprüfungsdauer von 60 Minuten ist vorliegend nicht gegeben. Ausweislich der Prüfungsniederschrift betrug die Prüfungsdauer im Fall des Klägers 55 Minuten. Selbst unter Abziehen des Zeitraums während des Wendemanövers in der Sackgasse, welcher sich unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beteiligten auf zwei bis fünf Minuten belief, ist keine relevante Unterschreitung der Mindestprüfungsdauer gegeben.
42
Ungeachtet dessen hat nach den insoweit übereinstimmenden ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren aufgrund der Häufung eklatanter Fehler eine vorzeitige Beendigung der Prüfung stattgefunden (vgl. § 15 Abs. 3 FahrlPrüfO).
43
(5) Ein fehlerhafter Prüfungsaufbau liegt nicht vor, insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass dem Kläger die Prüfungsaufgabe „Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links“ nicht gestellt wurde, er keine Abfahrtskontrolle durchführen und auch keinen Teil der Prüfung mit einem Solo-Fahrzeug absolvieren musste. Anders als die Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 21. März 2014 (VkBl S. 286) – Prüfungsrichtlinie – sowie die Anlage 7 zu § 17 Abs. 2 und 3 FeV sieht die FahrlPrüfO keinen Katalog an in der Fahrlehrerprüfung abzuprüfenden Prüfungsaufgaben vor. Dessen ungeachtet haben die Prüfer in ihren Stellungnahmen übereinstimmend dargelegt, dass aufgrund der Häufung eklatanter Fehler eine vorzeitige Beendigung der Prüfung stattgefunden hat (vgl. § 15 Abs. 3 FahrlPrüfO), weshalb etwaige weitere Prüfungsaufgaben entfallen sind.
44
Die von dem Kläger beanstandete Fahrt in eine Sackgasse führt ebenfalls nicht zu einer Fehlerhaftigkeit des Prüfungsaufbaus, da nach der Stellungnahme des Prüfers W. die Prüfung für das anschließende Wendemanöver unterbrochen wurde und unter Zugrundelegung der Prüfungsniederschrift und der im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Prüfer diese Fahrt nicht in die Bewertung eingeflossen ist. Der Verweis des Klägers auf Nr. 1.3.3 der Prüfungsrichtlinie verfängt im Übrigen nicht, da, wie bereits ausgeführt, an einen Bewerber um eine Fahrlehrererlaubnis höhere Anforderungen zu stellen sind als an einen Bewerber um eine Fahrerlaubnis.
45
Ferner ist es nicht als verfahrensfehlerhaft zu bewerten, dass dem Kläger während der streitgegenständlichen Prüfung auch einige theoretische Fragen gestellt wurden, da diese Fragen nicht sachfremd waren, auch unter Zugrundelegung der Sachverhaltsschilderung des Klägers lediglich von untergeordneter Bedeutung waren und damit keine Auswirkungen auf den Charakter der Prüfung als praktische Prüfung hatten.
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(6) Es ist nicht als verfahrensfehlerhaft zu bewerten, dass der Kläger das Prüfungsfahrzeug für die streitgegenständliche Prüfung selbst zu stellen hatte. § 15 Abs. 1 Satz 3 FahrlPrüfO bestimmt lediglich, dass die Prüfungsfahrzeuge der Anlage 7 der FeV entsprechen müssen, trifft aber keine weitergehenden Regelungen.
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(7) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, welcher die Schaffung so weit wie möglich vergleichbarer Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe fordert, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Aus dem Vorbringen des Klägers, in welchem er den angeblichen Ablauf der Prüfungsfahrten anderer Prüfungsteilnehmer schildert, geht nicht hervor, dass andere Prüflinge gegenüber dem Kläger unter Verstoß gegen Art. 3 GG bevorzugt worden wären.
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(8) Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Prüferbestellung bestehen ebenfalls nicht. Da der Kläger hierzu auch nichts substantiiert vorgetragen hat, war dem pauschalen Einwand einer nicht ordnungsgemäßen Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses nicht weiter nachzugehen.
49
bb) Die Bewertung der von dem Kläger in der praktischen Prüfung erbrachten Leistung leidet auch nicht an inhaltlichen Fehlern. Die Niederschrift zu der streitgegenständlichen Prüfung und die im Rahmen des Überdenkungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen der Prüfer belegen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers durch die Prüfer. Die Bewertung des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung des Klägers mit der Note „ungenügend“ (§ 19 Abs. 1 FahrlPrüfO) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
50
Die Leistung ist hiernach mit der Note 6 zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
51
Gemäß § 4 Abs. 1, 3 FahrlG i.V.m. § 13 FahrlPrüfO muss die Prüfung den Nachweis erbringen, dass der Bewerber die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern, vorliegend für die Führerscheinklasse BE, besitzt. Die Fahrlehrerprüfung setzt sich aus einer fahrpraktischen Prüfung, die vorliegend Streitgegenstand ist, und der schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung zusammen (§ 14 Abs. 1 FahrlPrüfO). In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FahrlPrüfO nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug für die beantragte Führerscheinklasse vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Wie bereits dargelegt gehen die von § 15 Abs. 1 Satz 1 FahrlPrüfO an den Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis gestellten Anforderungen über die in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung von dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse hinaus.
52
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs sind die Prüfer zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle der streitgegenständlichen Prüfung eine Häufung von verschiedenen Fehlern vorliegt, die vorliegend zum Nichtbestehen der fahrpraktischen Prüfung führt. In Anbetracht der Vielzahl der vorliegenden Fehler ist die Bewertung der Prüfer in der Gesamtschau nicht zu beanstanden. Eine Überschreitung des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ist nicht ersichtlich.
53
Die Bewertung des Fahrverhaltens des Klägers während des Einfahrens auf die Bundesautobahn begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Die Prüfer haben nachvollziehbar dargelegt, dass die linken Fahrstreifen frei befahrbar waren, von dem Kläger aber zunächst nicht genutzt wurden. Ein Spurwechsel gelang erst mit Verzögerung im weiteren Verlauf, nachdem der Kläger zuvor in den Stau hineingefahren war. Der Kläger wählte dann eine Geschwindigkeit von lediglich 60 km/h bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h. Insoweit deckt sich die Sachverhaltsschilderung des Klägers mit der Prüfungsniederschrift und den im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Prüfer. Der Einwand des Klägers, lediglich 60 km/h gefahren zu sein, weil der Verkehr auf der rechts neben ihm liegenden Fahrspur stockend gewesen sein, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist die Einschätzung der Prüfer, dass der Kläger bei dem gesamten Vorgang jedenfalls kein gewandtes Fahrverhalten gezeigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
54
Die von dem Kläger gegen die Bewertung seines Fahrverhaltens an der Engstelle vorgebrachten Einwendungen verfangen ebenfalls nicht. Auch aus der Schilderung des Sachverhalts durch den Kläger geht hervor, dass dieser jedenfalls zunächst darauf verzichtet hat, in eine Parklücke auszuweichen, um dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt zu ermöglichen, und im weiteren Verlauf ein Rückwärtsfahren nur unter wiederholter Hilfestellung des Prüfers D. und mit mehreren Korrekturzügen gelang. Die Bewertung der Prüfer, dass dies nicht als gewandtes Fahrverhalten zu qualifizieren ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
55
Auch die Bewertung der von dem Kläger ebenfalls nicht bestrittenen Bremsung an der Lichtzeichenanlage erscheint nachvollziehbar. Die Frage, ob es hierbei zu einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs gekommen ist, was von dem Kläger bestritten wird, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn es zu einer Gefährdung, welche im Falle einer Fahrerlaubnisprüfung bereits für sich genommen nach Nr. 1.5.1 der Prüfungsrichtlinie ein Nichtbestehen zu Folge hätte, nicht gekommen sein sollte, ist die Bewertung der Prüfer, dass der Kläger in diesem Zusammenhang jedenfalls kein gewandtes Fahrverhalten gezeigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
56
Die sonstigen Einwendungen des Klägers, insbesondere die Einwendungen zu der Bewertung seiner Fahrzeugbedienung, greifen ebenfalls nicht durch. Es fehlt an der Kausalität für das Prüfungsergebnis, da ausschlaggebend für die Prüferbewertung nach der ergänzenden Stellungnahme des Prüfers D. die oben genannten Punkte waren (vgl. zur Frage der Kausalität BayVGH, B.v. 1.3.2017 – 11 ZB 16.1988 – juris Rn. 14).
57
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung des umfangreichen klägerischen Vorbringens zum konkreten Ablauf der streitgegenständlichen Prüfung durch die Prüfer nachvollziehbar dargelegt wurde, dass der Kläger in dieser Prüfung jedenfalls kein gewandtes Verhalten im Sinne des § 15 Abs. 1 FahrlPrüfV gezeigt hat.
58
Ergänzend wird nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen, der das Gericht folgt.
59
II. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Für eine Entscheidung, die Zuziehung der vormaligen Klägerbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist angesichts der Klageabweisung kein Raum (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 – juris Rn. 45).
60
III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.