Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 17.05.2023 – W 5 E 23.507
Titel:

kein Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge

Normenketten:
BayLStVG Art. 6, Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 4
BayGO Art. 57 Abs. 1
Leitsatz:
Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde bei der Obdachlosenunterbringung ist nicht der Ort maßgeblich, an dem der Betroffene erstmals obdachlos geworden ist, sondern der Ort, an dem er sich gerade aufhält und an dem die mit der Obdachlosigkeit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit daher aktuell auftritt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweilige Anordnung, Obdachlosenrecht, Zuständigkeit, keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, Obdachlosenfürsorge, örtliche Zuständigkeit, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12281

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen der Obdachlosenfürsorge die vorläufige Einweisung in eine angemessene gemeindliche Notunterkunft.
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1. Nachdem die Verwaltungsgemeinschaft Kreuzwertheim Kenntnis von der Zwangsräumung der Antragstellerin und ihres Sohnes D. in ihrer Wohnung B. ... in … K. zum 10. November 2021 erhalten hatte, hatte der Antragsgegner mit der Antragstellerin einen Mietvertrag über eine gemeindliche Wohnung im Anwesen H. … in K. abgeschlossen, um eine drohende Obdachlosigkeit abzuwenden.
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Nachdem die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum weder die Mietkosten noch die Stromkosten bezahlt und der Energieversorger den elektrischen Strom abgestellt hatte, stellte der Antragsgegner am 22. Dezember 2022 fest, dass vermutlich durch die niedrigen Temperaturen ein größerer Wasserschaden in der Wohnung der Antragstellerin entstanden war, wodurch die Wohnung auf lange Sicht nicht mehr bewohnbar war. Es wurde vom Antragsgegner des Weiteren festgestellt, dass die Antragstellerin und ihr Sohn sich offenkundig seit längerer Zeit nicht mehr in der Wohnung in der H. … in K., sondern vielmehr bei der Mutter der Antragstellerin in W. aufgehalten haben.
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Mit Schreiben vom 14. Januar 2023 teilte die Polizeiinspektion M. dem Antragsgegner auf eine Aufenthaltsermittlung mit, dass die Antragstellerin am 13. Januar 2023 an der Wohnadresse ihrer Mutter, M. ... in W., angetroffen worden sei und erklärt habe, dass ihre Wohnung in K. derzeit unbewohnbar sei und sie sich deshalb aktuell bei ihrer Mutter aufhalte.
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2. Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 21. März 2023, eingegangen bei Gericht am 24. April 2023, an das Verwaltungsgericht Würzburg mit dem dringenden Begehren, sie dabei zu unterstützen, dass die Gemeinde Kreuzwertheim ihrer Verpflichtung nachkomme und ihr eine Unterkunft zur Verfügung stelle.
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Zur Begründung führte sie aus, dass sie am 22. Dezember 2022 in der Gemeinde Kreuzwertheim obdachlos geworden sei, weil das Haus, in dem sie gewohnt habe, unbewohnbar geworden sei. Die Gemeinde Kreuzwertheim habe ihr Hilfe mündlich, vor Zeugen, mehrfach verweigert, obwohl sie ihre Obdachlosigkeit deutlich angezeigt habe. In der Zwischenzeit sei sie mit ihrem Sohn D. bei ihrer Mutter in deren Ein-Zimmer-Wohnung untergekommen. Dort lebe auch noch ihre Schwester. Der Vermieter der Wohnung ihrer Mutter habe sie nun aktuell ausdrücklich aufgefordert, diese Wohnung wieder zu verlassen. Ihr Anliegen sei somit sehr dringend. Ihre aktive Wohnungssuche sei bisher erfolglos gewesen und bei ihrem Freund in K. könne sie ebenfalls nicht dauerhaft einziehen; dies verweigere dessen Vermieter. Post könne sie derzeit nicht empfangen. Ihre Mutter, A. R., M., … W., könne Post für sie annehmen.
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3. Der Antragsgegner beantragte über seinen Bevollmächtigten, den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag nach § 123 VwGO sei abzulehnen, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden seien. Weder sei der Antragsgegner örtlich zuständig noch bestehe derzeit auf Seiten der Antragstellerin eine Obdachlosigkeit. Nach den Feststellungen der Polizeiinspektion M. im Schreiben vom 14. Januar 2023 unterhalte die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn D. seit Dezember 2022 ihren ständigen Wohnaufenthalt in den Räumen ihrer Mutter, Frau A. R., im Anwesen M. ... in W., Land B.- … Dieser Zustand bestehe nach wie vor fort. Damit stehe der Antragstellerin gegenüber dem Markt Kreuzwertheim kein Anspruch auf Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zu. Darüber hinaus bestehe bei der Antragstellerin aktuell auch keine Obdachlosigkeit, da sie ausweislich ihres eigenen Vorbringens aktuell auch nicht obdachlos sei. Entsprechend habe der Antragsgegner auch mit weiterem Schreiben vom 19. Januar 2023 die Stadtverwaltung Wertheim darüber unterrichtet, dass sich nach der polizeilichen Aufenthaltsermittlung die Antragstellerin nebst ihrem Sohn D. seit unbekannter Zeit im Zuständigkeitsbereich der Stadt Wertheim im Anwesen M. ... aufhalte, weshalb die Stadtverwaltung Wertheim gebeten worden sei, die Antragstellerin aufzufordern, sich und ihren Sohn dort anzumelden. Mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2023 habe der Antragsgegner bei der Polizeiinspektion M. Strafanzeige gegen die Antragstellerin wegen Einmietbetrugs und Sachbeschädigung erstattet.
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4. Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Das Antragsbegehren der Antragstellerin („Ich bitte Sie, mich dabei zu unterstützen, dass die Gemeinde Kreuzwertheim ihrer Verpflichtung nachkommt und mir eine Unterkunft zur Verfügung stellt“) ist sachgerecht dahingehend auszulegen (§ 122 i.V.m. § 88 VwGO), den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin (und ihren Sohn D.) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Obdachlosenfürsorge vorläufig unterzubringen.
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Der in diesem Sinne als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verstehende Antrag ist jedenfalls unbegründet.
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1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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1.1. Nach der gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gegen den Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. Nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sind die Gemeinden als untere Sicherheitsbehörden verpflichtet, Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Dazu gehört die Unterbringung unfreiwillig Obdachloser. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch gegen den Antragsgegner auf Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft bzw. Übernahme der Kosten für eine Unterbringung in einer Pension oder in einer anderweitigen Unterkunft. Im Einzelnen:
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Der Antragsgegner ist nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage als untere Sicherheitsbehörde zur Abwendung der Obdachlosigkeit nicht örtlich zuständig.
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Örtlich zuständig ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG die Gemeinde, in der der Betroffene obdachlos wird bzw. in der die Obdachlosigkeit einzutreten droht. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.1.2002 – 4 ZE 01.3176 – juris Rn. 6; B.v. 5.12.2016 – 4 CE 16.2297 – juris Rn. 7) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für die Obdachlosenunterbringung aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG. Hiernach ist diejenige Behörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Im Fall eingetretener oder drohender Obdachlosigkeit bilden die bestehenden Gefahren für Leib und Leben im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG den Anlass für das sicherheitsrechtliche Eingreifen. Damit bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG nicht nach dem Ort, an dem der Betroffene – zu einem zurückliegenden Zeitpunkt – erstmals obdachlos geworden ist, sondern nach dem Ort, an dem er sich gerade aufhält und an dem die mit der Obdachlosigkeit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit daher aktuell auftritt (BayVGH, B.v. 14.8.2019 – 4 CE 19.1546 – juris Rn. 11, unter Bezugnahme auf Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2006, S. 32; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Okt. 2019, Art. 7 Rn. 179). Da die den „Anlass für die Amtshandlung“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG bildende Gefahr sich stets auf einen (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden) künftigen Schaden bezieht, kann es im Rahmen dieser Zuständigkeitsvorschrift nicht darauf ankommen, ob auch früher schon eine andere Sicherheitsbehörde aus dem gleichen Anlass hätte tätig werden können oder müssen (BayVGH, B.v. 14.8.2019 – 4 CE 19.1546 – juris Rn. 11). Entsprechend ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk die Obdachlosigkeit eingetreten ist oder einzutreten droht. Auf den früheren oder aktuellen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es nicht an; unerheblich ist auch, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war (BayVGH, B.v. 7.1.2002 – 4 ZE 01.3176 – juris Rn. 7; B.v. 5.12.2016 – 4 CE 16.2297 – juris Rn. 7; B.v. 4.4.2017 – 4 CE 17.615 – juris Rn. 5). Verlegt eine Person, die durch den Verlust ihrer Unterkunft obdachlos geworden ist, in Ausübung ihres Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG, Art. 109 Abs. 1 BV) ihren Aufenthaltsort in eine andere Gemeinde, so ist daher allein diese Zuzugsgemeinde und nicht mehr die Gemeinde, in welcher die Obdachlosigkeit ursprünglich entstanden ist, für die Gefahrenabwehr sachlich und örtlich zuständig; eine Verweisung an die Behörde des früheren regulären Wohnorts scheidet aus (BayVGH, B.v. 14.8.2019 – 4 CE 19.1546 – juris Rn. 1, unter Bezugnahme auf Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden, 2014, S. 23).
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Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe muss jedenfalls nach der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon ausgegangen werden, dass der langfristige, über mindestens fünf Monate andauernde Aufenthalt der Antragstellerin bei ihrer Mutter in deren Wohnung, M. ... in … W., der Zuständigkeit des Antragsgegners entgegensteht. Denn es spricht vieles dafür, dass hier ein dauerhafter Ortswechsel stattgefunden hat, durch den eine andere Sicherheitsbehörde zuständig geworden wäre (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 16.4.2020 – 4 CE 20. 436 – juris Rn. 12).
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Nach allem kann unter Zugrundelegung der vg. rechtlichen Maßstäbe auch offen bleiben, ob die Antragstellerin tatsächlich im Dezember 2022 obdachlos geworden ist. Zwar hat die Antragstellerin erklärt, dass sie am 22. Dezember 2022 in der Gemeinde Kreuzwertheim obdachlos geworden sei, weil das Haus, in dem sie gewohnt habe, unbewohnbar geworden sei. Allerdings spricht nach Aktenlage einiges dafür, dass sich die Antragstellerin zu dem Zeitpunkt, als ihre Wohnung am 22. Dezember 2022 unbewohnbar wurde, bereits bei ihrer Mutter in W. aufgehalten hat, so dass ihr zu diesem Zeitpunkt insoweit schon keine Obdachlosigkeit mehr drohen konnte. Die Unbewohnbarkeit der Wohnung der Antragstellerin in Kreuzwertheim ist am 22. Dezember 2022 (aber erst) dadurch eingetreten, dass an diesem Tag der elektrische Strom, der über Monate abgeschaltet war – was in Verbindung mit dem Umstand, dass die Wohnung über einen längeren Zeitraum nicht beheizt wurde, dazu geführt hat, dass Wasserleitungen eingefroren waren – durch die Stadtwerke Wertheim wiedereingeschaltet wurde und so die Rohre wiederauftauten, was wiederum zu einem enormen Wasserschaden in allen Räumen der Wohnung führte (vgl. Bl. 27, 31 der Behördenakte). Es spricht einiges dafür, dass sich die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt schon seit längerer Zeit nicht mehr in der Wohnung in Kreuzwertheim, sondern bei ihrer Mutter in W. aufhielt (vgl. hierzu Aktenvermerk vom 2.12.2022, Bl. … der Behördenakte). Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil – wie bereits oben ausgeführt wurde – für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde bei der Obdachlosenunterbringung nicht der Ort maßgeblich ist, an dem der Betroffene erstmals obdachlos geworden ist, sondern der Ort, an dem er sich gerade aufhält und an dem die mit der Obdachlosigkeit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit daher aktuell auftritt. Dies wäre derzeit hinsichtlich der Antragstellerin nach summarischer Prüfung die Stadt Wertheim und nicht der Markt Kreuzwertheim.
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1.2. Darüber hinaus fehlt es nach summarischer Prüfung an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin – unter Zugrundelegung ihres Vorbringens – derzeit weder obdachlos ist noch ihr die Obdachlosigkeit droht.
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Gemäß Art. 57 Abs. 1 GO, Art. 6 LStVG obliegt es den Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen. Der Zustand der (drohenden) Obdachlosigkeit ist als eine Störung der öffentlichen Ordnung bzw. im Hinblick auf die damit u.U. verbundene Gefährdung von Gesundheit und Leben des Obdachlosen als eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit anzusehen. Im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 LStVG hat die zuständige Sicherheitsbehörde die (drohende) Obdachlosigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu beseitigen. Obdachlos im Sinne des Sicherheitsrechts ist derjenige, der ohne eine Unterkunft ist, d. h. wer über keine Wohnmöglichkeit verfügt, die ausreichend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (BayVGH, B.v. 26.4.1993 – 21 B 91.1461 – BayVBl 1993 S. 569).
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Obdachlos ist allerdings nur, wer auch unter Ausschöpfung aller ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Eigenmaßnahmen keine auch nur vorübergehende Unterkunft hat bzw. diese nicht halten kann (vgl. VG München, B.v. 25.8.2003 – M 22 E 03.3476 und v. 1.10.2003 – M 22 E 03.4292 – beide juris). Die Antragstellerin, die aktuell bei ihrer Mutter in dem Anwesen M.platz 1, ... W2. wohnt, hat eine entsprechende Notlage nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat die Antragstellerin im Schreiben vom 21. März 2023 lediglich vorgebracht, dass der Vermieter ihrer Mutter sie „aktuell aufgefordert (habe), diese Wohnung wieder zu verlassen“. Unter diesen Gegebenheiten kann – jedenfalls aktuell – von einer drohenden, unfreiwilligen Obdachlosigkeit der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat deshalb nach Aktenlage keinen Anspruch glaubhaft gemacht, wonach der Antragsgegner bereits zum jetzigen Zeitpunkt ihr im Rahmen der Obdachlosenfürsorge eine Unterkunft zuzuweisen hat.
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1.3. Schließlich hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Es sind keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt worden oder anderweitig ersichtlich, aus denen sich die Notwendigkeit der vorläufigen Maßnahme im Sinne eines Anordnungsgrundes ergibt. Vielmehr ist – wie vorerwähnt – davon auszugehen, dass der Antragstellerin derzeit (bei ihrer Mutter) eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht. Dem entsprechend kann mangels Obdachlosigkeit im sicherheitsrechtlichen Sinne auch nicht von einer Dringlichkeit der begehrten gefahrenabwehrenden Maßnahme ausgegangen werden.
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1.4. Im Ergebnis war der Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO abzulehnen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert 5.000,00 EUR, Halbierung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz).