Titel:
Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der Haltung von Hunden
Normenketten:
VwGO § 56 Abs. 2, § 146 Abs. 4 S. 3
ZPO § 173 Abs. 3 S. 1
TierSchG § 2 Nr. 1^, Nr. 3
Leitsätze:
1. Wie das papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des betreffenden elektronischen Dokuments als zugestellt und den Zeitpunkt dieser Entgegennahme; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Signierung (Anschluss an BVerwG BeckRS 2022, 33373). (Rn. 21 und 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Gegenbeweis, dass das zuzustellende elektronische Dokument den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, kann nur durch die vollständige Entkräftung der Beweiswirkung des elektronischen Empfangsbekenntnisses geführt werden, dh jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung muss ausgeschlossen werden (Anschluss an BeckRS 2023, 6862). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Behauptung, ein Hundehalter benötige einen Hund als "Therapiehund" kann nicht dazu führen, dass eine weitere tierschutzwidrige Haltung zu dulden wäre. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB), Beschwerdebegründungsfrist, Hundehaltungsverbot, Sachkundenachweis, elektronisches Empfangsbekenntnis, Beweiswirkung, Therapiehund
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 06.03.2023 – AN 10 S 22.2382
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12078
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
1
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Eilantrag weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2022 wiederherzustellen, mit dem ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung und das Betreuen von Hunden bis zum Nachweis der Sachkunde untersagt und die weitere pflegliche Unterbringung ihrer Collie-Hündin „Blondi“ auf Kosten der Antragstellerin bis zur Erbringung des Sachkundenachweises, spätestens bis zum 24. Oktober 2022, angeordnet wurde.
2
Nachdem die in N. wohnhafte Antragstellerin ihren nach den Feststellungen der Amtsveterinärinnen u.a. an Räude erkrankten Hund nicht von einem Fachtierarzt für Dermatologie behandeln ließ, wurde sie von der Antragsgegnerin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 19. Juli 2022 verpflichtet, den Hund bis spätestens 28. Juli 2022 einem Fachtierarzt für Dermatologie vorzustellen und über die Behandlung Nachweise vorzulegen. Dagegen ließ die Antragstellerin am 25. Juli 2022 Klage erheben (AN 10 K 22.1721), über die noch nicht entschieden ist, sowie Eilantrag stellen, der vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2022 (AN 10 S 22.1720) abgelehnt wurde, die hiergegen eingelegte Beschwerde (23 CS 22.1853) wurde zurückgenommen. Nachdem die Antragstellerin den Hund bis dahin keinem Dermatologen vorgestellt hatte, wurde ihr dieser am 29. Juli 2022 im Wege der Ersatzvornahme weggenommen und bis zum Abschluss der Behandlung anderweitig untergebracht. Inzwischen hat sich sein gesundheitlicher Zustand normalisiert, er bedarf aber weiterhin der Gabe bestimmter Medikamente sowie einer speziellen Diät.
3
Am 26. September 2022 beantragte die Antragstellerin, die angab, nach Sachsen gezogen zu sein, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Herausgabe des Hundes, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. November 2022 (AN 10 E 22.2100) ablehnte, die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2022 (23 CE 22.2518) zurückgewiesen.
4
Die Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin aufgefordert, ihre Sachkunde zur Haltung ihres Hundes durch ein Sachkundegespräch nachzuweisen. Das am 7. September 2022 von den Amtsveterinärinnen der Antragsgegnerin durchgeführte Sachkundegespräch bestand die Antragstellerin nach deren Angaben nicht. Zu einem weiteren Sachkundegespräch am 27. September 2022 erschien die Antragstellerin nicht. Sie legte eine Bescheinigung der Sachkunde für Hundehaltende gemäß LHundG NRW für „große Hunde“ und „Hunde bestimmter Rassen“ vor, was nach Auffassung der Antragstellerin mindestens mit einem Sachkundegespräch vergleichbar sei.
5
Am 10. Oktober 2022 erließ die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid, gegen den die Antragstellerin am 10. November 2022 Klage erheben (AN 10 K 22.2383) sowie Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen ließ.
6
Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss unter I. Bezug genommen wird, hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 6. März 2023 abgelehnt und ausgeführt: Die Begründung des Sofortvollzugs entspreche den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich auch das gegenüber der Antragstellerin in Nummer 1 des Bescheids bis zum Nachweis der Sachkunde verfügte Hundehaltungs- und -betreuungsverbot voraussichtlich als rechtmäßig. Die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aus Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG. Die Antragstellerin habe den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt und der Hündin „Blondi“ dadurch erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt. Die Hündin habe laut dem Bericht der Amtsveterinärin bei der Kontrolluntersuchung am 8. Juni 2022 eine hochgradige Symptomatik der später diagnostizierten Räude aufgewiesen, der Schwanz sei kahl, das Fell löchrig und an kahlen Stellen mit Krusten, Rötungen und Schuppen übersät gewesen. Die Hündin habe an einem starken Juckreiz gelitten. Dieser habe dazu geführt, dass das Tier die bereits entzündeten Areale aufkratze, was wiederum Sekundärinfektionen begünstige, die vorliegend auch diagnostiziert worden seien. Dieses Aufkratzen der entzündeten Bereiche sei hochgradig schmerzhaft und führe zu Abschürfungen und Krustenbildung. Langanhaltender Juckreiz sei mit erheblichen Leiden gleichzusetzen. Die offensichtlichen Haut- und Fellschäden sowie das ständige Kratzen hätten jedem einsichtsfähigen und aufmerksamen Tierhalter schon im Anfangsstadium auffallen und zur umgehenden Vereinbarung eines Tierarzttermins veranlassen müssen. Die Antragstellerin habe die Dringlichkeit einer tierärztlichen Behandlung nicht erkannt. Laut Bericht der Amtsveterinärin vom 30. August 2022, aber auch laut der von der Antragstellerin selbst verfassten Chronologie Anlage (K12), habe die Antragstellerin damals und auch noch nach Aufklärung durch das Veterinäramt das Wohlbefinden und die Gesundheit des Hundes falsch eingeschätzt. Die Bevollmächtigte führe hierzu aus, dass sich die Hündin nach eigenen Angaben der Antragstellerin vor der Kontrolle des Veterinäramtes am 8. Juni 2022 in einem noch schlechteren Zustand befunden haben solle und die Antragstellerin diesen u.a. mit Leinöl und Zinksalbe behandelt habe. Die Anwendung von Hausmitteln anstelle eines Tierarztbesuches spreche jedoch gerade nicht dafür, dass die Antragstellerin die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Pflege und Gesundheitsversorgung des Hundes habe, um dessen Zustand einschätzen zu können. Zum einen könne der bei der Kontrolle vorgefundene Fell- und Hautzustand nicht über Nacht entstanden sein, sondern habe sich auch nach Auffassung der Fachtierärztin über eine lange Zeit erstreckt. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin nicht unmittelbar einen Tierarzt bzw. eine Tierklinik aufgesucht habe, wenn der Hund sich vor dem 8. Juni 2022 tatsächlich in einem noch schlechteren Zustand als bei der Kontrolle befunden haben solle. Hierbei sei von einem Verstoß gegen das Pflegegebot gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG und von mangelnden Kenntnissen zur Pflege gemäß § 2 Nr. 3 TierSchG auszugehen. Auf den in der Behördenakte enthaltenen Fotos sei auch für den medizinischen Laien ersichtlich, dass der Haut- und Fellzustand des Hundes sowohl am 8. Juni 2022 wie auch am 29. Juli 2022 schlecht gewesen sei. In dem Verfahren habe sich deutlich gezeigt, dass die Behandlung durch die Praxis Dr. L. keine nachhaltige Verbesserung hervorgerufen habe und erst der Tierarzt Dr. H. ein geeignetes Spot-on-Präparat verschrieben habe, letztlich aber erst die Dermatologin nach einer tiefgehenden Untersuchung einen umfassenden Therapieplan (der u.a. auch das Spot-on-Präparat „Stronghold“ umfasste) aufgestellt habe, wodurch die Heilung der Hautkrankheit bewirkt worden sei. Die Antragstellerin habe ausweislich des Arztberichts der Praxis Dr. L. zur Erstvorstellung am 9. Juni 2022 bereits seit diesem Besuch gewusst, dass das Veterinäramt einen Termin beim Facharzt dringend empfohlen hatte. Die Fehlentscheidungen der Antragstellerin hätten das Leiden der Hündin unnötig verlängert. Wegen der fortgesetzten Verstöße der Antragstellerin gegen § 2 TierSchG sei die Hündin einem Leiden von erheblicher Dauer und Intensität ausgesetzt gewesen. Hinzu komme, dass die Leiden bei Befolgung der Anordnung des Veterinäramtes hätten verkürzt werden können. Daher sei hier insgesamt auch von einem groben Verstoß gegen § 2 TierSchG auszugehen. Auch die Anordnung der Erbringung eines Sachkundenachweises erweise sich voraussichtlich als materiell rechtmäßig. Die Sachkunde sei bislang auch nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der vorgelegten Bescheinigung der Sachkunde für Hundehaltende gemäß LHundG NRW werde auf die Ausführungen des Beschlusses vom 14. November 2022 (AN 10 E 22.2100) Bezug genommen, wonach dieser mit dem geforderten Sachkundenachweis nicht vergleichbar sei. Auch die durchgeführte, nicht bestandene Sachkundeprüfung am 7. September 2022 könne die Sachkunde der Antragstellerin nicht belegen.
7
Mit Schriftsatz vom 16. März 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 17. März 2023, hat die Antragstellerin gegen den laut elektronischem Empfangsbekenntnis (eEB) und nach deren eigenen Angaben ihren Bevollmächtigten am 13. März 2023 zugestellten Beschluss Beschwerde einlegen und mit Schriftsatz vom 22. März 2023, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24. März 2023, im Wesentlichen ausführen lassen: Die Antragstellerin sei aufgrund eines ihr gegenüber 2004 verübten Gewaltdelikts traumatisiert und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Nach einem Selbstmordversuch im Jahr 2009 habe die Antragstellerin im Zeitraum von 2009 bis 2016 eine Traumatherapie absolviert. In diesem Zusammenhang sei die Antragstellerin in den Jahren 2010 bis 2014 (oder 2015) regelmäßig beim Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg vorstellig gewesen und habe dort 14-tägig Gespräche mit Herrn W. und Herrn L. durchgeführt. Als Traumatherapeut habe damals Herr Dr. O. fungiert. Da eine posttraumatische Belastungsstörung in der Regel nicht ausheile, sei der alleinstehenden Antragstellerin angeraten worden, einen Hund zu halten, der sie in gewisser Weise beschütze und an dessen Reaktion sie erkennen könne, ob wirklich Gefahr drohe, oder ob sie sich nur erschrocken habe. Dementsprechend sei die Hündin „Blondi“ für die Antragstellerin ein „Therapiehund“. Mit der unangekündigten Beschlagnahme des Hundes am 29. Juli 2022 in der Wohnung der Antragstellerin sei diese retraumatisiert worden. Sie habe durch das Vorgehen der Veterinärinnen, die in Begleitung von Polizistinnen erschienen seien, einen Nervenzusammenbruch erlitten. Bei diesem Termin sei die Antragstellerin bedroht und massiv unter Druck gesetzt worden. Sie sei seitdem „völlig fertig“ und schlafe keine Nacht mehr, beim kleinsten Geräusch sitze sie im Bett. Wenn sie einschlafe und auch sonst tagsüber sehe sie ständig Bilder aus ihrer Vergangenheit vor sich. Dies betreffe insbesondere die Vorfälle, die die posttraumatische Belastungsstörung ab dem Jahr 2004 ausgelöst hätten. Die Antragstellerin sei aufgrund des Vorfalls am 29. Juli 2022 schwer gesundheitlich angeschlagen. Die Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten sich in rechtswidriger Weise Zutritt zur Wohnung verschafft und „Blondi“ zu Unrecht beschlagnahmt. Die Beschlagnahme sei schon deshalb rechtswidrig, weil kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorgelegen habe. Insoweit liege ein Grundrechtsverstoß gem. Art. 13 GG vor. Im Übrigen hätte die Beschlagnahme des Hundes nochmals angedroht werden müssen. Die Frist zur Vorlage der Behandlungsbescheinigung bzw. Terminsvereinbarung bei der Tierklinik sei zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht abgelaufen gewesen. Da schon die Beschlagnahme nicht rechtens gewesen sei, würden die Voraussetzungen für die Anordnung eines Sachkundegesprächs und auch die Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Bescheid fehlen. Zudem sei der Bescheid auch deshalb aufzuheben, da die Antragsgegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Bei dem beschlagnahmten Hund handle es sich um einen Therapiehund, auf dessen Haltung die Antragstellerin auch aus gesundheitlichen Gründen dringend angewiesen sei. Dies sei bei der Ermessensentscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Hinzu komme, dass die Antragstellerin äußerst zuverlässig sei. Seit 1995 arbeite sie als Rechtsanwaltsgehilfin, in einem Beruf, in dem Zuverlässigkeit höchste Priorität genieße. Es müssten ständig zuverlässig Termine und Fristen überwacht und eingehalten werden. Adressangaben, Telefonnummern, Faxnummern, beA-Adressen müssten ständig geprüft und zuverlässig eingegeben werden. Die Antragstellerin übe also einen Beruf aus, bei dem hohe Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Sorgfalt benötigt würden. Die entsprechenden Eigenschaften weise die Antragstellerin auf, ansonsten hätte sie nicht seit dem Jahr 1995 erfolgreich als Rechtsanwaltsgehilfin tätig sein können. Selbstverständlich sei sie auch in der Lage, einen Hund zu pflegen und angemessen zu versorgen, Tierarzttermine wahrzunehmen, regelmäßig Medikamente zu verabreichen etc. Zudem habe die Antragstellerin auch den großen Sachkundenachweis des Landes NRW erfolgreich bestanden und den Prüfnachweis vorgelegt. Vor allem ein generelles Tier- und Hundehaltungsverbot würde einen verfassungsmäßigen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin darstellen. Der Vorwurf der Unzuverlässigkeit rühre zudem an der Ehre der Antragstellerin.
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Mit Schriftsatz vom 5. April 2023 beantragt die Antragsgegnerin,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
10
Sie weist darauf hin, dass die Antragstellerin seit dem 30. März 2023 wieder mit Wohnsitz in Nürnberg gemeldet sei, sowie auf die beigefügte Zustimmungserklärung des Landratsamts Erzgebirge.
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Mit Schriftsatz vom 13. April 2023 hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt, die am 13. April 2023 endende Beschwerdebegründungsfrist bis 27. April 2023 zu verlängern, worauf ihr die Berichterstatterin am 14. April 2023 mitteilte, dass diese gesetzliche Frist nicht verlängerbar sei, es werde aber Gelegenheit gegeben, bis 27. April 2023 auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. April 2023 zu erwidern.
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Mit Schriftsatz vom 14. April 2023 beantragt die Antragstellerin,
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unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 6. März 2023 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2022 wiederherzustellen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der im Bescheid angeordnete Sofortvollzug nicht den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspreche. Der Hund sei der Therapiehund der Antragstellerin, so dass das Vollzugsinteresse zurücktreten müsse. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei der Wohnsitz der Antragstellerin in Sachsen gewesen und auch ihr Hund „Blondi“ dort gemeldet gewesen. Eine Einverständniserklärung des Veterinäramts in Sachsen zur Fortführung des Verfahrens in Nürnberg liege nicht vor. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe die Antragsgegnerin nicht gegen ihre Pflegeverpflichtung gemäß § 2 TierSchG verstoßen. Insbesondere habe sie keine Behandlung verweigert, sie habe auch alles getan, was die behandelnden Tierärzte verordnet hätten. Die verordneten Medikamente, insbesondere gegen Fellverlust und Juckreiz, habe sie regelmäßig verabreicht. Der einzige Vorwurf, den man ihr machen könne, sei, dass sie entgegen der Anordnung der Antragsgegnerin keinen Fachtierarzt für Dermatologie aufgesucht habe. Außerdem sei die der Antragstellerin gesetzte Frist im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht abgelaufen gewesen. Die Antragstellerin sei aufgrund schwerwiegender Traumatisierungen dringend auf einen „Therapiehund“ angewiesen. Die erlittene posttraumatische Belastungsstörung, die der Antragsgegnerin seit langem bekannt sei, hätte im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen. Mit der Beschlagnahme des Hundes Ende Juli 2022 seien der Antragstellerin etwaige Konsequenzen eines etwaigen Fehlverhaltens deutlich vor Augen geführt worden, so dass spätestens ab der Beschlagnahme keinesfalls mehr damit zu rechnen sei, dass die Antragstellerin notwendige Behandlungen und medizinische Untersuchungen bezogen auf die Hündin „Blondi“ unterlasse. Darüber hinaus sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin mit dem durchgeführten Sachkundegespräch vom 7. September 2022 den Sachkundenachweis erbracht habe. Das Sachkundegespräch sei von der Antragsgegnerin zu Unrecht als nicht bestanden gewertet worden. Abgesehen davon sei der große Sachkundenachweis NRW, den die Antragstellerin erbracht habe, sogar höherwertiger als der Sachkundenachweis, der von der Antragsgegnerin gefordert werde, so dass er in Bayern anerkannt werden müsse. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen keinesfalls rechtsfehlerfrei ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ausreichendem Maß berücksichtigt habe. Der Nachweis der Sachkunde hätte seitens der Antragsgegnerin auch gar nicht gefordert werden dürfen. Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass die Antragstellerin den weiteren Termin für ein Sachkundegespräch am 27. September 2022 ohne Angabe von Gründen kurzfristig abgesagt habe. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 habe die Bevollmächtigte bei der Antragsgegnerin eine Fristverlängerung bis zum 24. November 2022 beantragt und auch darauf hingewiesen, dass z.B. ein Gesprächstermin am 10. November 2022 vormittags ab 10:00 Uhr oder nachmittags möglich sei. Durch die unangekündigte „Beschlagnahme“ des Hundes am 29. Juli 2022 in der Wohnung der Antragstellerin sei diese retraumatisiert worden und habe durch das Vorgehen der Veterinärinnen, die in Begleitung von Polizistinnen erschienen seien, einen Nervenzusammenbruch erlitten. Bei diesem Termin sei die Antragstellerin bedroht und massiv unter Druck gesetzt worden. Es sei an der Wohnung der Klägerin Sturm geklingelt und geklopft worden.
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Mit Schriftsatz vom 27. April 2023 hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt, die zur Stellungnahme auf die Beschwerdeerwiderung vom 5. April 2023 gesetzte Frist, endend am 27. April 2023, bis zum 11. Mai 2023 zu verlängern, da sich bei Ausarbeitung des Antwortschriftsatzes noch Rückfragen an die Antragstellerin ergeben hätten. Zudem müssten noch Unterlagen zusammengestellt und hereingegeben werden.
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Am 28. April 2023 teilte der Vorsitzende der Bevollmächtigten der Antragstellerin telefonisch mit, dass eine erneute Fristverlängerung nicht gewährt werde, weil der Antrag nicht substantiiert worden sei. Die Beschwerdebegründungsfrist sei bereits am 13. April 2023 abgelaufen, da ausweislich der Gerichtsakten das elektronische Empfangsbekenntnis von der Bevollmächtigten am 13. März 2023 signiert worden sei.
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Mit Schriftsatz vom 28. April 2023 hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Auszug aus ihrer E-Akte betreffend „beA in Vorlage“ vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass die Signatur für den Empfang der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. März 2023 durch sie erst am 14. März 2023 erfolgt sei, so dass diesseits von einer Zustellung erst am 14. März 2023 ausgegangen werde. Dass das Empfangsbekenntnis mit dem Datum 13. März 2023 erstellt worden sei, liege daran, dass ihr Sekretariat angewiesen sei, das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) sofort nach Eingang einer beA-Nachricht zu erstellen, da die Erstellung ansonsten vergessen werden könne, da sich bei der beA-Übersendung durch das Gericht nur ein fettgedruckter Hinweis „Es wurde ein EB angefordert“ über den Dokumenten befinde, der nach Übertragen in die anwaltliche E-Akte nicht mehr angezeigt werde.
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Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2023 hat die Antragstellerin auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin erwidert sowie Unterlagen vorgelegt, wonach bei ihr 2010 ein GdB von 30 (u.a. wegen einer seelischen Störung) festgestellt wurde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den vorgelegten Verwaltungsakt verwiesen.
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Die innerhalb der Frist des § 147 VwGO eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Ausführungen in dem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichten Schriftsatz vom 22. März 2023 entsprechen nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen. Der Schriftsatz vom 14. April 2023 ist nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereicht worden. Im Schriftsatz vom 11. Mai 2023 werden die bisherigen Ausführungen lediglich wiederholt und vertieft. Jedenfalls rechtfertigen die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe in der Sache keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
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1. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen und die Begründung, wenn sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des in den Akten enthaltenen Ausdrucks des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) am 13. März 2023 zugestellt. Wie das papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO a.F.) i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des betreffenden elektronischen Dokuments als zugestellt und den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2022 – 9 B 2.22 – juris Rn. 12 m.w.N.). Demgemäß lief die Monatsfrist für die Beschwerdebegründung, auf die in der Rechtsmittelbelehrungdes Beschlusses auch zutreffend hingewiesen wurde, am Donnerstag, den 13. April 2023, 24:00 Uhr ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).
22
1.1 Der fristgerecht am 24. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Schriftsatz vom 22. März 2023 legt entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht in argumentativer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss dar, warum dieser aus der Sicht der Antragstellerin keinen Bestand haben kann. Vielmehr macht diese darin erstmals eine posttraumatische Belastungsstörung geltend, ohne Belege hierfür vorzulegen. Im Übrigen erschöpft sich ihr Vorbringen in unsubstantiierten Einwendungen gegen den angegriffenen Bescheid, ohne sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Damit wird ebenso wenig wie mit der pauschalen Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen dem Darlegungserfordernis genügt (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2017 – 22 CS 17.2261 – juris Rn. 27 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b). Abgesehen davon enthält der Schriftsatz vom 22. März 2023 auch keinen Beschwerdeantrag i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, vielmehr wird darin (S. 5 a.E.) beantragt, den beanstandeten Bescheid aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (?) herzustellen.
23
1.2 Die als solche bezeichnete und einen Antrag i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltende Beschwerdebegründung unter dem Datum 14. April 2023 ist beim Verwaltungsgerichtshof erst an diesem Tag und mithin verspätet eingegangen. Soweit die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28. April 2023 nunmehr behauptet, dass die Beschwerdebegründungsfrist erst am 14. April 2023 geendet habe, da sie das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) für den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2023 erst am 14. März 2023 signiert und zur Kenntnis genommen habe, vermag sie damit die Beweiswirkung des eEB gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO a.F.) i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO nicht zu erschüttern, geschweige denn zu widerlegen. Ein eEB erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung. Dadurch ist der Gegenbeweis, dass das zuzustellende elektronische Dokument den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, zwar nicht ausgeschlossen. Nicht ausreichend hierfür ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, d.h. der Gegenbeweis geführt und jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (vgl. OVG NW, B.v. 6.4.2023 – 1 B 1215/22 – juris Rn. 7 m.w.N.).
24
Diesen Gegenbeweis hat die Antragstellerin mit dem Vortrag ihrer Bevollmächtigten vom 28. April 2023, mit dem diese auf den telefonischen Hinweis des Vorsitzenden vom gleichen Tag reagiert hat, ersichtlich nicht geführt. Dieses Vorbringen steht nicht nur erkennbar im Widerspruch zu den eigenen Angaben der Bevollmächtigten im Beschwerdeschriftsatz vom 16. März 2023, in dem diese wörtlich ausgeführt hat, „(…) legen wir hiermit gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, Az. AN10S22.02382, vom 06.03.2023, zugestellt am 13.03.2023, Beschwerde ein (…)“, sowie zur eigenen Fristberechnung der Bevollmächtigten laut Schriftsatz vom 13. April 2023, mit dem diese wörtlich beantragt hat, „(…) die zur Beschwerdebegründung gesetzte Frist, endend am 13.04.2023, um zwei Wochen, d.h. bis zum 27.04.2023, zu verlängern.“ [Hervorhebung jeweils durch den Senat]. Danach ist die Bevollmächtigte selbst davon ausgegangen, dass ihr der Beschluss am 13. März 2023 zugestellt wurde und die Beschwerdebegründungsfrist am 13. April 2023 endete, mithin ihr am 14. April 2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangener Schriftsatz vom selben Tag nicht mehr fristgerecht sein konnte.
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Darüber hinaus widerspricht dieses Vorbringen ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen EGVP-Ausdrucks auch dem Zeitpunkt der Signierung durch die Bevollmächtigte der Antragstellerin laut Prüfvermerk (vgl. VGH-Akte S. 15) sowie dem Zeitpunkt der Zustellung laut eEB (vgl. VGH-Akte S. 16). Dieses ist gemäß § 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO (§ 174 Abs. 4 Satz 4 und 5 ZPO a.F.) in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln, wobei ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen ist. Dieser vom Anwalt an das Gericht übersandte Datensatz stellt das eigentliche eEB dar. Der lesbare Prüfvermerk wird vom EGVP-Server des Gerichts auf der Basis der Nachricht erzeugt, die beim Gericht elektronisch eingegangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2023 – 9 B 2.22 – juris Rn. 16 ff.). Aufgrund dessen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das auf den 13. März 2023 datierte eEB auch an diesem Tag von der Bevollmächtigten qualifiziert elektronisch signiert wurde (Zeitstempel der Signatur: 15:59:07 Uhr).
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Diesbezüglich hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin auch nichts vorgetragen, was die Richtigkeit des Prüfvermerks in Zweifel ziehen könnte. Der Hinweis auf einen kanzleiinternen Auszug aus der E-Akte der Bevollmächtigten „betreffend beA in Vorlage“ bestätigt nur, dass das eEB vom 13. März 2023 erst am 14. März 2023 an das Verwaltungsgericht zurückgesendet wurde, nicht hingegen, dass es abweichend von dem sowohl auf dem eEB als auch auf dem Prüfvermerk ausgewiesenen Datum auch erst am 14. März 2023 signiert worden wäre. Der vorgelegte „Sendebericht“ (offenbar der Kanzleisoftware) stimmt insoweit mit dem Prüfvermerk überein, als der Empfang des eEB auf dem EGVP-Server des Verwaltungsgerichts jeweils auf den 14. März 2023, 15:50 Uhr datiert ist. Er enthält aber keine Hinweise auf den Zeitpunkt der Signatur der versandten Dateien, so dass dadurch der Vortrag der Bevollmächtigten nicht gestützt wird, das Dokument wäre von ihr erst am 14. März 2023 signiert worden. Nichts anderes ergibt sich auch aus der (im falschen Format vorgelegten) „beA-Historie“, die offenbar die internen elektronischen Kanzlei-Laufwege abbildet. Danach wurde das eEB von der Bevollmächtigten am 13. März 2023 signiert, diese hat es nach der Signierung aber erst am 14. März 2023 einem „Jobempfänger SR“ zum Versand an das Verwaltungsgericht zugewiesen. Ebenso wenig wie bei einem papiergebundenen Empfangsbekenntnis kommt es auch bei einem eEB für den Lauf der durch die Zustellung ausgelösten Fristen nicht auf den Zeitpunkt des Versendens bzw. des Eingangs des eEB bei Gericht an, sondern auf den Zeitpunkt der Signierung (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2023 – 9 B 2.22 – juris Rn. 22).
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Soweit die Bevollmächtigte der Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, das eEB sei zwar mit dem Datum „13.03.2023“ erstellt worden, weil das Sekretariat der Bevollmächtigten angewiesen sei, dieses sofort nach Eingang einer beA-Nachricht zu erstellen, da die Erstellung ansonsten vergessen werden könne, da sich bei der beA-Übersendung durch das Gericht nur ein fettgedruckter Hinweis „Es wurde ein EB angefordert“ über den Dokumenten befinde, der nach Übertragen in die anwaltliche E-Akte nicht mehr angezeigt werde, die Signatur für den Empfang des angefochtenen Beschlusses sei hingegen erst am 14. März 2023 erfolgt, vermag auch dieses nicht glaubhaft gemachte Vorbringen nicht den erforderlichen Gegenbeweis dafür zu erbringen, dass das auf den 13. März 2023 15:59:07 Uhr datierte eEB entgegen dem EGVP-Prüfvermerk sowie dem beA-Journal nicht an diesem Tag von der Bevollmächtigten qualifiziert elektronisch signiert wurde. Darüber hinaus erschiene ein solches Vorgehen auch bedenklich, da damit nicht mehr nachvollziehbar wäre, ob das eEB auch tatsächlich zum Zeitpunkt der darin ausgewiesenen qualifizierten elektronischen Signatur durch den zuständigen Anwalt signiert wurde. Die in § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO a.F.) i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO normierte gesetzliche Beweisregel (§ 286 Abs. 2 ZPO) ist Ausdruck des besonderen Vertrauens, das der Gesetzgeber u.a. der Berufsgruppe der Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege entgegenbringt, und verleiht dem eEB eine Beweiswirkung, die der einer Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2023 – 9 B 2.22 – juris Rn. 8). Der Rechtsanwalt darf das eEB daher nur signieren, wenn er selbst überprüft hat, ob das für etwaige Fristen maßgebliche Zustellungsdatum zutreffend ist und ordnungsgemäß vermerkt wurde (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 22).
28
Auch eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Zwar hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin am 14. April 2023, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass die am 13. April 2023 endende Frist nicht verlängert werden könne, eine Begründung eingereicht und am 28. April 2023 Tatsachen vorgetragen, die als Wiedereinsetzungsgründe verstanden werden können (§ 60 Abs. 2 VwGO). Jedoch beruht die Fristversäumnis auf einem der Antragstellerin zuzurechnenden Verschulden der Bevollmächtigten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), die von einem Fristablauf am 13. April 2023 ausgegangen ist (s.o.). Auch war eine Kontrolle des Zustellungsdatums mit Blick auf die Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist durch die Bevollmächtigte im Hinblick auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht geboten, sodass die Fristversäumnis nicht unverschuldet ist (s.o.).
29
2. Unabhängig hiervon zeigt das Beschwerdevorbringen jedenfalls keine Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses auf, die zu seiner Abänderung führen würden:
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2.1 Soweit sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals auf eine von ihr im Jahr 2004 erlittene posttraumatische Belastungsstörung beruft, die bis heute andauere und die sich infolge des Wegnahme des Hundes am 29. Juli 2022 akut verschlimmert habe, legt sie schon keinen Zusammenhang der von ihr behaupteten Erkrankung mit den streitgegenständlichen Anordnungen dar. Zudem hat sie für das Bestehen einer derartigen Erkrankung auch keine Nachweise vorgelegt oder diese sonst glaubhaft gemacht. Auch die von ihr nachgeschobenen Unterlagen belegen nur, dass bei ihr 2010 ein GdB von 30 (u.a. wegen einer seelischen Störung) festgestellt wurde; offen bleibt aber, um welche Erkrankung es sich dabei konkret gehandelt haben soll und ob sie weiterhin besteht. Auch soweit sich die Antragstellerin – wiederum ohne Beleg – darauf beruft, dass es sich bei „Blondi“ um ihren langjährigen „Therapiehund“ handele, den sie benötige, um mit den Folgen des von ihr erlittenen Traumas (besser) zurechtzukommen, was nicht in die Interessenabwägung miteinbezogen worden sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn abgesehen davon, dass die wiederum erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene Behauptung, die Antragstellerin benötige „Blondi“ als „Therapiehund“, unter Tierschutzaspekten nicht dazu führen kann, dass eine weitere tierschutzwidrige Haltung, wie sie nach den Feststellungen der Amtsveterinärinnen hier vorlag, zu dulden wäre (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2020 – 23 CS 20.1935 – juris Rn. 33 und 23 CS 20.1931 – juris Rn. 33), war es der Antragsgegnerin mangels rechtzeitigen Vortrags gar nicht möglich, dies bei der Interessenabwägung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris Rn. 8 m.w.N.) zu berücksichtigen, obwohl es im eigenen Interesse der Antragstellerin nahegelegen hätte, diesen Punkt bereits im Verwaltungsverfahren vorzutragen. Da dies unterblieb, spricht in den Augen des Senats vielmehr viel dafür, dass es sich bei dem nachträglichen Vorbringen um eine reine Schutzbehauptung handelt. Auch die Ausführungen zur angeblichen beruflichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin als Rechtsanwaltsgehilfin sind weder durch entsprechende Nachweise belegt noch zeigen sie die Relevanz dieser Behauptung hinsichtlich der von der Antragstellerin gemäß § 2 Nr. 1 und 3 TierSchG geforderten tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich der vom Halter zu verlangenden Sachkunde bezüglich der Pflege und des Gesundheitszustandes eines von ihm gehaltenen und betreuten Hundes, auf.
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Es bestehen auch durchgreifende Zweifel an der erforderlichen Sachkunde der Antragstellerin zur Haltung von Hunden. Im vorliegenden Fall hatte sich der Gesundheitszustand des von der Antragstellerin gehaltenen Hundes derart verschlechtert, dass unbeteiligte Außenstehende das Veterinäramt einschalteten. Für die antragstellerseitige Behauptung, bereits vor dem Einschreiten des Veterinäramtes einen Tierarzt hinzugezogen zu haben, fehlt bis heute ein Beleg. Vielmehr hat die Antragstellerin selbst nach einer fachkundigen Beratung durch die Amtstierärztinnen der Antragsgegnerin, dass der Gesundheitszustand des Hundes der Antragstellerin ernst zu nehmen und das Hinzuziehen eines Fachtierarztes für Dermatologie dringend erforderlich sei, trotz der Aufklärung und Erläuterungen der Behörde lediglich einen allgemeinen Tierarzt ohne die erforderliche Zusatzausbildung aufgesucht. Trotz des anhaltend schlechten Gesundheitszustandes ihres Hundes und trotz einer zusätzlichen behördlichen Anordnung im Bescheid vom 19. Juli 2022 hat die Antragstellerin beharrlich die erforderliche tierärztliche Behandlung durch einen Fachtierarzt für Dermatologie verweigert. Zwar hat die Antragstellerin im laufenden Verwaltungsverfahren eine Tierärztin hinzugezogen, die aber – entgegen der mündlichen Erläuterungen der Amtstierärztinnen der Antragsgegnerin im Rahmen der ersten Kontrolle am 8. Juni 2022 und entgegen der ausdrücklichen schriftlichen Anweisung im Bescheid vom 19. Juli 2022 sowie abweichend von den per Telefon und E-Mail erfolgten Absprachen zwischen der Antragstellerin und der Amtstierärztin der Antragsgegnerin – weder auf das dermatologische Krankheitsbild des Hundes der Antragstellerin noch auf die Besonderheiten der Hunderasse „Colli“ spezialisiert war. Überdies ist die Antragstellerin selbst den Anweisungen der von ihr ausgewählten Tierarztpraxis nicht konsequent gefolgt. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Rechnungen und Arztberichten, wonach eine wesentlich zu geringe Menge „Sebacil“ in der Tierarztpraxis gekauft worden sei, um eine regelmäßige Anwendung für den angegebenen Therapiezeitraum umzusetzen. Auch habe die Antragstellerin gegen die von der Tierärztin angeordnete Eliminationsdiät verstoßen.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die detaillierten Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2022 – AN 10 S 22.1720 (BA S. 9 ff.) sowie vom 6. März 2023 – AN 10 S 22.02382 (BA S. 14 ff., S. 16 Absatz 2 und 3) und die Ausführungen des Veterinäramts der Antragsgegnerin zum Vorbringen der Antragstellerin, die die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 5. April 2023 nochmals vorgelegt hat, verwiesen.
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Daraus ist ersichtlich, dass sich die nachweislich auch für einen Laien unschwer zu erkennende dermatologische Erkrankung des Hundes „Blondi“ bereits nach zwei bis drei Wochen deutlich verbessert hatte, nachdem der für ihn von einer auf Dermatologie spezialisierten Tierärztin erstellte Therapieplan konsequent umgesetzt worden war. Die mit der Erkrankung des Hundes verbundenen Leiden wurden dadurch deutlich verringert. Die von der Antragstellerin erst auf Intervention der Behörde am 9. Juni 2022 eingeleitete tierärztliche Behandlung entsprach hingegen nicht den Anordnungen der Amtstierärztinnen und wurde zudem von der Antragstellerin bis zum Ablauf der im Bescheid gesetzten Frist nicht stringent umgesetzt, so dass sich die diagnostizierte Krankheit und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihres Hundes in sechs Wochen nicht merklich verbesserten, sondern eher verschlechterten. Die Antragstellerin ist der Sachverhaltsdarstellung (vgl. BA S. 14 – 17) in dem angefochtenen Beschluss nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich pauschal behauptet, dass diese unzutreffend sei. Sie entkräftet damit auch nicht die amtstierärztlichen Feststellungen, die durch eine Fachtierärztin für Dermatologie bestätigt wurden. Schon der zeitliche Ablauf spricht gegen die pauschalen Behauptungen der Antragstellerin, da sich der Gesundheitszustand der Hündin durch die konsequente und richtige Behandlung bereits innerhalb von zwei bis drei Wochen merklich gebessert hatte. Wenn die Antragstellerin – wiederum ohne Beleg – nunmehr behauptet, dass sie infolge des auf sie ausgeübten Drucks retraumatisiert worden sei, sodass sie nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei, Behandlungen bei Fachtierärzten durchzuführen, zeigt dies lediglich, dass sie für ihren Hund nicht adäquat sorgen kann.
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2.2 Auch hinsichtlich der gerügten, angeblich rechtswidrigen und gegen Art. 13 GG verstoßenden „Beschlagnahme“ des Hundes „Blondi“ zeigt die Antragstellerin keinen Bezug zu dem angefochtenen Beschluss auf. Sie legt nicht dar, inwieweit eine unrechtmäßige „Beschlagnahme“ zur dessen Rechtswidrigkeit führen soll. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht der Bescheid vom 19. Juli 2022, mit dem die behördliche Durchführung im Wege der Ersatzvornahme für den Fall der nicht fristgerechten Umsetzung der darin angeordneten fachtierärztlichen Behandlung des Hundes der Antragstellerin angedroht wurde, sondern der daran anschließende Bescheid vom 10. Oktober 2022, mit dem gegenüber der Antragstellerin ein Hundehaltungs- und Betreuungsverbot bis zum Nachweis der Sachkunde sowie die Fortsetzung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung auf Kosten der Antragstellerin bis zur Erbringung des Sachkundenachweises verfügt wurde.
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Auch ihre Rüge, dass die „Beschlagnahme“ nochmals hätte angedroht werden müssen, zeigt keinen Bezug zur angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Antragstellerin behauptet lediglich pauschal, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fachgesprächs fehlten, da bereits die „Beschlagnahme“ nicht rechtens gewesen sei. Mit diesem unsubstantiierten Vorbringen legt sie weder die Rechtswidrigkeit der „Beschlagnahme“ auf der Grundlage des vorliegend nicht streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Juli 2022 dar, noch deren Entscheidungserheblichkeit für den angefochtenen Beschluss, der den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2022 zum Gegenstand hat. Ungeachtet dessen wurde die Mitnahme des Hundes am 29. Juli 2022 nach Angaben der Antragsgegnerin auch nicht so, wie von der Antragstellerin behauptet, durchgeführt. Danach habe die Antragstellerin dem Betreten der Wohnung nach Hinzuziehung der Polizei direkt ohne ein weiteres Einführungsgespräch zugestimmt und auch der Ersatzvornahme nicht widersprochen, sondern vielmehr erklärt: „Nehmt sie [die Hündin] mit und dann raus hier!“. Eine Durchsuchung der 1-Zimmerwohnung habe nicht stattgefunden und sei auch nicht erforderlich gewesen, da der Hund unschwer zu sehen gewesen sei. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.
36
2.3 Soweit die Antragstellerin pauschal behauptet, dass sie durch den großen Sachkundenachweis des Landes NRW ihre Sachkunde belegt habe, setzt sie sich ebenfalls nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinander, das hinsichtlich der vorgelegten Bescheinigung der Sachkunde für Hundehaltende gemäß LHundG NRW für „große Hunde“ und „Hunde bestimmter Rassen“ auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14. November 2022 im Verfahren AN 10 E 22.2100 Bezug genommen hat. Aus der darin enthaltenen Beurteilung kann keineswegs auf eine Befangenheit der Erstrichter geschlossen werden. Danach verfolgt der Sachkundenachweis NRW bereits eine andere Zielrichtung: Laut § 1 des LHundG NRW ist es Zweck des Gesetzes, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken. Zweck des Tierschutzgesetzes ist es hingegen, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen (§ 1 TierSchG). Die Anforderungen des Sachkundenachweises nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG knüpfen daher an einen tierschutzrechtlichen Verstoß in der Hundehaltung und nicht wie der Sachkundenachweis NRW an die Gefährlichkeit eines Hundes an.
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In Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen führt § 6 LHundG NRW aus, dass die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Daher ist der Nachweis nach dem LHundG NRW nicht geeignet, die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer tierschutzgerechten Haltung gemäß § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BA S. 5 – 6). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin den Sachkundenachweis NRW online im Wege eines multiple choice-Fragenkatalogs bei einem privaten Institut abgelegt hat, ohne darzulegen, dass dieser Test mit dem von der Antragsgegnerin geforderten Sachkundenachweis unter Einbezehung einer Amtstierärztin vergleichbar ist. Auch mit der Forderung, das am 7. September 2022 bei der Antragsgegnerin durchgeführte Fachgespräch, das sie nach deren Angaben nicht bestanden hat, müsse als Sachkundenachweis anerkannt werden, legt die Antragstellerin nicht dar, dass sie tatsächlich über die erforderliche Sachkunde zur Haltung von Hunden verfügt.
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2.4 Soweit die Antragstellerin rügt, dass ein generelles Tier- und Hundehaltungsverbot einen „verfassungsmäßigen“ [gemeint wohl: verfassungswidrigen] Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere in „das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 5 GG)“ sowie in die weiteren Grundrechte aus Art. 14, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 GG darstelle, da sie aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung auf die Haltung eines Hundes aus gesundheitlichen Gründen angewiesen sei und ein generelles Tier- und Hundehaltungsverbot unverhältnismäßig sowie zudem ermessensfehlerhaft sei, ist klarzustellen, dass Gegenstand des angefochtenen Beschlusses kein generelles Tierhaltungsverbot ist, sondern allein das mit Bescheid vom 10. Oktober 2022 verfügte, bis zum Nachweis der Sachkunde der Antragstellerin bestehende Hundehaltungs- und Betreuungsverbot. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich auch mehrere Nachholtermine angeboten, die die Antragstellerin bis dato allerdings nicht wahrgenommen hat. Dies stellt auch gegenüber einem generellen Tierhaltungsverbot eine verhältnismäßige, mildere Maßnahme dar. Ein Hundehaltungsverbot, das sich, wie von der Antragstellerin gefordert, auf bestimmte Hunderassen beschränkt, ist hingegen ungeeignet, das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, eine mit den Anforderungen des § 2 TierSchG vereinbare Hundehaltung bei den von der Antragstellerin gehaltenen Hunden sicherzustellen, zu erreichen. Auch der Umstand, dass es sich bei „Blondi“ nach Angaben der Antragstellerin um einen „Therapiehund“ handelt, verringert die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung nicht (s.o.).
39
2.5 Die Antragstellerin kann auch nicht mit dem Einwand, dass die Anordnung des Sofortvollzugs nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genüge, durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs in ausreichender Form begründet wurde. Ob die Begründung, an der Vermeidung und Verhinderung weiterer Leiden der Hündin bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, zutrifft, ist dagegen eine Frage der Begründetheit. Insoweit hat die Antragsgegnerin eine einzelfallbezogene Abwägung durchgeführt, gegen die rechtlich nichts zu erinnern ist. Der Verweis auf die unterbliebene Berücksichtigung der posttraumatischen Belastungsstörung der Antragstellerin ist insoweit unbehelflich, da zum einen der Vortrag zu „Blondi“ als „Therapiehund“ aufgrund der psychischen Vorbelastung der Antragstellerin erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in das Verfahren eingeführt wurde und somit im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung des Sofortvollzuges von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden konnte (s.o.). Ungeachtet dessen würde aber auch eine Berücksichtigung der posttraumatischen Belastungsstörung der Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens andauernde tierschutzwidrige Beeinträchtigungen des Wohls und der Gesundheit des von ihr gehaltenen Hundes nicht rechtfertigen (s.o.).
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2.6 Schließlich verhilft auch die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den streitgegenständlichen Bescheid der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtsfehlerfrei bejaht. Das Verwaltungsverfahren für den Bescheid vom 10. Oktober 2022 habe die Antragsgegnerin bereits begonnen, bevor die Antragstellerin zum 1. Oktober 2022 nach Sachsen umgezogen sei. Sie habe schon wesentliche Verfahrensabschnitte durchgeführt, da bereits ein Großteil des Verfahrens von ihren sachverständigen Amtsveterinärinnen geführt worden sei, sodass die Verfahrensökonomie für eine Fortführung des Verfahrens durch die Antragsgegnerin spreche. Auch befinde sich der Hund „Blondi“ in der Obhut der Antragsgegnerin. Zudem habe die für Zwönitz zuständige Behörde ihr Einverständnis mit der Fortführung erklärt (vgl. Schreiben des Landratsamts Erzgebirge vom 3. April 2023). Hiergegen trägt die Antragstellerin nichts Substantiiertes vor.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).