Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.05.2023 – 22 ZB 22.1468
Titel:

Standortbescheinigung für ortsfeste Mobilfunkanlage

Normenketten:
BImSchG § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 22 Abs. 1 S. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a
BEMFV § 3
26. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Die im Rahmen der Novellierung des 26. BImSchV am 14. August 2013 festgesetzten Grenzwerte sind nach wie vor nicht aufgrund neuer verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse evident untragbar geworden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das bloße Betroffensein von elektromagnetischer Strahlung in der Wohnung ist – auch bei Zugrundelegung des „modernen“ Eingriffbegriffs des Bundesverfassungsgerichts – kein „Eindringen“ in die Wohnung. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verletzung einer Schutzpflicht des Gesetzgebers kann erst dann angenommen werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Soweit gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse noch fehlen, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Standortbescheinigung, elektromagnetische Strahlung, Grenzwert, Wohnung, Schutzpflicht, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Vermeidungs- und Minimierungsgebot, Verfahrensmangel
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 23.05.2022 – Au 9 K 20.2381
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12076

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2021 – Au 9 K 20.2381 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt

Gründe

I.
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen eine der Beigeladenen zu 2) erteilte Standortbescheinigung weiter.
2
Die durch die Bundesnetzagentur vertretene Beklagte erließ auf Antrag der Beigeladenen zu 2) am 18. Juni 2020 eine (zweite) Standortbescheinigung (im Folgenden: Standortbescheinigung) für eine 35,03 m hohe, ortsfeste Funkanlage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung O. Danach soll (neben den für jede Systemantenne festgelegten systembezogenen, jeweils geringeren Sicherheitsabständen) bei einer Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund von 30,00 m der standortbezogene Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung 22,08 m und vertikal (90 Grad) 4,64 m betragen. Zugleich ersetzte diese Standortbescheinigung vom 18. Juni 2020 gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BEMFV die zuvor auf Antrag der insoweit durch die D. … GmbH vertretenen Beigeladenen zu 1) am 22. Oktober 2019 erlassene (erste) Standortbescheinigung.
3
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung O., welches mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebaut ist.
4
Die vom Kläger am 18. November 2020 gegen die Standortbescheinigung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Klägerbevollmächtigtem am 30. Mai 2022 zugestelltem, mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 23. Mai 2022 (Au 4 K 20.2381) ab. Zuvor hatte die Beklagte bereits den vom Kläger gegen die Standortbescheinigung eingelegten Widerspruch vom 16. September 2020 mit Bescheid vom 19. Oktober 2020 zurückgewiesen.
5
Mit am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. Juni 2022 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 27.Juli 2022 und (vertiefend) mit Schriftsätzen vom 26. September 2022 und 27. Oktober 2022. Die Berufung sei aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 VwGO zuzulassen.
6
Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten, die Beigeladenen haben sich (wie bereits erstinstanzlich) nicht geäußert.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten beider Instanzen verwiesen.
II.
8
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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1. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.1). Die Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; dazu 1.2) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; dazu 1.3) hat der Kläger ebenso wenig dargelegt wie einen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu 1.4).
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1.1 Auf Grundlage der Darlegungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
11
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
12
1.1.1 Nach Ansicht des Klägers bestehen ernstliche Zweifel am Urteil, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die der Standortbescheinigung zugrundeliegenden Grenzwerte der 26. BImSchV, auf welche § 3 BEMFV verweise, einen hinreichenden Schutz von Gesundheit und Umwelt i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, § 3 Abs. 1 BImSchG gewährleisten würden. Dabei sei dem Verwaltungsgericht zunächst eine erhebliche Fehlbewertung tatsächlicher und rechtlicher Art hinsichtlich der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Grenzwerten der 26. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der 26. BImSchV i.V.m. deren Anhang 1a und 1b) unterlaufen.
13
Zum einen setze sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers zum aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Grenzwertproblematik auseinander. Insbesondere gehe das Verwaltungsgericht irrigerweise davon aus, dass es bezüglich schädlicher Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder (EMF) unterhalb der geltenden Grenzwerte noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe und die staatliche Schutzpflicht nicht verletzt sei, weil nur einzelne Stimmen im fachwissenschaftlichem Schrifttum strengere Grenzwerte einfordern würden. Statt bloß „einzelner Stimmen“ würden – als gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisstand – laut einer Auswertung des Vereins „diagnose:funk“ auf Basis des EMF-Portals der RWTH Aachen rund 1.000 von 1.600 (Anm.: an anderer Stelle spricht der Kläger auch von 950 von 1.600), also eine Mehrzahl der einschlägigen wissenschaftlichen Studien, weitergehende Störungen und Schädigungswirkungen auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV belegen. Auch die erstinstanzlich bereits vorgetragene, vom Europäischen Parlament im Juli 2021 veröffentlichte „STOA-Studie“ (Health impact of 5G, Panel for the Future of Science and Technology, EPRS, STOA PE 690.012) könne als Review-Studie nicht als bloß einzelne Stimme bezeichnet werden. Zweifel am Urteil bestünden auch, soweit dem Verordnungsgeber vom Verwaltungsgericht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zugestanden werde, der Verordnungsgeber aber aktuelle wissenschaftliche Literatur nicht angemessen berücksichtige. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Wohnhaus des Klägers sei 321 m von der Mobilfunkanlage entfernt, sei falsch; tatsächlich betrage der Abstand nur 299 m.
14
Zum anderen gehe das Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel (VG Kassel, B.v. 28.1.2021 – 7 L 2464/20.KS – juris Rn. 88) fälschlicherweise davon aus, dass die geltenden Grenzwerte auch athermische Effekte berücksichtigen würden. Die aktuelle, vom Kläger vorgelegte wissenschaftliche Literatur belege ganz überwiegend, dass die dauerhafte Belastung durch hochfrequente elektromagnetische Strahlenfelder auch weit unterhalb der geltenden Grenzwerte athermische (Schädigungs-)Wirkungen entfalte und zu Gesundheitsschädigungen (z.B. Krebs, Störungen der Fruchtbarkeit, des zentralen Nervensystems, des Hormonsystems, genetische Auswirkungen usw.) führe. Das Verwaltungsgericht beziehe sich in seinen Ausführungen ausschließlich auf veraltete Urteile, veraltete wissenschaftliche Feststellungen und veraltete Veröffentlichungen. Die bereits erwähnte „STOA-Studie“ empfehle eine Absenkung des derzeitigen Grenzwertes von 61 V/m (für die elektrische Feldstärke, vgl. Anhang 1b zur 26. BImSchV) auf 5 bzw. 6 V/m und komme zum Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Funkfrequenzbereiche (800 MHz, 900 MHz, 1.800 MHz und 2.100 MHz) wahrscheinlich krebserregend seien. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt.
15
Mit diesem Zulassungsvorbringen vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen.
16
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und unter Verweis auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung (UA S. 21 ff., Rn. 51 ff. m.w.N.) ausgeführt, dass die im Rahmen der Novellierung des 26. BImSchV am 14. August 2013 festgesetzten Grenzwerte nach wie vor nicht aufgrund neuer verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse evident untragbar geworden sind. Der Kläger legt insoweit nicht substantiiert, d.h. nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO genügend und insbesondere nicht anhand des vom Bundesverfassungsgericht formulierten Maßstabs dar, dass aufgrund verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Schädlichkeit von elektromagnetischen Feldern infolge von Mobilfunk-/Hochfrequenzanlagen eine „Verschärfung“ der derzeitigen Grenzwerte für die dem vorliegenden Sachverhalt zugrundeliegende Konstellation – eine Mobilfunkanlage (mindestens) rund 300 m entfernt vom klägerischen Anwesen – erforderlich ist (vgl. zum Maßstab des BVerfG UA S. 21, Rn. 52 u.V.a. BVerfG, B.v. 24.1.2007 – 1 BvR 382/05 – juris Rn. 18: Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers erst, wenn evident ist, dass Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist; Voraussetzung dafür sind gesicherte bzw. verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse). Der Kläger verweist stattdessen – differenzierungslos und pauschal – auf eine Fülle von Studien, welche angebliche „Auswirkungen“ von elektromagnetischen Feldern belegen würden. Für den vorliegenden Fall kann solchen Studien ohnehin überhaupt nur Aussagekraft zukommen, soweit sie sich konkret mit dem Streitgegenstand, also einer Mobilfunkanlage im bescheinigten Frequenzbereich und deren Auswirkungen auf in Relation weit entferntes (zur Wohnbebauung genutztes) Grundstück befassen; sonstige Ergebnisse – sei es etwa zu anderen Frequenzbereichen, sei es zu Auswirkungen von 5G-Mobilfelefonen am Körper – sind für den vorliegenden Fall ohne Relevanz, weil die Standortbescheinigung dazu (im Rahmen ihrer Tatbestands- und Regelungswirkung) keine Aussage trifft, sprich den Kläger insoweit schon nicht in eigenen Rechten verletzen kann (vgl. dazu weiterführend BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 45 ff.). Damit bzw. mit den entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger aber nicht dezidiert auseinander; er legt nicht substantiiert dar, warum der dem Verordnungsgeber zustehende Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich für den konkret zu entscheidenden Sachverhalt überschritten sein soll. Dass Hochfrequenzanlagen in bestimmen Konstellationen und in einem bestimmten räumlichen Einwirkungsbereich potentiell Gefahren für die menschliche Gesundheit – z.B. durch die nachgewiesenen sog. thermischen Effekte – verursachen können, bestreitet auch die Beklagte nicht. Selbst wenn sich möglicherweise aus einigen von Kläger v.a. erstinstanzlich zitierten Studien (jedenfalls nach seiner Lesart) Anhaltspunkte ableiten lassen würden (was der Senat ausdrücklich offenlässt), dass über den derzeit geltenden Sicherheitsabstand (als Resultat der geltenden Grenzwerte) hinaus konkrete Gefahren für die menschliche Gesundheit durch den vorliegend streitgegenständlichen Anlagentyp bestehen könnten, reicht dies auf Basis der Darlegungen in der Zulassungsbegründung nicht, um schon von einer evidenten Missachtung verlässlicher / gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch die Beklagte zu sprechen. Ausschließlich das ist aber, wie bereits erstinstanzlich und auch eben ausgeführt, der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Maßstab. Gerade das Kriterium „gesicherte“ bzw. „verlässliche“ Kenntnisse erfordert letztendlich denknotwendigerweise auch einen gewissen (Mindest-)Konsens bzw. einen jedenfalls im Ansatz vorhandenen (überwiegenden) gemeinsamen Nenner, wie er etwa bei thermischen Effekten (innerhalb eines gewissen Wirkradius z.B. bei am Körper getragenen oder genutzten Mobilfunkempfangsgeräten) schon besteht. Die vom Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung wiederholt bemühte Behauptung, „1.000 (bzw. 950) von 1.600“ Studien würden „weitergehende Störungen und Schädigungswirkungen“ belegen, ist daher in dieser Pauschalität bzw. mangels konkretem Sachverhaltsbezug schlicht untauglich, um eine Rechtsverletzung des Klägers infolge unzureichender Grenzwerte substantiiert darzulegen. Dass die von Kläger behauptete „Mehrheit“ an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine ausreichenden Rückschlüsse für den vorliegenden Sachverhalt zulässt, verdeutlicht im Übrigen auch eine Angabe in der vom Kläger selbst vorgelegten Anlage 2 (dort S. 6) der Zulassungsbegründung vom 27. Juli 2022, wonach sich in der zitierten Datenbank (EMF-Portal) mehr als 30 Studien spezifisch mit der Auswirkung von Sendemasten befassen würden. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass „fast 1.000 (bzw. 950) von 1.600 Studien“ für den vorliegenden Fall wissenschaftliche Schlussfolgerungen betreffend die Grenzwerte der 26. BImSchV zu entnehmen seien (sondern nur mehr als 30). Zu denkbaren Effekten auch auf in Relation zum Sicherheitsabstand sehr weit von einer Sendeanlage entfernte Grundstücke legt der Kläger keine neuen verlässlichen / gesicherten – also von einem gewissen Mindestkonsens getragenen (s.o.) – wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, welche die derzeitigen Grenzwerte der 26. BImSchV als evident untragbar erscheinen lassen.
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Insbesondere aus der – bereits erstinstanzlich in Bezug genommenen – vom Kläger so bezeichneten „STOA-Studie“ ergibt sich nichts anderes, weil der Vortrag des Klägers auch insoweit keine substantiierten Rückschlüsse für den vorliegenden Sachverhalt zulässt. Im Übrigen weist der Kläger selbst daraufhin, dass die Autorin der „STOA-Studie“ eine Senkung des derzeit „in Europa“ zulässigen und in Anlage 1b zur 26. BImSchV umgesetzten (auf der Empfehlung der ICNIRP basierenden) Grenzwerts für die elektrische Feldstärke in Höhe von 61 V/m um mindestens das 10-fache, also auf rund 6 V/m, anrege. Das Anwesen des Klägers ist aber laut seinen Angaben insgesamt rund 300 m (299 m) und selbst am Punkt der Einhaltung des horizontalen Sicherheitsabstands in Hauptstrahlrichtung (22,04 m), wo also der geltende Grenzwert (61 V/m) eingehalten wird, noch über das 10-fache dieses Sicherheitsabstands vom Mobilfunkmast entfernt. Selbst bei einer isolierten Betrachtung des Grenzwerts der elektrischen Feldstärke räumt der Kläger dessen Unterschreitung (bei proportionaler Abnahme) um den Faktor 13,5 ein (Schriftsatz vom 10.10.2022, S. 3). Auch mit der vom Kläger behaupteten, in „vielen Studien geforderten“ Reduzierung dieses Grenzwerts um das 10-fache hat der Kläger damit keine (potentielle) Gesundheitsgefährdung dargelegt. Soweit der Kläger weiter auf Anhang 3 Satz 3 der 26. BImSchV verweist und eine danach „32-fach mögliche Überschreitung“ kritisiert, übersieht er, dass sich diese Regelung auf einen Spitzenwert (vgl. Wortlaut) von einzelnen Impulsen bezieht, aber keine Überschreitung des „quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle“ (vgl. Wortlaut Anhang 1b) geltenden Grenzwerts meint.
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Ebenso hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt, soweit sich dieses mit den vom Kläger behaupteten „athermischen Effekten“ befasst. Er hat auch diesbezüglich keine konkreten, verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse im o.g. Sinne dargelegt, wonach athermische Effekte einer Mobilfunkanlage bei einer Entfernung von rund 300 m zu einem Wohnanwesen auftreten können. Zudem setzen sich seine Ausführungen, dass der Verordnungsgeber denkbare athermische Effekte ignoriere, nicht substantiiert mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. § 1 Abs. 1 der 26. BImSchV umfasst generell den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und unterscheidet hinsichtlich hochfrequenter elektromagnetischer Felder nicht zwischen thermischen und athermischen Effekten, sondern postuliert – auf Basis gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse – einen „einheitlichen“ Grenzwert.
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1.1.2 Auch soweit der Kläger – letztendlich im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Ausführungen wiederholend – vorträgt, das Verwaltungsgericht verkenne die rechtlichen Kausalitätsanforderungen für Grenzwerte, welche deutlich geringer seien als für einen naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweis, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Es mag sein, dass – so der Kläger – je schwerwiegender Schadensart und Schadensfolgen seien, desto geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen seien (vgl. dazu Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3 Rn. 48 m.w.N.). Wie aber vom Verwaltungsgericht bereits festgestellt und oben näher erläutert, fehlt es – gerade in der vorliegenden Konstellation (Funkmast im Außenbereich, Wohnhaus rund 300 m entfernt) – bereits an gesicherten/verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, ob auch außerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands (geschweige denn in mehr als 10-facher Entfernung davon) überhaupt „schwerwiegende Schäden/Schadenfolgen“ auftreten können. Ob ein – so ebenfalls vom Kläger nicht substantiiert dargelegter – Gefahrenverdacht ausreicht, ist ohnehin umstritten; im Bereich einer wie vorliegend vom Kläger geltend gemachten Schutzpflicht muss jedenfalls ein konkreter Gefahrenverdacht gegeben sein. Für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit sind ausreichende, vorliegend eben nicht dargelegte Anhaltspunkte notwendig; Spekulationen genügen nicht. Drohende Schäden, die sich jeder Erfahrung und Berechenbarkeit entziehen, stellen keine (konkrete) Gefahr dar (vgl. Jarass, BImSchG, § 3 Rn. 450 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 48).
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, das Verwaltungsgericht nehme an (UA S. 23, Rn. 56), dass es sich um Vorsorgemaßnahmen handle, obwohl es für Hochfrequenzanlagen (anders als für Niederfrequenzanlagen) – keine Vorsorge-Grenzwerte gebe (vgl. § 4 der 26. BImSchV), geht dieser Einwand bereits ins Leere, weil das Verwaltungsgericht eine solche Aussage nicht trifft (sondern nur einen vom Kläger selbst behaupteten Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ablehnt). Davon abgesehen legt der Kläger auch nicht dar, inwieweit dadurch der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Standortbescheinigung begründet sein sollte; seine Behauptung spricht gerade gegen einen solchen Anspruch, da § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nur eine Schutz- bzw. Minimierungspflicht normiert (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 47).
21
Mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht missachte die von der Beklagten den Mobilfunkbetreibern per Versorgungsauflage im Jahr 2015 vorgegebene Mindestrate von 50 Mbit/s pro Antennensektor, was ein „Hineinstrahlen bis tief in die Häuser hinein“ und damit eine Überschreitung von 6 V/m für sein Grundstück zur Folge habe, legt der Kläger ebenso wenig ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Denn auch eine solche „Versorgungsauflage“ entbindet die Mobilfunkbetreiber nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte bzw. des daraus resultierenden standortbezogenen Sicherheitsabstands. Gegenstand der Klage ist ausschließlich die Standortbescheinigung vom 18. Juni 2020 und deren Tatbestands-/Regelungswirkung, also die Feststellung, dass bei Einhaltung des definierten Sicherheitsabstands (in Hauptstrahlrichtung 22,08 m, vertikal (90 Grad) 4,64 m bei einer Montagehöhe der Bezugsantenne von 30 m über Grund) der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die infolge des innerhalb eines bestimmten Frequenz- und Leistungsspektrums beantragten und im Übrigen gesetzlich vorgegebenen Betriebs der Funkanlage entstehen, in ausreichendem Maß gewährleistet ist, so dass ein Betrieb der Anlage im beantragten sowie vorgegebenen Frequenz- und Leistungsspektrum insoweit, sprich bzgl. der Erzeugung elektromagnetischer Felder, denen auch Menschen ausgesetzt sind, zulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 29).
22
1.1.3 Auch die vom Kläger behaupteten Verstöße gegen höherrangiges Recht liegen nicht vor; seine diesbezüglichen Darlegungen führen nicht zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.
23
Der Kläger meint insoweit, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Standortbescheinigung gegen höherrangiges Recht verstoße, u.a. gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a GG. Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG würden zu den immissionsschutzrechtlichen Aspekten auch die Auswirkungen einer Anlage auf die Atmosphäre gehören, worunter auch das Klima falle. Darauf könne sich der Kläger dem „Klimabeschluss“ des BVerfG (B.v. 24.3.2021 – 1BvR 2656/18) zufolge auch berufen. Da die Grenzwerte der 26. BImSchV lediglich Personenschutzgrenzwerte umfassen würden und die Umwelt davon nicht erfasst werde, liege ein Regelungsdefizit in Form der Nichtbeachtung der Staatszielvorgaben des Art. 20a GG vor. Das Umweltbundesamt habe sich 2020 selbst dahingehend geäußert, dass der Mobilfunk für den Hausanschluss ungeeignet und aus Sicht des Umwelt- und Klimaschutzes nicht tragfähig sei. Genau dies beabsichtige aber die Beklagte mit ihrem an die Mobilfunkbetreiber gerichteten Indoor-Versorgungsauftrag aus 2015. Wenn daher der Verordnungsgeber seinem Regelungsauftrag nicht nachkomme und unzureichende Grenzwerte festlege, sei ergänzend auf das Vermeidungs- und Minimierungsgebot aus § 22 Abs. 1 BImSchG zurückzugreifen.
24
Der Vortrag legt keine ernsthaften Zweifel dar.
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Soweit der Kläger sich auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG bezieht, ist nicht dargelegt, inwieweit deren Schutzbereich durch die Standortbescheinigung berührt sein soll, obwohl die geltenden Grenzwerte im Hinblick auf das klägerische Grundstück eingehalten sind bzw. sogar um mehr als das zehnfache unterschritten werden (vgl. ergänzend auch UA S. 20 ff., Rn. 51 ff).
26
Zu Art. 13 Abs. 1 GG legt der Kläger – auch unter Heranziehung seiner diesbezüglichen Argumentation zum Zulassungsgrund grundsätzliche Bedeutung (vgl. ergänzend 1.3.4) – nicht substantiiert dar, inwieweit dieser verletzt sein soll. Eine Verletzung von Art. 13 GG scheidet bereits mangels Eingriff in dessen Schutzbereich aus. Art. 13 Abs. 1 GG verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Privatsphäre insbesondere in Gestalt eines Abwehrrechts. Die Norm enthält das an Träger der öffentlichen Gewalt gerichtete grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen. Von diesem Schutzbereich ist zwar nicht nur das physische Betreten einer Wohnung erfasst, sondern auch eine durch technische Vorkehrungen getätigte Überwachung (vgl. dazu BVerfG, U.v. 3.3.2004 – 1 BvR 2378/98 – juris Rn. 104 m.w.N.). Das bloße (angesichts der Entfernung von rund 300 m ohnehin allenfalls marginale) Betroffensein von elektromagnetischer Strahlung (als „unspezifischer Umwelteinwirkung“, so VG Kassel, B.v. 28.1.2021 – 7 L 2464/20.KS – juris Rn. 26 mit Verweis auf Wolff, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz, 12. Aufl. 2018, Art. 13 GG Rn. 6) in der Wohnung ist – auch bei Zugrundelegung des „modernen“ Eingriffbegriffs des Bundesverfassungsgerichts – kein „Eindringen“ in die Wohnung der Antragsteller (offengelassen durch OVG RhPf, B.v. 28.2.2014 – 8 A 11308/13 – juris Rn. 12); jedenfalls wäre ein solcher Eingriff aber angesichts seiner (äußerst) geringen Intensität gerechtfertigt. Auch aus der vom Bevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidung des EGMR vom 3. Juli 2007 (Az. 32015/02) ergibt sich nichts Anderes, zumal auch dort im Ergebnis eine Grundrechtsverletzung aufgrund von Mobilfunkanlagen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde (OVG RhPf a.a.O. u.V.a. EGMR, Entsch.v. 3.7.2007 – 32015/02 – juris Rn. 62, 76; vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 51).
27
Auch der Verweis auf Art. 20a GG bzw. Art. 20a GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründet schließlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Soweit ein Regelungsdefizit in Form der Nichtbeachtung der Staatszielvorgaben des Art. 20a GG vom Kläger angeführt wird, missachtet der diesbezügliche Vortrag die oben bereits zitierte Tatbestands- und Regelungswirkung der Standortbescheinigung. Wie der Kläger selbst äußert, regelt eine Standortbescheinigung nur „Personenschutzgrenzwerte“ (siehe auch VGH BW, B.v. 16.9.2022 – 10 S 2420/21 – juris Rn. 199). Der Kläger wendet sich mittels einer Anfechtungsklage gegen diese. Etwaige – in dieser Pauschalität ohnehin nicht plausibel dargelegte und vom Senat so nicht erkannte – „Regelungsdefizite“ des Verordnungsgebers (spezifisch zu Art. 20a GG) sind vom Rechtsschutzziel des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erfasst. Unabhängig davon lässt sich aus dem objektivrechtlichen Schutzauftrag des Art. 20a GG allein ohnehin keine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller ableiten (vgl. BVerfG, B.v. 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18 – juris Rn. 112). Aber auch aus Art. 20a GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich (abgesehen von der beschränkten Tatbestands-/Regelungswirkung und dem Rechtsschutzziel des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nichts Anderes, weil angesichts des erheblichen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (BVerfG, B.v. 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18 – juris Rn. 207) die Verletzung einer Schutzpflicht erst dann angenommen werden kann, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, B.v. 24.3.2021 a.a.O. Rn. 152). Dies ist, wie bereits dargelegt, selbst bzgl. der von ihrer Zielsetzung her ohnehin konkreteren Maßnahmen zum Gesundheitsschutz nicht der Fall. Für eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20a GG im Sinne einer „intertemporalen Freiheitssicherung“ lassen sich dem Zulassungsvorbringen keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Angesichts des auch insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (BVerfG, B.v. 24.3.2021 a.a.O. Rn. 207) ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber verpflichtet wäre, die Grenzwerte der 26. BImSchV zu reduzieren bzw. inwiefern die streitgegenständliche Standortbescheinigung einen Eingriff in das Grundrecht auf intertemporale Freiheitssicherung darstellen könnte (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 52).
28
Auf eine in diesem Zusammenhang erwähnte „ergänzende Heranziehung“ des Vermeidungs- und Minimierungsgebot aus § 22 Abs. 1 BImSchG kann sich der Kläger schon deswegen nicht berufen bzw. insoweit ernstliche Zweifel darlegen, weil die derzeitigen Grenzwerte entgegen seiner Auffassung ausreichend sind und es daher an einer (tatbestandlich von § 22 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzten) schädlichen Umwelteinwirkung auf sein Grundstück/Wohnhaus fehlt.
29
1.2 Die Darlegungen des Klägers begründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
30
Eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige (entscheidungserhebliche) Rechtsfrage aufwirft. Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage nur dann, wenn ihre Beantwortung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt und sie sich auch nicht auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt, die Rechtssache an die zur Entscheidung berufenen Richter also keine wesentlich höheren Anforderungen stellt als im Normalfall (vgl. vgl. BVerwG, B.v. 24.8.1999 – 4 B 72.99 – juris Rn. 7, Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 28; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 124 Rn. 28e; Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2022, § 124a Rn. 75 m.w.N.).
31
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 VwGO entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden (entscheidungserheblichen) Sachverhalt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn.33).
32
Nach Ansicht des Klägers bestünden besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten zunächst hinsichtlich der Beurteilung der Grenzwertproblematik (§ 5 Abs. 3, § 3 BEMFV, § 2 der 26. BImSchV i.V.m. deren Anhang 1a und 1b). Wie schwierig diese äußerst komplexe wissenschaftliche Problematik sowohl in physikalischer als auch medizinischer Hinsicht sei, werde durch die dargelegten gravierenden, dem Verwaltungsgericht bei seinem Urteil unterlaufenen Fehler, etwa zu den athermischen Effekten oder dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, deutlich. Auch die fehlende Prüfung der Umwelteinwirkungen (Klima) und die damit einhergehende Verletzung des Klägers in eigenen Drittschutzrechten führten zu besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten.
33
Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im o.g. Sinn legt der Kläger damit nicht dar.
34
Die vom Kläger als äußerst komplex bezeichnete „wissenschaftliche (medizinische wie physikalische) Problematik“ rechtfertigt nicht schon für sich betrachtet die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der vorliegenden Verwaltungsstreitsache. Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass es sich bei der Beurteilung von schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder um die Prüfung einer komplexen Gefährdungslage handelt, und räumt daher dem Verordnungsgeber – wie schon erwähnt – einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich ein (vgl. 1.1.1 und BVerfG, B.v. 24.1.2007 – 1 BvR 382/05 – juris Rn. 18). Nur wenn selbst unter Anwendung dieser Prärogative – die notwendigerweise auch verbleibende wissenschaftliche Unsicherheit / (noch) fehlende gesicherte Erkenntnisse einschließt – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen würden, wäre eine Zulassung der Berufung gerechtfertigt. Dem ist aber nicht so. Wie bereits erläutert hat das Verwaltungsgericht – unter Zugrundlegung dieses Maßstabs – weder die „Grenzwertproblematik“ fehlerhaft subsumiert noch den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, insbesondere zu athermischen Effekten, verkannt; besondere rechtliche Schwierigkeiten haben sich hier nicht gestellt. Soweit gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse noch fehlen, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten (vgl. BVerfG, B.v. 24.1.2007 – 1 BvR 382/05 – juris Rn. 18); folglich handelt es sich – mangels diesbezüglicher prozessualer Aufklärungspflicht – auch nicht um einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. dazu auch ergänzend 1.4). Soweit der Kläger schließlich die „fehlende Prüfung der Umwelteinwirkungen (Klima)“ und eine damit einhergehende Verletzung des Klägers in eigenen (Drittschutz-)Rechten anführt, fehlt es insoweit, weil nicht von der Tatbestands-/Regelungswirkung der Standortbescheinigung umfasst, bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen (s.o., 1.1.3).
35
1.3 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt der Kläger ebenfalls nicht dar.
36
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3).
37
1.3.1 Der Kläger trägt insoweit zunächst vor, dass grundsätzlich klärungsbedürftig in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sei, ob § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 26. BImSchV i.V.m. deren Anhang 1a und 1b den gesetzlichen Vorgaben aus § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entspreche. Die festgesetzten Grenzwerte seien evident untragbar geworden. Da der Beklagten als Verwaltungsbehörde keine Verwerfungskompetenz zukomme, müsse eine fundierte gerichtliche Prüfung, weil erstinstanzlich nicht erfolgt, nun in der Berufungsinstanz vorgenommen werden.
38
Eine grundsätzliche Bedeutung besteht insoweit nicht; das Verwaltungsgericht hat die geltenden Grenzwerte zutreffend auf Grundlage der dazu schon bestehenden ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung als ausreichend erachtet; es bedarf diesbezüglich keiner weiteren ober- oder höchstgerichtlichen Klärung (vgl. 1.1.1).
39
1.3.2 Weiter erachtet der Kläger es als klärungsbedürftig, ob es mit § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a GG vereinbar sei, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV überhaupt keinen Schutz für die Schutzgüter aus § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG umfassen würden. Denn die vollständige Nichtbeachtung des Art. 20a GG im gesamten Digitalbereich verletze die o.g. Grundrechte. Die Digitalisierung sei vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU) 2019 als „Brandbeschleuniger für den Klimawandel“ bezeichnet worden. V.a. das 5G-Netz führe zu einem deutlichen Mehrverbrauch an Energie, es entstehe mindestens der dreifache Bedarf in Vergleich zu 4G. Die Beschränkung auf die Errechnung eines Sicherheitsabstands für Personen im Rahmen der Grenzwerte der 26. BImSchV ohne weitergehende immissionsschutzrechtliche Prüfung sei nicht ausreichend i.S.v. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG, zumal die Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 14.4.2022 – 15 ZB 21.2828) auch im Baugenehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Prüfung ablehne und auf die Bundesnetzagentur verweise. Auch angesichts dieser widersprüchlichen Rechtsprechungspraxis sei die Berufung zuzulassen.
40
Der Kläger legt insoweit, auch weil der Vortrag bereits weitgehend zu unsubstantiiert ist, keinen Grund für eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung dar. Der Kläger kann nach §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur die Verletzung subjektiver – also ihn (als „immissionsschutzrechtlichen“ Nachbarn) schützende – Rechte geltend machen. Die Frage einer „vollständigen Nichtbeachtung des Art. 20a GG“ im gesamten Digitalbereich stellt sich damit und im Übrigen auch angesichts der bereits erwähnten begrenzten Tatbestands-/Regelungswirkung der Standortbescheinigung nicht. Auch ob die Beschränkung auf die Errechnung eines Sicherheitsabstands ausreichend sei, ist damit und zudem angesichts der Tatsache, dass die Grenzwerte am Grundstück (Wohnhaus) des Klägers um mehr als das Zehnfache unterschritten sind, im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich und damit klärungsbedürftig.
41
1.3.3 Der Kläger erachtet es zudem als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 32 FuAG i.V.m. § 5 Abs. 2, § 3 BEMFV i.V.m. § 2 der 26. BImSchV eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Standortbescheinigung darstelle oder ob mangels hinreichender Rechtsgrundlage ein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG vorliege. Auf Grundlage des § 12 des früheren, mit Ablauf des 3. Juli 2017 außer Kraft getretenen Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) sei die BEMFV erlassen worden. Im vorliegenden Fall sei die Standortbescheinigung aber auf Basis von § 32 FuAG erteilt worden. Das FuAG sei aber ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden und sehe keine Rechtsgrundlage für den Erlass und die Weitergeltung der BEMFV vor. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG sei aber die zugrundeliegende Rechtsgrundlage in der erlassenen Bundesverordnung anzugeben. Folglich sei mit dem Wegfall des § 12 FTEG auch die danach erlassene BEMFV nicht mehr gültig, da Gesetz und Verordnung eine normative Einheit bilden würden. Hätte der Gesetzgeber die Fortgeltung der BEMFV bezweckt, hätte er dies – schon aus dem Gebot der Normenklarheit – ausdrücklich (im FuAG) festschreiben müssen; ein entsprechendes „internes Ansinnen“ (als bloße Motivation) reiche nicht. Diese Fragestellung sei ober- oder höchstgerichtlich noch nicht geklärt.
42
Zudem stelle sich die Frage, ob die weitreichende, in der BEMFV enthaltene Ermächtigung, mit der Erteilung der Standortbescheinigungen den Ausbau des gesamten Mobilfunknetzes in Deutschland zu genehmigen, vom Gesetzesvorbehalt und dem Wesentlichkeitsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG überhaupt noch gedeckt ist. Auch sei verfassungsrechtlich fraglich, ob im FTEG/FuAG die Rechtsgrundlage für eine immissionsschutzrechtliche Ermächtigung überhaupt habe geregelt werden können. Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG meine nur technische Aspekte des Post- und Telekommunikationswesens. Art. 87f Abs. 2 Satz 2 GG beziehe sich nur auf Hoheitsaufgaben (vgl. Art. 87f Abs. 1 GG) aus diesem Bereich; der Aufbau eines Telekommunikationsmobilfunknetzes falle nicht mehr darunter. Immissionsschutzrechtliche Prüfungen nach §§ 22 ff. BImSchG würden der Länderkompetenz des Art. 83 GG unterfallen, was sich auch aus § 32 Satz 1 Alt. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 5 FuAG ergebe. Ein solcher Hinweis auf § 32 Satz 1 Alt. 2 FuAG fehle jedoch in der verfahrensgegenständlichen Standortbescheinigung, weshalb der Eindruck erweckt werde, ihr läge eine immissionsschutzrechtliche Begründung zugrunde.
43
Die vom Kläger formulierten Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung. Dass § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 BEMFV trotz Aufhebung der ursprünglichen Ermächtigungsgrundlage in § 12 Satz 1 FTEG durch Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (BGBl. I 2017 S. 1947, 1962) weiterhin eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erteilung von Standortbescheinigungen sind, wurde obergerichtlich bereits ebenso entschieden wie die vom Kläger aufgeworfene (zu bejahende) Frage, ob Wesentlichkeitsgrundsatz bzw. Parlamentsvorbehalt gewahrt sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 36 ff. m.w.N.; VGH BW, B.v. 16.9.2022 – 10 S 2420/21 – juris Rn. 18). Einer (weiteren) Klärung bedarf es insoweit nicht.
44
1.3.4 Grundsätzlich klärungsbedürftig sei zudem die Rechtsfrage, ob bei einem Funkanlagenbetrieb unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV das Vermeidungs- und Minimierungsgebot aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG gelte, wenn trotz Grenzwertunterschreitung durch mögliche Änderungen der Versorgungspegel erheblich reduziert werden könnte. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus (UA S. 23, Rn. 56), dass § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG nicht gelte, wenn geltende Grenzwerte unterschritten seien. Dies könne jedenfalls dann nicht der Fall sein, wenn, was vorliegend zutreffe, Gesundheitsgefährdungen auch unterhalb der Grenzwerte nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen seien; ansonsten würden u.a. Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20a GG unterlaufen.
45
Der vom Kläger beschriebene grundsätzliche Klärungsbedarf besteht nicht, weil es auf die von ihm formulierte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ankommt bzw. die dahinter stehende Erwägung bereits höchstrichterlich geklärt ist, und die Annahmen des Klägers auch in der Sache unzutreffend sind. Der Kläger hat vorliegend keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf sein Grundstück dargelegt (s.o., 1.1.1). § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG setzt aber tatbestandlich solche voraus, weshalb der Kläger insoweit nicht in drittschützenden Rechten verletzt ist. Darüber hinaus hat der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (generell) kein Recht auf Vorsorge in Form aller nur denkbaren Schutzmaßnahmen. Es besteht keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen. Solange sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte (in Relation zu den geltenden) mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt, obliegt es allein der politischen Entscheidung des Verordnungsgebers, ob er – bei gebotener Beachtung konkurrierender öffentlicher und privater Interessen – Vorsorgemaßnahmen in einer solchen Situation der Ungewissheit sozusagen „ins Blaue hinein“ ergreifen will. Dementsprechend verlangt die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber deshalb auf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können (vgl. dazu BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 47 und BVerfG, B.v. 28.2.2002 – 1 BvR 1676/01 – juris Rn. 11 f.; B.v. 24.1. 2007 – 1 BvR 382/05 – juris Rn. 18). Dem Kläger steht also kein solcher „Vorsorgeanspruch“ zu, der eine Aufhebung der Standortbescheinigung rechtfertigen würde.
46
Weiter führt der Kläger zur grundsätzlichen Bedeutung aus, dass es auch unklar sei, ob die Bundesnetzagentur bei ihren Berechnungen die seit 22. August 2013 gültige DIN EN 50413 zugrunde gelegt habe. Unabhängig davon sei es aber ohnehin nicht möglich, die Strahlenbelastung der für 5G eingesetzten, technisch völlig neuen, adaptiven Antennen zu berechnen oder zu messen; daher könne auch die Einhaltung der Grenzwerte nicht bewertet werden. Die gegenwärtigen Vorschriften würden nicht berücksichtigen, dass die Funkanlagen infolge dieser „Massiv-MIMO-Technik“ ständig ihre Strahlenleistung anpassen würden.
47
Dass die Frage, ob und wie die Beklagte die Grenzwerte im vorliegenden Einzelfall konkret ermittelt hat (vgl. dazu im Übrigen § 5 Abs. 1 Satz 1 BEMFV, welcher DIN EN 50413 nur für eine messmethodische Ermittlung als verbindlich erklärt), auch grundsätzlich bedeutsam sein soll, legt der Kläger damit nicht dar. Ebenso wenig erläutert er substantiiert genug, wieso es bei adaptiven Antennen nicht möglich sein soll (etwa durch Berücksichtigung aller möglichen Betriebszustände und einer Worst-Case-Prüfung anhand von Maximalwerten), die Einhaltung der Grenzwerte zu ermitteln. Eine grundsätzliche Bedeutung besteht daher nicht.
48
Soweit der Kläger schließlich anführt, es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung, ob Art. 13 Abs. 1 GG durch das Geschäftsmodell der Beigeladenen, eine flächendeckende Indoor-Versorgung mit Mobilfunk vorzunehmen, verletzt werde, zumal der EGMR in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2007 (Az. 32015/02) den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, welcher im Wesentlichen deckungsgleich mit dem des Art. 13 Abs. 1 GG sei, infolge Mobilfunkstrahlung als tangiert erachtet habe, dringt er damit ebenso wenig durch. Wie bereits erläutert liegt der Standortbescheinigung nicht das „Geschäftsmodell der Beigeladenen einer flächendeckenden Indoor-Versorgung“ zugrunde, sondern die Feststellung/Regelung, welcher Sicherheitsabstand zur Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte notwendig ist. Eine Verletzung von Art. 13 GG scheidet darüber hinaus bereits mangels Eingriffs in dessen Schutzbereich aus; aus der zitierten Entscheidung des EGMR vom 3. Juli 2007 ergibt sich nichts Anderes (so. 1.1.3). Die Frage ist damit bereits nicht entscheidungserheblich bzw. klärungsfähig.
49
1.4 Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine mit Schriftsätzen vom 21. Januar 2021 und 16. März 2021 gestellten Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgewiesen, weshalb ein Verfahrensmangel bzw. eine Verletzung von §§ 86, 96 und 98 VwGO vorliege, auf dem das Ersturteil beruhen könne (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
50
Der Kläger meint, die vom Verwaltungsgericht zur Ablehnung der Beweisanträge herangezogene Begründung, es handle sich um bloße Beweisermittlungsanträge, sei grob fehlerhaft und basiere auf der unzutreffenden Annahme, dass athermische Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Strahlenfeldern nur bei Feldstärken oberhalb von thermischen Schädigungen auftreten würden. Das Verwaltungsgericht verkenne den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, insbesondere zu biologischen Wirkungen auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV.
51
Einen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger damit nicht dargelegt.
52
Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG und die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 64; zu Art. 103 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, B.v. 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 31.7.2019 – 11 ZB 19.32690 – juris Rn. 15; zu § 86 Abs. 1 VwGO vgl. z.B. BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 7 B 4/17 – juris Rn. 12).
53
Der Sache nach handelt es sich vorliegend um bloße Beweisanregungen, weil die „Beweisanträge“ (Schriftsätze vom 21.1.2021 und 16.3.2022) vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung (Schriftsatz vom 14.4.2022) gestellt wurden, so dass keine Vorabentscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO angezeigt und die Befassung damit im Urteil selbst ausreichend war. Eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG scheidet daher aus (vgl. dazu BVerwG, B.v. 24.8.2015 – 9 B 34.15 – juris Rn. 2).
54
Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Dem schon mehrfach erwähnten, vom Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen zufolge kommt dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Liegen wie oben dargestellt noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen, wie vorliegend zu bestimmten Aspekten schädlicher Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Eine eigenständige Risikobewertung auf der Grundlage einer gerichtlichen Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht daher nicht aufdrängen, zumal die Grenzwerte am Wohnhaus des Klägers um mehr als das Zehnfache unterschritten werden (vgl. zum Ganzen und weiterführend BVerfG, B.v. 24.1.2007 – 1 BvR 382/05 – juris Rn. 18 f.).
55
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
56
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (wie Vorinstanz).
57
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).