Inhalt

VGH München, Beschluss v. 30.05.2023 – 15 ZB 23.574
Titel:

Rechtsschutz gegen Fälligkeit und Androhung von Zwangsgeldern  

Normenketten:
VwZVG Art. 21 S. 2, Art. 31, Art. 37, Art. 38 Abs. 1 S. 3, Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Leitsatz:
Für die Frage der Fälligkeit eines Zwangsgeldes ist allein maßgeblich, ob die Verpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist erfüllt wurde oder nicht. Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt sind hierbei nach Art. 21 S. 2 VwZVG, Art. 38 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 VwZVG nicht mehr zu prüfen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beseitigung mehrerer Hopfengärtenumzäunungen, Fälligkeit Zwangsgeld, erneute Zwangsgeldandrohung, Beseitigung, Umzäunungen, Verpflichtung, Frist, Erfüllung, Bescheid, Bestandskraft, Zwangsgeld, Androhung, Fälligkeit
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 24.02.2023 – RN 6 K 20.3112
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12067

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger bewirtschaftet Hopfengärten und wendet sich gegen die Fälligkeit mehrerer Zwangsgelder sowie die Androhung weiterer Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 22.000 Euro durch das Landratsamt K..
2
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Dezember 2017 des Landratsamts K. (VG Regensburg, U.v. 2.4.2019 – RN 6 K 18.20; BayVGH, B.v. 13.5.2020 – 15 ZB 19.1028) wurde der Kläger verpflichtet, die Umzäunungen auf den Grundstücken FlNrn. ... und … Gemarkung N. zwischen 1. September und 28./29. Februar jeden Jahres vollständig zu beseitigen. Zudem wurde für den Fall, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids erfüllt, für jedes Grundstück jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Bei einer Ortseinsicht am 25. November 2020 stellte das Landratsamt fest, dass die Umzäunungen auf den Grundstücken teils ganz und teils teilweise vorhanden sowie teilweise geöffnet waren.
3
Dem Kläger wurde daher mit Schreiben vom 26. November 2020 mitgeteilt, dass Zwangsgelder in Höhe von 5.500 Euro zur Zahlung fällig geworden seien. Mit Bescheid vom selben Tag wurden gegenüber dem Kläger für den Fall, dass die Verpflichtung aus dem Bescheid vom 14. Dezember 2017 nicht jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Leistungsbescheids erfüllt werde, jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro für jedes Grundstück angedroht. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg, das diese mit Urteil vom 24. Februar 2023 abwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger die ihm auferlegte Pflicht aus dem Bescheid vom 14. Dezember 2017 nicht erfüllt habe und hinsichtlich der erneuten Zwangsgeldandrohung die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Feststellung, dass die Zwangsgelder nicht fällig geworden seien, sowie auf Aufhebung des Bescheids vom 26. November 2020 weiter.
4
Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2023 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung, zumindest bis zum 30. August 2023, mit der Feststellung, dass das Zwangsgeld derzeit nicht fällig sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Verpflichtung, eine Umzäunung der Hopfengärten zwischen dem 1. September und dem 28./29. Februar eines jeden Jahres zu entfernen, derzeit nicht gegeben sei. Die Verpflichtung sei offensichtlich erloschen und einstweiliger Rechtsschutz geboten. Über den Antrag ist noch nicht entschieden.
5
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
6
Über die vom Klägerbevollmächtigen mit mehreren Schriftsätzen erhobenen Anträge auf Zulassung der Berufung ist einheitlich zu entscheiden (vgl. VGH BW, U.v. 10.12.2015 – 8 S 1531/14 – juris Rn. 34; BFH, B.v. 18.12.2001 – XI 178/01 – juris Rn. 2; BGH, B.v. 26.11.2020 – V ZB 151/19 – juris Rn. 11; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Vor § 124 Rn. 41). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt, die den gesetzlichen Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügen.
7
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
8
Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger als Rechtsmittelführer innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich solche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hier allerdings nicht.
9
Der Kläger ist der Ansicht, die Beseitigung sei vollständig erfolgt, da die vorgefundenen baulichen Anlagen keine Einfriedungen mehr darstellten. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass es nicht darauf ankomme, ob eine Einfriedung im Rechtssinne vorliege. Maßgeblich sei nur, ob der Kläger die ihm auferlegte Pflicht zur vollständigen Beseitigung der gegenständlichen Umzäunungen rechtzeitig erfüllt habe (UA S. 4), was nicht der Fall sei. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
10
Für die Frage der Fälligkeit eines Zwangsgeldes ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – allein maßgeblich, ob die Verpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 14. Dezember 2017 innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist erfüllt wurde oder nicht (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt sind hierbei nach Art. 21 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 VwZVG nicht mehr zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2021 – 1 ZB 20.2691 – juris Rn. 4; B.v. 6.7.2021 – 9 ZB 19.1629 – juris Rn. 11).
11
Mit dem Vorbringen, durch die Teilbeseitigungen und teilweise Öffnung der Umzäunungen könne nicht mehr von Einfriedungen ausgegangen werden, übersieht der Kläger, dass er nach dem Bescheid vom 14. Dezember 2017 zur vollständigen Beseitigung – und nicht nur zur teilweisen Beseitigung oder Öffnung – der angeführten Umzäunungen verpflichtet wurde. Eine vollständige Beseitigung der im Bescheid 14. Dezember 2017 genannten Anlagen wird von ihm aber schon nicht behauptet und ist – wie auch ein Vergleich der Anordnung im Bescheid vom 14. Dezember 2017 mit den Lichtbildern der Ortseinsicht vom 8. Dezember 2017 (Bl. 1 der Behördenheftung) und mit den Lichtbildern der Ortseinsicht vom 26. November 2020 (Bl. 95 der Behördenakte) ergibt – offensichtlich nicht erfolgt. Soweit der Kläger geltend macht, der Zweck der Anordnung sei durch die von ihm getroffenen Maßnahmen in gleicher Weise erfüllt, handelt es sich um Einwendungen, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG). Auf die Frage, ob es sich bei den verbliebenen / noch vorhandenen Anlagen um Einfriedungen handelt oder nicht, kommt es hier somit nicht an. Denn unabhängig von deren Bezeichnung wurde jedenfalls deren vollständige Beseitigung angeordnet, so dass eine (nur) teilweise Beseitigung, unabhängig davon, ob es sich danach noch um eine Einfriedung handelt oder nicht, eindeutig der Anordnung vom 14. Dezember 2017 nicht genügt.
12
Der Kläger ist im hier maßgeblichen Zeitraum – 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 – einer vollständigen Beseitigung auch nicht nachgekommen, so dass kein Fall des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG vorliegt. Die Verpflichtung ist auch nicht erloschen i.S.d. Art. 22 Nr. 3 VwZVG. Die erforderliche und zweckerreichende Erfüllungshandlung bestimmt sich dabei nach der jeweiligen Verhaltenspflicht (Wernsmann, Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, Auflage 2020, Art. 36 Rn. 23) – hier aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 14. Dezember 2017. Danach liegt hier eine – im Zeitraum 1. September bis 28./29. Februar – jährlich wiederkehrende Verpflichtung vor, die im hier maßgeblichen Zeitraum weder erfüllt wurde noch – außerhalb dieses Zeitraumes – erlischt.
13
Darüberhinausgehende Einwendungen gegen die erneute Zwangsgeldandrohung werden nicht erhoben. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler ableitet, ist der Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2022 – 15 ZB 21.2827 – juris Rn. 17 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall (s.u.).
14
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
15
Die Fragen, ob eine Teileinfriedung vorliegt und ob mit einer Öffnung der sog. Vorgewende eine Entfernung der Umzäunung vorliegt, sind nicht entscheidungserheblich. Denn maßgebend ist, dass der Kläger jedenfalls – wie oben ausgeführt – seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 14. Dezember 2017 auf vollständige Beseitigung der dort genannten Umzäunungen nicht nachgekommen ist.
16
Abgesehen davon trägt der Kläger nichts über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte hinaus vor und ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens. Die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2023 – 15 ZB 23.151 – juris Rn. 16).
17
3. Die Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
18
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 – 5 B 1.19 D – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 13.2.2023 – 15 ZB 22.2620 – juris Rn. 23). Dem genügt das Zulassungsvorbringen hier nicht, da die Frage, „ob eine Teileinfriedung und wann eine solche vorliegen kann“ nicht entscheidungserheblich ist (s.o.).
19
4. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg liegt durch die Ablehnung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Februar 2023 gestellten Beweisanträge auch kein Verfahrensmangel zugrunde, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
20
Der Kläger macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, weil durch das teilweise Öffnen der Umzäunungen keine Einfriedungen mehr vorlägen und das Verwaltungsgericht trotz der von ihm gestellten Beweisanträge davon ausgegangen sei, dass er seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 14. Dezember 2017 nicht nachgekommen sei. Der Kläger macht damit einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1, § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO geltend, der die substantiierte Darlegung erfordert, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden habe, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der getroffenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2014 – 2 B 105.12 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 14.4.2022 – 15 ZB 21.2827 – juris Rn. 41). Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO und ein Verfahrensmangel liegen nur vor, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist, die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet oder sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 – 7 B 16.13 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 3.12.2020 – 15 ZB 20.32306 – juris Rn. 21; B.v. 2.2.2021 – 9 ZB 18.1513 – juris Rn. 7). Zudem muss der Beweisantrag entscheidungserheblich sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2021 – 9 B 46.20 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 21 ZB 16.754 – juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die von den Klägern gestellten Beweisanträge,
21
a) auf Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins und Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Beweis der Tatsache, dass dann wenn ein Wildschutzzaun wie hier geöffnet ist und durch die Öffnung ungehindert gefahren werden kann oder ungehindert Wild eindringen kann, ist objektiv der Zweck, das Grundstück ‚gegenüber der Außenwelt zu schützen oder ein Hindernis für alles zu sein, was von außen her den Frieden des Grundstücks stören oder die Nutzung beeinträchtigen kann‘ jedenfalls nicht mehr gegeben“, sowie
22
b) durch Einvernahme des Landwirtschaftsrats … … als sachverständigen Zeugen, auf Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, dass „aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht ist es ausreichend, wenn außerhalb des Privilegierungszeitraums die Drahtzäune an zwei Seiten, üblicherweise Vorgewende, abgebaut werden, etwaige abseits der Öffnungen vorhandene Umzäunungen haben vorliegend keine Abschirmungs- und Schutzwirkung mehr und die Einstufung als Einfriedung entfällt mit einer auch teilweisen Öffnung“,
23
wie oben ausgeführt nicht entscheidungserheblich sind. Dass die vom Verwaltungsgericht zur Beurteilung herangezogenen, in den Akten befindlichen Lichtbilder nicht aussagekräftig seien, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 9 ZB 21.466 – juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 12.12.2019 – 9 B 53.18 – juris Rn. 17).
24
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).