Titel:
Nachbarklage gegen Errichtung eines Familienhauses
Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4
BauGB § 34
BauNVO § 12
Leitsätze:
1. Die mit der Errichtung notwendigen Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zum Darlegungsgebot bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbarklage, Zulassungsgrund nicht substantiiert dargelegt, Bestimmtheit, Rücksichtnahmegebot, Gebietserhaltungsanspruch, Immissionen, Verkehrslärm, Garagen und Stellplätze
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 17.01.2023 – RN 6 K 21.1497
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12061
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung des Landratsamtes S. zur Errichtung eines 4-Familienhauses durch die Beigeladene.
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Mit Urteil vom 17. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 8. Juli 2021 gerichtete Klage ab.
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Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt und zu dem die Beigeladene sich nicht äußerte, verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie ist der Ansicht, die Baugenehmigung sei unbestimmt und verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund des Verkehrslärms und der massiven Bebauung. In der Nachbarumgebung befänden sich nur Einzelbebauungen, weswegen der Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
5
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
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Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt.
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Die Klägerin kommt ihrem Darlegungsgebot nach § 124a VwGO nicht nach, da sie sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt. Sie legt ihre befürchtete Betroffenheit hinsichtlich des behaupteten Verkehrslärms nicht ausreichend dar, zumal die mit der Errichtung notwendigen Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen sind (BayVGH, B.v. 9.3.2023 -15 ZB 23.151 – juris Rn. 14). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass keine Unbestimmheit der Baugenehmigung vorliegt, da aus den der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Planunterlagen zweifelsfrei hervorgeht, was Gegenstand der Genehmigung ist, sodass die Klägerin feststellen kann, ob sie hierdurch in ihren Rechten verletzt sein könnte. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich vielmehr eindeutig, welches Vorhaben verwirklicht werden soll (BayVGH, B.v. 10.3.2023 – 15 ZB 22.2583 – juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Verletzung des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs dergestalt, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Maße und Dimension bei typisierender Betrachtung wegen eines Umschlagens von „Quantität in Qualität“ gebietsunverträglich sein könnte, nicht ersichtlich ist. Hiergegen ist nichts zu erinnern (BayVGH, B.v. 9.3.2023 – 15 ZB 22.2583 – juris Rn. 9). Die Klägerin setzt sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auch nicht substantiiert auseinander.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
9
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Anhang) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).