Inhalt

VG München, Urteil v. 16.03.2023 – M 27 K 21.30557
Titel:

Staatlicher Schutz in Jordanien

Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Bei einer Verfolgung durch Familienangehörige kann eine Frau in Jordanien auf staatlichen Schutz verwiesen werden. Denn in Jordanien gibt es offizielle Stellen und Non-Governmental Organisations (NGOs), an die sich Frauen wenden können. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz, Geschiedene Frau, Verfolgung durch Exmann und Söhne, Vorliegen von Abschiebungsverboten (verneint), Herkunftsland: Jordanien
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 16.05.2023 – 15 ZB 23.30316
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12060

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin, eine nach eigenen Angaben am … … … geborene, konfessionslose jordanische Staatsangehörige vom Volk der Araber, reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am 8. September 2020 in das Bundesgebiet ein und stellte am 5. Oktober 2020 einen Asylantrag.
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Bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Dezember 2020 trug die Klägerin zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen vor, sie habe seit ihrer Scheidung im Januar 2019 bei ihrem Bruder und dessen Familie gelebt. Ihre vier Kinder lebten bei ihrem Vater, der nach der Scheidung das Sorgerecht bekommen habe. Vor ihrer Ausreise am 14. oder 15. Januar 2020 habe sie für zwei Monate in Amman gelebt. Davor sei sie für zehn Monate in … … in einer Unterkunft für Frauen gewesen. Ihre Reise habe sie durch das Erbe ihres Vaters und den Verkauf ihres Schmuckes finanziert. In Jordanien lebe noch ihre Großfamilie. Sie habe nur zu ihrem …-jährigen Sohn per WhatsApp Kontakt. Ihr Exmann habe ihren Kindern den Kontakt zu ihr verboten. Sie habe die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und danach zwei Jahre lang arabische Literatur studiert. Ihr Ehemann habe sie geschlagen. Er sei Soldat gewesen. Nachdem er 2004 in den Ruhestand gegangen war, hätten die Misshandlungen begonnen. Sie sei mehrmals, 2015, 2016 und 2017, im Familienschutzhaus gewesen. Im Mai oder Juni 2017 habe ihr Exmann sie mit dem Auto angefahren, danach habe er ihr gedroht. Sie sei einen Monat im Krankenhaus und 1 Jahr in ärztlicher Behandlung gewesen. Nach der Scheidung am … … 2019 habe ihr Exmann sie nicht mehr bedroht. Er habe aber Druck auf den ältesten Sohn ausgeübt, dass dieser sie umbringe. Ihr Sohn habe versucht, sie auf einer Brücke aus dem Auto zu werfen, später habe er in ihrer Wohnung Gas austreten lassen. Im Oktober 2019 seien drei ihrer Kinder bei ihr zu Besuch gewesen. Ihre damals 10-jährige Tochter habe ihr verraten, dass auf dem hinteren Sitz des Autos eine Waffe liege. Nach der Scheidung sei sie ohne Religion gewesen, sie glaube jedoch an Gott. Niemand wisse, dass sie keine Religion mehr habe.
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Mit Bescheid vom 4. März 2021, zugestellt am 10. März 2021, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf subsidiären Schutz ab (Nrn. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), und forderte die Klägerin auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Andernfalls würde sie nach Jordanien abgeschoben (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wird in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Das Vorbringen der Klägerin sei als unglaubhaft zu qualifizieren. Es könne der Klägerin zugemutet werden, sich in einem sicheren Landesteil aufzuhalten. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.
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Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am … März 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben.
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Am 19. März 2021 stellte die Beklagte die Behördenakten zur Verfügung, und beantragte,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Schreiben vom *. April 2021 begründete die Klägerin die Klage und führte im Wesentlichen aus, sie sei in ihrer Ehe physischer, seelischer und körperlicher Gewalt und Drohung ausgesetzt gewesen. Seit ihrer Scheidung sei ihr Leben in Gefahr. Im Jahr 2017 habe ihr Exmann versucht, sie mit dem Auto zu töten. Seither habe sie Probleme mit ihren Beinen. Ihr Sohn habe versucht, ihre Wohnung anzuzünden und sie zu erschießen. Als sie in die Türkei zu einer Cousine geflohen sei, habe ihr Bruder sie dort gesucht. Ihr Leben sei in Gefahr. Sie legte einen Artikel aus dem Internet von BBC vom 31. Dezember 2020 zur Situationen von Frauen in Jordanien vor.
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Mit Beschluss vom 21. September 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Am 16. März 2023 fand in der Sache eine mündliche Verhandlung statt, in der die Klägerin eine Scheidungsvereinbarung vom … … 2019 und zwei richterliche Beschlüsse aus Jordanien vorlegte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren, da in den Ladungsschreiben gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
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Die von der Klägerin ohne anwaltliche Vertretung erhobene Klage gegen den Bescheid vom 4. März 2021 wird vom Gericht nach § 88 VwGO ausgelegt als Antrag, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. März 2021 die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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I. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid auch bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten keinen Anspruch (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß den §§ 3 ff. AsylG sowie die Verneinung des Vorliegens von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sind rechtmäßig.
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Hinsichtlich der näheren Begründung wird unter Absehen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheids des Bundesamts, der das Gericht folgt, Bezug genommen.
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Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren keine Gründe genannt hat, aus denen sich ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Feststellung von subsidiärem Schutz oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten ergibt.
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1. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den§§ 3 ff. AsylG.
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Es ist nicht ersichtlich, dass eine Verfolgung aufgrund eines asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmals im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG oder der §§ 3ff. AsylG droht. Eine ernsthafte, konkret individuelle Verfolgung oder Bedrohung wurde nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Klägerin erscheint aufgrund erheblicher Widersprüche nicht glaubhaft. Die Klägerin gab sowohl bei der Anhörung vor der Regierung von Oberbayern am 30. September 2020 als auch zu Beginn der Anhörung vor dem Bundesamt am 4. Dezember 2020 (S. 5 und 6) an, sie habe vor ihrer Ausreise bei ihrem Bruder gelebt. Im weiteren Verlauf der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gab sie an, sie sei nur wenige Tage bei ihrem Bruder gewesen und dann nach … …, danach nach Amman gezogen. Die zeitlichen Angaben zu diesen Aufenthalten weichen auch erheblich voneinander ab. Vor dem Bundesamt gab die Klägerin an, sie habe in … … von 20. Januar 2019 bis Ende Oktober 2019 gelebt, danach für etwa zweieinhalb Monate in Amman. In der mündlichen Verhandlung erklärte sie, sie habe von Ende Januar bis Juli in … … gelebt, nach dem Besuch ihrer Kinder im Juli 2019 sei sie nach Amman geflüchtet. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin auch an, ihr Sohn habe sie nach ihrer ersten Scheidung, vor 2019, aus dem Auto drängen wollen. Vor dem Bundesamt hatte sie angegeben, der Vorfall habe sich im Jahr 2019 ereignet. Vor dem Bundesamt hatte die Klägerin zudem angegeben, wiederholt in einem Haus zum Familienschutz untergekommen zu sein, in der mündlichen Verhandlung erklärte sie hingegen, Familienschutz zum Wohnen gebe es in Jordanien nicht. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente ändern an dieser Beurteilung nichts. Hinsichtlich ihrer angeblichen innerlichen Abkehr von der Religion, jedoch unter Beibehaltung des Glaubens an Gott, wurde keine Verfolgung substantiiert und glaubhaft dargestellt. In Jordanien besteht zudem die Religionsfreiheit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 16.4.2020, S. 22).
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Doch selbst bei Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder Bedrohung wäre die Klägerin auf Schutz durch den Staat nach § 3d AsylG zu verweisen. In Jordanien gibt es offizielle Stellen und Non-Governmental Organisations (NGOs), an die sich Frauen wenden können. Bei der jordanischen Polizei gibt es auch eine eigene Abteilung für Familienschutz. Das ist ein Anliegen der Regierung bis hin zur Königin von Jordanien. Unabhängige Frauenorganisationen, die sich für verbesserte Lebensbedingungen von Frauen und Mädchen einsetzen, existieren in Jordanien seit den 1940er Jahren. Alle jordanischen Frauenorganisationen sind Mitglieder der staatlich kontrollierten General Federation of Jordanian Women, die über ein großes Netz an Zweigstellen auch in ländlichen Gebieten verfügt und die sich seit einigen Jahren zunehmend an kontroverse Themen, wie z.B. Gewalt gegen Frauen, heranwagt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Jordanien, Schutz von Frauen vor Gewalt, vom 4.10.2016). Im Juli 2018 wurde vom jordanischen Ministerium für Soziale Entwicklung auch ein Zufluchtsort für Frauen, die Gefahr liefen, von ihren Familienmitgliedern getötet zu werden, gegründet (Amnesty International, Amnesty Report Jordanien 2019 vom 18.2.2020, S. 3f.). Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der von der Klägerin mit Schriftsatz vom *. April 2021 vorgelegte Artikel, in dem allgemein und hauptsächlich statistisch Fälle von Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Jordanien dargestellt werden.
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Darüber hinaus wäre sie auf internen Schutz nach § 3e AsylG zu verweisen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Kläger in anderen Landesteilen, etwa in Amman oder im Süden Jordaniens, gefunden werden sollte, zumal in Jordanien keine Meldepflicht besteht (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 10.7.2020). Der unsubstantiierte Vortrag der Klägerin, in Jordanien würde herausgefunden werden, wer ihre Familie sei, dann würde sie wieder bedroht werden, erscheint als reine Schutzbehauptung und Mutmaßung. Die Klägerin konnte jedenfalls vor ihrer Ausreise nach ihrem eigenen Vortrag für mehrere Monate in Amman leben, ohne gefunden zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin auf dem heimischen jordanischen Arbeitsmarkt ein existenzsicherndes Einkommen für sich erwirtschaften können wird. Sie hat nach eigenen Angaben die Schule in Jordanien mit dem Abitur abgeschlossen und danach zwei Jahre lang arabische Literatur studiert. In Jordanien bestehen für alleinstehende Frauen ohne familiären Rückhalt trotz erheblicher Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt Möglichkeiten, einer geregelten Arbeit nachzugehen, auch ohne Berufsausbildung (Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Darmstadt vom 20.1.2014). Wie oben bereits dargestellt, könnte die Klägerin sich als alleinstehende Frau auch an verschiedene NGOs, an Frauenorganisationen oder an die Abteilung der jordanischen Polizei für Familienschutz wenden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Jordanien, Schutz von Frauen vor Gewalt, vom 4.10.2016). Außerdem könnte die Klägerin ggf. auch staatliche Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/).
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2. Es besteht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG, da das Drohen eines ernsthaften Schadens nicht ersichtlich ist (s.o., I.1.). Zudem wäre die Klägerin nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3d AsylG und § 3e AsylG auf Schutz durch den Staat sowie auf internen Schutz zu verweisen (s.o., I.1.).
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Ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht auch nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund einer allgemeinen Situation der Gewalt in Jordanien. Zwar kommt es sowohl an der syrisch-jordanischen als auch irakisch-jordanischen Grenze, die militärisches Sperrgebiet sind, zu Zwischenfällen bzw. vereinzelten Auseinandersetzungen und es besteht im Land die Gefahr von Terroranschlägen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 16.4.2020, Ziff. 3). Allerdings lässt das nicht den Schluss auf einen bestehenden internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu.
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3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass ihr im Hinblick auf die allgemeine Situation in Jordanien (s.o., I.2.) oder aufgrund besonderer individueller Umstände eine Gefährdung im Sinne der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Aufgrund der vom Bundesamt dargestellten und hinreichend gewürdigten allgemeinen Verhältnisse in Jordanien sowie der individuellen Umstände der Klägerin ist trotz der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Jordanien (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 16.4.2020, Ziff. 20) nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr nach Jordanien die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bringen könnte. Wie oben ausgeführt (I.1.) ist davon auszugehen, dass die Klägerin, gegebenenfalls unter Rückgriff auf NGOs oder Frauenorganisationen, in Jordanien ein existenzsicherndes Einkommen für sich erwirtschaften können wird.
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Umstände, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, wurden nicht substantiiert vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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4. Daher sind auch die vom Bundesamt gem. § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG nicht rechtmäßig sein könnte, liegen ebenfalls nicht vor.
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II. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.