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VGH München, Beschluss v. 16.05.2023 – 15 ZB 23.30316
Titel:

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag einer jordanischen Asylbewerberin

Normenketten:
AsylG § 3 Abs. 1, § 3b, § 78 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
Leitsatz:
Die Frage, ob einer alleinstehenden Frau bei ihrer Rückkehr nach Jordanien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der dortigen schlechten Lebensbedingungen iSv § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art.3 EMRK droht, entzieht sich einer fallübergreifenden Klärung und kann nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden (VGH München BeckRS 2023, 1982). (Rn. 7) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Asylrecht (Jordanien), jordanische Asylbewerberin, Berufungszulassung, besondere soziale Gruppe, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 16.03.2023 – M 27 K 21.30557
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12059

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben jordanische Staatsangehörige und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2021 mit Urteil vom 16. März 2023 abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
3
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2022 – 15 ZB 22.31271 – juris Rn. 3). Dem wird das Zulassungsvorbringen hier nicht gerecht.
4
1. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob alleinstehende Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige in Jordanien zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG gehören“, ist nicht entscheidungserheblich.
5
Nach Ansicht der Klägerin lasse das Verwaltungsgericht außer Betracht, dass die jordanische Gesellschaft von einer Diskriminierung der Frauen weiterhin geprägt sei. Unabhängig davon, dass hiermit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht werden, die keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 15 ZB 22.31093 – juris Rn. 4), setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht mit den Anforderungen zum Begriff der „sozialen Gruppe“ i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG auseinander. Insoweit erfüllt das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.
6
Zudem hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die von der Klägerin vorgetragenen Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft seien und an kein asyl- oder flüchtlingsrelevantes Merkmal i.S.d. §§ 3 ff. AsylG anknüpften (UA S. 6). Damit fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2022 – 15 ZB 20.32306 – juris Rn. 16).
7
2. Die weiter aufgeworfene Frage, „ob einer alleinstehenden, geschiedenen Frau bei einer Rückkehr nach Jordanien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund schlechter humanitärer Lebensbedingungen i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK droht“, entzieht sich einer generellen, fallübergreifenden Klärung. Sie kann nicht losgelöst von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 9 ff., 11; BayVGH, B.v. 24.1.2023 – 15 ZB 23.30057 – juris Rn. 4). Darüber hinaus lassen sich dem Zulassungsvorbringen keine vom Verwaltungsgericht unberücksichtigten Tatsachen- oder Erkenntnisquellen entnehmen, wonach die Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die im Zulassungsvorbringen angeführten Zitate aus dem Zeitungsartikel der Neuen Züricher Zeitung vom 12. August 2021 beziehen sich bereits dem Wortlaut nach auf die frühere, vergangene Situation und lassen keine Rückschlüsse auf die aktuelle Situation, wie sie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurde, zu.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
9
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).