Titel:
Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung im Verfahren auf Berufungszulassung
Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
In der Regel entspricht es billigem Ermessen bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre, wobei bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, darauf abzustellen ist, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungszulassungsverfahren, übereinstimmende Erledigungserklärungen, Kostenentscheidung, Ermessen, summarische Prüfung, Aufenthaltserlaubnis, Hauptsacheverfahren, Erfolgsaussichten
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 16.08.2022 – Au 1 K 20.2820
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12049
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. August 2022 (Au 1 K 20.2820) ist wirkungslos geworden.
III. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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1. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidung ergeht entsprechend § 87a Abs. 3 und 1 Nrn. 3, 4 und 5 VwGO durch die zuständige Berichterstatterin. Übereinstimmende Erledigterklärungen der Beteiligten liegen vor. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023 für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dem mit Schreiben vom 10. Mai 2023 zugestimmt.
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2. Das ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
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3. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
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a) In der Regel entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte. Dabei ist in der Rechtsmittelinstanz über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu entscheiden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL, Stand August 2022, § 161 Rn. 18 m.w.N.).
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b) Billigem Ermessen entspricht es hier bei gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung, dass der Kläger und der Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte tragen. Zwar wurde dem Kläger mittlerweile eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt. Damit wurde in der Sache dem Begehren der Klägerseite nach einem Bleiberecht in Form einer Aufenthaltserlaubnis entsprochen. Allerdings war Rechtsgrund hierfür das Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage des § 104c AufenthG. Der Beklagte hat den klägerischen Rechtsstandpunkt zu dem konkret geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht anerkannt.
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Insofern bleibt es bei den Erwägungen des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Senats vom 28. April 2023, dass die Erfolgsaussichten aufgrund der schwierigen zu klärenden Fragen, insbesondere der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, auch im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen zu bewerten sind. In einem solche Fall ist in der Regel eine hälftige Kostenteilung der Beteiligten angezeigt. Eine gegenseitige Kostenaufhebung nach § 155 Abs. 1 VwGO scheidet im konkreten Fall aus, da der Kläger im Gegensatz zu dem Beklagten rechtsanwaltlich vertreten war, eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen in Rede steht und dem Kläger allein für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Aus genannten Gründen erscheint eine hälftige Kostenteilung der Beteiligten billig und sachgerecht.
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4. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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5. Dieser Beschluss ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar.