Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 09.05.2023 – Au 8 S 23.665
Titel:

Bescheid, Gefahrenprognose, Ermessensentscheidung, Untersagung, Versammlungsfreiheit, Verwaltungsakt, Versammlung, Anordnung, Fahrtrichtung, Ermessensfehler, Ermessen, Sperrung, Nutzung, Vollzugsinteresse, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Sicherheit und Ordnung, milderes Mittel

Schlagworte:
Bescheid, Gefahrenprognose, Ermessensentscheidung, Untersagung, Versammlungsfreiheit, Verwaltungsakt, Versammlung, Anordnung, Fahrtrichtung, Ermessensfehler, Ermessen, Sperrung, Nutzung, Vollzugsinteresse, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Sicherheit und Ordnung, milderes Mittel
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 12.05.2023 – 10 CS 23.847
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12048

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine versammlungsrechtliche Anordnung in Form eines von ihrer Anzeige abweichend festgesetzten Streckenverlaufs einer geplanten Versammlung.
2
Die Antragstellerin zeigte am 1. April 2023 per E-Mail eine Versammlung unter freiem Himmel u.a. für Sonntag, den 14. Mai 2023, 15:00 bis 15:50 Uhr (15:00 Uhr: Sammlung, Reden und Aufstellung des Zuges auf dem P+M Parkplatz bei der Bushaltestelle D.; 15:20 Uhr: Auffahrt auf die A … bei der Anschlussstelle 74a (F.);
15:45 Uhr: Abfahrt von der A … an der Anschlussstelle 72 (A.-West) auf die B17; 15:50 Uhr Ankunft und Ende der Demonstration bei Oberhausen Nord P+R). Als Thema wurde benannt: „Für wöchentliche autofreie Tage auf der A …, bei denen die A … zur Fahrradstraße umgewidmet wird, ein Tempolimit von 80 km/h auf der A … und für eine Ablehnung des Landes Bayern zum beschleunigten Ausbau der A …, wie von der Bundesregierung vorgeschlagen wurde“. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 500 Personen angegeben, dazu eine vorgesehene Ordneranzahl von pro 25 Personen einen Ordner. Als Kundgebungsmittel wurden „alle Arten Fahrräder, verkehrssicher befestigte Schilder zur Unterstützung der Meinungskundgabe, Lautsprecher, Megafone“ angezeigt. Es handle sich um eine Fahrraddemonstration mit unmittelbarem inhaltlichem Bezug zur A … Aus diesem Grund führe die Demonstration über die A … (5,7 km, 25 min).
3
Auf die Anzeige der geplanten Versammlung wird im Einzelnen Bezug genommen.
4
Im Anschluss hieran verwies die Antragsgegnerin telefonisch auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, wonach eine alternative Streckenführung – ohne Nutzung des A … – für rechtmäßig erachtet wurde. Zudem teilte die Antragsgegnerin mit, dass die angezeigte Strecke aufgrund erheblicher konkreter Gefahren eine Streckenänderung erforderlich mache. Mit Änderungsanzeige vom 3. April 2023 zeigte die Antragstellerin folgende Ergänzung an: „Die angezeigte Route möchten wir nicht ändern, da Routen über andere Straßen als die A … keinen ähnlich engen inneren Bezug zum Versammlungsthema haben. Im Interesse der praktischen Konkordanz bin ich aber gewillt, wenn nötig, die Versammlung auf das Teilstück zwischen den Anschlussstellen A.-West und A.-Ost, oder zwischen A.-Ost und F., zu reduzieren“.
Zudem werde das Versammlungsthema um den Zusatz „und gegen Verbote von Fahrraddemonstrationen auf der A …“ ergänzt.
5
Am 5. April 2023 wurde seitens der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin telefonisch angefragt, ob eine Versammlung auf der B17 eine Alternative darstellen könnte. Die Antragstellerin verneinte dies, da Bezugsobjekt der angezeigten Versammlungen die A … sei. Intendiert sei eine symbolische Nutzung der Autobahn, um hierdurch möglichst öffentlichkeitswirksam in Erscheinung zu treten. Dies bestätigte die Antragstellerin mit E-Mail vom 5. April 2023.
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Im Rahmen des Kooperationsgespräches zwischen der Antragstellerin, der Antragsgegnerin sowie der Polizei zeigten die Antragsgegnerin sowie die Polizei die durch die Nutzung der A … als Versammlungsort entstehenden Gefahren und Grundrechtseinschränkungen für eine Vielzahl von Dritten auf und äußerten sich dahingehend, dass diese außer Verhältnis zur angezeigten Versammlung stünden.
7
Mit Bescheid vom 24. April 2023 bestätigte die Antragsgegnerin die angezeigte Versammlung und traf verschiedene Anordnungen. In Ziffer 2.1 des Bescheids wurde abweichend von der Anzeige folgender örtlicher Verlauf der Versammlung angeordnet: „Parkplatz …-see, Am Fo.-bach, weiter Richtung Westen bis O1. A1.-weg, O1. A1.-weg, G. Straße, K.-straße, B1.-straße, A. Straße, D. Straße, B2.-straße, P+R O. Nord“.
8
Die Anordnung der alternativen Streckenführung stütze sich auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG. Im Zuge früherer angezeigter Fahrraddemonstrationen über einen Teilabschnitt der A … seien bereits mehrere Stellungnahmen weiterer Fachstellen eingeholt worden. Diese seien mit erfolgten Änderungen/Ergänzungen ebenfalls hier im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen. Diese Stellungnahmen habe die Antragsgegnerin eigenständig geprüft und sich zu eigen gemacht. Bei der betroffenen Streckenführung handele es sich um ein Teilstück der Bundesautobahn … (BAB …), die zu den wichtigsten Ost-West-Verbindungen in ganz Mitteleuropa zählen würde. Dies spiegele die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke im streitgegenständlichen Teilabschnitt – F. und A.-West – wider, wobei der Sonntagsverkehr keine Ausnahme darstellen würde. Zudem handle es sich um den diesjährigen Muttertag, an welchem es erfahrungsgemäß zu einem erhöhten Ausflugsverkehr komme. Aufgrund der durch die BAB … erfolgende Verbindung nach München, wo eine hohe Zahl an weiteren Schnellstraßen zusammenlaufe, sei auch eine dementsprechende Nutzung hinreichend wahrscheinlich. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung handle es sich am Autobahnkreuz A.-West in Fahrtrichtung München um 16:00 Uhr bei der Anzahl an Fahrzeugen nahezu um den Tagesspitzwert, in Fahrtrichtung St. um 18:00 Uhr.
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Die angezeigte Versammlung mache im Hinblick auf den Schutz der betroffenen Personen und Sachen auf der Gegenfahrbahn und das Ausräumen von konkreten Gefahren für Versammlungsteilnehmer eine Vollsperrung des streitgegenständlichen Teilabschnitts der BAB ... unabdingbar. Zur Errichtung einer Vollsperre sei ein erheblicher Personal-, Material- und Zeitaufwand notwendig. Zudem seien zusätzliche Sperrmaßnahmen an mehr als 20 Stellen an den jeweils betroffenen Zufahrten zur BAB … zu treffen, um eine Auffahrt auf die Autobahn sowie eine Kollision mit der Versammlung zu verhindern. Die Zeit für die unabdingbaren Sicherungsmaßnahmen würden sich auf mindestens 105 Minuten für den Aufbau sowie 105 Minuten für den Abbau und die anschließende Reinigung, mithin auf knapp 4,5 Stunden belaufen. Daher sei mit einer kompletten Sperrung der BAB ... von circa 13:35 Uhr bis 18:00 Uhr zu rechnen. Hiervon wären um die 34.350 Fahrzeuge betroffen. Selbst im Falle einer frühzeitigen Ableitung des Verkehrs seien Stausituationen unvermeidbar. Die Enden von Staus würden herausragend hohe Gefahren bergen. Diese Gefahren würden auch durch eine entsprechende Verkehrslenkung verbunden mit Hinweisen und einer Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit bestehen bleiben. Zudem sei das – oftmals einspurige – nachgeordnete Straßennetz, das als Ausweich- bzw. Umfahrungsstecke fungieren müsste, nicht dafür ausgelegt, die Vielzahl an abgeleiteten Fahrzeugen der BAB … aufzunehmen. Durch die angezeigte Route müssten fünf Anschlussstellen gesperrt werden, weshalb auf Bedarfsumleitungen zurückgegriffen werden müsse, welche jedoch nicht die tatsächlich aufkommende Verkehrslast einer Bundesautobahn auffangen könnten. Die Folge seien unweigerlich erhebliche Staubildungen. Ein Einhalten der Rettungs- und Hilfsfristen sei bei einer Durchführung der angezeigten Versammlung nicht zu erwarten. Darüber hinaus erfahre der Betreiber der Rastanlage * einen immensen Eingriff in seine Berufsfreiheit. Zusammenfassend bestehe eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit, Eigentum, die Berufsausübung sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer Vielzahl Unbeteiligter.
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Die Beschränkung sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Die örtliche Verlegung stelle zwar einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar, sei aber verhältnismäßig. Die Anordnung einer alternativen Streckenführung sei erforderlich. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Eine Stationierung der Versammlung bis hin zu einer Untersagung würde die Antragstellerin in ihren Grundrechten weitaus mehr beeinträchtigen. Eine Vollsperrung der BAB … für das Befahren durch die Versammlungsteilnehmer wäre unumgänglich. Die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung der Gegenfahrbahn stelle kein geeignetes milderes Mittel dar. Auch ein anderer Teilabschnitt der BAB … käme nicht in Frage. Für den Teilabschnitt zwischen Friedberg und Augsburg-Ost sei aufgrund der kürzeren Streckenlänge dennoch lediglich von einer kürzeren Vollsperrung der BAB … von nur 27 Minuten zu rechnen. Auch das Befahren der B 17 komme als milderes Mittel im Hinblick auf das Versammlungsthema sowie den Äußerungen der Antragstellerin nicht in Betracht, da es sich verkehrspolitische Inhalte handle, die sich ausschließlich auf die BAB … beziehen würden. Zu einer anderen Uhrzeit ließen sich die Gefahren nicht ausreichend beseitigen. Auch umfangreiche Informationen oder Vorwarnungen würden kein gleich geeignetes milderes Mittel darstellen. Im Übrigen sei die beschränkende Verfügung bei einer Abwägung auch angemessen. Es könne insbesondere bei näherer Betrachtung des begehrten Teilstücks der BAB … in Zusammenhang zum angezeigten Versammlungsthema kein spezifischer Nexus i.e.S. festgestellt werden. Ausweislich der Versammlungsanzeige finde die Versammlung am Muttertag bzw. dem Tag der Mutter Erde statt. Letzterer werde jedoch am 22. April 2023 begangen, weshalb dieser Bezug nicht überzeuge. Die unter der Ziffer 2.1 des Bescheids angeordnete Route stelle eine geeignete Ausweichmöglichkeit dar. Eine räumliche Nähe zur BAB … sei durch die Strecken in Form von Unterqueren sowie einem Entlangfahren gewährleistet.
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Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.
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Die Antragstellerin erhob dagegen am 5. Mai 2023 Klage (Au 8 K 23.664), über die noch nicht entschieden ist.
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Gleichzeitig beantragt die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Auflage 2.1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. April 2023, die Versammlung der Antragstellerin am 14. Mai 2023 betreffend, wiederherzustellen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass Gegenstand eine angezeigte Versammlung sei, deren Route ein zwei Kilometer kurzes Teilstück auf der A … zwischen den Anschlussstellen Augsburg-Ost und Friedberg umfasse. Die Zeit sei reif für die angezeigte Autobahn-Demonstration, und sie sei wichtiger denn je. Die A … sei keine Autobahn wie jede andere. Stattdessen sei sie erst vorletztes Jahr noch ausgebaut worden und finde sich in den Plänen der Koalition zum beschleunigten Autobahnausbau wider. Zudem stelle sie einen örtlichen Unfallschwerpunkt dar. Daher beziehe sich das Versammlungsthema ganz speziell auf die A … Versammlungen auf Bundesstraßen und Autobahnen seien nichts Ungewöhnliches. Die A … müsse nur kurz gesperrt werden. Der Bescheid gebe eine Sperrdauer von 4,5 Stunden an, obwohl es nicht einleuchte, weshalb die Autobahn bereits 105 min. vor der Versammlung vollständig gesperrt werden müsse und auch nicht unmittelbar nach der Versammlung freigegeben werden könne. Eine Fahrraddemonstration benötige keine mehrere Stunden andauernde Vollsperrung. Es sei sogar möglich, dass der Autoverkehr hinter der Demonstration mitrolle. Weshalb eine Sperrung der Gegenrichtung erforderlich sein solle, werde nicht hinreichend begründet. Die Antragsgegnerin setze sich nicht ausreichend mit der Alternativoption auseinander. Umleitungen und Geschwindigkeitsbegrenzungen würden eine normale Praxis für Baustellen oder bei Unfällen auf der Autobahn darstellen. Auch würden Autofahrer nur wenige Minuten länger brauchen. Bei einer deutlichen Kürzung der Sperrung, sei von einer geringeren Anzahl an betroffenen Fahrzeugen auszugehen. Die bei einer Sperrung notwendigen Umleitungen und die Route der Versammlung würden harmonieren. Im Bescheid werde davon ausgegangen, dass die B 17 von der Versammlung genutzt werde und daher zusätzliche Verkehrsbehinderungen entstehen würden. Für die vorgeschlagene Alternativroute – F. nach A.-Ost – sei dies nicht der Fall. Zudem sei eine Sperrung von fünf Anschlussstellen nicht notwendig, wenn, wie angezeigt, sich die Versammlung nur zwischen zwei direkt aufeinander folgenden Anschlussstellen befinde. Die Fahrbahn bleibe sauber und werde kontrolliert. Eine zeitintensive Fahrbahnreinigungsaktion im Nachgang zur kurzen Fahrraddemonstration sei unnötig. Ein sicherer Aufbau und Ablauf der Versammlung sei – wie bei Baustellen – möglich. Versammlungsort und Versammlungsthema hätten einen engen inneren Bezug. Auf medizinische Notfälle könne sofort und flexibel reagiert werden.
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Auf die Antragsbegründung wird im Einzelnen Bezug genommen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
19
Der Antrag sei unbegründet. Zur Begründung wird im Wesentlichen das Vorbringen im streitgegenständlichen Bescheid wiederholt und vertieft. Ergänzend wird vorgebracht:
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Das Ermessen sei in besonderem Maße ausgeübt und mögliche Maßnahmen abgewogen worden. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet. Neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bestehe ebenso eine Gefahr für Leben und Gesundheit. Diese würden im vorliegenden Fall gegenüber den versammlungsrechtlichen Belangen überwiegen. Ferner bestehe ein Unterschied zwischen einer Bundesstraße und einer wie hier streitgegenständlichen Bundesautobahn. Ein enger innerer Bezug zwischen Versammlungsthema und -ort bestehe nicht. Der Hauptfokus der Versammlung liege auf generellen Themen. Zudem müsse entgegen der Ansicht der Antragstellerin die BAB … nicht nur kurz gesperrt werden.
21
Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 8 K 23.664, und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
II.
23
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
24
1. Die von der Antragstellerin erhobene Klage hat aufgrund Art. 25 BayVersG keine aufschiebende Wirkung, weshalb der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist.
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2. Die von der Anzeige abweichende alternative Wegstrecke in Ziffer 2.1 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien zu treffen. Es hat zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.
Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse der Antragstellerin an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse der Antragsgegnerin. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin einerseits und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin andererseits – nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 65 ff. m.w.N.). Auch die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 GG ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen.
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a) Rechtsgrundlage der Festsetzung einer alternativen Versammlungsroute ist Art. 15 Abs. 1 BayVersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Das in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.; B. v. 14.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a. – juris Rn. 39 ff.). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet die Regelung in Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (stRspr, vgl. etwa BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16; B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris Rn. 61). Soweit Beschränkungen verfügt werden, ist dies nach Art. 8 Abs. 2 GG für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich, allerdings nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit (vgl. etwa BVerfG, B.v. 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – juris Rn. 6; B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH B.v. 24.1.2021 – n.v. Rn. 12 des BA). Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Rechtsgüterkollisionen sind im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 24.10.2001 − 1 BvR 1190/90 − BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 54, 63). Insoweit gilt die Regel, dass kollektive Meinungsäußerungen in Form einer Versammlung umso schutzwürdiger sind, je mehr es sich bei ihnen um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (stRspr, vgl. etwa BVerfG, U.v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/83 – BVerfGE 73, 206 – juris Rn. 102). Nur soweit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, kann von dem Veranstalter nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG verlangt werden, dass er den geplanten Ablauf seiner Versammlung ändert, oder kann eine Versammlung gänzlich untersagt werden (BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 11.12.2020 – 6 B 432/20 – juris Rn. 11, B.v. 13.3.2021 – 6 B 96/21 – juris Rn. 6). Mit dem Merkmal der unmittelbaren Gefährdung ist ein hoher Gefahrenmaßstab angesprochen, den nicht schlechterdings jede zu erwartende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit erreicht.
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Der Schutz der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1989 – 7 C 50/88 – BVerwGE 82, 34 – juris Rn. 15). Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist – wie auch sonst – eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2020 – 10 CS 20.2655 – juris Rn. 22; HessVGH, B.v. 30.10.2020 – 2 B 2655/20 – juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.10.2001 − 1 BvR 1190/90 − BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 64).
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Auch Bundesfernstraßen sind, obwohl sie von ihrem eingeschränkten Widmungszweck her anders als andere öffentliche Verkehrsflächen nicht der Kommunikation dienen, sondern ausschließlich dem Fahrzeugverkehr, nicht generell ein „versammlungsfreier Raum“ (OVG NRW, B.v. 30.1.2017 – 15 A 296/16 – juris Rn. 17, 19; HessVGH, B.v. 30.10.2020 – 2 B 2655/20 – juris Rn. 6; B.v. 9.8.2013 – 2 B1740/13 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 17). Zu berücksichtigen ist aber, dass jedenfalls Verkehrsinteressen im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anforderungen nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG erhebliche Bedeutung beigemessen werden darf (HessVGH, B.v. 30.10.2020 – 2 B 2655/20 – juris Rn. 6 für Bundesautobahnen). Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfernstraße hat je nach Lage der Dinge hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob es sich nach § 1 Abs. 3 FStrG um eine nur für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte Bundesautobahn handelt oder (nur) um eine Bundesstraße (OVG NRW, B.v. 30.1.2017 – 15 A 296/16 – juris Rn. 19). Die Einstufung einer Straße als Bundesautobahn oder Bundesstraße entscheidet mit anderen Worten nicht darüber, ob auf dieser Straße grundsätzlich eine Versammlung stattfinden darf und entbindet Versammlungsbehörden und Gerichte nicht von einer Güterabwägung. Sie entfaltet allenfalls Indizwirkung für das Gewicht der gegen eine Versammlung sprechenden Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 7.9.2021 – 10 CS 21.2282 – juris Rn. 33; B.v. 4.6.2021 – 10 CS 21.1590 – juris Rn. 21; B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 17).
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b) Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben erweist sich in Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalls die Änderung der Versammlungsroute voraussichtlich als angemessener Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin bzw. der Versammlungsteilnehmer. Etwaige Ermessensfehler sind, zumal bei summarischer Prüfung, ebenso wenig wie eine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten abweichenden Streckenführung ersichtlich. Es wird entsprechend Bezug auf die detaillierte Begründung im streitgegenständlichen Bescheid genommen (vgl. §§ 122 Abs. 2, 117 Abs. 5 (analog) VwGO). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
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Hinsichtlich der angezeigten Streckenführung über einen Teilabschnitt der BAB … wird das sich aus der Einstufung als Bundesautobahn ergebende Indiz für ein Überwiegen der Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegenüber den versammlungsrechtlichen Belangen der Antragstellerin respektive der Versammlungsteilnehmer im Lichte der vorstehenden Maßgaben bei einer vorzunehmenden Güterabwägung vorliegend nicht widerlegt.
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Die Antragsgegnerin hat die Änderung der Route auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt. Es sei davon auszugehen, dass mit massiven (Rück-)Staubildungen über das Stadtgebiet Augsburgs hinaus zu rechnen sei und sich hierdurch mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit konkrete Gefahren für das Leben, die Gesundheit, das Eigentum, die Berufsausübung sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ergeben würden.
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Eine hinreichend substantiierte Gefahrenprognose setzt voraus, dass diese auf nachweisbaren Tatsachen, Sachverhalten oder sonstigen Erkenntnissen beruht und sich bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergibt. Es gelten insoweit strenge Anforderungen. Bloße Vermutungen ohne das Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2011 – 10 CS 11.1839 – juris Rn. 10).
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Nach diesen Grundsätzen begegnet die (Gefahren-)Prognose der Antragsgegnerin, die der Änderung der Route zugrunde liegt, bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Auf die ausführliche Darlegung im streitgegenständlichen Bescheid wird Bezug genommen.
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Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass das Versammlungsthema, eingebunden in die allgemeine, überregionale Diskussion der sog. Verkehrs- bzw. Mobilitätswende im Zuge des Klimaschutzes, von öffentlicher Bedeutung ist, und es sich um ein schutzwürdiges Anliegen im Rahmen von Art. 8 GG handelt. Allerdings ist in die Abwägung auch einzustellen, dass trotz einer gegebenen Nähe von Versammlungsthema und -ort ein spezifischer Nexus i.e.S. nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Zwar findet sich in den genannten Themen der geplanten Versammlung die BAB … in jedem der genannten Unterthemen wieder. So fehlt es dennoch an einem sowohl für den angezeigten Teilabschnitt wie auch die angebotene Alternativroute an der für eine Versammlung erforderlichen ganz spezifischen Zusammenhang zu dem streitgegenständlichen Teilabschnitt der BAB … Würde man auch in diesem Fall einen konkreten Zusammenhang annehmen, so würde dies dazu führen, dass mit allgemeinen autobahn- bzw. verkehrsbezogenen Versammlungsthemen (wie der „Mobilitäts- bzw. Verkehrswende“) jegliche Nutzung beliebig ausgewählter Autobahnabschnitte für Versammlungen auf diesen „Tür und Tor“ geöffnet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2021 – 10 CS 21.2282 – juris Rn. 59; VG München, B.v. 1.9.2021 – M 13 S 21.4561 – juris Rn. 85). Auch in ihrer Antragsbegründung macht die Antragstellerin deutlich, dass aufgrund der öffentlichen Diskussionen um Tempolimits auf Autobahnen, autofreie Sonntage sowie die Intention eines beschleunigten Autobahnausbaus seitens der Bundesregierung, eine Autobahn-Demonstration angezeigt sei. Es handelt sich hierbei um generelle Themen, die bis auf die in den aufgezählten Forderungen des Versammlungsthemas enthaltenen allgemeine Nennung der BAB … keinen speziellen Bezug zu dieser aufweisen. Auch die Antragstellerin selbst führt in Bezug auf die genannten Teilabschnitte keine konkreten Baumaßnahmen o.ä., an, die im Antrag ausgeführten Ausbaupläne für die BAB … beziehe sich örtlich auf einen in Oberbayern liegenden Autobahnabschnitt. Im Interesse praktischer Konkordanz hat die Antragstellerin einen kürzeren Teilabschnitt der BAB … vorgeschlagen und noch einmal deutlich gemacht, dass es bei der Durchführung der Versammlung gerade auf die Nutzung der Bundesautobahn ankomme, um möglichst öffentlichkeitswirksam in Erscheinung zu treten. Im Rahmen ihrer Abwägung hat die Antragsgegnerin eben diesen Zweck – das Erzielen einer medialen Aufmerksamkeit – berücksichtigt und die Alternativroute dementsprechend ausgewählt, dass eine räumliche Nähe zur BAB … vorhanden ist, weshalb der Versammlungszweck durch die geänderte Streckenführung nicht vereitelt worden ist.
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In rechtlich nicht zu beanstandender Weise legt die Antragsgegnerin zugrunde, dass bei einer Durchführung der angezeigten Versammlung über einen Teilabschnitt der BAB … insoweit eine Vollsperrung notwendig wäre. Hierbei hat die Antragsgegnerin ebenfalls die Auswirkungen im Hinblick auf den neuen von der Antragstellerin vorgeschlagenen Teilabschnitt sowie einen zweiten weiteren Teilabschnitt überprüft. Es wird auf die ausführliche und nachvollziehbare Darlegung im verfahrensgegenständlichen Bescheid verwiesen. Die Kammer nimmt mit der Antragsgegnerin an, dass mildere Mittel (zur Anordnung einer alternativen Streckenführung) – wie insbesondere eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Gegenfahrbahn, kontrolliertes Abbremsen und „Hinterherfahren“ des Verkehrs – nicht in Betracht kommen (vgl. dazu näher BayVGH, B.v. 7.9.2021 – 10 CS 21.2282 – juris Rn. 50 ff.; VG München, B.v. 1.9.2021 – M 13 S 21.4561 – juris Rn. 91 ff.).
37
Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Durchfahrzeit auf den streitgegenständlichen Teilabschnitten von 52 Minuten bzw. von 25 Minuten erscheinen plausibel.
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Baustellenbedingte Umleitungen und Geschwindigkeitsbegrenzungen sind mit einer Vollsperrung nicht zu vergleichen. Schlüssig hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das nachgeordnete Straßenverkehrsnetz im Umgriff zu dem streitgegenständlichen Autobahnabschnitt nicht dafür ausgelegt ist, den abzuleitenden Verkehr der BAB … aufzunehmen.
39
Die Kammer stellt in ihre Gesamtwürdigung ergänzend ein, dass auf dem streitgegenständlichen Autobahnabschnitt – auch an Sonntagen – ein hohes Verkehrsaufkommen herrscht, wie es die Antragsgegnerin darlegt. Plausibel hat die Antragsgegnerin mit Bezug auf den Muttertag im Jahr zuvor als Referenztag eine Schätzung vorgelegt, wie hoch die Anzahl an betroffenen Verkehrsteilnehmer voraussichtlich sein wird. Auch in diesem Zusammenhang wurde seitens der Antragsgegnerin geprüft, inwieweit sich eine mögliche Änderung der Uhrzeit auswirken könnte. Jedoch wurde seitens der Antragsgegnerin nachvollziehbar festgestellt, dass auch dies nicht in erheblicher Weise zu einer Relativierung der aufgezeigten Gefahren führen kann.
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Ausgehend von der plausiblen Darlegung im streitgegenständlichen Bescheid, dass eine mehrstündige Vollsperrung aufgrund eines gebotenen zeitlichen Vor- und Rücklaufs für Sicherungsmaßnahmen etc. zur reinen Durchfahrzeit auf der BAB … in Ansatz zu bringen ist, führt der angezeigte Verlauf der Versammlung zu einer unverhältnismäßigen, nicht mehr vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu rechtfertigenden Behinderung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Insbesondere auch im Hinblick auf die durch ausführliche Stellungnahmen, welche sich die Antragsgegnerin zu eigen gemacht hat, aufgezeigten Gefahren für Leben und Gesundheit. Daher entspricht es der praktischen Konkordanz zwischen der Versammlungsfreiheit sowie der durch die Versammlung beeinträchtigten Sicherheit und Leichtigkeit des (Autobahn-)Verkehrs den Streckenverlauf der Versammlung – wie von der Antragsgegnerin auch im Übrigen ermessensfehlerfrei angeordnet – zu verändern.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, sieht das Gericht keinen Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (vgl. etwa BayVGH, B.v. 26.3.2021 – 10 CS 21.903 – juris Rn. 31).