Inhalt

VG München, Beschluss v. 20.03.2023 – M 12 S 23.622
Titel:

Ausweisung wegen fortgesetzter Begehung von Straftaten (Leistungserschleichung)

Normenkette:
AufenthG § 31, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 2 Nr. 9
Leitsätze:
1. Zwar weist das Delikt des Erschleichens von Leistungen für sich keine besondere Schwere auf, jedoch stellt gerade die fortgesetzte Begehung dieses Delikts eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch beharrliche Verstöße gegen Vorschriften aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz stellen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 AufenthG dar und können ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründen. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Ausweisung, Erschleichen von Leistungen., generalpräventives Ausweisungsinteresse, Bagatelldelikt, Erschleichen von Leistungen, Rückfälligkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 19.05.2023 – 10 CS 23.783
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12046

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, eine am … … … in Nordmazedonien geborene serbische Staatsangehörige, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2023.
2
In Serbien besuchte die Antragstellerin die Hauptschule. Bis zu ihrer Ausreise aus Serbien arbeitete sie im Geschäft ihres Ehemanns mit.
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Die Antragstellerin reiste erstmals am 12. Februar 1992 in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. Februar 1992 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) vom 24. Februar 1992 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Am 24. Oktober 1994 reiste die Antragstellerin aus dem Bundesgebiet aus. Nach Wiedereinreise zu einem nicht bekannten Zeitpunkt stellte sie am 16. August 1999 einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamts vom 13. September 1999 abgelehnt wurde.
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Zuletzt reiste die Antragstellerin wieder am 29. Juni 2003 in das Bundesgebiet ein. Am 16. Juli 2003 erhielt die Antragstellerin erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann, einem serbischen Staatsangehörigen. Ab dem 16. Januar 2008 erhielt die Antragstellerin wiederholt Aufenthaltserlaubnisse nach § 31 AufenthG.
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Im Bundesgebiet betrieb die Antragstellerin zusammen mit ihrem Ehemann eine Reinigungsfirma, bis diese in Insolvenz ging. Aus der Insolvenz stammen Schulden in Höhe von 50.000 EUR. Anschließend arbeitete sie als Reinigungskraft. Die Antragstellerin hat zwei … und … geborene Kinder, die im Bundesgebiet leben.
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Strafrechtlich ist die Antragstellerin wie folgt in Erscheinung getreten:
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1) Amtsgericht … vom *. April 2002, Computerbetrug, 60 Tagessätze.
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2) Amtsgericht … vom … Januar 2007, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 3 Fällen, 50 Tagessätze.
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Aufgrund dieses Sachverhalts wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 16. April 2007 ausländerrechtlich verwarnt.
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3) Amtsgericht … vom … April 2008, Leistungserschleichung in 13 Fällen, 70 Tagessätze.
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Aufgrund dieses Sachverhalts wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 5. Juni 2008 hinsichtlich einer beabsichtigten Ausweisung angehört. Im Rahmen einer Vorsprache der Antragstellerin bei dem Antragsgegner am 13. Januar 2009 wurde von einer Ausweisung abgesehen und die Antragstellerin erneut ausländerrechtlich verwarnt.
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4) Amtsgericht … vom *. Juni 2009, Leistungserschleichung in 8 Fällen, 3 Monate Freiheitsstrafe. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährung wurde zweimal bis zum 17. Januar 2015 verlängert.
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5) Amtsgericht … vom *. November 2010, Erschleichen von Leistungen, 3 Monate Freiheitsstrafe. Auf die Berufung der Antragstellerin wurde die Freiheitsstrafe mit Urteil des Landgerichts München I vom … Januar 2011 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährung wurde einmal bis zum 15. Januar 2016 verlängert.
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Aufgrund dieses Sachverhalts wurde die Antragstellerin mit Schreiben der damals zuständigen Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München vom 11. März 2011 zur beabsichtigten Ablehnung ihres Verlängerungsantrags angehört. Mit Schreiben vom 21. März 2011 wurde von einer Antragsablehnung abgesehen und die Antragstellerin ausländerrechtlich verwarnt.
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6) Amtsgericht … vom … April 2014, Erschleichen von Leistungen in 3 tatmehrheitlichen Fällen, 120 Tagessätze.
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Mit Schreiben des Antragsgegners vom 10. September 2014 wurde die Antragstellerin ausländerrechtlich verwarnt.
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7) Staatsanwaltschaft München I vom … Januar 2015, Ermittlungsverfahren wegen Erschleichens von Leistungen, Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO.
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8) Amtsgericht … vom *. Februar 2018, Erschleichen von Leistungen in 4 Fällen, 100 Tagessätze.
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9) Amtsgericht … vom … Juni 2019, Erschleichen von Leistungen in 6 Fällen, 100 Tagessätze.
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10) Staatsanwaltschaft München I vom *. November 2019, Ermittlungsverfahren wegen Betruges, Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO.
21
11) Staatsanwaltschaft München I vom *. November 2021, Ermittlungsverfahren wegen Erschleichens von Leistungen, Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO.
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12) Amtsgericht München vom … November 2021, Erschleichen von Leistungen in 2 Fällen, 100 Tagessätze.
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Nach einer am 9. Februar 2022 abgegebenen Erklärung lebt die Antragstellerin mit ihrem Ehemann zusammen.
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Am 31. Januar 2022 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer bis 9. Februar 2022 gültigen Aufenthaltserlaubnis.
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Mit Schreiben des Antragsgegners vom 19. September 2022 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Ausweisung sowie Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angehört. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
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Mit Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2023 wurde die Antragstellerin aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1). Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Nr. 2). Die Antragstellerin wurde zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheids aufgefordert. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung zuvorderst nach Serbien angedroht (Nr. 3). Gegen die Antragstellerin wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem Jahr ab der Ausreise erlassen (Nr. 4).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin sei insgesamt neunmal im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es handele sich überwiegend um Erschleichen von Leistungen, indem sie die öffentlichen Verkehrsmittel ohne entsprechenden Fahrausweis genutzt habe. Sie habe wiederholt die objektive Rechtsordnung verletzt. Durch ihr Verhalten sei die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen beeinträchtigt worden. Der öffentliche Verkehr sei durch den Staat erheblich finanziell subventioniert. Das „Schwarzfahren“ erhöhe die Notwendigkeit der staatlichen Subvention gegenüber den Trägern des öffentlichen Verkehrs. Sie sei rückfällig geworden, obwohl sie bereits fünfmal über die Folgen ihrer Handlung belehrt worden sei. Aufgrund der wiederholten einschlägigen Verurteilungen sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Aus ihrem Verhalten sei eine beharrliche Nichtbeachtung gegenüber der deutschen Rechtsordnung ersichtlich. Eine Verhaltensänderung sei nicht zu erwarten, da sie auch mehrmalige strafrechtliche Verurteilungen nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hätten. In generalpräventiver Hinsicht sei die Ausweisung zulässig, da sie an Straftaten anknüpfe, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sei, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Das Ausweisungsinteresse wiege gem. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwer. Es handele sich nicht um einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Aufgrund der gleichzeitigen Ablehnung ihres Verlängerungsantrags sei sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Ihre beiden Kinder seien bereits volljährig. Sie sei mit einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Ein vertyptes Bleibeinteresse erfülle sie daher nicht. Ihr Ehemann sei letztmalig am 27. Juni 2017 in das Bundesgebiet eingereist, habe sich aber zuvor bereits im Bundesgebiet aufgehalten. Es sei jedoch feststellbar, dass sowohl die Antragstellerin als auch ihr Ehemann weiterhin mit den Verhältnissen in ihrem Herkunftsland vertraut seien. Der Aufenthalt ihres Ehemannes begründe daher ein nicht schwerwiegendes Bleibeinteresse, welches insbesondere im Rahmen der Festlegung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots berücksichtigt werde. Die Ausweisung sei verhältnismäßig. Zweck sei, dass weitere Straftaten im Bundesgebiet verhindert würden. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine erhebliche und aktuelle Gefahr für die Gesellschaft dar. Es sei auch ein generalpräventives Interesse an ihrer Fernhaltung vom Bundesgebiet festgestellt worden. Ohne die Ausweisung wäre die rechtsstaatliche Reaktion auf ihr Verhalten nicht ausreichend. Sie halte sich bereits seit 2003 im Bundesgebiet auf. Dennoch sei sie noch nicht im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet sei durch wiederholtes strafrechtliches In-ErscheinungTreten geprägt. Ihre Integration könne nicht als gelungen angesehen werden. Bei ihrer Erwerbstätigkeit handele es sich um eine unqualifizierte Beschäftigung als Reinigungskraft. Sie verfüge über einen jugoslawischen Hauptschulabschluss. Eine besondere Integration in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland sei nicht ersichtlich. Ihr Ehemann halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei ebenfalls Serbe und habe noch im Jahr 2017 in Serbien gelebt. Sie habe bereits in der Vergangenheit von ihrem Ehemann getrennt gelebt. Das schwerwiegende Interesse an ihrer Entfernung aus dem Bundesgebiet überwiege ihr privates Interesse an einem weiteren Verbleib. Das Erschleichen von Leistungen sei regelmäßig als ein Bagatelldelikt anzusehen. Im Fall der Antragstellerin sei jedoch eine mindestens mittlere Schwere der Tat aufgrund einer enormen Rückfälligkeit festzustellen. Sie habe die einschlägige Handlung mehrmals trotz mehrmaliger strafrechtlicher Verurteilungen und ausländerrechtlicher Verwarnungen wiederholt. Die letzten Taten seien am 24. August 2021 bzw. 23. Januar 2019 verwirklicht worden und damit noch aktuell. Ihr Ehemann habe gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass sie wiederholt gegen die hiesigen Rechtsvorschriften verstoßen habe. Er könne jederzeit nach Serbien einreisen, um sie dort zu besuchen oder mit ihr dauerhaft zu leben. Aufgrund ihrer hohen Rückfälligkeit und der offensichtlichen Respektlosigkeit gegenüber der deutschen Rechtsordnung auf der einen Seite und dem rechtmäßigen Aufenthalt des Ehemanns auf der anderen Seite sei eine Frist von einem Jahr festgelegt worden. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der ergangenen Ausweisungsverfügung bestehe eine Titelerteilungssperre. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setze regelmäßig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Ein solches liege jedoch vor. Ein atypischer Fall liege nicht vor.
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Mit Schriftsatz vom … Februar 2023, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2023 aufzuheben. Zugleich hat er beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin lebe seit Januar 2003 im Bundesgebiet, am 13. Januar 2003 habe sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe seit dieser Zeit. Das Ehepaar habe zwei volljährige Kinder. Beide gingen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Öffentliche Leistungen würden nicht bezogen. Bei der Begründung des Ausweisungsgegenüber dem Bleibeinteressen sei zu berücksichtigen, dass gegenwärtig die Herabstufung des Schwarzfahrens zu einer Ordnungswidrigkeit nicht nur diskutiert werde, sondern auch ernsthaft von der Bundesregierung beabsichtigt sei, dies noch in diesem Jahr umzusetzen. Dies mache deutlich, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das Schwarzfahren nicht mehr im bisherigen Umfang definiert werde, was Auswirkungen auf die Abwägung der Generalprävention habe. Aus spezialpräventiver Sicht hätten bei der Antragstellerin die strafrechtlichen Verurteilungen und Belehrungen durch das Landratsamt nicht eine Verhaltensänderung zur Folge gehabt. Sie habe es wieder aus Nachlässigkeit versäumt, sich eine Fahrkarte zu besorgen. Die angefochtene Ausweisung alleine sei bereits bestens geeignet, ihr ihr unbedachtes Verhalten vor Augen zu führen. Es sei zu berücksichtigen, dass die strafrechtlichen Verfehlungen in den letzten Jahren ausschließlich auf dem Schwarzfahren beruhten. Es bestünden begründete Zweifel, ob eine Ausweisungsverfügung, die sich ausdrücklich auf Straftatbestände, die mit hoher Wahrscheinlichkeit demnächst zu einer Ordnungswidrigkeit zurückgestuft würden, Bestand haben könne. Dies sei zwar grundsätzlich möglich, dem komme aber bei der Abwägung mit dem Bleibeinteresse der Antragstellerin eine verminderte Bedeutung zu. Sie und ihr Ehemann lebten seit vielen Jahren in Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und hätten hier zwei erwachsene Kinder, die ebenfalls Familien in Deutschland hätten. Die Antragstellerin arbeite sei fast 15 Jahren bei der gleichen Firma. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei der Vollzug der Ausweisungsverfügung auszusetzen. Bei einem Vollzug würde die Antragstellerin den Arbeitsplatz verlieren. Da der Ehemann allein nicht in der Lage sei, die Miete zu bezahlen, drohe der Verlust des Wohnraums. Dadurch würde die Existenz der Antragstellerin in Deutschland in Frage gestellt.
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Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2023 hat der Antragsgegner beantragt, die Klage abzuweisen sowie
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den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
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Zur Begründung wurde auf die Behördenakte sowie den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Ferner wurde im Wesentlichen ausgeführt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Der Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin berufe sich auf die Absicht der Bundesregierung, das Erschleichen von Leistungen zu einer Ordnungswidrigkeit herabzustufen. Die Verwaltung und die Judikative seien jedoch nur an das geltende Recht gebunden. Es sei nicht bekannt, in welcher Form das Vorhaben nach Durchführung des Gesetzesvorhabens umgesetzt werde. Ausreichend sei gem. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG grundsätzlich auch die Erfüllung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands. Aus den wiederholten Verurteilungen sei ersichtlich, dass es sich um einen nicht vereinzelten Verstoß handele. Die Antragstellerin sei auch wiederholt ausländerrechtlich verwarnt worden. Eine nachhaltige Änderung des Verhaltens sei nicht zu erwarten. Die Führung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem ausländischen Ehemann sei berücksichtigt worden. Es sei eine wiederholte Straffälligkeit im Bundesgebiet festzustellen. Es sei eine Rücksichtslosigkeit gegenüber der deutschen Rechtsordnung erkennbar. Die behauptete Integration in die Verhältnisse der deutschen Gesellschaft sei zweifelhaft. Das Ausweisungsinteresse sei weiterhin aktuell. Ein Eingriff in Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK liege nicht vor. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne weiterhin in Serbien geführt werden. Von der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sei auszugehen. Die Antragstellerin mache lediglich wirtschaftliche Nachteile im Falle ihrer Ausreise geltend.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
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I. Der gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist entsprechend dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom … Februar 2023 gegen Ziff. 2, 3 und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 25. Januar 2023 auszulegen, da der Klage gegen die Ausweisung in Ziff. 1 des Bescheids ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt.
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II. Der so zu verstehende Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Wendet sich ein Ausländer gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels und hatte sein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BayVGH, B.v. 17.7.2019 – 10 CS 19.1212 – juris Rn. 8 f. m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antrag der Antragstellerin vom 31. Januar 2022 die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat.
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2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigenständige Ermessensentscheidung, wobei es das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen hat. Wesentliches Indiz für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angegriffene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.
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Gemessen an diesen Grundsätzen bleibt der Antrag erfolglos, da die Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels, die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Abschiebungsandrohung nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg hat. Der angegriffene Bescheid erweist sich insoweit nach summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Dem Erfolg der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung des aufgrund der verfügten Ausweisung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG). Einem ausgewiesenen Ausländer kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Seit Inkrafttreten der Neufassung des § 11 AufenthG ist diese Sperre unmittelbare Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das als eigenständiger Verwaltungsakt erlassen wird. Der Eintritt der Sperre setzt nur voraus, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot wirksam erlassen worden ist, was vorliegend der Fall ist. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot muss weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar sein. Die Sperrwirkung entfällt auch dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Ausweisungsverfügung mit aufschiebender Wirkung angefochten wurde. Dies folgt aus § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, von Widerspruch und Klage unberührt bleiben. Damit ist klargestellt, dass lediglich die Vollziehbarkeit der Ausweisung gehemmt wird, nicht aber die sonstigen in § 11 Abs. 1 geregelten Wirkungen der Ausweisung (Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht Stand: März 2022, § 11 AufenthG Rn. 17).
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Obwohl die gesetzlichen Folgen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bereits unmittelbar mit Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots eintreten und damit lediglich dessen Wirksamkeit voraussetzen, kann es verfassungsrechtlich geboten sein, im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots gerichtlich zu kontrollieren. Dies war bereits unter der bisherigen Rechtslage anerkannt. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis 20. August 2019 geltenden Fassung setzte der Eintritt der gesetzlichen Verbotsfolgen im Falle der Ausweisung allein die Wirksamkeit der Ausweisung voraus, die von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs unberührt bleibt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Um den Anforderungen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu genügen, war dennoch anerkannt, dass in Ausübung des durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffneten gerichtlichen Ermessens auch die Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu kontrollieren war, wenn andernfalls bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erhebliche und nur schwer oder gar nicht zu revidierende Nachteile zulasten des Ausländers entstanden wären. Dies wurde insbesondere angenommen, wenn infolge einer wirksamen Ausweisung die Ausreisepflicht vollziehbar war und der Aufenthalt des Ausländers noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beendet werden sollte. Das war nur hinnehmbar, wenn der eigentliche Grund der Aufenthaltsbeendigung – die Ausweisung – nicht voraussichtlich rechtswidrig war (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2002 – 1 C 8.02 – juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 11.12.2013 – 11 S 2077/13 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 19 CS 16.2376 – juris Rn. 4; s.a. BVerfG, B.v. 19.6.1973 – 1 BvL 39/69 – juris Rn. 31 ff).
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An dieser verfassungsrechtlichen Überformung des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich durch die Neufassung des § 11 AufenthG nichts geändert, unter der die auf die Titelerteilungssperre gestützte Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels neben dem Erlass der Ausweisung zusätzlich den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfordert. Im nunmehr geltenden Regelungsgefüge übernimmt der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots die bisher der Ausweisung zukommende Funktion, die Verbote der Einreise, des Aufenthalts und der Titelerteilung auszulösen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der eigentliche Grund der Aufenthaltsbeendigung unverändert die Ausweisung ist. Obwohl der Erlass eines wirksamen Einreise- und Aufenthaltsverbots allein den Erlass einer wirksamen Ausweisung erfordert, die weder bestandskräftig noch vollziehbar sein muss, kann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtswidrigkeit der Ausweisung nach wie vor nicht unberücksichtigt bleiben. Erweist sich die Ausweisung voraussichtlich als rechtswidrig, führt dies dazu, dass auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot voraussichtlich rechtswidrig ist. In dieser Situation ist regelmäßig die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels anzuordnen, weil andernfalls die daraus resultierende Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung den Rechtsschutz des Betroffenen in einer gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise verkürzte. Dagegen fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht, bei der gerichtlichen Kontrolle der Voraussetzungen der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch im Übrigen umfassend zu berücksichtigen. Insbesondere muss die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht angeordnet werden, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur deshalb rechtswidrig ist, weil es fehlerhaft befristet worden ist, die Ausweisung aber rechtmäßig ist (vgl. zum Ganzen: VGH BW, B.v. 31.1.2020 – 11 S 3477/19 – juris).
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b) Die damit weiterhin erforderliche summarische Inzidentprüfung der Ausweisungsverfügung führt vorliegend zum Ergebnis, dass keine ernsthaften Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Deshalb wird die Sperrwirkung des auf Grundlage der Ausweisung wirksam erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegend nicht durchbrochen mit der Folge, dass die Versagung des Aufenthaltstitels rechtmäßig ist.
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(1) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
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Der Antragstellerin kommt kein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3, 3a oder 4 AufenthG zu, da sie keiner der dort aufgeführten Personengruppen angehört.
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(2) Es liegt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. zum Erfordernis etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21/00 – juris Rn. 22). Bei der insoweit anzustellenden Gefahrenprognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). Dabei gilt für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 16 m.w.N.). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012, a.a.O. Rn. 18).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht von der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine hinreichende Wiederholungsgefahr aus. Es besteht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass von der Antragstellerin bei einem Verbleib im Bundesgebiet die Gefahr der Begehung weiterer ähnlicher Straftaten ausgeht. Ihr persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
49
Die Antragstellerin ist seit ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 2003 insgesamt 12 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, darunter neunmal wegen Erschleichens von Leistungen. Gerade in den letzten Jahren hat sie dabei eine beachtliche Rückfallgeschwindigkeit gezeigt. Aufgrund ihrer Straffälligkeit ist sie bereits viermal ausländerrechtlich verwarnt und zweimal zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angehört worden. Trotz der der Antragstellerin durch die Ausländerbehörden mehrfach eingeräumten Chancen, der vielen Geld- und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen ist die Antragstellerin immer wieder straffällig geworden, zum Teil auch noch während (zweifach) offener Bewährung. Die Konsequenzen ihres Handelns waren ihr dabei bewusst. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin nun die erneute Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen zum Anlass nehmen wird, künftig ein straffreies Leben zu führen. Die Antragstellerin ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die hier geltenden Regeln und Rechtsvorschriften zu halten. Auch wenn das Delikt des Erschleichens von Leistungen für sich keine besondere Schwere aufweist, so stellt gerade die fortgesetzte Begehung dieses Delikts dennoch eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Es besteht somit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin auch künftig gegen die hier geltende Rechtsordnung verstoßen wird.
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Abgesehen davon bestehen auch erhebliche generalpräventive Gründe für die Ausweisung. Die Regelung des § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt nach ihrem Wortlaut nur, dass der weitere „Aufenthalt“ des Ausländers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine solche Gefahr ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Verstöße zu begehen. Diese Auslegung des Wortlauts wird systematisch durch § 53 Abs. 3 ff. AufenthG, die ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangen, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (BTDrs. 18/4097 S. 49) bestätigt. Auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG, ergibt sich, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen will (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BeckRS 2019, 16744 Rn. 17). Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Heranziehung generalpräventiver Gründe bei einer Ausweisungsentscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83; B.v. 17.1.1979 – 1 BvR 241/77; B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06; B.v. 22.8.2000 – 2 BvR 1363/2000 – juris). Es liegt vorliegend im öffentlichen Interesse, die von der Antragstellerin begangenen Delikte mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Es soll gerade bei einem Massendelikt wie das Erschleichen von Leistungen anderen Ausländern vor Augen geführt werden, dass deren fortgesetzte und beharrliche Begehung mit der Aufenthaltsbeendigung und mit einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot bedacht werden. Diesem Zweck wird durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. Die konsequente Ahndung ist geeignet, unmittelbar auf das Verhalten anderer Ausländer einzuwirken und damit künftigen Delikten wie den von der Antragstellerin verwirklichten generalpräventiv vorzubeugen.
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(3) Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägung ergibt vorliegend, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers überwiegt.
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§ 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, ist die Ausweisung rechtmäßig. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Neben den dort explizit aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist aber nicht abschließend (BT-Drs. 18/4097, S. 50). Es sind für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung maßgeblich auch die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. nur EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – juris; EGMR, U.v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – InfAuslR 2001, 476-481). Hiernach sind vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (VG Oldenburg, U.v. 11.1.2016 – 11 A 892/15 – juris Rn. 24).
53
Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwer, da die Antragstellerin mehrmals, zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts … vom … November 2022, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt worden ist. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Vorsätzliche Straftaten sind grundsätzlich nicht geringfügig. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt handelt es sich bei dem Delikt des Erschleichens von Leistungen um einen Straftatbestand. Die von der Bundesregierung ins Auge gefasste Herabstufung zu einer Ordnungswidrigkeit ist derzeit noch nicht einmal als Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht worden. Eine tatsächliche Durchführung dieses Vorhabens und deren Ausgestaltung ist daher nicht absehbar. Zudem stellen auch beharrliche Verstöße gegen Vorschriften aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 AufenthG dar und können ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründen. Nachdem die Antragstellerin bisher 12 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sind die Verstöße keinesfalls mehr vereinzelt. Im Hinblick auf eine Geldstrafe von zuletzt 100 Tagessätzen kann die Straftat auch nicht als geringfügig angesehen werden.
54
Dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht kein vertyptes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG gegenüber.
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Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände im Fall der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse der Antragstellerin. Die Ausweisung ist angesichts der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig.
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Nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG hat der Staat die Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern. Jedoch ergibt sich auch hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt (vgl. nur BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Vielmehr verpflichtet Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG die Ausländerbehörde wie auch die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Antragstellers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 Rn. 16 – juris; BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14).
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Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die Behörde darf nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da Art. 8 Abs. 2 EMRK eindeutig Ausnahmen von den in Art. 8 Abs. 1 EMRK zugesicherten Rechten vorsieht, kann aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein absolutes Recht auf Nichtausweisung abgeleitet werden (Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, Vor §§ 53-56 Rn. 96 ff.). Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die sämtliche Aspekte des Einzelfalls einzustellen sind.
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Die Antragstellerin lebt bereits seit 2003 und damit seit 20 Jahren im Bundesgebiet. Es ist auch von einer gewissen wirtschaftlichen Integration in das Bundesgebiet auszugehen, nachdem sie während ihres Aufenthalts überwiegend – wenn auch als unqualifizierte Arbeitskraft – beschäftigt war. Allerdings ist sie erst im Alter von 3* Jahren in das Bundesgebiet eingereist und hat damit die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend im Heimatland verbracht. Dort hat sie auch die Schule besucht, einen Hauptschulabschluss gemacht und im Betrieb ihres Ehemannes gearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass sie die serbische Sprache weiterhin beherrscht, nachdem auch ihr Ehemann die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Antragstellerin wird daher in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch in Serbien zu verdienen.
59
Zwar leben ihr Ehemann und ihre beiden Kinder im Bundesgebiet. Letztere sind aber volljährig und damit nicht mehr auf die Unterstützung der Antragstellerin angewiesen, wie auch diese nicht auf die Unterstützung der Kinder angewiesen ist. Eine Trennung von ihrem Ehemann ist der Antragstellerin auch zumutbar, zumal sie aufgrund des einjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots nur von kurzer Dauer ist. Ferner ist zu sehen, dass auch die Ehe die Antragstellerin nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hat. Nachdem der Ehemann der Antragstellerin erst im Jahr 2017 wieder aus Serbien in das Bundesgebiet eingereist ist, bestehen offensichtlich noch hinreichende Bindungen nach Serbien. Den Kontakt zu ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten kann die Antragstellerin auch von Serbien aus über Fernkommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten. Es besteht auch die Möglichkeit der Erteilung von Betretenserlaubnissen (§ 11 Abs. 8 AufenthG). Gegebenenfalls kann die eheliche Lebensgemeinschaft vorerst auch in Serbien geführt werden.
60
Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots wieder einen vergleichbaren Arbeitsplatz in der Reinigungsbranche finden kann. Aus dem Schreiben ihres derzeitigen Arbeitgebers vom 26. Januar 2023 ist zu schließen, dass sie in dem Betrieb sehr geschätzt wird und dort nach einer Rückkehr ggf. wieder arbeiten könnte. Jedenfalls sind der mögliche Verlust der Wohnung sowie des Arbeitsplatzes nun die Folgen der langjährigen Delinquenz der Antragstellerin. Diese treffen die Antragstellerin zwar hart, sind aber nicht unverhältnismäßig.
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Unter Berücksichtigung der Vielzahl der von der Antragstellerin begangenen Taten und insbesondere der von ihr ausgehenden hohen Wiederholungsgefahr, fällt nach alledem die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu treffende Gesamtabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse. Die Ausweisung steht auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 AufenthG) und einen in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Zweck, nämlich die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung der Antragstellerin daher verhältnismäßig und rechtmäßig und zur Wahrung des mit ihr verfolgten Interesses unerlässlich.
62
c) Insoweit ist auch hinreichend sicher, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 4 des angegriffenen Bescheids dem Grunde nach angeordnet werden durfte und damit die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen ist (VGH BW, B.v. 21.1.2020 – 11 S 3477/19 – juris Rn. 31 f). Somit steht diese Sperre im vorliegenden Fall der Erteilung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen und die Ablehnung des Verlängerungsantrags der Antragstellerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
63
Aber auch unabhängig von der Ausweisung hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, da dieser ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG entgegensteht.
Diesbezüglich wird auf obige Ausführungen verwiesen. Obwohl es sich im Wesentlichen „lediglich“ um Erschleichen von Leistungen handelt, liegt angesichts der beharrlichen und fortgesetzten Begehung kein Ausnahmefall vor.
64
Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Verlängerungsantrags verbleibt es im vorliegenden Fall hinsichtlich der im Rahmen der Prüfung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägungsentscheidung bei der rechtlichen Wertung, wie sie in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck kommt. Das Interesse am Vollzug der Entscheidung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
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3. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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Da die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG), kommt der Anordnung des sofortigen Vollzugs durch den Antragsgegner keine weitere Bedeutung zu.
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Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll in diesem Fall zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12- juris Rn. 32; U.v. 13.12.2012 – 1 C 14/12 – InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U.v. 14.5.2013 – 1 C 13/12 – NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort (BayVGH, B.v. 13.5.2016 – 10 ZB 15.492 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – Rn. 50).
68
Da es sich um eine behördliche Ermessensentscheidung handelt, kann gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur überprüft werden, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
69
Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Befristung auf ein Jahr nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist ist vorliegend bedeutungslos, weil die Antragstellerin aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. Der Antragsgegner hat zutreffend das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck sowie die persönlichen Interessen der Antragstellerin berücksichtigt. Die behördliche Entscheidung hält sich am untersten Rand des in dem von § 11 Abs. 5 AufenthG festgelegten Rahmens. Angesichts der beharrlichen Verstöße und der hohen Wiederholungsgefahr ist die Frist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Bindungen der Antragstellerin im Bundesgebiet nicht zu beanstanden.
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4. Die Abschiebungsandrohung entspricht § 59 Abs. 1 AufenthG. Erforderlich für die Abschiebungsandrohung ist lediglich eine Ausreisepflicht, die hier vorliegt (s.o.). Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
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III. Somit war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs.