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LG München I, Beschluss v. 26.04.2023 – 29 O 13114/21
Titel:

Streitwert des Datenauskunftsanspruchs

Normenketten:
DS-GVO Art. 15
GKG § 44
Leitsatz:
Für einen Datenauskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen (Anschluss an OLG Köln BeckRS 2020, 33149). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert, Datenauskunftsanspruch, Pauschale, VO (EU) 2016/679
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 23.03.2023 – 5 W 194/23 e
LG München I, Beschluss vom 25.01.2023 – 29 O 13114/21
Fundstellen:
LSK 2023, 11840
ZD 2023, 638
BeckRS 2023, 11840

Tenor

Der Streitwert wird auf 23.009,99 € festgesetzt.

Gründe

1
Der Streitwert der Klage beträgt 8.009,99 EUR.
2
Der Streitwert der Widerklage beträgt insgesamt 15.000 EUR. Er setzt sich wie folgt zusammen:
Antrag auf Auskunft vom 7.12.2021: 5.000 EUR
Für einen Datenauskunftsanspruch ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen (OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2020, 9 W 34/20). 
Antrag auf eidesstattliche Versicherung vom 10.3.2022: 2000 EUR
Es liegt hier eine Stufenklage vor. Gemäß § 44 GKG ist hier keine Streitwertaddition vorzunehmen, sondern es ist nur der höhere Anspruch ist maßgebend, somit 5.000 EUR.  
Antrag auf Schmerzensgeld vom 29.3.2023: 10.000 EUR
Dies entspricht den Angaben der Widerklagepartei im PKH-Beschwerdeverfahren zu m Streitwert des Schmerzensgeldantrags. 
3
Da Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand haben, ist der Streitwert daher insgesamt auf 23.009,99 EUR festzusetzen.