Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 06.03.2023 – W 8 K 22.978
Titel:

Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Digitalisierungsmaßnahmen, Hygienemaßnahmen, Umbaumaßnahmen, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BayHO Art. 53
GG Art. 3
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Digitalisierungsmaßnahmen, Hygienemaßnahmen, Umbaumaßnahmen, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall
Fundstelle:
BeckRS 2023, 11603

Tenor

I.     Die Klage wird abgewiesen.
II.     Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
III.     Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Gewährung einer weiteren Überbrückungshilfe III in Höhe von 39.906,00 EUR.
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1. Die Klägerin beantragte mit Antrag vom 1. Oktober 2021 bei der Beklagten am 6. Oktober 2021 die Gewährung einer Überbrückungshilfe III in Höhe von 74.405,13 EUR
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Auf Rückfragen der Beklagten ließ die Klägerin mit Schriftsätzen vom 13. November sowie vom 1. und 27. Dezember 2021 vortragen, dass sich die unter Kostenposition 10 „Versicherungen“ angegebenen höheren Kosten u.a. aufgrund von im Mai abgerechneten 3.600,00 EUR Rechts- und Beratungsleistungen für Übernahme- und Rechtsvertretungskosten ergeben hätten. Die Digitalisierungsmaßnahmen würden ein Küchenmonitoring, WLAN und eine Videoüberwachung umfassen. Hierdurch könnte die Einhaltung der Hygienemaßnahmen kontaktlos überwacht werden. Das Küchenmonitoring sei mit einem digitalen Warenwirtschaftssystem vergleichbar. Die Kosten für die von ihr durchgeführten Hygienemaßnahmen hätten sich auf insgesamt 18.302,00 EUR belaufen und würden sich aus 6.027,00 EUR für den Umbau der Küche, 4.400,00 EUR für Elektroinstallationsarbeiten bzgl. des Küchenumbaus, insgesamt 1.792,00 EUR für Fliesen sowie Fliesenarbeiten, 4.242,00 EUR für eine Tischanlage für die kalte Küche, 96,00 EUR für Gastrobrausen und 769,00 EUR für den Austausch von Sitzbezügen zusammensetzen. Der Umbau der Küche habe auf dem aufgestellten Hygienekonzept basiert, welches auf die Entzerrung und Verlagerung des Geschäftsbetriebs ausgerichtet gewesen sei. Zum einen hätten die Arbeitsplätze der Mitarbeiter erweitert werden müssen, zum anderen seien Arbeiten zum Schutz der Kunden veranlasst gewesen. Die Umbauten in der Küche seien erforderlich gewesen, damit die Mitarbeiter räumlich getrennter hätten arbeiten können und der angestrebte Mindestabstand habe erreicht werden können. Darüber hinaus sei das To-Go-Geschäft optimiert worden. Im Einzelnen seien ein weiterer Herd, eine Ablufthaube, eine Spüle und neue Bodenfliesen eingebaut und der Gasherd auf Flüssiggas umgerüstet worden. Hierfür seien Elektroarbeiten notwendig gewesen. Es sei eine neue Tischanlage in die Kalte Küche eingebaut worden. Außerdem seien 26 Stühle von Stoffbezügen auf Kunstlederbezüge umgepolstert worden, um diese wischfest zu machen. Man habe in der Küche Doppelstrukturen eingerichtet, wodurch der Arbeitsablauf beschleunigt, Schlangenbildung vermieden und Abstand zwischen den Mitarbeitern gewährleistet worden sei. Der Außenbereich sei durch die Beschirmung länger und intensiver nutzbar geworden, wodurch der Außer-Haus-Verkauf und das Außengeschäft während der Pandemie gewährleistet worden sei.
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Mit Bescheid 2. Mai 2022 gewährte die I... für M. und O. der Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 34.499,13 EUR für den beantragten Zeitraum gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III) (Nr. 1) unter Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2) und lehnte den Antrag in Höhe von 39.906,00 EUR ab (Nr. 5). In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III erstattungsfähigen Kosten seien in Ziff. 3.1, Buchst. a) bis p) der Richtlinie abschließend benannt. Da es sich bei den Kosten für die Rechtsund Beratungsleistungen in Höhe von 3.600,00 EUR nicht um fortlaufende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten handle, unterfielen sie nicht der Kostenposition Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben und seien daher nicht erstattungsfähig. Eine Kürzung bei den Kostenpositionen 1 bis 11 im Antrag habe gem. der FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ – Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (im Folgenden: FAQ) automatisch eine entsprechende Kürzung bei etwaigen Personalkosten der Position 12 (20% der Kürzungssumme) und beim Eigenkapitalzuschuss (Position 23) zur Folge. Digitalisierungskosten seien erstattungsfähig, wenn die Kosten angemessen im Verhältnis zu den Zielen seien und sie der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienten. Bei den geltend gemachten Kosten für die Installation einer Videoüberwachung mit Küchenmonitoring handle es sich um keine förderfähige Digitalisierungsmaßnahme, da sie nicht primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie diene und weder infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie noch durch die Pandemie bedingt sei. Auch Kosten für Hygienemaßnahmen müssten im Verhältnis zu den Zielen angemessen sein und primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen. Sie müssten Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts sein. Bei den geltend gemachten Kosten für den Umbau der Küche, für die Fliesen und Elektroarbeiten, für den Austausch von Sitzbezügen und für die Anschaffung von Fliesen/Steinen, von Gastrobrausen sowie einer Tischanlage habe es sich um allgemeine Renovierungs-, Sanierungsund Umbauarbeiten gehandelt, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie bestanden habe. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 39.906,00 EUR nicht vorlägen, entspreche es pflichtgemäßen Ermessen den Antrag insoweit abzulehnen.
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2. Die Klägerin ließ mit Schriftsatz vom 2. Juni 2022 Klage erheben. Zur Begründung wurde hierbei und mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2022 im Wesentlichen der Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und weitergehend ausgeführt, dass ausgehend davon, dass ein Anspruch dann gegeben sei, wenn vergleichbare Förderfälle in ständiger Förderpraxis positiv verbeschieden würden, der Klägerin ein Anspruch zustehe, da der Beweis des ersten Anscheins dafürspreche, dass sich die Beklagte den Förderrichtlinien entsprechend verhalte und die Klägerin, da die von ihr begehrte Förderung den Förderrichtlinien unterfalle, gleichbehandelt werden müsse. Um den Anspruch der Klägerin zu negieren, müsse die Beklagte daher nachweisen, dass sie stets gegen den Wortlaut oder die Auslegung der Richtlinien und FAQ verstoße. Die Klägerin könne daher zumindest eine Beweislastumkehr für sich in Anspruch nehmen. Im Einzelnen umfasse ihr Anspruch auf weitergehende Förderung in Höhe von 39.906,00 EUR die 3.600,00 EUR, welche ihr im Mai 2021 für, auf Grundlage eines im Jahr 2019 geschlossenen Beratungsvertrags, erbrachte Rechts- und Beratungsdienstleistungen in Rechnung gestellt worden seien. Diese Kosten würden der Fixkostenposition Nr. 10, Kosten für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben unterfallen, da sie für die Vertretung der Klägerin bei Verhandlungen mit Finanzbehörden im Rahmen einer Geschäftsübernahme angefallen, nicht einseitig verhandelbar gewesen und gemäß des Aufwands abgerechnet worden seien. Entsprechend der Ausführungen zur Fixkostenposition 10 der FAQ, würden u.a. betrieblich fortlaufende Kosten für externe Dienstleister gefördert. Die Rechts- und Beratungsdienstleistungen würden solche betrieblich fortlaufende Kosten für externe Dienstleister darstellen, da die Klägerin den Betrieb von einem überschuldeten Vorbesitzer übernommen habe und entsprechend fortlaufende Rechtsberatung benötige. Zwar bestehe keine Regelmäßigkeit wie bei der beispielshaft aufgeführten Buchführung, allerdings sei eine betriebliche Notwendigkeit vorhanden. Nr. 3.1. der Richtlinie führe aus, betriebliche Fixkosten würden im Förderzeitraum anfallen, wenn sie in diesem Zeitraum erstmals fällig seien. Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit sei der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt werde. Weiter habe sie einen Anspruch auf die Förderung ihrer Digitalisierungsinvestitionen. Ihre im Mai 2021 für 16.820,00 Euro installierte Videoüberwachung mit Küchenmonitoring stelle eine förderfähige Digitalisierungsmaßnahme, durch die die pandemiebedingten Vorschriften im Bereich des Service und des Küchenbetriebs eingehalten würden, dar. Der bisherige, zentrale Bondruck mit persönlicher Weitergabe durch das Personal sei dadurch ersetzt worden, dass Bestellungen am Tisch digital erfasst und digital an die Monitore in der Küche weitergeleitet würden und die Küchenkräfte ohne persönlichen Kontakt mit den Servicekräften sowie untereinander die Bestellung auf ihren Monitoren erkennen und bearbeiten könnten. Hierdurch könne ein ausreichender Abstand des Personals sichergestellt werden. Durch die Videoüberwachung würden Gäste schneller erkannt und die Überwachung von Sicherheitsabständen unmittelbar ermöglicht. Im Ergebnis habe die Maßnahme die gleiche Funktion wie bauliche Renovierungs- oder Umbauarbeiten. Die Reduzierung der Kontakte sei damals das A und O der Pandemiebekämpfung gewesen. Dies sei das Ziel der Anlage gewesen. Die Maßnahmen würden daher der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen. Da unter Fixkostenposition Nr. 14 „bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum“ auch Digitalisierungsmaßnahmen fielen, habe die Klägerin einen Anspruch auf Förderung diesbezüglich. Auch würde die Stoßrichtung in Anlage 4 der FAQ beispielshaft aufgeführten Digitalisierungsmaßnahmen der der streitgegenständlichen Investition entsprechen. Sofern die Beklagte vortrage, die Kontaktreduzierung rechtfertige keine Anschaffung einer Videoanlage für 16.820,00 EUR, habe sie hierfür keine Argumente. Die Anschaffung sei angesichts dessen, dass Menschenleben geschützt würden, angemessen. Bezüglich der Hygienemaßnahmen führe die Richtlinie aus, dass Hygienemaßnahmen förderbar seien, ein Hygienekonzept werde dort jedoch nicht verlangt. Die Vorlage eines solchen Konzepts sei daher keine Voraussetzung für die Förderung. Insbesondere habe die Beklagte dies auch nie gefordert. Die Klägerin habe in ihrer Korrespondenz mit der Beklagten stets auf ihr Hygienekonzept verwiesen. Ihre Hygienemaßnahmen entsprächen überdies den in den FAQ aufgeführten Beispielen. Auch habe es sich bei ihnen nicht, wie von der Beklagten behauptet, um allgemeine Renovierungs-, Sanierungs- und Umbauarbeiten gehandelt, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie bestanden hätte.
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Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022, dass bestritten werde, dass die Rechtsberatungskosten in Höhe von 3.600,00 EUR im Mai 2021 angefallen seien. Die hierfür erbrachten Leistungen seien weder konkretisiert noch plausibilisiert worden. Jedenfalls würden sie keine Kosten für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben (Fixkostenposition Nr. 10) darstellen. Hierunter würden fortlaufende, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten fallen. Kosten würden dann als nicht einseitig veränderbar gelten, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden könne, ohne dass das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit gefährdet würde. Betriebsnotwendig bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig seien etwa auch betrieblich fortlaufende Kosten für externe Dienstleister. Bzgl. der 3.600,00 EUR sei nicht dargelegt, inwiefern diese Kosten zwingend notwendig für die Aufrechterhaltung des klägerischen Betriebs in der Corona-Pandemie gewesen seien. Der klägerische Vortrag spreche vielmehr dafür, dass die Kosten bereits 2019 erbrachte Leistungen umfassten, die erst im Jahr 2021 abgerechnet worden seien. Die Kosten für die Videoüberwachung mit Küchenmonitoring seien nicht förderfähig, da die Maßnahmen nicht explizit pandemiebedingte Vorschriften durchsetzten. Sie stünden aber jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen. Die Reduzierung der Kontakte zwischen Service- und Küchenpersonal sowie die Überwachung der Mindestabstände zwischen den Gästen rechtfertige nicht die Anschaffung einer Videoanlage für 16.820,00 EUR. Denn im Rahmen der Existenzsicherung könnten aufgrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht jegliche Unannehmlichkeiten, die sich aus der Einhaltung der Hygienevorschriften ergeben würden, ausgeglichen werden. Hygienemaßnahmen könnten nur gefördert werden, wenn sie Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes seien. Förderfähig seien danach vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstünden beziehungsweise entstanden seien. Nach der Verwaltungspraxis würden Maßnahmen, die einen baulichen Charakter aufwiesen, in der Fixkostenposition Nr. 14 als so genannte „bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten“ gefördert werden. Der Umbau der Küche, die Fliesenarbeiten und die Elektroinstallationsarbeiten seien bereits wegen ihres baulichen Charakters nicht als „Hygienemaßnahmen“ förderfähig. Ebenso wenig seien sie als „bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten“ förderfähig. Es sei nicht ersichtlich, dass hierdurch ein schlüssiges Hygienekonzept umgesetzt worden sei, ein solches sei bisher nicht vorgelegt worden. Es handle sich bei den Maßnahmen vielmehr um allgemeine Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten. Renovierungsarbeiten seien jedoch nicht förderfähig. Dies gelte unabhängig davon, ob aufgrund des Umbaus der Küche nunmehr auch die Mindestabstände zwischen den Beschäftigten eingehalten werden könnten. Ein solcher, nur mittelbarer Zusammenhang der Maßnahme zur Corona-Pandemie genüge nach der Verwaltungspraxis weder für eine Förderfähigkeit als „Hygienemaßnahme“ noch als „bauliche Maßnahme zur Umsetzung von Hygienekonzepten“. Darüber hinaus seien auch die Kosten für die Anschaffung der Tischanlage, Fliesen und Gastrohandbrausen nicht als „Hygienemaßnahmen“ förderfähig. Hierdurch sei kein pandemiespezifisches Hygienekonzept umgesetzt worden, derartige Utensilien würden vielmehr zu der ohnehin vorzuhaltenden, allgemeinen Ausstattung eines Gastronomiebetriebs gehören. Als nicht explizit pandemiebedingte Anschaffung seien sie nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig.
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3. In der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2022 beantragte der Klägerbevollmächtigte,
die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der I... für M. und O. vom 2. Mai 2022 verpflichtet, der Klägerin wie beantragt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Höhe von weiteren 39.906,00 EUR zu gewähren.
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Die Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagtenbevollmächtigte übergab zum Beleg ihrer Verwaltungspraxis beispielshalber zehn Bescheide in anonymisierte Form jeweils ans Gericht und an den Klägerbevollmächtigten.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 30. November 2022 ließ die Klägerin zu den von der Beklagtenseite vorgelegten Bescheiden vortragen, dass dieser hierdurch die Darlegung ihrer Praxis in Hinblick auf die streitgegenständliche Ablehnung nicht gelinge. In den Bescheiden B1 und B10 würden zwar Rechtsberatungskosten abgelehnt, der Sachverhalt sei jedoch nicht bekannt. Sie seien daher nicht aussagekräftig. Die von der Beklagten bzgl. der Überwachungskameras vorgelegte Entscheidung B2 sei eine Einzelentscheidung und könne daher nicht die allgemeine Verwaltungspraxis belegen. Auch sei der Sachverhalt ein völlig anderer: In einer Gaststätte gebe es anders als in einem Club oder Fitnessstudio nicht die Möglichkeit, dass sich die Gäste auch noch eincheckten. Da der Küchenumbau dem Hygienekonzept und den Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung entspreche, seien keine allgemeine Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen abgerechnet worden. Die vorgelegte Verwaltungsentscheidung sei jedoch nur zur Darlegung der Ablehnung solcher Kosten geeignet. In dem Bescheid B4 seien einzelfallbezogen Kosten für Fliesenarbeiten abgewiesen worden, welche zur Wiederherstellung der von der Gewerbeaufsicht geforderten Hygiene notwendig gewesen seien. Es hätten eben keine allgemeinen Sanierungskosten vorgelegen. In der Entscheidung B5 habe die Beklagte die Einrichtung (Stühle und Tische) für einen Wintergarten abgelehnt. Bei der hier streitgegenständlichen Tischanlage handele es sich jedoch nicht um Mobiliar für Gäste, sondern eine Küchentischanlage zur Anpassung der Küche für die Mitarbeiter. Dem Bescheid B6 sei inhaltlich nichts zu entnehmen. In den Bescheiden B7, B8 und B9 würde zwar die Förderung der Polsterung von Barhockern, der Erneuerung (Kunstleder) von Stühlen und Bänken sowie neue Sitze und Rückenpolster abgelehnt, weiterer Sachverhalt oder Begründung jedoch nicht mitgeteilt. Es sei daher z.B. möglich, dass im Bescheid B8 das Kunstleder nur zerschlissen gewesen sei und deshalb erneuert worden sei. Die Klägerin habe entsprechend der DEHOGA Handlungsempfehlungen einen nicht abwischbaren Stoff gegen hygienisch zu reinigendes Kunstleder ersetzt. Dies sei mit der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis nicht vergleichbar. Zu den Digitalisierungskosten des Warenwirtschaftssystems (Küchenmonitoring) habe die Beklagte keinerlei ablehnende Bescheide vorlegen können. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich die Beklagte den Förderrichtlinien entsprechend verhalte, so dass die Klägerin ungleich behandelt werde, wenn die Förderrichtlinien ihr einen Anspruch zusprechen würden. Sodann müsse die Beklagte nachweisen, dass sie stets gegen den Wortlaut oder die Auslegung der Richtlinien und FAQs verstoße, um den Anspruch der Klägerin zu negieren. Dies sei der Beklagten durch die Vorlage der dürftig begründeten und dazu noch meist nicht einschlägigen Bescheide nicht gelungen. Einzelfallentscheidungen seien auch nicht geeignet, Richtlinien zu durchbrechen. Aus dieser Argumentation habe die Klägerin zwar keinen direkten Anspruch aus den FAQ und den Förderrichtlinien; sie könne aber zumindest eine Beweislastumkehr aus diesen Regelungen für sich in Anspruch nehmen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei der Klage daher stattzugeben.
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Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2023 erklärte sich die Klägerin mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden. Die Beklagte erklärte dies mit Schriftsatz vom 8. Februar 2023.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten Förderung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid der beklagten I... vom Bescheid 2. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
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Dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III in Höhe von 39.906,00 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Mai 2022, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022 sowie im Termin der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
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Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III in Höhe von weiteren 39.906,00 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr noch geltend gemachten Aufwendungen nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
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Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris und B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 – juris sowie zuletzt zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris; U.v. 30.5.2022 – M 31 K 21.3379 – juris; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris; U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris; VG Gießen, U.v. 29.8.2022 – 4 K 1659/21.GI – juris; VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22/HAL – BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 sowie etwa VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894; B.v. 2.6.2022 – W 8 K 21.1529; B.v. 31.5.2022 – W 8 K 22.123; U.v. 6.5.2022 – W 8 K 22.168; U.v. 6.5.2022 – W 8 K 21.1639; Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris).
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Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).
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Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24).
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Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 22; siehe auch NdsOVG, U.v. 12.12.2022 – 10 LC 76/21 – juris Rn. 29; U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 24). Die Richtlinie Überbrückungshilfe III stellt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis dar (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31). Zum Beleg der Verwaltungspraxis genügt, dass die Behandlung der Anträge einschließlich der Entscheidung hierüber im Einklang mit den Vorgaben und Arbeitshinweisen der Richtlinie Überbrückungshilfe III und FAQ gleichmäßig vorgezeichnet war und sich aus der weiteren Billigungspraxis keine abweichende tatsächliche Handhabung etabliert hat (VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 24; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 26, 44, 48 f. und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 23, 38, 43 f.; jeweils m.w.N.).
24
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).
25
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).
26
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).
27
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
28
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf dem Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2022 – 7 K 2197/20 – juris Rn. 34; siehe auch schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 – W 8 K 20.1180 – juris Rn. 27 und 50 zur Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21).
29
Im Corona‐Beihilfen – Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayerns und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten I... als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient, hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 8 und 9 sowie Rn. 33, 36, 39 ff., 56).
30
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten I... – wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat – der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.).
31
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substanziierung und Plausibilität hin geprüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37).
32
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substanziierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren – wie hier – ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.).
33
Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.).
34
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens, eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).
35
Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine weitergehende Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
36
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der teilablehnende Bescheid vom 2. Mai 2022 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
37
Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf Grundlage der Richtlinie Überbrückungshilfe III nicht förderfähig.
38
Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis dargelegt und unter Einbeziehung der Richtlinie sowie der FAQ erläutert. Sie hat im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Basis der Richtlinie mangels Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Kosten keinen Anspruch auf die Förderung hat.
39
Nach Nr. 3.1. Satz 1 Buchst j) der Richtlinie Überbrückungshilfe III sind Kosten, die für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben anfallen, förderfähig.
40
Nach Nr. 3.1. Satz 1 Buchst. n) der Richtlinie Überbrückungshilfe III sind bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen mit bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie unter denselben Voraussetzungen Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig mit bis zu 20.000 Euro förderfähig.
41
Nach Nr. 3.1. Satz 1 Buchst. p) der Richtlinie Überbrückungshilfe III sind Hygienemaßnahmen förderfähig.
42
Nach Nr. 2.4. der FAQ sind nach Position 10 als Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleister/innen, Hausmeisterdienste, förderbar.
43
Nach Nr. 2.4. der FAQ sind nach Position 14 bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen mit bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in die Digitalisierung wie beispielsweise der Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind, mit bis zu maximal 20.000 Euro förderfähig.
44
Nach Nr. 2.4. der FAQ sind nach Position 16 als Ausgaben für Hygienemaßnahmen beispielsweise die Anschaffung mobiler Luftreiniger wie durch Hepafiter oder UVC-Licht, die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch beispielsweise Hepafilter oder UVC-Licht oder die Anschaffung von Einmalartikeln zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken förderfähig.
45
Die in Anhang 4 der FAQ enthaltene Beispielsliste für ansetzbare Kosten für Investitionen in die Digitalisierung enthält unter anderem Kosten für eine Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen, den Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen zum Beispiel „am Tisch per Handy ordern“ und Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon, und so weiter). Die dortige Beispielsliste für Hygienemaßnahmen enthält unter anderem die Anschaffung mobiler Luftreiniger sowie nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm und so weiter). In der dortigen Beispielsliste für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen sind unter anderem die Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke) sowie die Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (zum Beispiel Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen) als förderfähig aufgelistet.
46
Dabei sind die auf der Beispielsliste des Anhangs 4 der FAQ enthaltene Maßnahmen oder ähnliche Maßnahmen nach Anhang 4 der FAQ förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahmen müssen primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und dürfen kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen bzw. entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich.
47
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie der FAQ ihre Förderpraxis plausibel begründet und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10), dass sie die Kosten für die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht als förderfähige Fixkosten ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (zur „Feststellungslast“ der Beklagtenseite siehe VG Düsseldorf, U.v. 16.1.2023 – 20 K 7275/21 – juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 48).
48
Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin hat keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen würden.
49
Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten stellen die geltend gemachten Übernahme- und Rechtsvertretungskosten keine im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähigen Kosten dar.
50
Die Beklagtenseite hat in ihrer Klageerwiderung vom 30. Juni 2022 sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III ausschließlich laufende, regelmäßig anfallende Fixkosten gefördert würden. Anlassbezogene Kosten würden nicht gefördert. Darüber hinaus müssten förderfähige Kosten auch grundsätzlich der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen.
51
Der Vortrag der Beklagten zu ihrer diesbezüglichen Verwaltungspraxis ist sowohl angesichts des Beispielkatalogs der als förderfähig anerkannten Maßnahmen in Anhang 4 der FAQ, in dem als förderfähige feste betriebliche Ausgaben u.a. betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses und mithin Kosten, die nicht lediglich anlassbezogen, sondern laufend und regelmäßig anfallen, aufgeführt sind, als auch aufgrund der durch die Beklagtenseite im Verfahren vorgelegten Bescheide zur Überbrückungshilfe III, in denen sie die Förderung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit einem Rechtstreit entstanden waren, mit der Begründung, es handle sich nicht um fortlaufende und einseitig veränderbare Kosten, sondern um nur einmalig anfallende Kosten (Bescheid B1) sowie von Rechts- und Beratungskosten mit der Begründung, dass diese als einseitig veränderbare Kosten regelmäßig nur anlassbezogen anfallen würden (Bescheid B10), ablehnte, plausibel.
52
Bei den streitgegenständlichen Rechtsberatungs- und Übernahmekosten handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht um laufende Kosten, sondern um anlassbezogene im Sinne der Verwaltungspraxis der Beklagten. Allein, dass die Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese über einen längeren Zeitraum bei Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme des Gasthofes von dem überschuldeten Vorbesitzer und dessen Abwicklung, insbesondere bzgl. der Verhinderung von Pfändungen, umfangreich beraten und vertreten hat, führt nicht dazu, dass es sich um fortlaufende, förderbare Kosten im Sinne der Verwaltungspraxis der Klägerin handelt. Denn nach der, durch die Beklagte nachvollziehbar dargelegten, Verwaltungspraxis führt allein die Tatsache, dass die Leistung über eine gewisse Zeitspanne hinweg erbracht wurde, nicht dazu, dass die Kosten hierfür als fortlaufende, förderfähige Kosten eingeordnet werden. Es ist nach der vorgetragenen Verwaltungspraxis vielmehr erforderlich, dass die Kosten nicht anlassbezogen sind. Diese Praxis hat die Beklagte insbesondere durch die Vorlage des Bescheids B1 plausibel gemacht, nach dem Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit einem Rechtstreit entstanden, nicht gefördert wurden, da es sich auch hierbei um anlassbezogene Kosten, die über einen gewissen Zeitraum hinweg entstanden sind, handelt. Da die streitgegenständlichen Kosten aufgrund der Geschäftsübernahme entstanden, sind sie eindeutig als anlassbezogen im Sinne der Verwaltungspraxis einzuordnen und daher nicht förderfähig.
53
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Kosten der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienten, da die Leistung, für die die Förderung beantragt wurde, nach klägerischem Vortrag bereits 2019, und mithin vor Beginn der Pandemie, erbracht worden war und lediglich deren Abrechnung in den Förderzeitraum fiel. Dass die Klägerin weiterhin bzgl. der Folgen der Geschäftsübernahme beraten werde, ist unerheblich, da die Kosten dieser weiteren Beratung nicht streitgegenständlich sind. Allein daraus, dass die vertragliche Fälligkeit der Rechtsberatungs- und Übernahmekosten im Förderzeitraum liegt, ergibt sich nicht, dass die Kosten der Existenzsicherung in der Pandemie dienten. Soweit die Klägerseite vorbringt, dass nach Nr. 3.1 Satz 3 der Richtlinie betriebliche Fixkosten im Förderzeitraum anfallen würden, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind, ist nicht ersichtlich, wie dies dazu führen sollte, dass die Kosten der Existenzsicherung in der Pandemie dienten.
54
Auch die für den Umbau der Küche (inkl. Fliesen- und Elektroinstallationsarbeiten) geltend gemachten Kosten sind nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig.
55
Die Beklagte hat sowohl in der Klageerwiderung vom 30. Juni 2022 als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass sie nach ihrer Verwaltungspraxis zur Bestimmung der Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen die Richtlinie Überbrückungshilfe III als auch die FAQ heranziehe. Entsprechend Nr. 3.1 S. 1 p) der Richtlinie Überbrückungshilfe III fördere sie Kosten für Hygienemaßnahmen. Hierfür müssten die Maßnahmen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes seien. Vornehmlich fördere sie Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstünden beziehungsweise entstanden seien. Als Hygienemaßnahmen seien etwa die Anschaffung mobiler Luftreiniger, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche sowie Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen wie Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken förderfähig. Maßnahmen, die einen baulichen Charakter aufwiesen, könnten nach ihrer Verwaltungspraxis hingegen ausschließlich im Rahmen der Fixkostenposition Nr. 14 als so genannte „bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten“ gefördert werden. Der klägerische Küchenumbau sei daher nach ihrer Verwaltungspraxis wegen seines baulichen Charakters nicht als Hygienemaßnahmen förderfähig. Aber auch als bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten seien die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht förderfähig, da allgemeine Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten mit der Überbrückungshilfe III nicht ausgeglichen würden. Dass nur aufgrund des Küchenumbaus ein Abstand von 1,5 m zwischen den Beschäftigten eingehalten werden könne, führe zu keiner Förderfähigkeit. Ein Mindestabstand zwischen den Beschäftigten sei nicht vorgeschrieben gewesen. Es sei ein wesentliches Element für die Förderung gewesen, dass durch die Maßnahmen der Abstand zwischen den Gästen eingehalten werden konnte, nicht aber der Abstand zwischen den Angestellten. Ein solcher, daher nur mittelbarere Zusammenhang der Maßnahmen zur Corona-Pandemie genüge für eine Förderfähigkeit als bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten nicht.
56
Für die Plausibilität der ablehnenden Verwaltungspraxis der Beklagte sprechen Nr. 2.4 und Anlage 4 der FAQ, die als Hygienemaßnahmen beispielsweise die Anschaffung von mobilen Luftreinigern, mobilen Raumteilern und Handtrocknern, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich, Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken, die Schulung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen und Kundenzählgeräte und mithin gerade keine baulichen Maßnahmen aufführen. Hiervon gesondert werden in Nr. 2.4 und Anlage 4 der FAQ als förderbare bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen Maßnahmen wie Abtrennungen durch Trennwände und Plexiglas, Absperrungen oder Trennschilder, die Teilung von Räumen, die Einrichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (z.B. eine zweite Theke), die Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (zum Beispiel Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen), die Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos und die bauliche Erweiterung des Außenbereichs sowie zu dessen Nutzung bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung) aufgezählt. Zusätzlich wird ausgeführt, dass bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzeptes seien und Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienten, von einer Förderung ausgeschlossen sind. Weiter ist aufgeführt, dass vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden, förderfähig sind. Dies plausibilisiert den Vortrag der Beklagten zu ihrer Verwaltungspraxis, insbesondere da hinsichtlich der als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen förderbaren aufgezählten Beispiele jeweils der Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie augenscheinlich ist, es jedoch keine Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie gab, aufgrund derer Mitarbeiter in der Gastronomie zwingend jederzeit untereinander einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten mussten, sondern andere (Infektionsschutz) Maßnahmen ergriffen werden konnten. So ergibt sich auch aus Nr. 3.2.14 des durch die Klägerin selbst vorgelegten Corona-Pandemie Hygienekonzept Gastronomie – gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in der Fassung vom 25. Mai 2020, dass in den Küchen zwar soweit möglich zwischen den Mitarbeitern ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden sollte, wenn dies nicht möglich gewesen sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen gewesen sei und die Betriebe die Arbeitsorganisation und Posteneinteilung so zu gestalten gehabt hätten, dass Mindestabstände eigehalten werden könnten und gegebenenfalls das Speisenangebot darauf abgestimmt werden solle. Dass Küchenumbauten nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht gefördert wurden, bestätigen auch die von ihr vorgelegten Bescheide B3 und B4, in denen die Förderung von Kosten für die Sanierung und den Umbau einer Küche und für Fliesenarbeiten jeweils mit der Begründung, es handle sich nicht um coronabedingte Hygienemaßnahmen, die primär der Existenzsicherung der Unternehmens in der Pandemie dienten und angemessen im Verhältnis zu den Zielen seien, sondern um allgemeine Sanierungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die nicht erstattungsfähig seien, abgelehnt wurde. Auch die Klägerseite geht davon aus, dass sich die Bescheide auf eine Verwaltungspraxis stützen, nach der allgemeine Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht gefördert würden, sie geht lediglich davon aus, dass der Küchenumbau keine allgemeine Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahme war.
57
Nach der klägerischen Verwaltungspraxis war der streitgegenständliche Küchenumbau daher weder als Hygienemaßnahme noch als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahme förderfähig. Eine Förderung als Hygienemaßnahme scheitert bereits daran, dass es sich bei dem Küchenumbau um eine Maßnahme mit offensichtlich baulichem Charakter handelte. Eine Förderung als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahme scheitert daran, dass es sich nicht um Kosten handelt, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstanden sind. Zwar mag es sinnvoll gewesen sein, einen Mindestabstand zwischen den Mitarbeitern zu ermöglichen. Da die Vorschriften zur Eindämmung der CoronaPandemie dies wie erläutert jedoch gerade nicht verlangten, bestand nach der Auslegung der Beklagten als Fördergeberin – welche ausschlaggebend ist – lediglich ein mittelbarer Zusammenhang zur Corona-Pandemie. Damit handelte es sich bei dem Küchenumbau nach dem Verständnis der Beklagten entgegen der Klägerischen Ansicht um allgemeine Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, welche nach der vorgetragenen Praxis nicht förderfähig sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag, der Küchenumbau sei darüber hinaus auch zur Optimierung des To-Go-Geschäfts erfolgt, um dort Warteschlangen zu vermeiden bzw. zu minimieren. Nur weil im Rahmen des Küchenumbaus auch ein zweiter Herd sowie eine zweite Handbrause eingebaut wurden, handelt es sich hierbei nicht automatisch um die Einrichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich zur Vermeidung von Schlangenbildung im To-Go-Geschäft im Sinne der nach der Beispielsliste förderbaren baulichen Maßnahmen. Es ist vorliegend schon nicht ersichtlich, wie durch einen Kapazitätsausbau in der Küche unmittelbar eine Schlangenbildung vermieden werden soll. Dass eine solche Vermeidung möglicherweise aufgrund kürzerer Wartezeiten wegen der Kapazitätserweiterungen eintreten könnte, wäre lediglich eine mittelbare Folge der baulichen Maßnahme. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie bestand daher nicht.
58
Des Weiteren ist der Küchenumbau schon nicht förderfähig, da es sich bei einem Umbau samt Erweiterung nicht um eine coronabedingte temporäre Maßnahme zur Überbrückung handelt, die durch die Überbrückungshilfe gefördert werden soll. Anhang 4 der FAQ verlangt gerade, dass die „Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen“ muss, also in einem beschränkten Zeitraum. Es soll nur die Existenzsicherung gewährleistet sein, aber keine dauerhafte Investition in Maßnahmen gefördert werden, die nicht nur der „Überbrückung“ dienen, sondern eine bleibende Verbesserung bewirken. So zeigen auch die in der Richtlinie bzw. in den FAQ genannten Beispiele förderfähiger Kosten, dass die Verwaltungspraxis grundsätzlich auf die Bewilligung von Kosten für temporäre Maßnahmen und nicht für auf Dauer angelegte Maßnahmen wie den Küchenumbau gerichtet ist. Insoweit ist aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Küchenumbau um eine temporäre existenzsichernde Überbrückung handelte, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass er auf Dauer angelegt ist und gerade auch auf die Zeit nach der Pandemie zielt.
59
Auch der Einbau der neuen Tischanlage in die Kalte Küche ist nicht förderfähig.
60
Die Beklagte führte hierzu nachvollziehbar aus, dass deren Anschaffung nicht als „Hygienemaßnahmen“ förderfähig sei, da mit ihrer Anschaffung kein pandemiespezifisches Hygienekonzept umgesetzt worden sei. Sie gehöre zu der ohnehin vorzuhaltenden allgemeinen Ausstattung eines Gastronomiebetriebs. Als nicht explizit pandemiebedingte Anschaffung sei sie daher nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig.
61
Wie erläutert hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass sie im Rahmen der Überbrückungshilfe III nur Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstanden sind, erstattet. Im Verwaltungsverfahren hatte die Beklagte lediglich ausgeführt, dass im April eine neue Tischanlage in die Kalte Küche eingebaut worden sei. Zu ihrem Hygienekonzept führte sie aus, dass dieses auf die Entzerrung und Verlagerung des Geschäftsbetriebs ausgerichtet gewesen sei. Zum einen hätten die Arbeitsplätze der Mitarbeiter erweitert werden müssen, zum anderen seien Arbeiten zum Schutz der Kunden veranlasst gewesen. Die Arbeiten in der Küche seien erforderlich gewesen, um die Mitarbeiter zu schützen und räumlich getrennter arbeiten zu lassen, da durch die Arbeiten der angestrebte Mindestabstand zwischen den einzelnen Beschäftigten erreicht werden konnte. Außerdem sei das To-Go-Geschäft durch die Erweiterung der Küche optimiert worden. Im Klageverfahren konkretisierte sie, dass die streitgegenständliche Tischanlage eine Küchentischanlage sei, die im Untergeschoss im To-Go-Bereich in die kalte Küche zum Verpacken der Bestellungen und zur Anpassung der Küche für die Mitarbeiter eingebaut worden sei. Der klägerische Vortrag begründet keine Förderfähigkeit, da ihm nicht entnommen werden kann, dass es sich um eine explizit pandemiebedingte Anschaffung handelt, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie erfolgte. Wie erläutert gab es keine Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie, aufgrund derer Mitarbeiter in der Gastronomie zwingend jederzeit untereinander einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten mussten. Auch handelt es sich bei der weiteren Tischanlage nicht um eine förderfähige Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen. Das To-Go-Geschäft der Beklagten wurde nach Angaben der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung in das Untergeschoss verlegt. Durch die Verlegung wurde jedoch keine Doppelstruktur im Rahmen des To-Go-Geschäfts geschaffen, sondern dieses insgesamt in das Untergeschoss verlegt. Wie hierdurch eine Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vermieden werden sollte, ist nicht ersichtlich.
62
Daneben hat die Beklagte ebenfalls plausibel anhand ihrer Verwaltungspraxis erläutert, dass der Austausch von Sitzbezügen von Polster auf Leder nicht förderfähig sei, da diese Maßnahme nicht der Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzeptes sowie der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie diene. Der Austausch der Sitzbezüge sei nicht allein dadurch Bestandteil eines Hygienekonzeptes, dass das Material nach den Angaben der Klägerin im Förderverfahren nunmehr wischfest sei, da auch unabhängig von der Corona-Pandemie Hygienevorschriften einzuhalten gewesen seien. Eine relevante Verminderung der Viruslast und Infektionsgefahr sei mit dem Austausch der Sitzbezüge nicht verbunden.
63
Für die Plausibilität der ablehnenden Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen sowohl die Rechtsprechung der Kammer in einem ähnlichen Fall (VG Würzburg, U. v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 97 ff.), in dem die Beklagte ebenfalls dargelegt hat, dass sie den Austausch von Sitzoberflächen auf hygienisch abwaschbare Oberflächen mangels zwingender pandemiebedingter Notwendigkeit nicht fördere, als auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheide B7, B8 und B9, in denen ebenfalls die Förderung für einen Austausch von Stuhlpolsterungen als Hygienemaßnahme abgelehnt wurde, da es sich nicht um Kosten für eine coronabedingte Hygienemaßnahme handle, da sie weder aufgrund der Pandemie noch aufgrund von Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie entstanden seien.
64
Vorliegend hat die Klägerin den zwingenden pandemiebedingten Hygienezweck nicht ausreichend substanziiert. Sie hatte im Verwaltungsverfahren am 27. Dezember 2021 lediglich mitgeteilt, dass 26 Stühle wegen der Wischfestigkeit (Desinfektion) von Stoffbezügen auf Kunstlederbezüge umgepolstert worden seien, ohne aber auf die zwingende pandemiebedingte Notwendigkeit einzugehen. Dass die Umpolsterung der Stühle zur Umsetzung explizit pandemiebedingter Vorschriften erfolgte, ist daher nicht ersichtlich. Eine Förderung als Hygienemaßnahme scheidet daher aus.
65
Insoweit sich die Klägerin auf Handlungsempfehlungen des Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA bezieht, nach denen Teppichboden gegen abwischbare Oberflächen ausgetauscht werden sollte, ist dies für die Verwaltungspraxis der Beklagten und damit für das hiesige Verfahren nicht relevant. Denn es handelt sich hierbei lediglich um Handlungsempfehlungen eines (privaten) Branchenverbandes und nicht um verbindliche, pandemiebedingte Vorschriften oder um ein offizielles Dokument der Beklagten, des Freistaates Bayern oder des Bundeswirtschafsministeriums.
66
Auch die als Digitalisierungsmaßnahmen geltend gemachten Kosten für das Küchenmonitoring und die Videoüberwachung sind nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig.
67
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 30. Juni 2022 sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie weder die Einrichtung eines Küchenmonitorings noch einer Videoüberwachung als Digitalisierungsmaßnahme fördert. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III seien vornehmlich Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen gefördert worden, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstanden sind. Mit dem Küchenmonitoring und der Videoüberwachung seien keine explizit pandemiebedingte Vorschriften umgesetzt worden. Darüber hinaus müssten Digitalisierungsmaßnahmen ihrer Praxis nach in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen, um gefördert zu werden, da im Rahmen der Existenzsicherung aufgrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht jegliche Unannehmlichkeiten, die sich aus der Einhaltung der Hygienevorschriften ergeben mögen, mit der Überbrückungshilfe III ausgeglichen werden. Vorliegend stünden die Kosten der Anschaffung der Videoanlage und des Küchenmonitorings in Höhe von insgesamt 16.820,00 EUR nicht in einem angemessenen Verhältnis mit den von der Klägerin hierdurch verfolgten Zielen der Reduzierung der Kontakte zwischen dem Service und Küchenpersonal sowie der Überwachung der Mindestabstände zwischen Gästen. Die Überwachungskameras seien nicht zur Existenzsicherung im Rahmen eines Hygienekonzepts notwendig gewesen. In anderen Fällen seien Schilder und Ähnliches angebracht worden. Man habe Videoüberwachungen auch in anderen Fällen nicht gefördert. Bezüglich des Küchenmonitorings sei im Verwaltungsverfahren lediglich vorgetragen worden, es handle sich um ein digitales Warenwirtschaftssystem. Ein konkreter Bezug zur Pandemie sei jedoch nicht hergestellt worden.
68
Dieser Vortrag zur geübten Verwaltungspraxis steht im Einklang mit der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie den zugehörigen FAQ und wurde durch die Beklagte insbesondere durch Vorlage des Bescheids B2 plausibel gemacht, in dem die Förderung der Kosten für Überwachungskameras zur Ermittlung der Anzahl der Anwesenden in einem Fitnessstudio mit der Begründung, es handle sich um nicht angemessene Kosten, da die Ermittlung der Anwesenden auch durch ein Einchecken der Mitglieder möglich gewesen wäre, abgelehnt wurde. Soweit die Klägerseite einwendet, bei der Entscheidung B2 handle es sich um eine Einzelentscheidung, weshalb sie nicht die allgemeine Verwaltungspraxis belegen könne, und darüber hinaus könne eine Gaststätte schon nicht mit einem Fitnessstudio verglichen werden, da es in Gaststätten nicht die Möglichkeit gäbe, dass sich die Gäste einchecken, ist nicht ersichtlich, woraus die Klägerin folgert, dass aus dem Bescheid nicht auf die Verwaltungspraxis der Beklagten geschlossen werden könne. Zur Begründung einer Verwaltungspraxis bedarf es schon keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 60). Allein der Verweis darauf, dass die IT-Firma der Klägerin mitgeteilt habe, dass Küchenmonitoringsysteme gefördert würden und in anderen Fällen gefördert worden seien, ohne dass diese Förderfälle und die dort geförderten Maßnahmen gerade mit Bezug zum streitgegenständlichen Fall im Einzelnen erläutert und in überprüfbarer Weise konkretisiert wurden, kann die dargelegte Verwaltungspraxis nicht erschüttern. Insbesondere genügen auch einzelne „Ausreißer“ nicht für die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis, wenn die Gewährung offenbar in Widerspruch zur Richtlinie und zur gängigen Förderpraxis erfolgte und nicht erkennbar ist, dass der Richtliniengeber eine solche richtlinienabweichende Abweichung gebilligt oder geduldet hätte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.2.2022 – 6 ZB 21.3230 – juris Rn. 16 sowie VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 – juris Rn. 60 f.). Auch der Vortrag, in Gaststätten könnten Gäste nicht auch noch einchecken, führt, da in Zeiten der Pandemie Gaststätten gerade dazu verpflichtet waren Kontaktlisten ihrer Gäste zu führen, nicht dazu, dass der Bescheid B2 nicht zur Darlegung der Verwaltungspraxis herangezogen werden kann.
69
Die streitgegenständlichen Digitalisierungsmaßnahmen sind nach der nachvollziehbar dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren auf Nachfrage, weshalb die Digitalisierungsmaßnahme zur Existenzsicherung des Unternehmens notwendig gewesen sei, vorgetragen, die Digitalisierungsmaßnahmen hätten das Küchenmonitoring, WLAN und die Videoüberwachung betroffen. Es seien hierdurch digitale Service Angebote möglich geworden und die Einhaltung der Hygienemaßnahmen habe kontaktlos überwacht worden können. Das Küchenmonitoring sei einem digitalen Warenwirtschaftssystem vergleichbar. In Klageverfahren ergänzte sie, durch das Küchenmonitoring seien Abstandsmaßnahmen durchgesetzt worden. Jede Station in der Küche habe einen Monitor bekommen, auf denen die Bestellungen/was zu tun sei, angezeigt werde. Hierdurch könnten Kontakte zwischen den Mitarbeitern vermieden werden. Im Rahmen der Videoüberwachung habe man für die To-Go Ausgabe eine Kamera angebracht, sodass man habe sehen können, ob Kunden gekommen seien. Außerdem habe man den Eingangsbereich überwacht, um Gruppenbildungen zu vermeiden. Man habe darüber hinaus die Anzahl der anwesenden Personen kontrollieren wollen. Der klägerische Vortrag führt zu keiner Förderfähigkeit des Küchenmonitorings und der Videoüberwachungsanlage. Zunächst ist schon nicht erkennbar, wie die Videoüberwachung überhaupt zu einer Kontaktreduzierung führen sollte, da, sobald eine Ansammlung entsteht, schon Kontakte bestanden und, sobald sie über die Videoüberwachung erkannt wurde, immer noch ein Mitarbeiter zu den Gästen gehen musste, um diese darauf hinzuweisen, dass sie Abstand halten sollten. Angesichts dessen, dass es wie erläutert keine Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie, aufgrund derer Mitarbeiter in der Gastronomie zwingend jederzeit untereinander einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten mussten, gab und zwar eine Kontaktreduzierung zwischen Gästen und Mitarbeitern sowie untereinander angestrebt war, dies jedoch einfacher und sehr viel billiger durch andere Maßnahmen, die nicht wie die Anschaffung des Küchenmonitorings und der Videoüberwachungsanlage 16.820,00 EUR gekostet hätten, erfolgen hätte können, standen diese Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den von der Klägerin hierdurch verfolgten Zielen und dienten auch nicht der Existenzsicherung der Klägerin in der Pandemie. Dass es sich bei dem Küchenmonitoring laut der Klägerin um ein digitales Warenwirtschaftssystem handele, welche als förderfähiges Beispiel in der Liste in Anlage 4 der FAQ aufgeführt sei, würde zu keiner abweichenden Bewertung führen, da nach Anlage 4 der FAQ die aufgeführten Beispiele nur dann förderfähig sind, wenn sie den FAQ entsprechen und kumulativ die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen, was vorliegend nicht gegeben ist.
70
Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe bestehen.
71
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
72
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39/80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
73
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Förderungen, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt zur wirtschaftlichen Existenzsicherung bzw. zur Erfüllung eines Hygienekonzepts als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).
74
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 28; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).
75
Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständlichen Aufwendungen von der Förderung auszunehmen. Sie hat insbesondere mit Verweis auf Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III angemerkt, dass die Überbrückungshilfe III als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und diejenigen Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Kosten ersetzt, die unabhängig von der Pandemie entstanden seien.
76
Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
77
Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 und 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach dem ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 und 38 m.w.N.).
78
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 – 10 LA 79/22 – juris Rn. 14).
79
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht dargelegt und substanziiert. Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwz-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
80
Demnach ist festzuhalten, dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III hatte und hat.
81
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
82
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
83
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.