Inhalt

LG Bamberg, Beschluss v. 08.05.2023 – 13 Qs 22/23
Titel:

Rechtsgrundlage für längerfristige Kameraaufnahmen

Normenkette:
StPO § 100h, § 163f
Leitsatz:
Zu Beantwortung der Frage, ob zur Durchführung von längerfristigen Kameraaufnahmen § 100h StPO oder § 163f StPO Anwendung findet, ist danach zu unterscheiden, ob gegen bestimmte Personen eine verdeckte, zielgerichtete Ermittlungsmaßnahme vorgenommen werden soll (dann § 163f StPO) oder ob der Fokus der Observation auf einer bestimmten Örtlichkeit liegt und es noch keinerlei Anhaltspunkte für die Identität des bzw. der mutmaßlichen Täter gibt (dann § 100h StPO) (Ergänzung zu BGH BeckRS 1998, 30007087).  (Rn. 8 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Observation, Kameraaufnahmen, Rechtsgrundlage, zielgerichtete Maßnahme, Örtlichkeit
Vorinstanz:
AG Bamberg, Beschluss vom 13.04.2023 – 1 Gs 960/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 11038

Tenor

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft B. vom 18.04.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 13.04.2023, 1 Gs 960/23, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I)
1
In einem Verfahren gegen unbekannt (1105 UJs 33281/23) beantragte die Staatsanwaltschaft B. am 13.04.2023 (Bl. 90 – 91 d. A.) am Amtsgericht Bamberg die längerfristige Observation gem. §§ 163f Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 3, 100e Abs. 1 S. 4, Abs. 3 S. 1 StPO des Waldgebietes nordöstlich der Ortslage … im Bereich zwischen dem Sportplatz des 1. FC … und dem … mittels Kameras für einen Zeitraum von 3 Monaten.
2
Das Amtsgericht lehnte die Anordnung der längerfristigen Observation mit Beschluss vom 13.04.2023, 1 Gs 960/23, ab (Bl. 93 – 94 d. A.) und stützte dies auf nachfolgende Argumentation. Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Vorschrift des § 163f StPO schon ihrem Wortlaut nach nur auf die längerfristige Observation des Beschuldigten oder anderer Personen anwendbar und nicht auf die Beobachtung von Örtlichkeiten durch Kameras. Die Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 11.03.2020 (vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 11.03.2020 – 9 Qs 28/20,BeckRS 2020, 14109) könne nicht herangezogen werden, da die Sachlage nicht vergleichbar sei. Zudem würde es sich bei der beantragten Maßnahme (Aufnahmen durch drei Kameras) nicht um eine Observierung im Sinne von § 163f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO handeln, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass sich Personen durchgehend länger als 24 Stunden im Aufnahmebereich der Kameras aufhalten werden oder dass dieselbe Person an mehr als 2 Tagen immer wieder dieselbe Stelle im überwachten Waldgebiet aufsuchen werde.
3
Die Staatsanwaltschaft B. legte daraufhin am 18.04.2023 Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Bamberg ein (Bl. 98 – 99 d. A.) und begründete diese damit, dass das Amtsgericht … – Schöffengericht – in einem vergleichbaren Fall bei der Aufstellung von Kameras (an einem Feld mit Cannabispflanzen weit außerhalb eines bebauten Gebietes, um Hinweise auf Personen zu erhalten, die diese Pflanzen pflegen und ernten) die Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung nach § 163f StPO angenommen habe und deshalb eine freisprechende Entscheidung getroffen habe. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft bedürfe die Frage, ob die längerfristige Observation eines Geländes oder einer Freifläche dem Richtervorbehalt des § 163f StPO unterliege, der Klärung durch die Beschwerdekammer.
4
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 19.04.2023 (Bl. 100 d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen, § 306 Abs. 2 S. 1 StPO.
5
Die Staatsanwaltschaft B. legte mit Verfügung vom 19.04.2023 (Bl. 101 d. A.) die Akten der Beschwerdekammer vor.
II)
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Die zulässige und statthafte Beschwerde der Staatsanwaltschaft B. vom 18.04.2023 hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Amtsgericht hat nach Ansicht der Kammer zu Recht darauf verwiesen, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Maßnahme unter § 100h StPO fällt und § 163f StPO keine Anwendung findet. Damit bedurfte es auch aus Sicht der Kammer keines gerichtlichen Beschlusses zur Überwachung des Waldgebietes nordöstlich der Ortslage … im Bereich zwischen dem Sportplatz des 1. FC … und dem … mittels Kameras für einen Zeitraum von 3 Monaten.
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1) Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässig und auch ansonsten statthaft.
8
2) Die Kammer ist der Auffassung, dass die längere Überwachung des Waldgebietes nordöstlich der Ortslage … im Bereich zwischen dem Sportplatz des 1. FC … und dem … mittels Kameras eine Maßnahme des § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO und keine längerfristige Observation gem. § 163f Abs. 1 S. Nr. 1 StPO darstellt.
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Grundsätzlich ist es in diesem Kontext umstritten, ob § 163f StPO für längerfristige Observationen einschlägig ist, wenn die Identität des Beschuldigten noch unbekannt ist (in sog. UJs-Verfahren) und die verdeckte Maßnahme (z.B. verdeckte Videoaufnahmen mittels einer Überwachungskamera) zur Ermittlung des noch unbekannten Täters dienen soll.
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Die Kammer ist unter Auslegung der beiden Normen § 163f StPO und § 100h StPO und Berücksichtigung der einschlägigen Kommentarliteratur sowie der Rechtsprechung der Auffassung, dass im vorliegenden Fall kein richterlicher Beschluss nach § 163f StPO erforderlich war.
a) Wortlaut und Systematik des § 163f StPO
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Nach Ansicht der Kammer ist § 163f StPO bereits seinem Wortlaut nach nicht auf die vorliegende Maßnahme anwendbar.
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Unter einer Observation im Sinne von § 163f StPO versteht man die regelmäßig unauffällige und planmäßige, gegebenenfalls auch unter dem Einsatz technischer Hilfsmittel erfolgende Beobachtung einer Person oder eines Objekts mit dem Ziel der Erhebung beweiserheblicher Daten (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1998 – 1 StR 511/97, NJW 1998, 1237).
13
Eine Observation nach § 163f StPO erfasst indes nur solche Maßnahmen, die personenbezogen sind und liegt nur dann vor, wenn sie der zielgerichteten Beobachtung einer bestimmten Person dient, gleichviel, ob es sich bei dieser gemäß § 163f Abs. 1 S. 1 StPO um den Beschuldigten, um „andere Personen“ nach § 163f Abs. 1 S. 3 StPO oder um „Dritte“ im Sinne von § 163f Abs. 2 StPO handelt (vgl. MüKoStPO/Günther, 1. Aufl., StPO § 163f Rn. 7).
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Liegt der Fokus der Observation hingegen nicht auf einer Person, sondern auf einer bestimmten Örtlichkeit, wie es regelmäßig bei Serientaten der Fall ist, wenn noch keinerlei Anhaltspunkte für die Identität des mutmaßlichen Täters vorliegen und die Observation der bisherigen bzw. möglicher weiterer Tatorte erfolgt, um erste Anhaltspunkte für die Identität des Täters zu erhalten, so handelt es sich der Sache nach um eine Objektüberwachung, auf die § 163f StPO keine Anwendung findet (vgl. MüKoStPO/Günther, 1. Auflage, StPO § 163f Rn. 7).
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Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der durch die Staatsanwaltschaft B. anvisierten Maßnahme gerade um die Beobachtung einer bestimmten Örtlichkeit in Form eines größeren Waldstücks. In diesem wurden bereits an einigen Stellen Brände gelegt, sodass eine Serientat vermutet wird. Bislang gibt es noch keine Anhaltspunkte, die auf die Identität der oder des Täters schließen lassen.
16
Bei § 163f StPO handelt es sich ausweislich der Kommentarliteratur um die planmäßige Beobachtung einer bestimmten Person (vgl. Kai Ambos, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Auflage 2022, 5. Aufl. 2022, StPO § 163f Rn. 1; BeckOK StPO/von Häfen, 46. Ed. 1.1.2023, StPO § 163f Rn. 1-18).
b) Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 11.03.2020
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Die Kammer kommt auch unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht Bamberg und der Staatsanwaltschaft B. zitierten Entscheidung des Landgerichts Tübingen zu keiner anderen Auffassung.
18
Die Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 11.03.2020 (vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 11.03.2020 – 9 Qs 28/20,BeckRS 2020, 14109) ging in einem anderen Fall davon aus, dass eine auf längere Zeit angelegte Videoüberwachung zweier Wohnhäuser nicht mehr vom Anwendungsbereich des § 100h StPO gedeckt sei, sondern eine längerfristige Observation gem. § 163f Abs. 1 S. Nr. 1 StPO darstelle und damit gem. § 163f Abs. 3 S. 1 StPO nur durch den Ermittlungsrichter angeordnet werden dürfe.
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Der vorliegende Fall ist mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Landgerichts Tübingen zugrunde lag, nur bedingt vergleichbar.
20
Erkennbares Ziel der Überwachung des Waldstücks mittels Kameras ist vorliegend, im Falle eines weiteren Brandes die neue Tat und deren Täter, aber auch die bereits begangenen Brandlegungen in dem besagten Waldstück mit Personen in Verbindung zu bringen und dadurch den Täter zu ermitteln. Anders als in dem Fall des Landgerichts Tübingen wird jedoch eine Freifläche bzw. ein Waldgebiet überwacht und kein Wohngebäude, bei dem zwangsläufig eine Kameraüberwachung zu einer „längerfristigen“ Beobachtung sämtlicher Bewohner und Besucher des Gebäudes führt. Dort wurden im Bereich der Hauseingänge Kameras angebracht, die jeden Bewohner und alle anderen Personen, die das Wohngebäude betreten oder verlassen haben, beobachteten und aufzeichneten.
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Die Kammer geht – anders als das Landgericht Tübingen in seinem zu entscheidenden Fall – davon aus, dass es sich bei der durch die Staatsanwaltschaft B. beantragten Maßnahme um eine bloße Objektüberwachung handelt, auch wenn das erkennbare Ziel der Maßnahme die Identifizierung des oder der Täters ist.
c) Wortlaut und Systematik des § 100h StPO
22
Nach Ansicht der Kammer fällt die hier anvisierte Maßnahme, die Überwachung eines größeren Waldstücks, in den Anwendungsbereich des § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO.
23
Gem. § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO dürfen auch ohne Wissen der betroffenen Personen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre.
24
§ 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO gestattet die Herstellung von „Bildaufnahmen“, wobei darunter sowohl Fotos als auch Video- und Filmaufnahmen erfasst werden (vgl. BT-Drs. 12/989, 58; OLG Bamberg 16.11.2009 – 2Ss OWi 1215/09, NJW 2010, 100 (101); MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. 2023, StPO § 100h Rn. 3).
25
Die Vorschrift des § 100h StPO ist dahingehend auszulegen, dass zur Erforschung des Sachverhalts bzw. zur Aufenthaltsermittlung zum einen Bildaufnahmen hergestellt und zum anderen darüber hinaus auch alle sonstigen technischen Mittel eingesetzt werden dürfen, die für Observationszwecke geeignet sind (vgl. MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. 2023, StPO § 100h Rn. 3; OLG Bamberg 16.11.2009 – 2Ss OWi 1215/09, NJW 2010, 100 (101); OLG Jena 6.1.2010 – 1 Ss 291/09, NJW 2010, 1093; OLG Stuttgart 29.1.2010 – 4 Ss 1525/09, NJW 2010, 1219; OLG Brandenburg 22.2.2010 – 1 Ss (OWi) 23 Z/10, NJW 2010, 1471; Hauck in Löwe/Rosenberg § 100h Rn. 2; Bär in KMR-StPO § 100h Rn. 5 mwN; aA Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier StPO § 100h Rn. 2; Gercke in Gercke/Julius/Temming/Zöller § 100h Rn. 3; Wolter/Greco in SK-StPO § 100h Rn. 4; Eisenberg Beweisrecht der StPO Rn. 2513a; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt § 100h Rn. 1; OLG Düsseldorf 9.2.2010 – 3 BRs 8/10, NJW 2010, 1216 (1217)).
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Aus der Entscheidung des BGH vom 29.1.1998 (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1998 – 1 StR 511/97, NJW 1998, 1237) ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dieser hat der BGH die der heutigen Vorschrift des § 100h StPO entsprechende Regelung des § 100c Abs. Abs. 1 Nr. 1a StPO a.F. dahingehend ausgelegt, „dass Bildaufzeichnungen gerade oder zumindest auch mit dem Ziel der Observation gemeint sind“, ihre Herstellung mithin auch zu anderen durch Abs. 1 eröffneten Zwecke erfolgen kann. Das BVerfG (vgl. BVerfG 5.7.2010 – 2 BvR 759/10, NJW 2010, 2717) hat die durch den BGH vertretene Rechtsauffassung gebilligt. d)
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So bestimmt § 163f Abs. 1 S. 3 StPO, dass eine längerfristige Observation gegen andere Personen zulässig sein soll, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird. Diese Regelung zielt – wie es auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist – auf die Observation von Kontaktpersonen ab (vgl. Bleckat: Erforderlichkeit eines richterlichen Beschlusses für verdeckte Videoaufnahmen, NJ 2021, 539; BT-Drucksache 14/1484, S. 24). Bei Kontaktpersonen handelt es sich um Personen, die nicht „Beschuldigte“ sind, von deren Beobachtung aber zu erwarten ist, dass hierdurch wichtige Hinweise für die Tataufklärung gewonnen werden können und die eine enge persönliche Verbindung zu einem namentlich noch nicht bekannten oder sich verborgen haltenden Täter haben.
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Die Kammer geht davon aus, dass von § 163f StPO Maßnahmen bzw. verdeckte Videoaufnahmen umfasst sind, die gegen bestimmte Personen (Beschuldigte und/oder Kontaktpersonen) gerichtet sind. Im Umkehrschluss werden von § 163f StPO keine Maßnahmen umfasst, die nicht gegen bestimmte Personen gerichtet sind, sondern vielmehr darauf abzielen, einen bestimmten Ort, eine Fläche oder ein größeres Gebiet zu observieren, um Erkenntnisse hinsichtlich etwaiger noch unbekannter Kontaktpersonen und/oder unbekannter Beschuldigter zu erlangen.
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Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine solche Maßnahme der Objekt- oder Flächen-Überwachung konsequenterweise keinem richterlichen Beschluss unterliegt, sondern von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann. Denn es handelt sich bei einer solchen Maßnahme gerade nicht um eine gezielte Maßnahme gegen eine bestimmte Person mit verschiedenen technischen Mitteln. Damit ist kein so gravierender und grundrechtsintensiver Eingriff, wie er von § 163f StPO erfasst wird, gegeben. Es ist auch fraglich, welcher Anwendungsbereich dann für § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO, der ebenfalls Videoaufzeichnungen erfasst, verbleiben soll, wenn jegliche Überwachung eines Objekts durch Kameras unter § 163f StPO zu fassen wäre.
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Aus Sicht der Kammer ist demnach bei der Frage, ob § 100h StPO oder § 163f StPO Anwendung findet, danach zu unterscheiden, ob gegen bestimmte Personen eine verdeckte, zielgerichtete Ermittlungsmaßnahme vorgenommen werden soll oder ob der Fokus der Observation auf einer bestimmten Örtlichkeit liegt und es noch keinerlei Anhaltspunkte für die Identität des bzw. der mutmaßlichen Täter gibt. Denn erfolgt die Observation der bisherigen bzw. möglichen weiteren Tatorte nur deshalb, um erste Anhaltspunkte für die Identität des Täters zu erhalten, so handelt es sich der Sache nach um eine bloße „Objektüberwachung“ (vgl. Bleckat: Erforderlichkeit eines richterlichen Beschlusses für verdeckte Videoaufnahmen, NJ 2021, 539; MüKoStPO/Günther, 1. Auflage, StPO § 163f Rn. 7).
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Für die Frage, ob die längerfristige Observation eines richterlichen Beschlusses bedarf, kommt es damit nach Ansicht der Kammer darauf an, ob es sich um eine zielgerichtete Maßnahme gegen eine bestimmte Person handelt (sog. Personenüberwachung) oder ob noch keine Anhaltspunkte für die Identität des mutmaßlichen Täters vorliegen und deshalb der Fokus auf der Beobachtung einer bestimmten Örtlichkeit liegt.
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Im vorliegenden Fall bestehen gerade noch keine Anhaltspunkte bezüglich der Identität der möglichen Brandleger. Die Ermittlungsbehörden erhoffen sich durch die Überwachung der bisherigen Tatorte, Hinweise auf die Identität der Täter oder des Täters zu erlangen. Von einer gegen eine bestimmte Person zielgerichteten Maßnahme kann nicht die Rede sein.
III)
33
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO entsprechend.