Titel:
Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses mangels Sachverhaltsauflärung
Normenkette:
ZPO § 281, § 36
Leitsätze:
1. Auch der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kann das zuständige Gericht mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen noch nicht sicher ermittelt werden, ist der Rechtsstreit – unter deklaratorischer Feststellung der fehlenden Bindung der Verweisung – an das Ausgangsgericht zurückzugeben, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Gericht, bei dem die Sache rechtshängig ist, hat die Frage seiner Zuständigkeit stets von Amts wegen zu prüfen und dabei nicht nur die zur Begründung seiner Zuständigkeit vorgetragenen Umstände von Amts wegen zu würdigen, sondern ggf. auch nicht vorgetragene, für die Zuständigkeit relevante Umstände aufzuklären. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
negativer Kompetenzkonflikt, sachliche Zuständigkeit, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, Sachverhaltsaufklärung
Vorinstanzen:
AG Weißenburg, Beschluss vom 25.11.2022 – 1 C 353/22
LG Ansbach, Beschluss vom 25.08.2022 – 3 O 743/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10886
Tenor
1. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Ansbach vom 25. August 2022 und der zurückverweisende Beschluss des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 25. November 2022 sind nicht bindend.
2. Die Sache wird an das Landgericht Ansbach zur weiteren Tatsachenaufklärung zurückgegeben.
Gründe
1
Mit ihrer beim Landgericht Ansbach erhobenen Klage begehrt die Klägerin, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass ein auf ihrem in X. belegenen Grundstück lastendes Geh- und Fahrtrecht, eingetragen im Grundbuch von Y, Band xx, Blatt xx, Fl.-Nr. …, nicht mehr zugunsten des jeweiligen Eigentümers des derzeit dem Beklagten gehörenden Nachbargrundstücks (Fl.-Nr. …) bestehe (Klageantrag Ziffer I). Zudem beantragt die Klägerin die Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit (Klageantrag Ziffer II) sowie die Bezahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 412,10 € nebst Zinsen (Klageantrag Ziffer III), die die Klägerin unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 7.500,00 € berechnet hat.
2
In der Klageschrift hat die Klägerin unter Vorlage einer Luftaufnahme der streitgegenständlichen Grundstücke aus dem „BayernAtlas“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster sowie der Vorlage eines notariellen Vertrags vom 6. Mai 1975, in dem die Grunddienstbarkeit bestellt worden ist, ausgeführt, das Grundstück des Beklagten sei derzeit nicht bebaut, das Geh- und Fahrtrecht sei weder vom Beklagten noch von seinen Rechtsvorgängern jemals ausgeübt worden und dies sei auch nicht möglich, da über die gesamte Länge des Grundstücks – mit Ausnahme einer Öffnung für Fußgänger – eine zum Teil ca. 3 Meter hohe Hecke angepflanzt sei. Das Geh- und Fahrtrecht sei auch zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen, um das Grundstück Fl.-Nr. … zu erreichen, denn es grenze unmittelbar an eine öffentliche Wegefläche an. Ein Vorteil für das herrschende Grundstück liege nicht vor, zudem sei das Geh- und Fahrtrecht wegen Verjährung erloschen.
3
Mit Beschluss vom 1. August 2022 hat das Landgericht den Streitwert vorläufig auf 2.500,00 € festgesetzt. Mit Verfügung vom 12. August 2022 hat es darauf hingewiesen, sachlich unzuständig zu sein, und angefragt, ob ein Verweisungsantrag gestellt und die sachliche Zuständigkeit gerügt werde.
4
Am 23. August 2022 hat die Klägerin vorgebracht, es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr um einen gewerblichen Betrieb von erheblicher Größe handele. Ihr Abwehrinteresse sei jedenfalls, wie angegeben, mit 7.500,00 € zu bemessen. Zur Begründung hat die Klägerin u. a. auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 233/20) sowie des Oberlandesgerichts München (Az. 7 U 898/19) Bezug genommen. Vorsorglich und hilfsweise werde Verweisungsantrag zum Amtsgericht Weißenburg i. Bay. gestellt.
5
Am 23. August 2022 hat das Landgericht darauf hingewiesen, die Klagepartei trage selbst vor, dass das Geh- und Fahrtrecht nicht ausgeübt worden sei. Das Nachbargrundstück sei nicht bebaut und eine Ausübung sei wegen der Hecke nicht möglich. Ein höherer Streitwert könne nicht gesehen werden. Dies entspreche der regelmäßigen Festsetzung beim Landgericht Ansbach. Die von der Klägerin genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2022 befasse sich mit einem Nießbrauch, die Entscheidung des Oberlandesgerichts München betreffe eine „Grunddienstbarkeit gerade für den Betrieb und nicht gegen den Betrieb“. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme bis 7. September 2022.
6
Nachdem der Beklagte am 24. August 2022 die Verweisung an das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. beantragt hatte, hat sich das Landgericht Ansbach mit Beschluss vom 25. August 2022 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe sich auf den Hilfsantrag der Klagepartei für sachlich unzuständig zu erklären. Die Beklagtenseite habe gleichfalls Verweisungsantrag gestellt. Ein Streitwert in der Zuständigkeit des Landgerichts liege nicht vor. Die weitere Begründung entspricht den Ausführungen in der Verfügung vom 23. August 2022.
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Am 11. Oktober 2022 hat das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. darauf hingewiesen, dass die Verweisung willkürlich und damit nicht bindend sei. Es beabsichtige, den Gegenstandswert auf 7.500,00 € (jeweils 3.750,00 € für die Anträge Ziffer I und II) festzusetzen und das Verfahren an das Landgericht Ansbach zurückzuverweisen.
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Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 hat der Beklagte unter Vorlage von Lichtbildern betont, dass es möglich sei, die Einfahrt mit einem Lkw zu befahren, und ein Streitwert von 7.500,00 € für deutlich angemessener gehalten werde als der vom Landgericht angesetzte Streitwert. In seiner beim Landgericht eingereichten und dem Amtsgericht mit dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme übermittelten Klageerwiderung vom 5. Oktober 2022 hat der Beklagte außerdem vorgebracht, dass von dem Geh- und Fahrtrecht mit verschiedenen Fahrzeugen, unter anderem mit einem kleinen Bagger, Gebrauch gemacht worden sei, und die weitere Zufahrt einen weiteren Vorteil darstelle, auch wenn das Grundstück über eine öffentliche Straße erreichbar sei. Zudem plane er die Bebauung des Grundstücks, dessen optimale Nutzung nur dann möglich sei, wenn man auf die streitgegenständliche Zufahrt zurückgreife. Andernfalls müsse das Gebäude deutlich kleiner erstellt werden, als dies momentan geplant sei.
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Am 25. November 2022 hat das Amtsgericht den Streitwert auf 7.500,00 € festgesetzt, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts sei nicht bindend, da ihm grobe Rechtsirrtümer zugrunde lägen. Der Beschluss setze sich nicht hinreichend mit der vorliegend einschlägigen Bestimmung des § 7 ZPO auseinander. Zudem verkenne das Landgericht, dass keine wirtschaftliche Identität im Sinne des § 5 ZPO zwischen den Anträgen Ziffern I und II bestehe. Die Frage, ob die Pauschale von 2.500,00 €, die der „regelmäßigen Festsetzung beim Landgericht Ansbach“ entspreche, ohne Berücksichtigung des Einzelfalls grob rechtsfehlerhaft sei, könne dahinstehen. Zu sehen sei, dass sich die Entscheidung des Landgerichts schlicht auf den Wert der Grunddienstbarkeit stütze, den sie für das herrschende Grundstück habe. Ausführungen dazu, wie sie den Wert des dienenden Grundstücks minderten, fänden sich nicht. Maßgeblich sei der größere Wert. Der Streitwert von 7.500,00 €, der sich aus einem Streitwert von jeweils 3.750,00 € für die Anträge Ziffern I und II zusammensetze, bemesse sich nach der Wertminderung, die das (dienende) Grundstück durch die Belastung erfahre (BGH NJW-RR 2014, 1279).
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Nach Zurückleitung der Akten an das Landgericht Ansbach hat dieses mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 die Akten dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt, das die Sache zuständigkeitshalber an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben hat.
11
Auf die statthafte Vorlage ist die fehlende Bindungswirkung der ergangenen Verweisungsbeschlüsse auszusprechen. Da das bisherige Tatsachenvorbringen keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts bildet, ist die Sache an das vorlegende Gericht zurückzugeben, damit es der Klägerin die Darlegung der erforderlichen Tatsachen nach § 139 ZPO aufgeben und sein nach §§ 7, 3 ZPO eingeräumtes Ermessen tatsachengestützt ausüben kann.
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1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung der (sachlichen) Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 33 ff. m. w. N.) liegen zwar grundsätzlich vor.
13
a) Das Landgericht Ansbach hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 25. August 2022 für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. durch die zuständigkeitsverneinende und zurückverweisende Entscheidung vom 25. November 2022. Die den Parteien jeweils mitgeteilte und jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 35; jeweils m. w. N.).
14
b) Auch der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. Februar 2022, 102 AR 190/21, juris Rn. 14; Beschluss vom 28. Oktober 2020, 101 AR 114/20, juris Rn. 14; Toussaint in BeckOK ZPO, 47. Ed. 1. Dezember 2022, § 36 Rn. 38.1).
15
c) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Bestimmungsentscheidung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO zuständig, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht Weißenburg i. Bay. und dem Landgericht Ansbach in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist. Dass beide am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg liegen, führt deshalb nicht zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Bestimmungsverfahren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 101 AR 114/20, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 8 ff; Toussaint in BeckOK ZPO, § 36 Rn. 45.2).
16
2. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in der Streitsache jedoch nicht erfolgen, weil die ergangenen Verweisungsbeschlüsse keine verfahrensrechtliche Bindungswirkung erzeugen, die bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts zu beachten wäre, und es bislang an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu fehlt, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist.
17
a) Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970, 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45 [49, juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 21; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 47).
18
Bei der Entscheidung sind die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften und eingetretene verfahrensrechtliche Bindungswirkungen zu beachten (Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 38; Toussaint in BeckOK ZPO, § 36 Rn. 43; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 36 Rn. 31; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 36 Rn. 42; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 36 Rn. 47).
19
Kann das zuständige Gericht mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen noch nicht sicher ermittelt werden, ist der Rechtsstreit – unter deklaratorischer Feststellung der fehlenden Bindung der Verweisung – an das Ausgangsgericht zurückzugeben, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
20
b) Im Streitfall ergibt sich die sachliche Zuständigkeit keines der beiden beteiligten Gerichte aus den im Verfahren ergangenen Verweisungsbeschlüssen, weil diese keine Bindungswirkung entfalten.
21
aa) Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss die in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgesehene Bindungswirkung dann nicht zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Beschluss vom 15. März 1978, IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69 [juris Rn. 4]; BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16 ff.; jeweils m. w. N.).
22
Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m. w. N.). Dabei genügt es für die Bewertung als willkürlich nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist; es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 m. w. N.).
23
Als objektiv willkürlich ist etwa gewertet worden, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit offensichtlich begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne Weiteres darüber hinweggesetzt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Januar 1993, X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273 [juris Rn. 4]; BayObLG, Beschl. v. 18. April 2002, 1Z AR 36/02, NJW-RR 2002, 1295 [juris Rn. 7]) oder wenn der Verweisungsbeschluss auf einem offensichtlichen Sachverhaltsirrtum (BAG, Beschluss vom 11. November 1996, 5 AS 12/96, NJW 1997, 1091 [juris Rn. 9]; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 2015, 32 SA 21/15, juris Rn. 12 und 15), auf einer Verkennung des Klagebegehrens (OLG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2003, 13 AR 6/03, MDR 2003, 1072 [juris Rn. 8 ff.]) oder einer evident einseitigen oder sonst offensichtlich falschen Erfassung des Sachverhalts (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1996, X ARZ 683/96, NJW 1996, 3013 [juris Rn. 7]; BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 101 AR 114/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 15. September 2020, 1 AR 88/20, juris Rn. 17; Beschluss vom 5. Dezember 2002, 1Z AR 164/02, juris Rn. 5; KG, Beschl. v. 20. Mai 1998, 28 AR 34/98, MDR 1999, 56 [juris Rn. 18]) oder auf einer evident falschen Erfassung des Zuständigkeitsstreitwerts beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2016, 32 SA 69/15, juris Rn. 41, 44; Beschluss vom 24. Juli 2012, 32 SA 62/12, MDR 2012, 1367 [juris Rn. 15]; KG, Beschluss vom 17. April 2008, 2 AR 19/08, VersR 2008, 1234 [juris Rn. 4 f.]; Beschluss vom 13. August 1998, 28 AR 63/98, MDR 1999,438 [juris 7]; zum Ganzen: Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 17) . Als willkürlich ist es auch angesehen worden, wenn im Einzelfall festzustellen ist, dass das Gericht in missbräuchlicher Weise die Bindungswirkung des § 281 ZPO ausnutzt, um sich des Verfahrens unter allenfalls vordergründiger Auseinandersetzung mit der Frage der eigenen Zuständigkeit zu entledigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 11. März 2020, 34 AR 235/19, MDR 2020, 753 [juris Rn. 16]), etwa indem es ohne jede sachliche Auseinandersetzung mit verfestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, auf die es von einer Partei hingewiesen worden ist, eine abweichende Mindermeinung vertritt und sich die Verweisung danach als rein ergebnisorientierte, sachlich nicht mehr nachvollziehbare Entscheidung darstellt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. November 2021, 102 AR 151/21, juris Rn. 24 m. w. N.). Auch grobe Rechtsfehler können als gravierender Verstoß gegen die den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) determinierenden Rechtsvorschriften zu qualifizieren sein und dazu führen, dass ein Verweisungsbeschluss nicht mehr als „im Rahmen der Gesetze ergangen“ angesehen werden kann, sondern bei objektiver Würdigung, auf die allein abzustellen ist, jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher als offensichtlich unhaltbar und deshalb willkürlich anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 16]; BayObLG, Beschl. v. 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 28).
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aa) Bei Anlegung dieses Maßstabs sind die im Verfahren ergangenen Verweisungsbeschlüsse nicht nur als rechtsfehlerhaft, sondern als objektiv willkürlich zu werten.
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(1) Der Streitwert einer Klage auf Bewilligung der Löschung einer auf einem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit richtet sich nach § 7 ZPO und entspricht dem Wert der Grunddienstbarkeit. Ob für das Verfahren das Amts- oder das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG, hängt somit von der Bewertung ab, welchen Wert die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat, bzw. davon, um welchen Betrag sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, falls dieser Betrag höher ist. Steht eine Grunddienstbarkeit im Streit, soll das Verfahren nach dem Zweck der Vorschrift unabhängig davon, welche der Parteien die Klage erhebt, bei dem Gericht seinen Anfang nehmen, das für das jeweils höhere Interesse zuständig ist; zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse soll der Instanzenzug gesichert werden, der dem Interesse derjenigen Partei entspricht, die vom Rechtsstreit wirtschaftlich am stärksten betroffen ist (vgl. Wendtland in BeckOK ZPO, § 7 Rn. 1). Für die Ermittlung der Wertminderung, die das dienende Grundstück durch die Belastung erleidet, ist der Verkehrswert des Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit mit demjenigen ohne die Grunddienstbarkeit zu vergleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014, V ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1297 Rn. 7; Beschluss vom 12. September 2013, V ZB 1/13, juris Rn. 7 jeweils zur Beschwer eines Klägers, der sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Bewilligung der Löschung einer auf seinem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit wendet). Der Wert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem – aber nicht im Sinne eines „freien Beliebens“ – Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1297 Rn. 8). Als Schätzgrundlage der Wertminderung des dienenden Grundstücks kommt entweder ein 50%iger Abschlag von dem Wert der Wegerechtsfläche oder ein Abschlag vom Wert der Gesamtfläche zwischen 5% und 30% in Betracht (BGH a. a. O. Rn. 9). Es kommt nicht allein darauf an, ob der Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegenwärtig von den Rechten aus der Dienstbarkeit Gebrauch macht. Vielmehr muss in die Bewertung maßgeblich auch der Umstand einbezogen werden, dass die Möglichkeit der künftigen Inanspruchnahme der Rechte aus der Dienstbarkeit besteht. Der Umstand, dass ein Beklagter derzeit eine Grunddienstbarkeit nicht ausübt, ändert nichts daran, dass ihm oder einem künftigen Eigentümer seines Grundstücks die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechte aus der Grunddienstbarkeit weiterhin offensteht und dies einen wertmindernden Faktor für das Grundstück des Klägers darstellt (BGH a. a. O. Rn. 8).
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Bei einer Häufung von Leistungsklage und Feststellungsklage sind die Streitwerte der einzelnen Anträge nicht stets gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen, sondern es bedarf der Prüfung, inwieweit der Feststellungsausspruch neben der Verurteilung zur Leistung selbständige Bedeutung hat. Das gilt verstärkt dann, wenn lediglich eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) erhoben worden ist. In solchen Fällen hat eine Zusammenrechnung jedenfalls insoweit zu unterbleiben, als von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991, XII ZR 81/91, NJW-RR 1992, 698 [juris Rn. 6]; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 5 Rn. 8; Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, § 5 Rn. 4).
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(2) Das Gericht, bei dem die Sache rechtshängig ist, hat die Frage seiner Zuständigkeit stets von Amts wegen zu prüfen und dabei nicht nur die zur Begründung seiner Zuständigkeit vorgetragenen Umstände von Amts wegen zu würdigen, sondern gegebenenfalls auch nicht vorgetragene, für die Zuständigkeit relevante Umstände aufzuklären (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 12; Beschluss vom 13. Dezember 2005, X ARZ 223/05, NJW 2006, 847 Rn. 13; BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 27; Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 39; Beschluss vom 12. April 1994, 1Z AR 13/94, juris Leitsatz 1 und Rn. 10 – jeweils in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit). Erst wenn sich danach seine Unzuständigkeit ergibt, kann es den Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das für die Streitsache zuständige Gericht verweisen. Denn Sinn und Zweck einer Verweisung ist es, den Rechtsstreit dem zuständigen und gesetzlichen Richter zuzuführen. Erfolgt die Verweisung ohne eine solche Prüfung, so entbehrt die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willkürlich betrachtet werden (BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 12). Zwar begründet allein das Unterlassen der gebotenen weiteren Aufklärung nicht den Vorwurf der Willkür (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 28). Willkür kann aber zu bejahen sein, wenn zusätzliche, schwerwiegende Umstände hinzutreten.
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(3) Das ist hier hinsichtlich des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Ansbach der Fall.
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Ausweislich der Gründe des Verweisungsbeschlusses hat das Landgericht seine Zuständigkeit trotz des Hinweises der Klägerin, dass es sich bei ihr um einen gewerblichen Betrieb von erheblicher Größe handele, unter Berufung auf die „regelmäßige Festsetzung“ beim Landgericht Ansbach allein mit der Begründung verneint, dass das Geh- und Fahrtrecht nach dem Vortrag der Klägerin zum Betreten oder Befahren des herrschenden Grundstücks weder vom Beklagten noch seinen Rechtsvorgängern jemals ausgeübt worden, das herrschende Grundstück nicht bebaut und eine Ausübung wegen der Hecke nicht möglich sei. Damit hat es nicht bloß die Bestimmung des § 7 ZPO übersehen (vgl. zur Bejahung von Willkür bei Übergehen des § 7 ZPO: OLG Hamm, Beschluss vom 7. Dezember 2018, 32 SA 58/18, juris Rn. 25), sondern auch das klägerische Vorbringen übergangen, dass es – trotz des Umstands, dass von der Grunddienstbarkeit kein Gebrauch gemacht werde – im Streitfall entscheidend auf die Wertminderung des dienenden und nicht nur auf den Vorteil für das herrschende Grundstück ankomme. Den Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs zum Gegenstandswert einer Klage auf Löschung eines Nießbrauchs vom 21. Januar 2022 (Az. V ZR 233/20), in der zur Streitwertbemessung betreffend eine Klage auf Bewilligung der Löschung einer Grunddienstbarkeit unübersehbar auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2013 (Az. V ZB 1/13) verwiesen wird (juris Rn. 1), hat das Landgericht mit der schlechthin unhaltbaren Begründung für rechtlich nicht relevant erachtet, dass die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2022 einen Nießbrauch betreffe. Dem genannten Beschluss hätte das Landgericht neben dem Zitat des § 7 ZPO entnehmen können, dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegenwärtig von den Rechten aus der Grunddienstbarkeit Gebrauch macht. Dass das Landgericht den klägerischen Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung evident falsch erfasst hat, gilt auch dann, wenn das Landgericht nicht den Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2022 (Az. V ZR 233/20), sondern das am selben Tag ergangene Versäumnisurteil in Bezug genommen hätte, da es mit einem solchen Fehlzitat schlechterdings nicht nachvollziehbar eine höchstrichterliche Entscheidung herangezogen hätte, aus der sich – trotz des anderslautenden Hinweises der Klagepartei – keinerlei Hinweise auf die Bestimmung des Streitwerts ergaben. Rechtliches Gehör zu dieser Frage ist vom Landgericht nicht ausreichend gewährt worden, da es das Verfahren an das Amtsgericht verwiesen hat, bevor die von ihm selbst gesetzte Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis vom 23. August 2022 abgelaufen war. Sachgründe für den angesetzten Wert von lediglich 2.500,00 €, der von den Vorstellungen der klagenden Partei, die sie sich über den Zuständigkeitsstreitwert – bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung – macht, deutlich abweicht, sind darüber hinaus nicht erkennbar. Umstände, die seine Zuständigkeit in Frage stellen können, hat das Landgericht weder ermittelt noch dargelegt. Die entsprechende eigene Rechtsprechungspraxis wird vom Landgericht nicht erläutert oder belegt, so dass der angesetzte Wert als rein ergebnisorientiert erscheint. Der Verweisungsbeschluss vom 25. August 2022 entbehrt daher jeglicher Grundlage mit der Folge, dass die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45 [49, juris Rn. 18]).
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Dass der Beschluss auf einem (hilfsweise gestellten) Verweisungsantrag der Klägerin beruht und der Beklagte der Verweisung zugestimmt hat, vermag schon deshalb keine andere Würdigung zu rechtfertigen, weil das Landgericht den Antrag durch seinen Hinweis auf seine sachliche Unzuständigkeit, der einer tragfähigen Tatsachengrundlage entbehrt, veranlasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 17]; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 30; OLG Celle, Beschluss vom 8. November 2004, 4 AR 90/04, juris Rn. 9).
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(4) Auch der Zurückverweisungsbeschluss des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. entfaltet keine Bindungswirkung.
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Offenbleiben kann, unter welchen Voraussetzungen eine Rückverweisung ausnahmsweise zulässig ist und dann ihrerseits nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO binden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995, XII ARZ 36/94, FamRZ 1995, 792 [juris Rn. 5] und 6. Oktober 1993, XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126 [juris Rn. 7); Beschluss vom 17. Mai 1989, I ARZ 254/89, NJW 1990, 53 [juris Rn. 8]; BayObLG, Beschluss vom 2. Dezember 2021, 101 AR 163/21, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juni 2012, 32 SA 38/12, NJW-RR 2012, 1464 Rn. 15 und 19; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 281 Rn. 13; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 19).
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Jedenfalls kommt dem Zurückverweisungsbeschluss keine Bindungswirkung zu. Das Amtsgericht hat zwar die vorläufige Streitwertfestsetzung des Landgerichts kritisiert und den Verweisungsbeschluss als nicht bindend angesehen, es hat jedoch ebenfalls keine von Sachgründen getragene Bewertung des Streitgegenstands vorgenommen, obwohl es die Bedeutung des § 7 ZPO erkannt und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2014, V ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1297 zitiert hat. Die sich nach seinem eigenen Rechtsstandpunkt aufdrängende Aufklärung des Werts der Grunddienstbarkeit hat es ebenfalls unterlassen. Stattdessen hat es, ohne dies bezogen auf den konkreten Streitfall zu begründen, ausgeführt, dass ein (Einzel-)Streitwert von 3.750,00 € im Hinblick auf die Wertminderung, die das dienende Grundstück durch die Belastung erfahre, zugrunde zu legen sei. Die Verdoppelung dieses Einzelstreitwerts mit der schlechthin unhaltbaren Begründung, es sei auch ein Feststellungsantrag gestellt, der allerdings, anders als das Landgericht meine, nicht wirtschaftlich identisch mit dem Leistungsantrag sei, lässt erkennen, dass sich auch das Amtsgericht – ebenso wie das Landgericht – einer Klärung der Zuständigkeitsfrage verweigert und dennoch eine Rückverweisung vorgenommen hat. Es war abwegig anzunehmen, die Klagepartei gehe mit der Angabe eines Streitwerts von 7.500,00 € davon aus, dass dem Feststellungsantrag neben dem Antrag nach § 894 BGB eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung in der Weise zukomme, dass er ebenso hoch wie der Leistungsantrag zu bewerten sei.
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3. Zur Durchführung der ausstehenden Aufklärung zur sachlichen Zuständigkeit ist die Sache an das vorlegende Landgericht zurückzugeben.
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Diesem obliegt es, gemäß § 139 Abs. 1 ZPO die Klägerin zur Mitteilung tauglicher Anknüpfungspunkte für die Ermessensausübung anzuhalten. Denn Tatsachenermittlungen zur Feststellung des zuständigen Gerichts fallen nicht in die Zuständigkeit des anstelle des Bundesgerichtshofs (§ 36 Abs. 2 ZPO) mit Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO befassten Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 1996, XII ARZ 7/96, juris Rn. 6; Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 5; Beschluss vom 10. August 1984, X ARZ 689/94, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 23; Beschluss vom 1. April 1999, 1Z AR 34/99, NJW-RR 2000, 1311 [juris Rn. 12]; OLG Köln, Beschluss vom 10. März 2004, 5 W 8/04, juris Rn. 4; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 38). Aus dem vorgelegten Notarvertrag vom 6. Mai 1975 (Anlage K 2) ergibt sich, dass sich das Geh- und Fahrtrecht über eine Fläche von 304 qm erstreckt und die Grundstücke Fl.-Nrn. … und … zum damaligen Zeitpunkt eine Größe von jedenfalls 1,0774 ha (Fl.-Nr. …) und 0,4596 ha (Fl.-Nr. …) aufwiesen. Wie aus den von der Klägerin bereits mit der Klageschrift übermittelten Anlagen hervorgeht, betreibt sie auf dem Grundstück Fl.- Nr. …, das mit einer Reithalle und weiteren Gebäuden bebaut ist, einen Reiterhof.