Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 10.05.2023 – 4 U 151/22
Titel:

Kein großer Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

Normenkette:
BGB § 823 Abs. 2, § 826
Leitsatz:
Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Käufers im Sinne seines Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im sachlichen Aufgabenbereich der Vorschriften des Typgenehmigungsrechts bzw. des deutschen Umsetzungsrechts. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Tatbestandswirkung, ungewollte Verbindlichkeit, Übereinstimmungsbescheinigung, unzulässige Abschalteinrichtung
Vorinstanz:
LG Hof, Endurteil vom 17.06.2022 – 12 O 79/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10847

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 17.06.2022, Aktenzeichen 12 O 79/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Hof ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.843,91 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Hof vom 17.06.2022 Bezug genommen. Ergänzend wird, insbesondere auch wegen der im Berufungsverfahren gestellten Anträge, auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.03.2023 verwiesen.
II.
2
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 17.06.2022, Aktenzeichen 12 O 79/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
3
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 07.03.2023 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Lediglich ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst:
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1.) Hinsichtlich der neuerlichen Ausführungen zur Sittenwidrigkeit in der Gegenerklärung wird auf Ziffer 1. a) im Hinweisbeschluss vom 07.03.2023 verwiesen. Die dortigen Ausführungen des Senats haben auch vor dem Hintergrund der Gegenerklärung weiter Gültigkeit. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der weiteren Problemkreise Rückruf, Realbetriebsmessungen und Täuschung des KBA.
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2.) Entgegen den Ausführungen in der Gegenerklärung stützt der Senat seine Rechtsauffassung auch nicht auf eine Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Hinweisbeschluss vom 07.03.2023.
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3.) Wegen der unzureichenden Darlegung eines Schadens der Klagepartei verbleibt es auch angesichts der Ausführungen in der Gegenerklärung bei dem Hinweis des Senats unter Ziffer 4. im Beschluss vom 07.03.2023. Insbesondere angesichts der bereits am 22.12.2020 erfolgten Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs kann nicht erkannt werden, woraus das Risiko eines Rückrufs oder einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug für die Klagepartei in der Zukunft resultieren könnte.
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4.) Auch soweit nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH die Regelungen der Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 auch dem Schutz von Einzelinteressen individueller Fahrzeugkäufer dienen, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.
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Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 31 BGB bzw. § 831 BGB, Art. 5 Abs. 1, 2 i. V. m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007, Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 (EG) Nr. 715/2007 bzw. den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 18 Abs. 1 der RL 2007/46/EG scheitern jeweils bereits an dem Umstand, dass der Klagepartei aus § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht. Weder Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 noch §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV dienen dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers (vgl. OLG München, 27 U 6731/22, Beschluss vom 31.03.2023, BeckRS 2023, 6956, Rn. 23 – beck-online).
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Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Käufers im Sinne seines Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im sachlichen Aufgabenbereich der Vorschriften des Typgenehmigungsrechts bzw. des deutschen Umsetzungsrechts (vgl. BGH, ZR 5/20, Urteil vom 30.07.2020, Rn. 12 ff. – juris; BGH, ZR 252/19, Urteil vom 25.05.2020, Rn. 76 – juris; BGH, ZR 270/20, Urteil vom 24.03.2022, Rn. 27 f. – juris; BGH, ZR 252/19, Urteil vom 25.05.2020, Rn. 75 f. – juris; OLG München, 27 U 6731/22, Beschluss vom 31.03.2023, BeckRS 2023, 6956, Rn. 25 – beck-online).
10
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 im Verfahren C-100/21 ergibt sich nichts anderes. Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die vorgenannten Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen. Er hat die Vorlagefrage nicht dem Vorschlag des Generalanwalts Rantos (Schlussanträge vom 02.06.2022 – C-100/21, BeckRS 2022, 12232, Rn. 50 – beck-online) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen (vgl. OLG München, 27 U 6731/22, Beschluss vom 31.03.2023, BeckRS 2023, 6956, Rn. 25 m. w. N. – beck-online; OLG Hamm, 7 U 113/22, Beschluss vom 23.03.2023, BeckRS 2023, 4904, Rn. 25 – beck-online).
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Zwar hat der Europäische Gerichtshof anerkannt, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen und damit ein Anspruch des Käufers einhergeht, dass das Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist. Er hat aber nicht festgestellt, dass bereits die Nichterfüllung dieses Anspruchs automatisch einen Schaden darstellt. Ob und wann im Anwendungsbereich des hier maßgeblichen § 823 Abs. 2 BGB von einem Schaden auszugehen ist, ist eine Frage des deutschen Rechts (vgl. OLG München, 27 U 6731/22, Beschluss vom 31.03.2023, BeckRS 2023, 6956, Rn. 24 m. w. N. – beck-online).
12
Schäden, die aus einer ungültigen und auch den Käufer schützenden Übereinstimmungsbescheinigung resultieren, werden von der Klagepartei aber nicht geltend gemacht, wenn sie behauptet, einen vermeintlich ungewollten Vertrag rückgängig machen zu wollen (vgl. OLG München, 27 U 6731/22, Beschluss vom 31.03.2023, BeckRS 2023, 6956, Rn. 25 m. w. N. – beck-online; OLG Schleswig, 7 U 198/21, Beschluss vom 18.07.2022, BeckRS 2022, 18482, Rn. 29 – beck-online). Hier macht die Klagepartei jedoch gerade die Verletzung ihres wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts geltend, wenn sie die Rückabwicklung eines angeblich ungewollten Kaufvertrages begehrt und sich (zuletzt in der Gegenerklärung) auf einen Schaden durch die Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit beruft.
13
Auch hinsichtlich des erstmals im Berufungsverfahren gestellten Feststellungsantrages zu Ziffer 3. legt die Klagepartei die Möglichkeit eines vom Schutzzweck der vorgenannten Regelungen umfassten (Zukunfts-) Schadens nicht dar. Dies gilt angesichts der am 22.12.2020 erfolgten Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch für den erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 31.05.2022 zu einem behaupteten Minderwert zum Kaufzeitpunkt in Höhe von „mindestens 25%“ im Vergleich zu einem vergleichbaren Fahrzeug ohne unzulässige Abschalteinrichtungen. Nach der erfolgten Veräußerung des Fahrzeuges durch die Klagepartei kann ein Schaden aufgrund eines solchen Minderwertes nur in Höhe des Unterschiedsbetrages bestehen, um den das Fahrzeug aufgrund der behaupteten Abschalteinrichtungen zu einem geringeren Preis veräußert werden musste. Ausführungen hierzu enthält der klägerische Sachvortrag jedoch nicht.
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5.) Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog war und ist daher nicht geboten
III.
15
1.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
16
2.) Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1, 713 ZPO.
IV.
17
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren erfolgt gemäß §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziffer V. im Hinweisbeschluss vom 07.03.2023 verwiesen.