Titel:
einstweiliger Rechtsschutz, Versammlung auf einer Bundesautobahn (Fahrraddemonstration), Anordnung einer alternativen Route für eine Versammlung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BayVersG Art. 15 Abs. 1
Schlagworte:
einstweiliger Rechtsschutz, Versammlung auf einer Bundesautobahn (Fahrraddemonstration), Anordnung einer alternativen Route für eine Versammlung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10840
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine versammlungsrechtliche Anordnung in Form eines von seiner Anzeige abweichend festgesetzten Streckenverlaufs einer geplanten Versammlung.
2
Der Antragsteller zeigte am 20. Februar 2023 per E-Mail eine Versammlung unter freiem Himmel u.a. für Sonntag, den 5. März 2023, 14:00 bis 16:00 Uhr (14:00 Uhr: Sammlung, Reden und Aufstellung des Zuges am R.platz; 14:20 Uhr: Abfahrt am R.platz; 14:50 Uhr: Beginn des kurzen A8-Teilstücks; 14:57 Uhr: Ende des kurzen A8-Teilstücks; 15:30 Uhr: Ankunft am R.platz mit Abschlussreden). Als Thema wurde benannt: „Autofreie Sonntage auf der A8 und allen Autobahnen, ein mehrere Milliarden Liter Rohölimporte einsparendes Tempolimit von 80 km/h auf der A8 und allen Autobahnen statt nur tagesabschnittsweise Tempolimit 120 und ein Rückbau der A8-Erweiterung als Teil eines bundesweiten Autobahn-Aktionstags für eine Modernisierung des Bundesverkehrswegeplans und eine Abkehr von der autozentrierten, klimaschädlichen, unfallbilligenden und tödlichen Verkehrspolitik unter besonderer Berücksichtigung der steigenden CO₂-Emissionen im Verkehrssektor, der kriegstreibenden deutschen Abhängigkeit von Putins Ölexporten und der besonderen Benachteiligung von Frauen in der Verkehrspolitik und der vielfachen Forderung nach einer Verkehrsplanung, die sich am Gemeinwohl und lokalen Lebenswert orientiert, anstatt durch zerschneidende und die Luftqualität beeinträchtigende Verkehrsachsen den motorisierten Individualverkehr noch weiter verschärft“. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 500 Personen angegeben, dazu eine vorgesehene Ordneranzahl von pro 25 Personen einen Ordner. Als Kundgebungsort wurde angezeigt: „Start am A.er R.platz. Von dort durch die Innenstadt zur MAN-Brücke. Weiter über die B2 bis zur A8-Auffahrt 73 (A.-Ost). Dort kurze Zwischenkundgebung in Vorbereitung der polizeilichen A8-Sperrung. Dann für 2 km (7 Minuten) über die A8 bis zur Abfahrt 74a (Fr.). Von dort Rückweg über AIC25 – D. Straße – M1. Straße – K1. Straße – A. Allee – N. Allee – P. straße – Mi. – M2.straße – R.platz, dort Endkundgebung“. Als Kundgebungsmittel wurden „alle Arten StVOkonformer Fahrräder, verkehrssicher befestigte Schilder zur Unterstützung der Meinungskundgabe, Inlineskates, Lautsprecher“ angezeigt. Es handele sich um eine Fahrraddemonstration, die mehrere verkehrspolitisch wichtige Punkte im Großraum A. in den Blick nehme und als Fokus politische Verkehrswendepositionen zur Autobahn A8 habe. Aus diesem Grund führe ein kurzer Teil (2 km, 8 min) der angezeigten Route über die A8. Die Versammlung sei in einen bundesweiten Aktionstag zur Rolle von Autobahnen in der Mobilitätswende eingegliedert.
3
Auf die Anzeige der geplanten Versammlung wird im Einzelnen Bezug genommen.
4
Die Antragsgegnerin holte daraufhin unterschiedliche Stellungnahmen ein. Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen: Es bestünden erhebliche Bedenken bei Durchführung der Versammlung wie angezeigt. Neben Gefahren für die Versammlungsteilnehmer seien u.a. konkrete Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Leib und Leben, die Berufsausübung und die allgemeine Handlungsfreiheit unbeteiligter Dritter zu erwarten.
5
Auf die Stellungnahmen wird im Einzelnen verwiesen.
6
Mit Bescheid vom 28. Februar 2023 bestätigte die Antragsgegnerin – nach vorherigen Kooperationsgesprächen mit dem Antragsteller – die angezeigte Versammlung und traf verschiedene Anordnungen. In Ziffer 2.1 des Bescheids wurde abweichend von der Anzeige folgender örtlicher Verlauf der Versammlung angeordnet: „R.platz, K2.str., Le., Mi. Gr., Un. Gr., M3.str., G.-Str., S.str., B2 (Überquerung A8), Am Fo., W.weg, K A...5 Neue B1. straße (Richtung De.), D. Straße (Unterquerung A8), begleitende Radwege der K AIC 25 bis Höhe Abschnitt 180, Station 0,600, K A...5 Neue B1. straße (Richtung Fr.), D. Straße (A.), M1. Str., K3.-Str., A. Allee, N. Allee, P.str., Mi., M2.str., R.platz“.
7
Die Anordnung der alternativen Streckenführung stütze sich auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG. Der Gefahrenprognose würden mehrere Stellungnahmen weiterer Fachstellen zugrunde liegen, welche die Antragsgegnerin eigenständig geprüft und sich zu eigen gemacht habe. Bei der betroffenen Route handele es sich um ein Teilstück der Bundesautobahn 8 (BAB 8), die zu den wichtigsten Ost-West-Verbindungen in ganz Mitteleuropa zählen würde. Dies spiegele die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke im streitgegenständlichen Teilabschnitt wider. Die angezeigte Versammlung mache im Hinblick auf den Schutz der betroffenen Personen und Sachen auf der Gegenfahrbahn und das Ausräumen von konkreten Gefahren für Versammlungsteilnehmer eine Vollsperrung des streitgegenständlichen Teilabschnitts der BAB 8 unabdingbar. Zur Errichtung einer Vollsperre sei ein erheblicher Personal-, Material- und Zeitaufwand notwendig. Unabdingbare Sicherungsmaßnahmen würden sich auf je zwei bis drei Stunden im Vor- und Nachgang der Versammlung belaufen. Ggf. sei der Einsatz eines Winterdienstes unausweichlich. Bei einer Zeitachse von bis zu 30 Minuten für das Befahren der BAB 8 durch die Versammlungsteilnehmer ergebe sich ein zeitlicher Rahmen von 4,5 bis 6,5 Stunden ohne Hinzuziehung des Winterdienstes für die gesamte Vollsperrung des tangierten Bereiches der BAB 8. Es wäre mit einer kompletten Sperrung der BAB 8 von circa 11:50 Uhr bis 18:20 Uhr zu rechnen. Hiervon wären mindestens 18.300 Fahrzeuge betroffen. Auch bei einer frühzeitigen Ableitung des Verkehrs seien Stausituationen unvermeidbar. Die Enden von Staus würden herausragend hohe Gefahren bergen. Daneben sei das – oftmals einspurige – nachgeordnete Straßennetz, das als Ausweich- bzw. Umfahrungsstrecke fungieren müsste, nicht dafür ausgelegt, die Vielzahl an abgeleiteten Fahrzeugen der BAB 8 aufzunehmen. Die Folge seien unweigerlich erhebliche Staubildungen. Ein Einhalten der Rettungs- und Hilfsfristen sei bei einer Durchführung der angezeigten Versammlung nicht zu erwarten. Auch erfahre der Betreiber der Rastanlage ... ... einen immensen Eingriff in seine Berufsfreiheit. Es bestehe eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit, Eigentum, die Berufsausübung sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer Vielzahl Unbeteiligter.
8
Die Beschränkung sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Die örtliche Verlegung stelle zwar einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar, sei aber verhältnismäßig. Die Anordnung einer alternativen Streckenführung sei erforderlich. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Eine Stationierung der Versammlung bis hin zu einer Untersagung würde den Antragsteller in seinen Grundrechten weitaus mehr beeinträchtigen. Eine Vollsperrung der BAB 8 für das Befahren durch die Versammlungsteilnehmer wäre unumgänglich. Die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung der Gegenfahrbahn stelle kein geeignetes milderes Mittel dar. Auch ein anderer Teilabschnitt der BAB 8 käme nicht in Frage. Zu einer anderen Uhrzeit ließen sich die Gefahren nicht ausreichend beseitigen. Ein Befahren der B17 oder umfangreiche Informationen über die Versammlungen würden auch keine geeigneten milderen Mittel darstellen. Im Übrigen sei die beschränkende Verfügung bei einer Abwägung auch angemessen. Es könne insbesondere bei näherer Betrachtung des begehrten Teilstücks der BAB 8 in Zusammenhang zum angezeigten Versammlungsthema kein spezifischer Nexus i.e.S. festgestellt werden. Ein Sachbezug zwischen Protestgegenstand und Öffentlichkeit werde durch einen Verlauf mit Sicht- und Hörbezug entlang der BAB 8 gewährleistet.
9
Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.
10
Dagegen beantragt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtschutzes,
11
die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die Auflage 2.1 des Auflagenbescheids der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2023, die Versammlung des Antragstellers am 5. März 2023 betreffend, wiederherzustellen.
12
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass Gegenstand eine angezeigte Versammlung, deren Route ein zwei Kilometer kurzes Teilstück auf der A8 zwischen den Anschlussstellen A.-Ost und Fr. umfasse, sei. Die Zeit sei reif für die angezeigte Autobahn-Demonstration, und sie sei wichtiger denn je. Die A8 sei keine Autobahn wie jede andere. Stattdessen sei sie erst vorletztes Jahr noch ausgebaut worden. Zudem stelle sie einen örtlichen Unfallschwerpunkt dar, wobei auf einen schweren Unfall am 18. Februar 2023 verwiesen werde. Versammlungen auf Bundesstraßen und Autobahnen seien nichts Ungewöhnliches. Die A8 müsse nur kurz gesperrt werden. Der Bescheid gebe mehrere sich widersprechende Angaben zur Gesamtsperrdauer an. Eine Fahrraddemonstration benötige keine mehrere Stunden andauernde Vollsperrung. Es sei möglich, dass der Autoverkehr hinter der Demonstration mitrolle. Wieso eine Sperrung der Gegenrichtung erforderlich sein solle, werde nicht hinreichend begründet. Umleitungen und Geschwindigkeitsbegrenzungen würden eine normale Praxis für Baustellen oder bei Unfällen auf der Autobahn darstellen. Auch würden Autofahrer nur wenige Minuten länger brauchen. Umleitung und Route der Versammlung würden harmonieren. Es sei nicht richtig, dass Bedarfsumleitungen von der Versammlung genutzt würden und für den abgeleiteten Autoverkehr daher nicht befahrbar seien. Die Fahrbahn bleibe sauber und werde kontrolliert. Eine zeitintensive Fahrbahnreinigungsaktion im Nachgang zur kurzen Fahrraddemonstration sei unnötig. Ein sicherer Aufbau und Ablauf der Versammlung sei – wie bei Baustellen – möglich. Auf medizinische Notfälle könne sofort und flexibel reagiert werden. Versammlungsort und Versammlungsthema hätten einen engen inneren Bezug.
13
Auf die Antragsbegründung wird im Einzelnen Bezug genommen.
14
Die Antragsgegnerin beantragt,
15
den Antrag abzulehnen.
16
Der Antrag sei unbegründet. Zur Begründung wird im Wesentlichen das Vorbringen im streitgegenständlichen Bescheid wiederholt und vertieft. Ergänzend wird vorgebracht: Soweit der Antragsteller darauf verweise, dass auf der B17 bereits Versammlungen in Form eines Fahrradkorsos stattgefunden hätten, sei klarzustellen, dass zwischen einer Bundesstraße und einer Bundesautobahn deutliche Unterschiede bestünden. Der vom Antragsteller vorgetragene Unfall am 18. Februar 2023 habe sich nicht im örtlichen Bezug zur angezeigten Strecke, sondern bei ... im Landkreis Günzburg ereignet. Ein enger innerer Bezug zwischen Versammlungsthema und -ort bestehe nicht. Der Hauptfokus der Versammlung liege auf generellen Themen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers müsse die BAB 8 nicht nur kurz gesperrt werden. Die Gesamtumstände würden dazu führen, dass das Interesse des Antragstellers an einer Durchführung der Demonstration auf der von ihm beabsichtigten Route hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zurückstehen müsse.
17
Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen Bezug genommen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
19
Der Antrag ist unzulässig. Jedenfalls hat er in der Sache keinen Erfolg.
20
1. Der Antrag ist bereits unzulässig.
21
a) Da die von dem Antragsteller noch zu erhebende Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 25 BayVersG keine aufschiebende Wirkung hat, ist bei dahingehender Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwar statthaft, § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO.
22
b) Es bestehen indes erhebliche Zweifel an einer formgerechten Stellung des Antrags. In entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 1 VwGO ist ein Eilantrag schriftlich zu stellen. Hieran dürfte es fehlen. Ob die „eingescannte“ Unterschrift des Antragstellers ausreicht, erscheint fraglich. Dem wohl per Computerfax eingereichten Schriftsatz ist eine dem Antragsteller nicht zweifelsfrei zuzuordnende Absenderadresse (anderer Nachname) zu entnehmen. Die „eingescannte“ Unterschrift des Antragstellers sowohl auf dem wohl per Computerfax als auch auf dem im Nachgang vorgelegten Schriftsatz lässt demnach Zweifel offen, ob der Antragsteller selbst und ernsthaft den Eilantrag gestellt hat (vgl. zum Ganzen Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 81 Rn. 3 ff. m.w.N.)
23
c) Unabhängig hiervon fehlt dem Antragsteller zumindest ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag, da er im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) keine Klage erhoben hat. Die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass jedenfalls bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt ist, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden kann (vgl. Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 81 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Ein Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ohne – wie hier – eingelegten Hauptsacherechtsbehelf ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar und systematisch zu § 80 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen. Nach dem Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO fehlt es vorliegend an einem der Sicherung offenzuhaltenden Hauptsacheverfahren (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL. August 2022, § 80 Rn. 460 f.; a.A. wohl BayVGH, B.v. 16.4.2021 – 10 CS 21.1113 – juris).
24
2. Dessen ungeachtet bleibt der Antrag jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.
25
Die von der Anzeige abweichende alternative Wegstrecke in Ziffer 2.1 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien zu treffen. Es hat zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (bzw. seines Widerspruchs) überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits – nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 65 ff. m.w.N.). Auch die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 GG ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen.
27
a) Rechtsgrundlage der Festsetzung einer alternativen Streckenführung ist Art. 15 Abs. 1 BayVersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Das in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.; B. v. 14.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a. – juris Rn. 39 ff.). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet die Regelung in Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (stRspr, vgl. etwa BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16; B.v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris Rn. 61). Soweit Beschränkungen verfügt werden, ist dies nach Art. 8 Abs. 2 GG für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich, allerdings nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit (vgl. etwa BVerfG, B.v. 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – juris Rn. 6; B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH B.v. 24.1.2021 – n.v. Rn. 12 des BA). Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 24.10.2001 − 1 BvR 1190/90 − BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 54, 63). Insoweit gilt die Regel, dass kollektive Meinungsäußerungen in Form einer Versammlung umso schutzwürdiger sind, je mehr es sich bei ihnen um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (stRspr, vgl. etwa BVerfG, U.v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/83 – BVerfGE 73, 206 – juris Rn. 102). Nur soweit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, kann von dem Veranstalter nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG verlangt werden, dass er den geplanten Ablauf seiner Versammlung ändert, oder kann eine Versammlung gänzlich untersagt werden (BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 11.12.2020 – 6 B 432/20 – juris Rn. 11, B.v. 13.3.2021 – 6 B 96/21 – juris Rn. 6). Mit dem Merkmal der unmittelbaren Gefährdung ist ein hoher Gefahrenmaßstab angesprochen, den nicht schlechterdings jede zu erwartende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit erreicht.
28
Der Schutz der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1989 – 7 C 50/88 – BVerwGE 82, 34 – juris Rn. 15). Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist – wie auch sonst – eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2020 – 10 CS 20.2655 – juris Rn. 22; HessVGH, B.v. 30.10.2020 – 2 B 2655/20 – juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.10.2001 − 1 BvR 1190/90 − BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 64).
29
Auch Bundesfernstraßen sind, obwohl sie von ihrem eingeschränkten Widmungszweck her anders als andere öffentliche Verkehrsflächen nicht der Kommunikation dienen, sondern ausschließlich dem Fahrzeugverkehr, nicht generell ein „versammlungsfreier Raum“ (OVG NRW, B.v. 30.1.2017 – 15 A 296/16 – juris Rn. 17, 19; HessVGH, B.v. 30.10.2020 – 2 B 2655/20 – juris Rn. 6; B.v. 9.8.2013 – 2 B1740/13 – juris). Zu berücksichtigen ist aber, dass jedenfalls Verkehrsinteressen im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anforderungen nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG erhebliche Bedeutung beigemessen werden darf (HessVGH, B.v. 30.10.2020 – 2 B 2655/20 – juris Rn. 6 für Bundesautobahnen). Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfern straße hat je nach Lage der Dinge hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob es sich nach § 1 Abs. 3 FStrG um eine nur für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte Bundesautobahn handelt oder (nur) um eine Bundesstraße (OVG NRW, B.v. 30.1.2017 – 15 A 296/16 – juris Rn. 19). Die Einstufung einer Straße als Bundesautobahn oder Bundesstraße entscheidet mit anderen Worten nicht darüber, ob auf dieser Straße grundsätzlich eine Versammlung stattfinden darf und entbindet Versammlungsbehörden und Gerichte nicht von einer Güterabwägung. Sie entfaltet allenfalls Indizwirkung für das Gewicht der gegen eine Versammlung sprechenden Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 7.9.2021 – 10 CS 21.2282 – juris Rn. 33; B.v. 4.6.2021 – 10 CS 21.1590 – juris Rn. 21).
30
b) Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben erweist sich in Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalls die Änderung der Versammlungsroute voraussichtlich als angemessener Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers bzw. der Versammlungsteilnehmer. Etwaige Ermessensfehler sind, zumal bei summarischer Prüfung, ebenso wenig wie eine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten abweichenden Streckenführung ersichtlich. Es wird entsprechend Bezug auf die detaillierte Begründung im streitgegenständlichen Bescheid genommen (vgl. §§ 122 Abs. 2, 117 Abs. 5 (analog) VwGO). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
31
Hinsichtlich der angezeigten Streckenführung über einen Teilabschnitt der BAB 8 wird das sich aus der Einstufung als Bundesautobahn ergebende Indiz für ein Überwiegen der Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegenüber den versammlungsrechtlichen Belangen des Antragstellers respektive der Versammlungsteilnehmer im Lichte der vorstehenden Maßgaben bei einer vorzunehmenden Güterabwägung vorliegend nicht widerlegt.
32
Die Antragsgegnerin hat die Änderung der Route auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegründet. Es sei davon auszugehen, dass mit massiven (Rück-)Staubildungen weit über das Stadtgebiet A. hinaus zu rechnen sei und sich hierdurch mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit konkrete Gefahren für das Leben, die Gesundheit, das Eigentum, die Berufsausübung sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ergeben würden.
33
Eine hinreichend substantiierte Gefahrenprognose setzt voraus, dass diese auf nachweisbaren Tatsachen, Sachverhalten oder sonstigen Erkenntnissen beruht und sich bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergibt. Es gelten insoweit strenge Anforderungen. Bloße Vermutungen ohne das Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2011 – 10 CS 11.1839 – juris Rn. 10).
34
Nach diesen Grundsätzen begegnet die (Gefahren-)Prognose der Antragsgegnerin, die der Änderung der Route zugrunde liegt, bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Auf die ausführliche Darlegung im streitgegenständlichen Bescheid wird Bezug genommen.
35
Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass das Versammlungsthema mit seinen diversen Unterthemen, eingebunden in die allgemeine, überregionale Diskussion der sog. Verkehrs- bzw. Mobilitätswende im Zuge des Klimaschutzes, von öffentlicher Bedeutung ist, und es sich um ein schutzwürdiges Anliegen i.R.v. Art. 8 GG handelt. Allerdings ist in die Abwägung auch einzustellen, dass trotz einer gegebenen Nähe von Versammlungsthema und -ort ein spezifischer Nexus i.e.S. nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Wollte man bereits bei den hier überwiegend allgemein gegen die Nutzung und den Ausbau von Autobahnen gehaltenen Themen einen für eine Versammlung erforderlichen ganz spezifischen Zusammenhang zu dem streitgegenständlichen Teilabschnitt der BAB 8 annehmen, würde dies dazu führen, dass mit allgemeinen autobahn- bzw. verkehrsbezogenen Versammlungsthemen (wie der „Mobilitäts- bzw. Verkehrswende“) jegliche Nutzung beliebig ausgewählter Autobahnabschnitte für Versammlungen auf diesen „Tür und Tor“ geöffnet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2021 – 10 CS 21.2282 – juris Rn. 59; VG München, B.v. 1.9.2021 – M 13 S 21.4561 – juris Rn. 85). Dies gilt auch für die vom Antragsteller in seiner Antragsbegründung nachgeschobene Bezugnahme auf einen schweren Unfall am 18. Februar 2023. Der Antragsteller selbst (vgl. Bl. 12 der Behördenakte) legt den Fokus vielmehr auf die generelle Thematik „Tempolimit“ und eine Kritik am Bundesverkehrswegeplan bzw. den Plänen der Bundesregierung, den Autobahnbau schneller voranzutreiben. Aus der vom Antragsteller vorgebrachten Einbindung in einen „bundesweiten Aktionstag zur Rolle von Autobahnen in der Mobilitätswende“ (vgl. Bl. 2 der Behördenakte) ergibt sich nichts Anderes, zumal sich etwa der für 3. März 2023 angekündigte „globale[…] Klimastreik“ nicht in vorstehenden Sinne spezifisch auf den streitgegenständlichen Autobahnteilabschnitt bezieht (vgl. dazu www.fridaysforfuture.de/globaler-klimastreik/; zuletzt abgerufen am 2. März 2023). Für den in Frage stehenden Autobahnabschnitt werden ferner keine konkreten (Rück-)Baumaßnahmen angeführt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Versammlungszweck durch die abgeänderte Route nicht vereitelt wird. Diese befindet sich in unmittelbarer Nähe zur BAB 8, sodass ein Zusammenhang zwischen dem Versammlungsthema und dem Gegenstand der Versammlung öffentlichkeitswirksam kommuniziert werden kann. Die „Fahrraddemonstration“ wurde auch bereits im Vorfeld näher medial begleitet (vgl., wenn auch mit etwas anderer Akzentsetzung, VG Köln, B.v. 4.11.2020 – 20 L 2036/20 – juris Rn. 26).
36
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise legt die Antragsgegnerin zugrunde, dass bei einer Durchführung der angezeigten Versammlung über einen Teilabschnitt der BAB 8 insoweit eine Vollsperrung notwendig wäre. Es wird auf die ausführliche und nachvollziehbare Darlegung im verfahrensgegenständlichen Bescheid verwiesen. Die Kammer nimmt mit der Antragsgegnerin an, dass mildere Mittel (zur Anordnung einer alternativen Streckenführung) – wie insbesondere eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Gegenfahrbahn etc. – nicht in Betracht kommen (vgl. dazu näher BayVGH, B.v. 7.9.2021 – 10 CS 21.2282 – juris Rn. 50 ff.; VG München, B.v. 1.9.2021 – M 13 S 21.4561 – juris Rn. 91 ff.). Der Zeitansatz von bis zu 30 Minuten für die Durchfahrzeit der Versammlungsteilnehmer auf dem angezeigten Autobahnabschnitt erscheint plausibel. Baustellenbedingte Umleitungen und Geschwindigkeitsbegrenzungen sind mit einer Vollsperrung nicht zu vergleichen. Schlüssig hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das nachgeordnete Straßenverkehrsnetz im Umgriff zu dem streitgegenständlichen Autobahnabschnitt nicht dafür ausgelegt ist, den abzuleitenden Verkehr der BAB 8 aufzunehmen bzw. Umleitungsstrecken – wie der Antragsteller selbst einräumt – zumindest teilweise aufgrund der Versammlung nicht zur Verfügung stehen. Umfangreiche Vorwarnungen zu Umfahrungsmöglichkeiten stellen, worauf die Antragsgegnerin hinweist, angesichts ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer auf der BAB 8 kein geeignetes milderes Mittel dar. Die Kammer stellt in ihre Gesamtwürdigung ergänzend ein, dass auf dem streitgegenständlichen Autobahnabschnitt – auch an Sonntagen – ein hohes Verkehrsaufkommen herrscht, wie es die Antragsgegnerin darlegt. Ferner ist zu beachten, dass nach der vom Allgemeinen Deutschen Automobil Club (ADAC) für das kommende Wochenende angestellten Stauprognose (auf der BAB 8) aufgrund des Skiurlaubs-, Tagesausflugs- oder Rückreiseverkehrs aus den Ferien in anderen (Bundes-)Ländern ein nochmals erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten ist (vgl. www.adac.de/verkehr/verkehrsinformationen/stauprognose/; zuletzt abgerufen am 2. März 2023).
37
Ausgehend von der plausiblen Darlegung im streitgegenständlichen Bescheid, dass eine mehrstündige Vollsperrung aufgrund eines gebotenen zeitlichen Vor- und Rücklaufs für Sicherungsmaßnahmen etc. zur reinen Durchfahrzeit auf der BAB 8 in Ansatz zu bringen wäre, führt der angezeigte Verlauf der Versammlung zu einer unverhältnismäßigen, nicht mehr vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu rechtfertigenden Behinderung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Nach alledem entspricht es der praktischen Konkordanz zwischen der Versammlungsfreiheit sowie der durch die Versammlung beeinträchtigten Sicherheit und Leichtigkeit des (Autobahn-)Verkehrs den Streckverlauf der Versammlung – wie von der Antragsgegnerin auch im Übrigen ermessensfehlerfrei angeordnet – zu verändern.
38
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
39
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, sieht das Gericht keinen Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (vgl. etwa BayVGH, B.v. 26.3.2021 – 10 CS 21.903 – juris Rn. 31).