Inhalt

VG München, Urteil v. 10.03.2023 – M 31 K 22.1123
Titel:

Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotelbetrieb, Umfang der förderfähigen Kosten, Notwendige Instandhaltung, Digitalisierungsmaßnahmen (hier: Anschaffung eines Kombidämpfers/Konvektomat)

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotelbetrieb, Umfang der förderfähigen Kosten, Notwendige Instandhaltung, Digitalisierungsmaßnahmen (hier: Anschaffung eines Kombidämpfers/Konvektomat)
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10787

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren einen Gastronomie- und Hotelleriebetrieb innehat, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
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Mit am ... 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben der Klägerin einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 287.933,63 EUR errechnete.
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Nach einer Reihe von Rückfragen durch die Beklagte über das Antragsportal u.a. hinsichtlich bestimmter Fixkostenpositionen, namentlich der Ausgaben für notwendige Instandhaltung, für bauliche Modernisierungsmaßnahmen, für Investitionen in Digitalisierung und für Hygienemaßnahmen, gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... 2022 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 224.415,09 EUR. Zur Begründung der Teilablehnung in Höhe von 63.518,54 EUR führte sie im Wesentlichen aus, bei einer Reihe von geltend gemachten Kosten handle es sich nicht um förderfähige Kosten im Sinne der Richtlinie, dies betreffe insbesondere bestimmte allgemeine Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wie etwa die Instandsetzung bestimmter Einrichtungsgegenstände, sowie die nicht förderfähige Anschaffung eines Kombidämpfers.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom ... 2022, bei Gericht am ... 2022 eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben.
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Sie beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom ... 2022 zu verpflichten, die Überbrückungshilfe, wie im Antrag vom ... 2021 beantragt, zu gewähren und auszubezahlen.
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Zur Begründung wird in der Klageschrift sowie mit weiterem Schriftsatz vom ... 2022 unter ergänzender Vorlage verschiedener Bescheinigungen und Rechnungen die Förderfähigkeit der abgelehnten Fixkostenpositionen weiter dargelegt. Hierzu wird maßgeblich auf den Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie und insbesondere der einschlägigen FAQs abgestellt, die durch die Beklagte zu eng ausgelegt würden. Zudem erläutern die Klägerbevollmächtigten im Einzelnen die Funktionsweise des angeschafften Kombidampfers sowie die Hintergründe und Erforderlichkeit der Ausgaben für Instandhaltung und Wartung, deren Förderfähigkeit abgelehnt wurde.
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In Bezug auf die Anschaffung des Kombidämpfers wird ferner darauf verwiesen, dass den Klägerbevollmächtigten aus der näheren örtlichen Umgebung der Klägerin mehrere Fälle bekannt seien, in denen das Gerät durch die Beklagte als Investition in Digitalisierung im Sinne der Zuwendungsrichtlinie erstattet worden sei. Daher könne nicht von einer Zuwendungspraxis ausgegangen werden, nach der der Kombidämpfer nicht erstattet werde.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis zu den relevanten Fixkostenpositionen (Investitionen in Digitalisierung, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV). Im Einzelnen verweist die Beklagte hierzu auf eine auch in den FAQs abgebildete Abgrenzung der förderfähigen Fixkosten insbesondere zu nicht förderfähigen Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden bzw. die bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben dienten. Sie begründet damit ergänzend die fehlende Förderfähigkeit der abgelehnten Fixkostenpositionen.
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Mit Beschluss vom ... 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom ... 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom ... 2022 als rechtmäßig.
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten – und weiterer sich daraus ergebender Aufschläge – in Höhe von insgesamt 63.518,54 EUR, da diese sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier der Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III.
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2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten.
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Insbesondere können – hier relevant – nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV beantragt werden. Weiterhin können nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie auch Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000,- EUR als erstattungsfähig anerkannt werden.
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Förderfähig als Ausgaben für notwendige Instandhaltung i.S.d. Nr. 3.1. Satz 1 Buchst. f. der Zuwendungsrichtlinie sind – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – wiederkehrende, als objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit sachlich wie zeitlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten sowie des Weiteren solche notwendigen Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Dabei geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis von einem engen Verständnis einer „Notwendigkeit“ im vorgenannten Sinne aus (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6 und Fußnote 17).
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Hinsichtlich der Anerkennung von Investitionen in Digitalisierung setzt die Beklagte nach der schriftsätzlich vorgetragenen und in den FAQs abgebildeten Zuwendungspraxis für eine Förderfähigkeit in ähnlicher Weise einen notwendigen Zusammenhang der jeweiligen Maßnahmen bzw. Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie voraus. Anerkannt werden danach vornehmlich Kosten, die infolge der Geltung einer gesetzlichen Homeoffice- oder Maskenpflicht oder generell der Corona-Arbeitsschutzverordnung entstehen, wie insbesondere der Aufbau eines Onlineshops oder die Umsetzung von Homeoffice-Lösungen (vgl. Nr. 2.4 der FAQs, dort insbesondere Anhang 4).
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Die vorgenannten Eingrenzungen des Zuwendungsgegenstands führen im Fall der Klägerin dazu, dass die Beklagte eine Reihe von Maßnahmen – insbesondere Hygienespülungen und Reparaturen – als nicht unter dem Gesichtspunkt notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen förderfähig angesehen und eine Zuwendung insoweit nicht gewährt hat. Gleiches gilt für die Anschaffung eines Kombidämpfers als Digitalisierungsmaßnahme.
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2.2 Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, die die Förderfähigkeit bestimmter Kosten im Einzelfall überwiegend von einem objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie abhängig macht, ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
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2.2.1 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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2.2.2 Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie -und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4, Nrn. 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.).
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2.2.3 Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. zuletzt VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
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Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit verschiedener Maßnahmen bzw. Kosten zu kurz. Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klagepartei und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirschaftlicher Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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2.2.4 Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33).
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2.3 Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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2.3.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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2.3.2 Die Beklagte hat zunächst eine Reihe von Ausgaben als nicht förderfähig angesehen, die die Klägerin dem Bereich für notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie) zugeordnet hatte. Nach der ständigen Zuwendungspraxis förderfähig sind hierbei – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – wiederkehrende, als objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit sachlich wie zeitlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten sowie des Weiteren solche notwendigen Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Dabei geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis von einem engen Verständnis einer „Notwendigkeit“ im vorgenannten Sinne aus (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6 und Fußnote 17). Nicht förderfähig sind danach insbesondere Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte, bzw. Maßnahmen, die umgekehrt nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen sowie die Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6).
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Auf Grundlage dieser Zuwendungspraxis geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die durch die Klagepartei im gerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt von Ausgaben für notwendige Instandhaltung weiter geltend gemachten Kosten nicht zu einer erhöhten Förderung führen. Im Einzelnen:
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2.3.2.1 Erfolglos hat die Klägerin einen im behördlichen Verfahren als „Hygienespülungen Hotelzimmer“ bezeichneten Posten beantragt. Kosten hierfür wurden von ihr in den Fördermonaten Januar, Februar, März und April 2021 jeweils in Höhe von etwa 4.000-5.000 EUR, insgesamt 18.020,01 EUR geltend gemacht (vgl. Übersicht der Klagepartei, z.B. Bl. 46 der Behördenakte, mehrfach in der Akte vorhanden). Die entsprechenden Kostenpositionen hat die Beklagte, entgegen einer in der mündlichen Verhandlung zunächst aufgetretenen Unklarheit, auch sämtlich erfasst und konsequent abgelehnt (vgl. die Gründe für die Teilablehnung im streitgegenständlichen Bescheid, Bl. 94 der Behördenakte). Die schriftsätzliche Zusammenstellung der Beklagtenseite (Schriftsatz vom ... 2022, Tabelle auf Seite 3) nennt die Hygienespülungen zwar in den einzelnen Fördermonaten zum Teil nicht, die entsprechenden Monatsbeträge sind indes zutreffend und vollständig zusammengestellt.
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Die Einstufung dieser Kosten für Hygienespülungen als nicht förderfähig ist jedenfalls auf Grundlage der klägerseitigen Angaben im Förderverfahren nicht zu beanstanden. Die Klägerbevollmächtigte (und prüfende Dritte) führte im behördlichen Verfahren auf entsprechende Nachfrage der Beklagten aus, die Maßnahmen seien „für die Aufrechterhaltung des Betriebs zwingend notwendig, weil Hygienevorschriften eingehalten werden müssen und das Wassersystem in Betrieb bleiben musste“ (Bl. 44 der Behördenakte, das entsprechende Schreiben vom …2021 ist mehrfach in der Akte vorhanden). Allein aufgrund dieser Antwort sowie der Bezeichnung in der dieser beigefügten Auflistung als „Hygienespülungen Hotelzimmer“ (Bl. 44, 46 der Behördenakte) erschließt sich der Sinn und Zweck von „Hygienespülungen“ zunächst nicht umfänglich. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in der zugehörigen Rückfrage vom ... 2021 ausdrücklich um Auskunft bat, was konkret veranlasst wurde und warum diese Maßnahmen notwendig waren (Bl. 38, nochmals auf Bl. 63 der Behördenakte). Diese Nachfrage – zumindest im Hinblick darauf, was konkret veranlasst wurde – hat die Klägern letztlich nicht näher beantwortet. Die Bezugnahme der klägerseitigen Darlegung auf die Einhaltung von Hygienevorschriften spricht bei objektiver Betrachtung zwar dafür, dass die Maßnahme offenbar der Einhaltung rechtlicher Vorgaben im Zusammenhang der Wasserversorgung dient. Allerdings wurde ein Zusammenhang mit solchen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gerade nicht erwähnt. Soweit mithin die Angaben im Zuwendungsverfahren überhaupt eine entsprechende inhaltliche Bestimmung und Einordnung der Maßnahmen unter Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie erlauben, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen objektiv-typisierenden Zusammenhang der fraglichen Maßnahme mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Vor dem Hintergrund der bereits dargelegten besonderen Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere in Form von einer Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben sowie den Erfordernissen der besonderen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung in den „Massenverfahren“ der Corona-Wirtschaftshilfen (vgl. hierzu VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 28; ebenso VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 142; vgl. zu den Corona-Soforthilfen BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 ff.), gab es zur Überzeugung des Gerichts für die Beklagte auch keinen Anlass, gewissermaßen durch Auslegung und Kombination der klägerseits gegebenen Informationen und gegebenenfalls einer weiteren Nachfrage darüber hinaus Nachforschungen anzustellen. Ein Antragsteller kann ferner nicht erwarten, dass eine fachfremde Zuwendungsbehörde – erneut: insbesondere unter den Bedingungen eines auf die zeitnahe Bearbeitung von Anträgen sehr zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer ausgerichteten „Massenverfahrens“ wie hier – in der Lage sein müsse, aus der Angabe weniger Stichworte einzelne technische und rechtliche Anforderungen an Unternehmen einer bestimmten Branche zu erschließen und zutreffend einzuordnen.
40
Dass es sich bei den Hygienespülungen um Maßnahmen im Zusammenhang der Vorgaben der Trinkwasserverordnung handle, wurde sinngemäß erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Auf Grundlage der oben ausgeführten Zuwendungspraxis der Beklagten, wonach relevanter Zeitpunkt zur Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen der der behördlichen Entscheidung ist, konnte dies folglich nicht mehr berücksichtigt werden. Ergänzend bemerkt das Gericht hierzu, dass die durch die Klägerin als Anlage 1 zum Schriftsatz vom ... 2022 vorgelegte Bestätigung des die Hygienespülungen ausführenden Unternehmens davon ausgeht, dass in allen Zimmern spätestens alle 72 Stunden eine Hygienespülung erforderlich sei. Dies erfolge normalerweise durch Nutzung der Zimmer automatisch. Wenn die Klägerbevollmächtigte andererseits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass das Hotel normalerweise eine durchschnittliche Auslastung von etwa 70-80% aufweise, so würde sich daraus gerade eine im Grundsatz von den Umständen der Corona-Pandemie unabhängige Notwendigkeit ergeben, auch in den zeitweise nicht belegten Zimmern Hygienespülungen durchzuführen. Dies spricht selbst auf Grundlage der im gerichtlichen Verfahren von Klägerseite gegebenen Erläuterungen eher dafür, dass es sich bei den Hygienespülungen ohnehin um nach der ständigen Zuwendungspraxis nicht förderfähige Maßnahmen handeln könnte, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind.
41
2.3.2.2 Weiterhin als nicht förderfähig angesehen hat die Beklagte eine Reihe von Ausgaben bzw. Maßnahmen zur Instandsetzung von Wirtschaftsgütern, namentlich von Küchengeräten, einem Hackschnitzelkessel und Perlatoren und Duschköpfen in Hotelzimmern, dies in Verbindung mit der Anschaffung entsprechenden Zubehörs und ergänzenden Arbeiten wie eine Kalkreinigung (vgl. im Einzelnen die im behördlichen Verfahren klägerseits vorgelegte, in der Behördenakte mehrfach vorhandene und durch die Beklagte farblich markierte Übersicht etwa auf Bl. 46 der Behördenakte, die auch als Anlage 4 zur Klageschrift vom …2022 überreicht wurde, sowie die Zusammenfassung im Schriftsatz der Beklagtenseite vom …2022). Auch die Einordnung dieser Ausgaben als nicht förderfähig ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
42
In der vorgenannten Auflistung der unter dem Gesichtspunkt von Ausgaben für notwendige Instandhaltung und Wartung (Fixkostenposition 6) geltend gemachten Kosten (u.a. Bl. 46 der Behördenakte) nannte die Klagepartei auf entsprechende Rückfrage der Beklagten unter anderem die Posten „Instandsetzung Küchengeräte“, „Hackschnitzelkessel instandgesetzt“, „Perlatorentausch u Kalkreinigung“, „Perlatoreninstandsetzung u Duschköpfe Hotelzimmer“, „Hahnverbinder, Armatur etc.“ und „Reparatur Betriebsfahrzeug“. Zu dem letztgenannten Posten ergänzte die prüfende Dritte auf weitere Nachfrage der Beklagten, dass das Betriebsfahrzeug repariert wurde, um es in fahrbereitem Zustand zu halten (Bl. 77 der Behördenakte). Nach den ausgeführten Kriterien der ständigen Zuwendungspraxis erstattungsfähig wären notwendige Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Die Beklagte konnte auf Grundlage dieser ständigen Zuwendungspraxis und den im behördlichen Verfahren klägerseits gegebenen Informationen zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei den geltend gemachten Maßnahmen um einen substanzbedingten Austausch oder eine Reparatur von Wirtschaftsgütern handelt, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen.
43
Soweit im Klageverfahren zur Reparatur der Küchengeräte, des Hackschnitzelkessels und des Betriebsfahrzeugs näher ausgeführt wurde, es habe sich jeweils um eine turnusgemäße Reparatur und Überholung der Geräte gehandelt, um diese in ordnungsgemäßem und betriebsbereitem Zustand zu halten, führt auch dies nicht weiter. Denn zum einen konnte die Beklagte – wie oben ausgeführt – zur Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abstellen, so dass der im Klageverfahren erfolgte Vortrag nicht mehr zu berücksichtigen war. Zum anderen führt das ergänzende Vorbringen auch in der Sache nicht zu einer anderen Beurteilung. Es handelt sich nicht um wiederkehrende, objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit zeitlich wie sachlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten, da es sich auch nach eigenem Vortrag der Klagepartei jeweils um Maßnahmen zur (Wieder-)Herstellung der Betriebsfähigkeit der jeweiligen Einrichtungen und damit bereits begrifflich um Instandsetzungs- bzw. Reparaturmaßnahmen handelte. Ob die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis solche Maßnahmen überhaupt als notwendige Instandhaltungskosten verstünde, kann vorliegend offen bleiben, da sie solche – wie mehrfach ausgeführt – nur bei Vorliegen auch und gerade eines objektiv typisierenden, sachlichen wie zeitlichen Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie fördert. Ein solcher wurde vorliegend indes auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen. Hingewiesen wurde einzig darauf, dass die Perlatoren- und Duschkopfinstandsetzung, in deren Zusammenhang wohl auch die „Kalkreinigung“ und die Anschaffung von Material wie „Hahnverbinder und Armatur“ angefallen sind, aufgrund der entstandenen Verkalkung durch die Schließung des Betriebs entstanden war (Klageschriftsatz vom …2022). Auch dies belegt allerdings – abgesehen davon, dass dies im behördlichen Verfahren so nicht erläutert wurde – keinen unmittelbaren Zusammenhang gerade mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Auch stellt sich ein gewisser Widerspruch zu dem Umstand ein, dass nach dem Vortrag im Klageverfahren einerseits umfangreiche Hygienespülungen durchgeführt worden seien, um das Wassersystem des Hotels in Betrieb zu halten. Dies angenommen, liegt es andererseits nicht nahe, dass gleichzeitig durch den Stillstand des Wassersystems aufgrund der Schließung des Betriebs Verkalkungen eingetreten sein sollen.
44
Ergänzend ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Beklagte entsprechend ihrer dargelegten Zuwendungspraxis im konkreten Fall durchaus eine Reihe von Wartungs(vertrags-)kosten anerkannt hat, namentlich etwa eine Wartungspauschale für die Hotelsoftware, Kaminkehrerkosten, eine TÜV-Prüfung für den Aufzug oder eine Wartung für die Notrufaufschaltung Aufzug (vgl. die Übersicht auf Bl. 46 der Behördenakte). Diese Posten waren – wie auch die Klägerbevollmächtigte in ihrem Schriftsatz vom ... 2022 zu Recht betont hat – bereits im behördlichen Verfahren als Wartungsmaßnahmen im oben genannten Sinne zu erkennen und führten dementsprechend zu einer Förderung. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte gerade durch die Klägerin selbst als Instandsetzungsmaßnahmen bezeichnete Kosten nicht gefördert hat.
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Die mithin in der Sache nicht zu beanstandenden Kürzungen der förderfähigen Kosten für notwendige Instandhaltung und Wartung (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie) führt weiterhin zu einer Reduzierung der anteiligen Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III (Eigenkapitalzuschuss) nach Nr. 3.1 Satz 8 der Zuwendungsrichtlinie, wie sowohl im streitgegenständlichen Bescheid unter den Gründen für die Teilablehnung (Bl. 95 der Behördenakte) als auch in der Stellungnahme der Beklagten im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom …2022) im Einzelnen ausgeführt. Die Kürzung begegnet somit auch der Höhe nach keinen Bedenken.
46
2.3.3 Nicht als förderfähig anerkannt hat durch die Beklagte ferner die Anschaffung eines Kombidämpfers (Konvektomaten) unter dem Gesichtspunkt einer Digitalisierungsmaßnahme. Auch dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Überbrückungshilfe umfasst wie ausgeführt neben der reinen Fixkostenerstattung auch in gewissem Umfang eine Förderung der Anpassung von Wirtschaftsteilnehmern an die Umstände der Corona-Pandemie. In diesem Zusammenhang gehören unter anderem auch Investitionen in Digitalisierung im Umfang von bis zu 20.000 EUR (einmalig im Förderzeitraum) zu den förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie. Bereits die Zuwendungsrichtlinie selbst nennt als Beispiele für derartige Investitionen den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops, sowie Eintrittskosten bei großen Plattformen. Nach dem Vortrag der Beklagten findet sich die ständige Zuwendungspraxis zu einer Förderung von Investitionen in Digitalisierung in den einschlägigen FAQs abgebildet, dort insbesondere unter Nr. 2.4, darunter Nr. 14 sowie Anhang 4. Daraus ergeben sich weitere beispielhafte Fördergegenstände, wie etwa Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige Suchmaschinenoptimierung, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media-Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind. Anhang 4 der FAQs stellt ergänzend klar, dass für eine Förderung eine Begründung und Einzelfallprüfung erforderlich ist. Ferner muss die Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen bzw. entstanden sind.
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Es ist vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Zuwendungspraxis nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Anschaffung eines Kombidämpfers nicht als Digitalisierungsmaßnahme fördert. Denn das im konkreten Fall angeschaffte Gerät weist trotz der vorhandenen, auch im behördlichen Verfahren erwähnten (Bl. 44 f. der Behördenakte) und nochmals der Anlage 3 zum Klageschriftsatz vom ... 2022 zu entnehmenden Vernetzungsmöglichkeiten und den Optionen zur standortunabhängigen Steuerung keine ausreichende Nähe zu den Maßnahmen auf, die im Rahmen der Überbrückungshilfe bei typisierender Betrachtung durch die Beklagte als Digitalisierungsmaßnahmen gefördert werden. Förderfähig sind nach dem oben Ausgeführten insbesondere solche Maßnahmen, die eine Digitalisierung von Unternehmen vor allem mit Blick auf die Vertriebswege und die Außendarstellung bedeuten. In diesem Zusammenhang lässt sich ein Küchengerät wie hier ein Kombidämpfer nicht einordnen. Auch wenn ein Kombidämpfer von zu Hause aus oder jedenfalls von einem anderen Ort als dem Aufstellungsort aus gesteuert und überwacht werden kann, so ist – bei einem Küchengerät zum Zubereiten von Speisen naturgemäß – doch jedenfalls zu Beginn und zum Ende des Prozesses die Anwesenheit von Personal erforderlich. Der Kochvorgang bleibt somit auch beim Einsatz moderner elektronischer Küchentechnik maßgeblich von einer analogen, manuellen Bedienung und Steuerung abhängig. Aus diesem Grund überzeugt auch die insbesondere in der mündlichen Verhandlung erörterte Vergleichbarkeit mit gegebenenfalls förderfähigen Maßnahmen zur Umsetzung einer Homeoffice-Pflicht nicht (vgl. ebenso BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 32; VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 89).
48
Soweit die Klägerbevollmächtigten in diesem Zusammenhang auf eine mögliche sehr unterschiedliche Gestaltung von Homeoffice-Arbeit und eine durch die Anschaffung des Kombidämpfers ermöglichte, zumindest teilweise Verlagerung von Arbeitsplätzen nach Hause hinweist, führt auch dies nicht weiter. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall.
49
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – jedenfalls nach deren Abschluss auf Grundlage insbesondere einer Schlussabrechnung – anders verfahren wäre und wird, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es auch in der näheren örtlichen Umgebung der Klägerin mehrere Fälle gegeben habe, in denen konkret der Kombidämpfer durch die Beklagte als Investitionen in Digitalisierung erstattet worden sei. Denn Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Konstellationen, in denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt werden. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung werde der Kombidämpfer in dieser Form und unter diesen Umständen nicht als förderfähig angesehen. Sie kündigt an, bei absehbarer Kenntniserlangung solcher Fälle insbesondere im Rahmen der Schlussabrechnung die aus ihrer Sicht unrichtigen Förderentscheidungen zu korrigieren. Mit Blick auf die mittlerweile auch aus der Rechtsprechung ersichtliche Zuwendungspraxis der Beklagten, Kombidämpfer (Konvektomaten) im Allgemeinen nicht zu den förderfähigen Maßnahmen zu zählen (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 32; VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 89), erscheint dies ohne weiteres plausibel.
50
Eine Gleichbehandlung „im Unrecht“ kann die Klägerin nicht beanspruchen. Mit einer in Einzelfällen von ihrer Zuwendungspraxis abweichenden und damit inhaltlich unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte zudem auch keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Für die Annahme einer kraft behördlicher Selbstbindung beachtlichen neuen Verwaltungspraxis bedarf es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung des Beklagten gerade nicht ergibt. Eine lediglich irrtümliche Abweichung in Einzelfällen begründet, wie ausgeführt, hingegen gerade keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn 29 f.; VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris Rn. 43; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 37; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin; dies gilt umso mehr mit Blick auf den Charakter der Überbrückungshilfen als Massenverfahren. Die Beklagte hat die Möglichkeit, in solchen Fällen von den Aufhebungsvorschriften der Art. 48 ff. BayVwVfG, namentlich der Rücknahmebefugnis des Art. 48 BayVwVfG, Gebrauch zu machen, damit rechtswidrige Bewilligungen rückgängig zu machen und entsprechende Auszahlungen zurückzufordern (Art. 49a BayVwVfG). Im Übrigen wird die Überbrückungshilfe, wie auch in diesem Fall geschehen, nach Kenntnis des Gerichts aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren regelmäßig ohnehin unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Festsetzung gewährt, so dass auch vor diesem Hintergrund gegebenenfalls entsprechende Änderungen ohne weiteres möglich sind.
51
Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
52
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
53
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.