Inhalt

VG München, Beschluss v. 17.05.2023 – M 31 E 23.2123
Titel:

Bescheid, Anordnung, Antragsteller, Klage, Form, Verfahren, Umfang, Hauptsache, Kostenfolge, Abschluss, Nachtbriefkasten, Dokument, Erfolg, Anlagen, einstweiligen Anordnung, juristische Person, elektronisches Dokument

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 55d S. 2
Schlagworte:
Bescheid, Anordnung, Antragsteller, Klage, Form, Verfahren, Umfang, Hauptsache, Kostenfolge, Abschluss, Nachtbriefkasten, Dokument, Erfolg, Anlagen, einstweiligen Anordnung, juristische Person, elektronisches Dokument
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10786

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 9.493,20 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt mit dem unter dem 1. Mai 2023 datierten Schriftsatz seiner bevollmächtigten Steuerberater, der bei Gericht durch Einwurf in den Nachtbriefkasten in Papierform bereits am 29. April 2023 eingegangen ist, u.a. im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung und Auszahlung einer (weiteren) Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV).
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Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. März 2023 Überbrückungshilfe IV i.H.v. 12.275,33 EUR bewilligt und im Übrigen eine solche i.H.v. 9.493,20 EUR abgelehnt. Hiergegen wendet er sich mit der bei Gericht unter M 31 K 23.2115 geführten Klage, über die noch nicht entschieden ist.
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Der Antragsteller beantragt
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache die außerordentliche Wirtschaftshilfe „Überbrückungshilfe IV“ im begehrten und beantragten Umfang zu gewähren und auszuzahlen.
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Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Mai 2023 entgegengetreten. Sie beantragt
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Antragsablehnung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie im Hauptsacheverfahren M 31 K 23.2115 und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
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1. Der ausschließlich in Papierform eingereichte Antrag ist bereits unzulässig. Er wahrt nicht die nach § 55d Satz 2 VwGO gebotene Form und ist daher nicht wirksam erhoben worden.
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Vorbereitende – und gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO auch bestimmende – Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder doch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln, § 55d Satz 1 VwGO. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt Gleiches für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht.
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Die Voraussetzungen der elektronischen Übermittlungspflicht nach § 55d Satz 2 VwGO sind bei den vom Antragsteller bevollmächtigten Steuerberatern erfüllt. Sie sind für das vorliegende Verfahren nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt. Für sie steht zudem ein sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO zur Verfügung (vgl. zum gleichlautenden § 52d FGO aktuell BFH, B.v. 28.4.2023 – XI B 101/22 – juris Rn. 13 m.w.N.; NdsFG, U.v. 20.3.2023 – 7 K 183/22 – juris LS; zu § 55d VwGO ebenso Gädeke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 55d VwGO, Stand: 24.3.2023, Rn. 26; Hoppe/Ulrich, NVwZ 2023, 465; Jenak, ThürVBl 2022, 197, 198; Ulrich in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 55d Rn. 17). Steuerberater (und deren Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 49, 50 StBerG) sind (jedenfalls) seit dem 1. Januar 2023 zur (hier maßgeblichen aktiven) Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet, da die Bundessteuerberaterkammer über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater ab diesem Zeitpunkt ein solches empfangsbereit einrichtet, §§ 86c, 86d, 157e StBerG.
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Mit dem am 29. April 2023 bei Gericht in Papierform in den Nachtbriefkasten eingeworfenen (Klage- und) Antragsschriftsatz wird mithin die nach § 55d Satz 2 VwGO gebotene Form, die grundsätzlich – wie hier – auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gilt (vgl. z.B. Ulrich in: Schoch/Schneider, aaO, § 55d Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 17), nicht gewahrt.
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Folglich erweist sich der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig.
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2. Unabhängig vom Vorstehenden hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg.
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Der Antragsteller hat weder die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht noch eine (auch nur ansatzweise) Begründung für die der Sache nach mit dem Antrag angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache gegeben (vgl. aktuell z.B. VG München B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris). Damit erweist sich der Antrag auch als unbegründet.
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Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts war im vorliegenden Fall wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013; BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.2159 – juris Rn. 16 m.w.N.; VG München B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 35; B.v. 2.11.2021 – M 31 E 21.5180 – juris Rn. 30; VG München B.v. 21.7.2021 – M 31 E 21.3263 – juris Rn. 22).