Titel:
Berechnung von Gerichtsgebühren nach Verbindung von zwei selbständigen Verfahren
Normenketten:
VwGO § 67 Abs. 4, § 93
GKG § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Nach einem Verbindungsbeschluss gem § 93 VwGO errechnen sich die danach entstehenden Gerichtskosten nach dem Streitwert des verbundenen Verfahrens; bereits zuvor angefallene Gebühren richten sich dagegen nach den Streitwerten der damals noch selbständigen Verfahren. Deshalb müssen gesonderte Streitwerte für die Zeit vor und nach der Verbindung festgesetzt werden. Mit der Verbindung wandeln sich die beiden bisher selbständigen Verfahren in ein einziges um, dessen Streitwert sich durch Addition der beiden zuvor selbständigen Verfahren ergibt (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gerichtsgebühren, Streitwert, Verbindung, verschiedene Streitwerte, selbständige Verfahren, Beschwerde
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 01.03.2023 – Au 6 K 22.66, Au 6 K 22.2183
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10181
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. März 2023.
2
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2023 mit Beschluss die Verfahren Au 6 22.66 und Au 6 K 22.2183 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2). Mit weiterem Beschluss vom 1. März 2023 hat das Gericht den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 7.500 EUR und ab Verbindung der Verfahren auf insgesamt 15.000 EUR festgesetzt.
3
Mit seiner Beschwerde vom 11. März 2023 begehrt der Antragsteller die Festsetzung des Streitwerts auf einmalig 7.500 EUR, da es hier in dieser Sache nur um ein Urteil vom 5. September 2012 (Az. Au 6 K 12.619) gehe und die Festsetzung auf 15.000 EUR Wucher sei. Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde nicht ab.
4
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
5
Die statthafte Beschwerde, die nicht nach § 67 Abs. 4 VwGO ein anwaltlicher Bevollmächtigter erheben muss (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2022 – 8 C 21.2664 – juris Rn. 6), ist nicht begründet. Es besteht kein Anlass zur Änderung des angefochtenen Streitwertbeschlusses.
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Mit jeder Klageerhebung werden vor dem Verwaltungsgericht Gerichtsgebühren ausgelöst, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) errechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG). Dieser ist nach Abschluss jedes Verfahrens endgültig festzusetzen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Nach einem Verbindungsbeschluss gem. § 93 VwGO errechnen sich die danach entstehenden Gerichtskosten nach dem Streitwert des verbundenen Verfahrens; bereits zuvor angefallene Gebühren richten sich dagegen nach den Streitwerten der damals noch selbständigen Verfahren. Deshalb müssen gesonderte Streitwerte für die Zeit vor und nach der Verbindung festgesetzt werden. Mit der Verbindung wandeln sich die beiden bisher selbständigen Verfahren in ein einziges um, dessen Streitwert sich durch Addition der beiden zuvor selbständigen Verfahren ergibt (vgl. OVG Saarl, B.v. 13.3.2001 – 1 Y 1/01 – BeckRS 2001, 18126 Rn. 15; BayVGH, B.v. 17.4.2007 – 4 C 07.659 – juris Rn. 7; B.v. 9.3.2022 – 22 C 21.3021 u.a. – juris Rn. 15; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Aug. 2022, § 93 Rn. 16).
7
Vorliegend betragen der Streitwert des Verfahrens Au 6 K 22.66 7.500 EUR und des Verfahrens Au 6 K 22.2183 ebenfalls 7.500 EUR (vgl. jeweils §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Da die Streitwerte infolge einer Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit Beschluss vom 1. März 2023 addiert werden, beträgt der einheitliche Streitwert ab der Verbindung der Verfahren 15.000 EUR. Soweit der Kläger sich in seinen Schriftsätzen vom 21. März 2023, 25. März 2023, 30. März 2023 und 22. April 2023 inhaltlich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2023 wendet, kann er damit im Rahmen der Streitwertbeschwerde nicht durchdringen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).