Inhalt

VGH München, Beschluss v. 06.04.2023 – 6 B 20.30641
Titel:

Einstellung des Verfahrens

Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1 analog, § 173
ZPO § 268 Abs. 3 S. 1 analog
Schlagworte:
Verfahren, Hauptsache, Rechtsstreit, Vorinstanz, Richtigkeit, Abschrift, unanfechtbar, erledigt, wirkungslos, ZPO, Beteiligten, Satz, analog, VwGO
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 19.02.2019 – M 32 K 17.42460
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10174

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Februar 2019 – M 32 K 17.42460 – ist wirkungslos geworden.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Das Verfahren ist einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog) und das in der Vorinstanz ergangene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog), weil die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
2
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Beklagten aufzuerlegen. Denn diese hat das erledigende Ereignis dadurch herbeigeführt, dass sie den angefochtenen Bescheid abgeändert, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und diesen damit klaglos gestellt hat. Dieses Nachgeben beruhte bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage allein auf der geänderten Rechtsauffassung der Beklagten (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, RdNr. 18 zu § 161 m.w.N.).
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).