Inhalt

VGH München, Beschluss v. 20.04.2023 – 24 CS 23.295
Titel:

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines „Reichsbürgers“ 

Normenketten:
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1, § 45 Abs. 2 S. 1
BJagdG § 17 Abs. 1, § 18 S. 1
Leitsatz:
Bei der Frage, ob das Verhalten eines Betroffenen den Verdacht auf die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung rechtfertigt, kommt es auf eine Gesamtwürdigung des im Einzelfall an den Tag gelegten Verhaltens an. Es ist Sache des Betroffenen, die von ihm durch sein Verhalten hervorgerufenen Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, „Reichsbürger“, Schreiben mit typischer Form und Inhalt der sog. „Reichsbürgerbewegung“, Verdacht auf Zugehörigkeit nicht entkräftet
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 31.01.2023 – RN 4 S 23.92
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10161

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.125,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2022, mit dem seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse widerrufen bzw. eingezogen wurden, sowie dazugehörige Nebenbestimmungen.
2
Die Kriminalpolizeiinspektion N. (KPI) teilte dem Landratsamt K. (nachfolgend: Landratsamt) am 26. Oktober 2022 Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Antragstellers zur „Reichsbürgerbewegung“ mit und bat um Überprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Beigefügt war das Schreiben des Antragstellers an den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Kelheim vom 13. Mai 2022, in dem sich der Antragsteller als „Mensch mit Natürlicher Person entsprechend § 1 des staatlichen BGB, Stand 1896“ bezeichnet, u.a. eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Staates und des Bundeslandes fordert und ein privates und kommerzielles Pfandrecht androht („Akzeptanz-Schreiben“). Ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Schreiben habe der Antragsteller am 23. Mai 2022 auch an das Finanzamt K2. übersandt.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Dezember 2022 erklärte das Landratsamt den Jagdschein des Antragstellers für ungültig und zog selbigen ein (Nr. 1), widderrief die erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der ausgestellten Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses (Nr. 2) und untersagte den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen, erlaubnisfreier Munition sowie den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf (Nr. 3). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Jagdschein (Nr. 4) sowie die Waffenbesitzkarten und den Feuerwaffenpass (Nr. 5) zurückzugeben und verpflichtet, seine Waffen an einen Berechtigten zu überlassen sowie die vorhandene erlaubnispflichtige Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 6). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 7).
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Hiergegen erhob der Antragsteller am 11. Januar 2023 Klage, über die noch nicht entschieden ist. Seinen am 19. Januar 2023 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 31. Januar 2023 weitgehend abgelehnt. Soweit Nr. 6 des Bescheides den Antragsteller verpflichte, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen bzw. Teile von Schusswaffen ausschließlich an einen Berechtigten abzugeben und ihm damit die Wahlmöglichkeit des § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG nehme, liege ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG vor, der insoweit eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da sich nach summarischer Überprüfung der Bescheid als rechtmäßig darstelle. Es bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und des Feuerwaffenpasses, an der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines sowie des Erwerbs- und Besitzverbotes hinsichtlich erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Waffen und Munition und deren Rückgabeverpflichtung. Personen, die der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig seien oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht hätten, besäßen nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Ein Verhalten, das eine ideologische Nähe zur „Reichsbürgerbewegung“ erkennen lasse, begründe berechtigte Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Der Antragsteller habe vorliegend diese Zweifel nicht entkräftet. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls lägen mit den beiden Schreiben vom 13. Mai 2022 bzw. vom 23. Mai 2022 Umstände vor, die auf eine ideologische Nähe bzw. Zugehörigkeit des Antragstellers zur „Reichsbürgerbewegung“ schließen ließen. Dies folge sowohl aus der äußeren Form als auch dem Inhalt der an den Gerichtsvollzieher – ein staatliches Vollzugsorgan – und das Finanzamt gerichteten Schreiben („Akzeptanz-Schreiben“), welche ein nach außen wahrnehmbares Verhalten darstellten, das den Rückschluss auf eine innere Einstellung als Anhänger des Gedankenguts der „Reichsbürger“ nahelege. Der Antragsteller habe mit dem Schreiben an den Gerichtsvollzieher zu erkennen gegeben, dass er die Verbindlichkeit staatlichen Handelns nicht anerkenne, und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel gezogen. Zudem habe er dem in Ausübung seiner staatlichen Befugnisse handelnden Gerichtsvollzieher Konsequenzen angedroht. Dies habe er kurze Zeit später gegenüber dem Finanzamt wiederholt, woraus auch die Ernsthaftigkeit seiner Äußerungen hervorgehe. Die dadurch begründeten Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit habe der Antragsteller nicht entkräften oder sich davon glaubhaft distanzieren können. Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes lehnten „Reichsbürger“ die Bezeichnung als solche für sich selbst regelmäßig ab. Den Vortrag des Antragstellers, er habe nur eine Vorlage für seine Schreiben übernommen und sich keine Gedanken darüber gemacht, sei als unglaubhafte Schutzbehauptung einzustufen, da es sich mit einer bloßen Kopie eines vorgefertigten Schreibens nicht in Einklang bringen lasse: Der Antragsteller habe die Vorlage hinsichtlich seiner persönlichen Daten nicht unerheblich individualisieren müssen. Zudem stellten die verwendeten Formulierungen derart eindeutig die Legitimation staatlichen Handelns in Frage, dass auch eine unkritische Übernahme die aufgeworfenen Zuverlässigkeitszweifel nicht ausräumen könnte. Die vorgelegten eidesstaatlichen Versicherungen seiner Bekannten seien ohne Belang für die Ausräumung der waffenrechtlichen Zweifel, da es sich nur um eine subjektive Einschätzung bzw. Meinungsäußerung der jeweiligen Person handele. Folglich sei auch die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins rechtmäßig, § 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG. Ebenso bestünden keine durchgreifenden Zweifel hinsichtlich des Besitzverbots von erlaubnisfreien bzw. erlaubnispflichtigen Waffen und von Munition, Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Gleiches gelte für die Rückforderung des Jagdscheins nach Art. 52 Satz 1 und 2 BayVwVfG und die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG.
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Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und beantragt,
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den Beschluss vom 31. Januar 2023, soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wurde, abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Ziffern 1 sowie 3 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 2 anzuordnen.
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Zur Begründung trägt er unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor, dass bei ihm keine Umstände vorlägen, die auf eine ideologische Nähe bzw. Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ schließen ließen. Der Antragsteller habe einen entsprechenden Verdacht vollständig ausräumen können. Von dem „Akzeptanz-Schreiben“, welches er ohne Nachdenken verwendet habe, habe er sich ausdrücklich distanziert und erklärt, er habe mit der sog. Reichsbürgerszene nichts zu tun. Es handele sich hierbei um Unterstellungen des Antragsgegners. Das Argument des Verwaltungsgerichts, „Reichsbürger“ würden üblicherweise diese Bezeichnung für sich ablehnen, schneide dem Antragsteller jede Möglichkeit der Richtigstellung und Entlastung ab. Gleiches gelte für die Bewertung der Erklärungen des Antragstellers sowie der vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen als belanglos. Das aufgrund des Schreibens vom 13. Mai 2022 an den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Kelheim gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren wegen Nötigung sei zwischenzeitlich eingestellt worden.
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Der Antragsgegner, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen,
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und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.
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1. Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers waren nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Der Antragsteller besitzt nach derzeitigem Sachstand nicht mehr die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit, weil die absoluten Unzuverlässigkeitsgründe i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG vorliegen. Gleiches gilt für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) i.d.F. d. Bek. vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, sowie die weiteren Nebenentscheidungen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
14
Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats nach summarischer Prüfung zutreffend festgestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1994 – 1 C 31.92 – juris Rn. 33; OVG RhPf, U.v. 28.6.2018 – 7 A 11748/17 – juris Rn. 25) Umstände vorgelegen haben, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig ist, da er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist oder sich deren Ideologie für sich verbindlich zu eigen gemacht hat. Es hat die insoweit vorhandenen Tatsachen umfassend bewertet und nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Antragsteller die entstandenen Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht entkräften konnte.
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Die Beschwerdegründe geben keinen Anlass, von der Bewertung des Verwaltungsgerichts abzuweichen.
16
Der Antragsteller zieht nicht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel, dass das Schreiben des Antragstellers vom 13. Mai 2022 sowohl von der äußeren als auch inhaltlichen Gestaltung ein nach außen wahrnehmbares Verhalten darstellt, welches Rückschluss auf eine innere Einstellung als Anhänger des Gedankenguts der „Reichsbürger“ nahelegt, bringt jedoch vor, der Antragsteller habe dieses Schreiben lediglich als Vorlage und ohne Nachdenken übernommen, was ihm leidtue. Dies stellt jedoch keine nachvollziehbare oder plausible Erklärung dar, weshalb er es für sinnvoll oder erforderlich erachtet hat, ein solches Schreiben, das inhaltlich deutlich von allgemein üblichen Gepflogenheiten im Briefverkehr mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen abweicht und sich durch Verwendung von für die „Reichsbürgerszene“ typischem Vokabular und sprachlichen Wendungen auszeichnet, an einen Gerichtsvollzieher oder ein Finanzamt zu übersenden. Insbesondere die Zusätze „Mensch mit Natürlicher Person entsprechend § 1 des staatlichen BGB, Stand 1896“ im Adressfeld und „without prejudice UCC 1-308“ zum Abschluss des Unterschriftsfelds hätte auch ein juristischer Laie bei einer ansonsten unkritischen Übernahme des Textes als fragwürdige Auffälligkeiten bemerken und hinterfragen müssen. Indem der Antragsteller dieses Schreiben für sich personalisiert und in seinem Namen verschickt hat, muss er sich den Inhalt zurechnen lassen, der eine entsprechende ideologische Ausrichtung nahelegt.
17
Bei der Frage, ob ein Verhalten eines Betroffenen den Verdacht auf die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung rechtfertigt, kommt es auf eine Gesamtwürdigung der im jeweiligen Einzelfall an den Tag gelegten Verhaltens und sonstiger Indizien an. Es ist Sache des Antragstellers, die von ihm durch sein Verhalten selbst hervorgerufenen, berechtigten Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften (BayVGH, U.v. 30.7.2020 – 24 BV 18.2500 – juris Rn. 16). Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen, denn auch der Senat hält seine diesbezüglichen Einlassungen für eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Zudem bleibt unklar, weshalb der Antragsteller sich nicht bereits im Rahmen der Anhörung vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids distanziert hat, als ihm diese für eine Zuordnung zur „Reichsbürgerszene“ sprechenden Umstände seitens des Landratsamts vorgehalten wurden. An der Einschätzung der Behörde vermögen auch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Bekannten bzw. Freundinnen nichts zu ändern, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Maßgeblich ist die innere Einstellung des Antragstellers, die sich keinesfalls zwingend gegenüber sämtlichen Personen in seinem Umfeld offenbaren muss. Unbeachtlich ist ebenfalls die (vorläufige) Einstellung des Strafverfahrens wegen der versuchten Nötigung gegen den Gerichtsvollzieher gegen Geldauflage, § 153a Abs. 2 StPO, da sie erst nach Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte und zudem keine Aussagekraft über die innere Einstellung des Antragstellers hat.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5, 50.2 und 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Anhang). Danach sind wegen dem Entzug des Jagdscheines 8.000,00 EUR festzusetzen, für den Widerruf der Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe der Auffangstreitwert (5.000,00 EUR) zzgl. 750,00 EUR für jede weitere Waffe (hier sieben Stück; der Schalldämpfer als Zubehör bleibt außer Betracht) anzusetzen. Der sich so ergebende Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).