Titel:
Unzulässigkeit der Beschwerde
Normenkette:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1
Leitsatz:
Die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats begründet worden ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Beschwerdebegründung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 17.03.2023 – M 16 S 22.2821
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10150
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2023 – M 16 S 22.2821 – wird verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2022 (Widerruf der Gaststättenerlaubnis und Anordnung der Einstellung des Gaststättenbetriebs) weiterverfolgt, ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
2
Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2023 ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des bei der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 28. März 2023 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung der Beschwerde endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 28. April 2023.
3
Die Beschwerdebegründung ist, sofern sie wie hier nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist keine Beschwerdebegründung eingegangen.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 54.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).