Titel:
			Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung
			Normenkette:
			VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
			Leitsatz:
			 Durch die alleinige Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen wird dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht genügt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
			Schlagworte:
			Zulassung der Berufung, Darlegung, Zulassungsgrund
			Vorinstanz:
			VG München, Urteil vom 24.10.2022 – M 8 K 20.6002
			Fundstelle:
			BeckRS 2023, 10148
		 
		 
		Tenor
		
			
			I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
		 
		
			
			II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
		 
		
			
			III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000, – € festgesetzt.
		 
		Gründe
		
			1
			Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
		 
		
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			1. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2017 – 4 B 62.17 – juris Rn. 9 m.w.N.). Es ist zwar nicht notwendig, dass der Kläger ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Erforderlich ist jedoch, dass eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 59) sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2017 – 9 ZB 17.703 – juris Rn. 3 m.w.N.), insbesondere eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 9 ZB 17.882 – juris Rn. 7), erfolgt. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
		 
		
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			Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich ohne weitere Ausführungen in einer Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag, insbesondere auf drei Schriftsätze und das Augenscheinsprotokoll. Durch die alleinige Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen wird dem Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt (Happ in Eyermann a.a.O. Rn. 59 unter Verweis auf BGH, B.v. 29.11.2017 – XII ZB 414.17 – juris Rn. 11). Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen substanziiert auseinandergesetzt, die Klage aber für unbegründet gehalten. Auch einem durchschnittlichen, nicht auf das Verwaltungsprozessrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist es zumutbar, zumindest der Sache nach deutlich zu machen, welcher gesetzlich normierte Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 13).
		 
		
			4
			Im vorliegenden Fall lässt sich auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag der Klägerin gestützt werden soll. Selbst wenn der Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, fehlt es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den die angefochtene Entscheidung tragenden Gründen und an einer substanziellen Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes.
		 
		
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			2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
		 
		
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			3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
		 
		
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			4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).