Inhalt

VGH München, Beschluss v. 03.05.2023 – 15 ZB 23.579
Titel:

Erfolglose Anhörungsrüge – Tekturgenehmigung

Normenketten:
VwGO § 108 Abs. 2, § 152a
GG Art. 103 Abs. 1
Leitsatz:
Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit findet durch die Anhörungsrüge nicht statt. Ebenso bedarf es keiner ergänzenden oder vertiefenden Begründung im Falle des Festhaltens an der Entscheidung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anhörungsrüge, rechtliches Gehör, inhaltliche Richtigkeit, Begründung
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 08.03.2023 – 15 ZB 22.2463
VG Augsburg, Urteil vom 20.10.2022 – Au 5 K 22.587
Rechtsmittelinstanz:
VerfGH München, Entscheidung vom 23.01.2024 – Vf. 18-VI-23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10141

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.

Gründe

1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 8. März 2023 (Az. 15 ZB 22.2463) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2
Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.2022 – 1 B 36.22 – juris Rn. 3).
3
Gemessen hieran, verletzt der Beschluss des Senats nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren (Az. 15 ZB 22.2463), es gebe für die Festsetzung in § 3 Abs. 3 Satz 1 (F. 2000) bzw. § 4 III (F. 2015) des Bebauungsplans Nr. ... „Neuordnung der B.-M. – V. S. Weg bis zum Friedhof“ der Beigeladenen keine Rechtsgrundlage, wurde vom Senat zur Kenntnis genommen und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Zulassungsverfahrens gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gewürdigt. Im Beschluss vom 8. März 2023 (BA S. 4) wird – worauf die Klägerin in ihrer Begründung zur Anhörungsrüge auch zutreffend Bezug nimmt – hierzu ausgeführt, dass die „Festsetzung des Abstandsmaßes von 10 m (…) hier die zur Paar und zum Umlaufgraben festgesetzten Baugrenzen dahingehend“ ergänzt, „dass textlich weitere Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen in Form von Mindestgrenzabständen zu den Grenzen des Gewässers bzw. dem Umlaufgraben festgesetzt wurden“ (vgl. auch BayVGH, B.v. 17.12.2020 – 9 CS 20.2172 – juris Rn. 23). Der Senat ist ferner auf die im Zulassungsvorbringen ausdrücklich angeführten § 9 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 24 BauGB eingegangen. Soweit die Klägerin die fehlende Angabe einer Rechtsgrundlage durch den Senat beanstandet, wird nicht ein Übergehen des Vortrags der Klägerin, sondern die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses kritisiert. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit findet durch die Anhörungsrüge jedoch nicht statt (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2022 – 7 A 2.22 – juris Rn. 4; B.v. 23.8.2021 – 4 C 2.21 – juris Rn. 2). Ebenso bedarf es keiner ergänzenden oder vertiefenden Begründung im Falle des Festhaltens an der Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2023 – 4 BN 46.22 – juris Rn. 2).
4
Die Kostenentscheidung für das Rügeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich die Beigeladene im Verfahren der Anhörungsrüge nicht beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
5
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).