Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 16.02.2023 – RN 7 K 21.2007
Titel:

Bayerische Eigenheimzulage – Meldebescheinigung als Grundlage für die Förderentscheidung

Normenkette:
EHZR Nr. 6 S. 1, Nr. 9.2 S. 1
Leitsätze:
1. Die Verwaltungsgerichte haben sich bei Förderrichtlinien auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt; entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Förderrichtlinie darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden; sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf Förderung ist im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann gegeben, wenn die in den Richtlinien genannten Fördervoraussetzungen erfüllt sind und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klage auf Bewilligung einer Eigenheimzulage (ohne Erfolg), Antragsfrist ab Bezugsdatum und Nachweis des Bezugsdatums über erweiterte Meldebescheinigung, Selbstbindung der Verwaltung, Förderpraxis, Unschädlichkeit einer evtl. „falschen“ erweiterten Meldebescheinigung bzgl. Bezugsdatum, Kein atypischer Fall, der Abweichen von Förderpraxis bzgl. Abstellen auf Meldebescheinigung rechtfertigt, Bayerische Eigenheimzulage, Bayerische Eigenheimzulagen-Richtlinien, Eigentumswohnung, Meldebescheinigung, Antragstellung, Bezug des Wohnraums, Förderentscheidung, Antragsfrist
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 02.05.2023 – 12 ZB 23.582
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10136

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Bayerische Eigenheimzulage.
2
Mit Formblattantrag vom 7. Dezember 2020 beantragte der Kläger bei der BayernLabo eine Eigenheimzulage für den Ersterwerb einer Eigentumswohnung in der K* … Straße …, … Als Einzugsdatum ist der 7. Dezember 2020 angegeben.
3
Unter dem 9. Juni 2021 wurde der Kläger von der BayernLabo aufgefordert, u.a. eine Meldebescheinigung aller Haushaltsangehörigen vorzulegen. Mit E-Mail vom 20. August 2021 reichte der Kläger Meldebescheinigungen des Marktes J* …vom 16. Juli 2021 und der Stadt L* … vom 5. Februar 2021 ein. Danach sind Frau …, die in der Zeit vom 15. November 1995 bis 15. Januar 2021 in der …, … J* …ihren Wohnsitz hatte, und der Kläger, der mit einer früheren Wohnung im …, … L* … gemeldet war, am 15. Januar 2021 in die Wohnung in der … Straße …, … eingezogen.
4
Mit Bescheid vom 16. September 2021 lehnte die BayernLabo den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Eigenheimzulage ab. In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, dass die Antragstellung gemäß Punkt 9.2 der Bayerischen Eigenheimzulagen-Richtlinien (EHZR) erst nach Bezug des Wohnraums zulässig und das Programm am 31. Dezember 2020 ausgelaufen sei. Nach den vorliegenden Unterlagen sei das Objekt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bezogen worden. Die angewandte ständige Verwaltungspraxis berücksichtige ausschließlich die Meldebescheinigung, aus der das Einzugsdatum hervorgehe, als Grundlage für die Förderentscheidung. Als Bezugsdatum sei in der vorgelegten Meldebescheinigung vom 5. Februar 2021 der 15. Januar 2021 angegeben, weshalb das im Förderantrag genannte Einzugsdatum „07.12.2020“ nicht berücksichtigt werden könne.
5
Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 7. Oktober 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Es erfolgte weder eine Klagebegründung noch eine Antragstellung.
6
Die Regierung der Oberpfalz hat am 11. November 2021 die Verwaltungsakte vorgelegt und angekündigt, zur Klage Stellung zu nehmen, sobald die Klagebegründung vorliege.
7
Mit Schreiben vom 22. November 2021 ist dem Klägerbevollmächtigten Akteneinsicht gewährt worden.
8
Unter dem 17. Dezember 2021 hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört und eine Frist für die Gelegenheit zur Äußerung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und zur Sache selbst bis 11. Januar 2022 gesetzt.
9
Eine Stellungnahme der Klägerseite ist nicht erfolgt, die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 im Wesentlichen die Bescheidsbegründung wiederholt.
10
Mit Gerichtsbescheid vom 8. März 2022 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
11
Am 21. März 2022 ist vom Klägerbevollmächtigten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und vorgetragen worden: Es handele sich vorliegend um einen atypischen Fall, der ein Abweichen von der Verwaltungspraxis rechtfertige. Schlüsselübergabe und notarieller Kauftermin hinsichtlich des streitgegenständlichen Anwesens sei der 4. Dezember 2020 gewesen. Der Primärwohnsitz im Eigenheim habe faktisch ab dem 7. Dezember 2020 bestanden; nur zum Kochen habe man sich in die alte Wohnung begeben, da in der neuen Wohnung noch keine Küche vorhanden gewesen sei. Beim Termin im Einwohnermeldeamt am 5. Februar 2021 sollte nach einem Gespräch mit dem dortigen Mitarbeiter der 15. Januar 2021 als Einzugstermin festgelegt werden, da weiterhin zwei Wohnsitze und die Verbindung zur Eigenheimzulage nicht augenfällig gewesen sei. Die Verwendung eines Datums im neuen Jahr hätte zu Mehraufwand in der EDV der Verwaltung geführt. Der Zusammenhang zur Eigenheimzulage sei damals für den Kläger nicht ersichtlich gewesen, so dass es ihm nicht darauf angekommen sei, genau den 7. Dezember 2021 zu nennen, sondern er situativ gerne der Verwaltung entgegengekommen sei, ohne die diesbezüglichen Folgen abschätzen zu können. Die Auskunft des Amtes sei auch gewesen, es habe keine Folgen.
12
Hierauf entgegnete der Beklagte am 4. April 2022: Die Bedeutung der Meldebescheinigung hätte dem Kläger klar sein müssen, da im Antragsformular für die Eigenheimzulage ausdrücklich auf die Einreichung der Meldebescheinigung hingewiesen worden sei. Die Einlassung die Verwendung eines Datums im neuen Jahr hätte zu Mehraufwand in der EDV der Verwaltung geführt, sei nicht nachvollziehbar. Die BayernLabo habe aufgrund der pandemiebedingten Situation des Öfteren Meldebescheinigungen erhalten, die im Jahr 2021 ausgestellt worden seien, und ein Einzugsdatum noch im Jahr 2020 auswiesen. Eine Atypik liege nicht vor. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Immobilie nicht förderfähig gewesen wäre, selbst wenn der 7. Dezember 2020 in der Meldebescheinigung gestanden hätte. Denn nach Angaben des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt noch keine Küche vorhanden gewesen, weshalb er in der alten Wohnung gekocht habe. Damit wären aber die Voraussetzungen des Art. 46 BayBO nicht erfüllt, was einer Förderfähigkeit entgegenstünde (Nr. 5.2 EHZR).
13
Hierauf hat der Klägerbevollmächtigte entgegnet: Es sei unverständlich, dass das Fehlen einer Kücheneinrichtung, die im Lieferverzug gewesen sei, zum Wegfall der Förderfähigkeit führe. Art. 46 BayBO schreibe nur das Vorhandensein einer Küche als Räumlichkeit vor, nicht deren vollständige Einrichtung. Es komme auf das gesundheitlich einwandfreie Wohnen an, nicht jedoch auf eine Kochstelle. Im Übrigen werde das Vorliegen der Atypik durch die Einlassung des Beklagten bestätigt. Es gehe nämlich nicht um die von der Beklagten erwähnten häufigen Fälle der zu spät abgegebenen Bescheinigungen.
14
Mit Schriftsatz vom 21. März 2022 hat der Klägerbevollmächtigte und (zuletzt) mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023 der Beklagte sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
15
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Gerichtsakte und die Akte der BayernLabo verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
17
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eigenheimzulage auf Basis der Richtlinien für die Gewährung eines Zuschusses zum Bau oder Erwerb von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken (Bayerische Eigenheimzulagen-Richtlinien – EHZR). Der ablehnende Bescheid vom 16. September 2021 verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris mit Hinweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08; BayVGH, B.v 22.5.2020 – 6 ZB 20.216; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102; U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840), der die Kammer folgt, gilt: Sind Fördervoraussetzungen in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Ein Anspruch auf Förderung ist im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann gegeben, wenn die in den Richtlinien genannten Fördervoraussetzungen erfüllt sind und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden.
19
Da ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nur für den Regelfall gelten, muss Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle bleiben. Solche atypische Fälle sind dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; VG Würzburg, U.v.14.12.2020 – W 8 K 20.862 – juris m.w.N.)
20
Hiervon ausgehend hat der Beklagte dem Kläger in nicht zu beanstandender Weise die beantragte Zuwendung in Höhe von 10.000 € (vgl. Nr. 6 Satz 1 EHZR) verwehrt.
21
Gemäß Nr. 9.2 Satz 1 EHZR ist die Antragstellung ab Bezug des Wohnraums und bis spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt zulässig. Satz 2 der Regelung bestimmt, dass der Förderantrag innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie (1.9.2018 – vgl. Nr. 12 EHZR) zulässig ist, wenn der Zuwendungsempfänger den Wohnraum zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 1. September 2018 bezogen hat. Für den Nachweis des Datums des Wohnraumbezugs sieht der Formblattantrag die Vorlage einer erweiterten Meldebescheinigung vor.
22
Hiervon ausgehend scheidet ein Anspruch auf der Basis der Förderrichtlinien aus. Das Förderobjekt wurde laut eingereichter Meldebescheinigung der Stadt Landshut vom 5. Februar 2021 erst am 15. Januar 2021 bezogen und damit nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung am 7. Dezember 2020, weshalb der Antrag unzulässig war. Ein „Hineinwachsen“ des Antrags in die Zulässigkeit ab – laut Meldebescheinigung – Bezug des Förderobjekts am 15. Januar 2021 ist schon deshalb unbehelflich, da das Förderprogramm am 31. Dezember 2020 ausgelaufen ist (vgl. Nr. 12 EHZR).
23
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Einzugsdatum ein anderes als das in der erweiterten Meldebescheinigung Genannte ist, nämlich der 7. Dezember 2020. Denn bei einer Förderpraxis, die allein auf das in der erweiterten Meldebescheinigung genannte Bezugsdatum abstellt, ist, wie dargelegt, nur dieses maßgeblich und nicht ein davon abweichender Bezugstag, auch wenn dieser richtig und die erweiterte Meldebescheinigung insoweit falsch sein sollte.
24
Das Gericht geht schon aufgrund der in jedem Formblattantrag geforderten Vorlage einer erweiterten Meldebescheinigung von der ständigen Förderpraxis der BayernLabo aus, dass das dort genannte Bezugsdatum des zu fördernden Objekts für die Frage der Zulässigkeit des Antrags zugrunde gelegt wird. Dies bestätigen auch die Ausführungen in der Bescheidsbegründung und der Klageerwiderung vom 7. Januar 2022, wonach gemäß angewandter ständiger Verwaltungspraxis ausschließlich die Meldebescheinigung, aus der das Einzugsdatum hervorgeht, als Grundlage für die Förderentscheidung berücksichtigt wird. Etwas anderes wurde von Klägerseite nicht vorgetragen und ist auch sonst wie nicht ersichtlich (vgl. dazu eingehend VG Würzburg, U.v.14.12.2020 – W 8 K 20.862 – juris).
25
Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, das in der erweiterten Meldebescheinigung genannte Bezugsdatum selbst dann für maßgeblich zu erachten, wenn dieses nachweislich falsch ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid hierzu verwiesen.
26
Die geltend gemachte Atypik vermag das Gericht nicht zu erkennen. Soweit der Kläger insoweit darlegt, es sei nicht der 7. Dezember 2020 in die Meldebescheinigung aufgenommen worden, weil dies aus EDV-Gründen zu mehr Aufwand geführt hätte und er insoweit der Meldebehörde mit dem Datum 15. Januar 2021 entgegengenkommen sei, liegt dieser Umstand in der Sphäre des Klägers. Die Konsequenzen dieses Vorgehens muss er gegen sich gelten lassen. In Massenverfahren ist es sachgerecht, auf die Richtigkeit der Meldebescheinigung bzgl. des Bezugsdatums der Wohnung abzustellen, ohne in jedem Einzelfall die genauen Hintergründe für das dort genannte Datum eruieren zu müssen.
27
Im Übrigen ist festzustellen: Selbst wenn, wie der Kläger meint und wovon das Gericht nicht ausgeht, das Wohnungsbezugsdatum „7. Dezember 2020“ zugrunde zu legen wäre, würde sich daraus kein Förderanspruch ergeben. Denn nach Nr. 5.2 EHZR muss als Zuwendungsvoraussetzung die Wohnung den Anforderungen des Art. 46 BayBO entsprechen und abgeschlossen sein. Dies war aber zum 7. Dezember 2020 nicht der Fall, wie aus den Angaben des Klägers in den beiden Schriftsätzen vom 21. März 2022 folgt. Damals fehlte es nämlich nach dem Klägervortrag an einer geeigneten Kochstelle in der streitgegenständlichen neuen Wohnung, weshalb man sich zum Kochen in die alte Wohnung begeben hatte. Der in der Richtlinie in Bezug genommene Art. 46 BayBO stellt entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht auf eine Küche in Form eines Raumes ab, der für eine Küche vorgesehen ist, sondern auf das Vorhandensein einer tatsächlichen und geeigneten Kochstelle. Denn nur dann ist ein häusliches Leben im Sinn der Norm möglich (vgl. insoweit z.B. Busse/Kraus/Nolte/Thum, BayBO, Art. 46 Rn. 4).
28
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.