Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.02.2023 – 10 ZB 23.46
Titel:

Pfändungs- und Überweisungsverfügung als Gesamtverwaltungsakt

Normenketten:
VwZVG Art. 25 Abs. 5
BayVwVfG Art. 35
Leitsatz:
Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach Art. 26 Abs. 5 VwZVG ist ein Gesamtverwaltungsakt mit Wirkung sowohl dem Drittschuldner als auch dem Schuldner der zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Forderung gegenüber. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pfändungs- und Überweisungsverfügung, Gesamtverwaltungsakt, Drittschuldner
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 06.12.2022 – B 1 K 22.479
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10132

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.912,85 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage auf Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten vom 3. März 2022, mit der dieser bei der Arbeitgeberin der Klägerin (Drittschuldnerin) Arbeitslohn in Höhe von 3.912,85 Euro gepfändet hat, weiter.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3
Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Klage der Klägerin zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) abgewiesen, weil der angefochtene „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ vom 3. März 2022 lediglich der Arbeitgeberin der Klägerin, nicht aber der Klägerin selbst förmlich zugestellt worden sei und diese erst im Mai 2022 davon Kenntnis erlangt habe, ist verfehlt.
4
Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG, bei dem es sich um einen Gesamtverwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) mit Wirkung sowohl der Drittschuldnerin als auch der Klägerin als Schuldnerin der zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Forderung gegenüber handelt (vgl. Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 45. AL Februar 2019, Art. 26 VwZVG Anm. VI.3. und 4., XII.1.; BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 4 B 15.878 – juris Rn. 20; VG München, B.v. 28.7.2016 – M 15 S 16.2591 – juris Rn. 14), mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen und ausweislich der Behördenakte des Beklagten auch der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 4. März 2022 (Bl. 9 der Behördenakte) ordnungsgemäß förmlich zugestellt (s. Art. 3 VwZVG) worden ist.
5
Demzufolge gehen auch die weiteren Einwendungen der Klägerin im Zulassungsantrag bezüglich formeller Mängel sowie der Unverhältnismäßigkeit dieser Verfügung von vornherein ins Leere.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG.
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).