Inhalt

VGH München, Beschluss v. 28.04.2023 – 10 ZB 22.2072
Titel:

Erfolgreicher Antrag auf Prozesskostenhilfe für Antrag auf Zulassung der Berufung

Normenketten:
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2, § 25 Abs. 5
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung iSd § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO sind anzunehmen, wenn in einem Verfahren schwierige Fragen, insb. zu der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG, zu klären sind. (Rn. 3 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Aufenthaltserlaubnis, Erfolgsaussichten, Zeitpunkt der Entscheidungsreife
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 16.08.2022 – 1 K 20.2820

Tenor

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – unter Beiordnung von Rechtsanwalt … – Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

1
Der Kläger begehrt – unter Beiordnung seines Bevollmächtigten − die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2022, mit dem dieses seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgewiesen hat.
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1. Der genannte Antrag hat Erfolg.
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a) Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 u.a. – BVerfGE 81, 347 <357> = juris Rn. 26). Deshalb dürfen bislang ungeklärte oder im Einzelfall schwierige Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 13 m.w.N.).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussichten anzunehmen. In dem Verfahren sind schwierige Fragen, insbesondere zu der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, zu klären. Auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2021 (2 BvR 1333/21) wird Bezug genommen. Der Kläger ist zudem im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO als bedürftig anzusehen.
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2. Da die Vertretung des Klägers nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, war diesem auch nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO sein Bevollmächtigter beizuordnen.