Inhalt

VGH München, Beschluss v. 24.04.2023 – 10 CS 23.440
Titel:

Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung

Normenketten:
AufenthG § 25 Abs. 4, § 25a, § 60a Abs. 2 S. 1
VwGO § 146, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Der Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung setzt voraus, dass der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist und besteht deshalb nicht, wenn er nach dem unanfechtbaren negativen Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Petition vermittelt keinen Anspruch darauf, dass der Petent während des Petitionsverfahrens geduldet wird. Das Ergebnis des Petitionsverfahrens muss in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht abgewartet werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfeantrag für eine noch einzulegende Beschwerde, (Verfahrens-)Duldung, Petition, vollziehbar ausreisepflichtig
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 15.02.2023 – Au 6 S 23.186
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10124

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe − unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. T., ... Hamburg – für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Eilbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Februar 2023 (Au 6 S 23.186) wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antragsteller, ein bestandskräftig abgelehnter Asylantragsteller türkischer Nationalität, begehrt mit seinem am 2. März 2023 eingelegten Antrag isoliert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten − für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2023 (Au 6 S 23.186), soweit dieses darin seinen Hilfsantrag gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller eine einstweilige Duldung beziehungsweise eine Verfahrensduldung bis zwei Wochen nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu erteilen und ihm hierüber rückwirkend ab dem 31. Oktober 2022 eine Bescheinigung auszustellen, abgelehnt hat.
2
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch einzulegende Beschwerde nach § 146 VwGO in Bezug auf den vorgenannten Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
3
a) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den vorgetragenen Rechtsstandpunkt der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei bei summarischer Prüfung für vertretbar erachtet und die Beweisführung unter Berücksichtigung der Amtsermittlung und der materiellen Darlegungs- und Beweislast möglich erscheint (vgl. Reichling in Vorwerk/Wolf, ZPO, 48. Aufl., Stand: 1.3.2023, § 114 Rn. 28 m.w.N.).
4
b) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
5
aa) Der Senat verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2023 (Au 6 S 23.186) und die Gründe des darin in Bezug genommenen vorangehenden Eilbeschlusses vom 1. Dezember 2022 (Au 8 K 22.2234 u. Au 6 S 22.2235).
6
bb) Darüber hinaus ist Folgendes zu ergänzen:
7
(1) Die im Entwurf vorgelegte Beschwerdebegründung des Antragstellers genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach hat die Person, welche die Beschwerde einlegt, aufzeigen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts aus ihrer Sicht nicht trägt, indem sie die den Beschluss tragenden Rechtssätze und die dafür erheblichen Tatsachenfeststellungen substantiiert in Frage stellt (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2022 – 10 CE 21.2270 – juris Rn. 3 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die im Entwurf vorgelegte Beschwerdebegründung nicht gerecht, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss im Wesentlichen vermissen lässt. Im Übrigen hat der Antragsteller den für seine beabsichtigte Rechtsverfolgung erforderlichen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO und § 920 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG genügenden Art und Weise dargelegt und glaubhaft gemacht.
8
(2) Nicht durchdringen kann die Antragstellerseite insbesondere mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe − mit Blick auf den Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 25a AufenthG − als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen einer Duldung im Sinne von § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu Unrecht denjenigen der gerichtlichen Entscheidung erachtet. Prüfungsgegenstand ist – erneut − ein (isolierter) Prozesskostenhilfeantrag für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den die Erteilung einer einstweiligen (Verfahrens-)Duldung im Wege einstweiliger Anordnung versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bezüglich eines Anordnungsanspruchs für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist derjenige Zeitpunkt, der im Hauptsacheverfahren entscheidend ist, mithin für die Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, folglich im Eilverfahren derjenige der Eilentscheidung, und im Beschwerdeverfahren derjenige der Beschwerdeentscheidung, es sei denn das materielle Recht trifft eine hiervon abweichende Anordnung (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL, Stand: August 2022, VwGO, § 123 Rn. 165 ff. m.w.N.). Dass im vorliegenden Fall eine Vorverlagerung des Zeitpunkts nach materiellem Recht in Betracht kommt oder sogar geboten wäre, ist nicht dargelegt und auch nicht anderweitig ersichtlich.
9
(3) Abgesehen davon, dass es für einen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 25a AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt an der erforderlichen Duldung im Sinne von § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG fehlt (s.o.), hat die Antragstellerseite hat auch keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduktion auf Null für ein Absehen von dem geltenden Visumerfordernis (vgl. BT-Drs. 17/5093, S. 15: „Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 müssen grundsätzlich erfüllt sein“) − nach § 25a Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigt.
10
(4) Des Weiteren hat die Antragstellerseite nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hat. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der letztgenannten Norm setzt voraus, dass der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Antragsteller ist indes ebenso wie die übrigen Mitglieder der Kernfamilie nach dem unanfechtbaren negativen Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG und § 58 Abs. 2 AufenthG sowie § 67 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 AsylG vollziehbar ausreisepflichtig. Soweit die Antragstellerseite ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zu der Aussicht des Antragstellers auf einen Ausbildungsplatz ab September 2023 nicht berücksichtigt, ist weder dargelegt noch anderweit ersichtlich, dass und inwieweit ihm dies einen Anordnungsanspruch, mithin einen Rechtsanspruch, auf Erteilung einer einstweiligen (Verfahrens-)Duldung verleihen können soll.
11
(5) Soweit die Antragstellerseite zu einem Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorträgt, dass aufgrund des Erdbebens in der Türkei die Erteilung einer solchen Duldung aus humanitären Gründen geboten sei, weil dem Antragsteller die Ausreise wegen der Obdachlosigkeit und Hilfebedürftigkeit seiner Familie in der Provinz Malatya nicht zumutbar sei, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der noch einzulegenden Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei den Folgen des Erdbebens in der Türkei um sogenannte zielstaatsbezogene Gesichtspunkte handeln würde, die unter anderem aufgrund von § 42 AsylG nicht berücksichtigungsfähig wären. Außerdem müsse der nicht ortsgebundene Antragsteller gar nicht dorthin zurückkehren (vgl. BA S. 9). Dem setzt die Antragstellerseite nichts entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zudem in dem von dem Antragsgegner am 16. März 2023 in das Verfahren eingeführten Urteil vom 8. März 2023 (Au 6 K 22.2234) – von Antragstellerseite unwidersprochen − ausgeführt, dass der Vater und der Bruder des Antragstellers in Istanbul, also in sicherer Entfernung zu den von dem Erdbeben betroffenen Gebieten, leben würden (vgl. Senatsakte, Bl. 37 Rückseite). Diese Feststellung deckt sich mit den bisherigen Angaben der Antragstellerseite in vorangehenden Verfahren vor dem Senat (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2023 – 10 CE 22.2618 u. 10 CS 22.2630 – Rubrum: „Istanbul“).
12
(6) Das Vorbringen der Antragstellerseite, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller aufgrund des Petitionsverfahrens jedenfalls vom 22. November 2022 bis zum 8. Februar 2023 sowie auch darüber hinaus aufgrund von Verhandlungen über eine faktische Duldung bis zu den Sommerferien einen Anspruch auf Erteilung einer einstweiligen Duldung gehabt habe beziehungsweise habe, verhilft ihm ebenfalls nicht zu einem Anordnungsanspruch.
13
Das Petitionsrecht aus Art. 17 GG und Art. 115 BV gibt dem Petenten das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden − unter anderem − an die Volksvertretung beziehungsweise den Bayerischen Landtag zu wenden. Dies schließt es ein, dass der Petitionsempfänger sie entgegennimmt und sich damit befasst. Eine Petition kennzeichnet jedoch gerade, dass kein Rechtsanspruch geltend gemacht wird (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 17 Rn. 3 m.w.N.). Dementsprechend vermittelt eine Petition auch keinen Anspruch gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG darauf, dass der Petent während des Petitionsverfahrens geduldet wird (vgl. OVG NW, B.v. 24.2.2005 – 18 B 332/05 – juris Rn. 2 ff. m.w.N.; NdsOVG, B.v. 24.6.2003 – 11 ME 207/03 − juris Rn. 3 m.w.N.; HessVGH, B.v. 2.10.1995 – 12 UE 352/95 – juris Rn. 25 m.w.N.; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Teil 5 Rn. 929; Gordzielik/Huber, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 60a AufenthG Rn. 31; Koch in Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl. 2020, § 5 Rn. 303; Kluth/Breidenbach in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Aufl., Stand: 1.1.2023, § 60a Rn. 21). Das Ergebnis des Petitionsverfahrens muss in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht abgewartet werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2022 – 19 CE 22.2179 – juris Rn. 5 m.w.N.). Die Petition des Antragstellers wurde nach § 80 Nr. 4 BayLTGeschO für erledigt erklärt (vgl. Senatsakte, Bl. 34; VG Augsburg, U.v. 8.3.2023 – Au 6 K 22.2234 − Rn. 8).
14
Aus den genannten Gründen ergibt sich aus dem Petitionsverfahren auch für den Zeitraum nach dessen Abschluss kein Anordnungsanspruch des Antragstellers. Im Übrigen wurde ihm zwar im Petitionsausschuss eine freiwillige Ausreisefrist zur Nachholung des Visumverfahrens eingeräumt. Dieser kam er jedoch in der Folge nicht nach. Sodann wurde ihm eine weitere Frist von zwei Wochen ab der Sitzung des Petitionsausschusses eingeräumt, gegenüber der Ausländerbehörde unmissverständlich und schriftlich seine Ausreisebereitschaft zu erklären. Den Schriftsätzen der Antragstellerseite in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist zu entnehmen, dass sie dies abgelehnt hat und auch weiterhin ablehnt (vgl. Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 121 u. Bl. 116 Rückseite: „Unverständlich ist … die Bedingung, dass der Antragsteller dennoch im August 2023 aus- und wiedereinreisen soll“ u. „nicht nachvollziehbar, dass er nur für einen Monat ausreisen soll, um dann wieder einzureisen“).
15
Dass der Antragsgegner den Antragsteller gleichwohl faktisch bis zu den Sommerferien nicht abschieben wird, verleiht diesem ebenfalls keinen Anordnungsanspruch. Liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nicht vor und kommt die Ausländerbehörde ihrer Pflicht zur unverzüglichen Durchsetzung der Ausreisepflicht aus § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht nach, folgt hieraus kein Rechtsanspruch des Ausländers auf Erteilung einer Duldung. Das bloße Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht erfüllt für sich alleine genommen keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2022 – 19 CE 21.2437 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 8.10.2021 − 18 B 1370/21, 18 E 728/21 – juris Rn. 16).
16
(7) Aus den in dem Entwurf der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängeln kann die Antragstellerseite keinen Anordnungsanspruch für den Antragsteller herleiten. Zum einen ist ihr Vorbringen insoweit als pauschal und unsubstantiiert einzustufen. Was gemeint sein soll, wenn sie rügt, der Antragsgegner habe Vortrag „fast vollständig außer Acht gelassen“, bleibt im Dunkeln. Soweit sie rügt, das Verwaltungsgericht habe ihr am 16. Februar 2023 den angegriffenen Beschluss um 8.37 Uhr und die Antragserwiderung erst um 8.39 Uhr samt umfangreicher Aktenteile übersandt, obwohl letztere schon am 13. Februar 2023 eingegangen seien, hat sie nicht erläutert, was unter „falscher Sachverhalt“ zu verstehen ist, und auch nicht dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn ihrer Auffassung nach rechtliches Gehör ordnungsgemäß gewährt worden wäre. Nicht konkretisiert hat die Antragstellerseite auch, was sie genau bemängelt, wenn sie vorträgt, die Richterinnen und Richter „werden und wurden deshalb als befangen abgelehnt“. Zum anderen erübrigt die Geltendmachung von Verfahrensmängeln nicht die erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für die Erteilung einer einstweiligen Duldung, mit welcher der Antragsteller seinen Rechtskreis zu erweitern beabsichtigt.
17
(8) Schließlich hat die Antragstellerseite auch nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO und § 920 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im vorliegenden Fall mit seinen Besonderheiten (s.o., keine Durchsetzung der Ausreisepflicht bis zu den Sommerferien) ein Anordnungsgrund, mithin eine besondere Dringlichkeit für die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Form der noch einzulegenden Beschwerde besteht.
18
2. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.