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VGH München, Beschluss v. 26.04.2023 – 1 AS 22.2524
Titel:

Ablehnung eines Eilantrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung

Normenkette:
VwGO § 80
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Streitwertfestsetzung, Anordnung, Kostenentscheidung, Fortdauer, Wirkung, Erfolg, GKG, Satz, VwGO, aufschiebenden, aufschiebenden Wirkung, keinen Erfolg, Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 26.04.2023 – 1 ZB 22.1869
VG München, Urteil vom 26.04.2022 – M 11 K 18.5556
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10113

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der zulässige Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers hat keinen Erfolg.
2
Der Senat hat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2022 (M 11 K 18.5556) mit Beschluss vom heutigen Tag (1 ZB 22.1869) abgelehnt. Die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt daher nicht mehr in Betracht. Da der Antragsteller für den geltend gemachten Erfolg seiner Klage gegen die Nutzungsuntersagung die gleichen Einwände wie im Zulassungsverfahren vorgetragen hat, wird im Übrigen auf die Entscheidung des Senats im Zulassungsverfahren verwiesen.
3
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).