Titel:
Ablehnung eines Eilantrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung
Normenkette:
VwGO § 80
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Streitwertfestsetzung, Anordnung, Kostenentscheidung, Fortdauer, Wirkung, Erfolg, GKG, Satz, VwGO, aufschiebenden, aufschiebenden Wirkung, keinen Erfolg, Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 26.04.2023 – 1 ZB 22.1869
VG München, Urteil vom 26.04.2022 – M 11 K 18.5556
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10113
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Der Senat hat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2022 (M 11 K 18.5556) mit Beschluss vom heutigen Tag (1 ZB 22.1869) abgelehnt. Die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt daher nicht mehr in Betracht. Da der Antragsteller für den geltend gemachten Erfolg seiner Klage gegen die Nutzungsuntersagung die gleichen Einwände wie im Zulassungsverfahren vorgetragen hat, wird im Übrigen auf die Entscheidung des Senats im Zulassungsverfahren verwiesen.