Titel:
Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Prostitutionsstätte mit Tabledance-Lounge, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, streitige Förderung für Weitervermietung von angemieteten Räumlichkeiten für die dortige Erbringung körpernaher Dienstleistungen, kein unmittelbarer Zusammenhang mit Geschäftstätigkeit des Unternehmens, variable Kosten, auf die durch eigene unternehmerische Entscheidung, Einfluss genommen werden kann, anders als bei Hotel oder Gaststätte keine Erbringung der Dienstleistungen in weitervermieteten Zimmern durch eigenes Personal, sondern durch Selbständige, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis, ständige Verwaltungspraxis, keine Relevanz der Förderpraxis in anderen Bundesländern, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe
Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BayHO Art. 53
GG Art. 3
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Prostitutionsstätte mit Tabledance-Lounge, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, streitige Förderung für Weitervermietung von angemieteten Räumlichkeiten für die dortige Erbringung körpernaher Dienstleistungen, kein unmittelbarer Zusammenhang mit Geschäftstätigkeit des Unternehmens, variable Kosten, auf die durch eigene unternehmerische Entscheidung, Einfluss genommen werden kann, anders als bei Hotel oder Gaststätte keine Erbringung der Dienstleistungen in weitervermieteten Zimmern durch eigenes Personal, sondern durch Selbständige, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis, ständige Verwaltungspraxis, keine Relevanz der Förderpraxis in anderen Bundesländern, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe
Fundstelle:
BeckRS 2023, 10083
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin, die eine Prostitutionsstätte mit Tabledance betreibt, begehrt die Erhöhung der bereits gewährten Corona-Überbrückungshilfe III Plus um weitere 35.447,98 EUR für Kosten betreffend die Anmietung von Räumlichkeiten, welche zur dortigen Erbringung körpernaher Dienstleistungen an selbständig tätige Prostituierte weitervermietet werden.
2
Mit Online-Antrag vom 29. März 2022 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 278.555,27 EUR. Als Branche gab sie an: Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Gewerbegrundstücken und Nichtwohngebäuden.
3
In einer Stellungnahme vom 25. Mai 2022 erklärte die Klägerin unter anderem: Der Umsatzeinbruch rühre daher, dass Räumlichkeiten vermietet würden, welche dafür genutzt würden, um körpernahe Dienstleistungen zu erbringen. Dass die Nachfrage für derartige Dienstleistungen während einer Pandemie einbreche, sei unter anderem auf behördliche Maßnahmen zurückzuführen und deren schrittweiser Aufhebung. Zudem lasse sich derzeit noch eine allgemeine Zurückhaltung hinsichtlich der Inanspruchnahme solcher körpernahen Dienstleistungen beobachten.
4
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2022 gewährte die beklagte IHK für M... und O... der Klägerin eine Überbrückungshilfe III Plus als Billigkeitsleistung in Höhe von 12.508,27 EUR gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in der jeweils geltenden Fassung – im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus – für den beantragten Zeitraum (Nr. 1). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergehe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen seien Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Die Überbrückungshilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 4). Im Übrigen werde der Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 266.047,00 EUR abgelehnt (Nr. 5). Zur Begründung der Teilablehnung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe mit ihrem Antrag für die Monate Juli bis Dezember 2021 Kosten für Mieten und Pacht für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stünden, in Höhe von jeweils 4.000,00 EUR monatlich angegeben. Des Weiteren habe sie Kosten für Hygienemaßnahmen in Höhe von 230.207,00 EUR angegeben betreffend Luftfilter, für die die Lieferung aber nicht nachgewiesen worden sei. Die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus benenne in Nr. 3.1 Buchst. a) bis r) die im Rahmen des Programms erstattungsfähigen Kosten abschließend. Bei den Mietkosten über Räumlichkeiten, die wieder weitervermietet würden, handele es sich nicht um Mietkosten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stünden. Diese Kosten seien wie Wareneinsatz zur Generierung von Umsatz einzustufen und daher nicht förderfähig. Die Kürzung dieser Kostenposition habe automatisch eine entsprechende Kürzung bei etwaigen Personalkosten der Position 12 (20% der Kürzungssumme) und beim Eigenkapitalzuschuss (Position 23) zur Folge. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag entsprechend abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
5
1. Am 28. November 2022 ließ die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.
6
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2022 ließ die Klägerin zur Klagebegründung unter Vorlage verschiedener Unterlagen im Wesentlichen ausführen: Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2022 dargelegt, dass sie in Teilen der Räumlichkeiten Zimmer vermiete, in welchen körpernahe Dienstleistungen erbracht würden. Der Anspruch auf Gewährung ergebe sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund der ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Vergleichbare Anträge seien auch in ständiger Verwaltungspraxis positiv beschieden worden. Eine Ablehnung der Förderfähigkeit der Mietkosten mit der daraus folgenden Reduzierung des Eigenkapitalzuschusses stelle sich als ermessensfehlerhaft dar. Die Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Mietkosten in Höhe von 24.000,00 EUR für die Monate Juli bis Dezember 2021 lägen vor. In der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus würden unter Nr. 3.1 Einleitungssatz sowie Buchst. a) im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gefördert. Dazu zählten auch Mieten und Pacht für Gebäude und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stünden. Weitere Voraussetzungen nenne die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus nicht. Die FAQ für die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus regele die förderfähigen Kosten unter Punkt 2.4 weiter, dass sämtliche betriebliche Fixkosten förderfähig seien, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden seien, soweit nichts anderes angegeben sei. Unter Nr. 1 würden als betriebliche Fixkosten auch Mieten und Pacht genannt und zwar für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stünden, inklusive Mietnebenkosten. Nach den FAQ seien davon sonstige Kosten für Privaträume oder variable Miet- und Pachtkosten nicht umfasst. Die angegebenen Mietkosten in Höhe von 4.000,00 EUR pro Monat erfüllten die in der Richtlinie und den FAQS genannten Voraussetzungen und seien daher förderfähig. Die Miete sei vor dem 1. Juli 2021 privatrechtlich begründet worden. Der Mietvertrag sei am 10. August 2018 abgeschlossen worden. Die Miete sei zudem fortlaufend und eine der genannten betrieblichen Fixkosten. Die Miete stehe auch in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin. Die Miete werde für Liegenschaften in der P. … in … W. entrichtet. Diese stellten wesentliche Betriebsgrundlage für die Geschäftstätigkeit der Klägerin dar. Ohne die Räumlichkeiten könne weder die Tabledance-Lounge noch die Prostitutionsstätte betrieben werden. Die Beklagte habe vorliegend rechts- und ermessensfehlerhaft angenommen, dass die Mietkosten nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens der Klägerin stünden. Sie sei der Auffassung, dass es sich bei den Mietkosten um Wareneinsatz zur Generierung von Umsatz handele und daher nicht förderfähig sei. Für eine solche Auffassung fänden sich weder in der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus noch in den FAQ Anhaltspunkte. Zudem könne man dies als willkürlich bezeichnen, da mit dieser Argumentation für jede Pension, respektive jedes Hotel, die Pacht nicht förderfähig wäre, was nicht mit dem Sinn und Zweck der Richtlinie und den FAQ vereinbar sei. Die 11.447,98 EUR stellten den erhöhten Eigenkapitalzuschuss – unter Berücksichtigung der Förderfähigkeit der Mietkosten in Höhe von 4.000,00 EUR pro Monat – dar. Aufgrund der Förderfähigkeit der Mietkosten sei der Eigenkapitalzuschuss über den Förderzeitraum um diesen Betrag zu erhöhen. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein und einen Anspruch verneinen, werde hilfsweise geltend gemacht, dass die Beklagte verurteilt werde, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts, die Sache neu zu verbescheiden. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten würde für keinen Hotel- oder Gastronomiebetrieb die Pacht bzw. Miete einen förderfähigen betrieblichen Fixkostenpunkt darstellen, da diese ebenfalls wie Wareneinsatz zur Generierung von Umsatz einzustufen und somit nicht förderfähig wären.
7
2. Die Beklagte ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Januar 2023 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Die Klägerin möchte unter anderem die folgenden Fixkosten ersetzt verlangen:
Fixkostenposition
|
Maßnahme
|
Fördermonat (2021)
|
Bl. d. Verwaltungsakte
|
Kosten
|
Mieten und Pacht für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen (Fixkostenposition Nr. 1)
|
Miete für Räume zur Weitervermietung
|
Juli bis Dezember
|
Bl. 56
|
Monatlich 4.000.00 EUR
|
8
Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, einen Teil der Räumlichkeiten der angemieteten Liegenschaften für die dortige Erbringung körpernaher Dienstleistungen weiter zu vermieten. Die Klägerin habe keine weitergehende Förderberechtigung. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus könne ein antragsberechtigter Antragsteller die Überbrückungshilfe III Plus für fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Bei dem allgemeinen Wareneinsatz eines Unternehmens handele es sich um eine variable Kostenposition, die zudem durch den damit erzielten Umsatz amortisiert werde. Sie sei nach der allgemeinen Verwaltungspraxis der Beklagten grundsätzlich nicht förderfähig. Lediglich der Wareneinsatz von Groß- und Einzelhändlern könne über Abschreibungen, etwa von verderblicher oder saisonaler Ware, mit der Überbrückungshilfe III Plus erstattungsfähig sein. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus könne unter anderem für Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stünden, eine Förderung beantragt werden. Die Anmietung von Wirtschaftsgütern zur weiteren Vermietung bilde nach der Verwaltungspraxis der Beklagten einen Einsatz als Ware ab, der in der Überbrückungshilfe III Plus nicht förderfähig sei (vgl. auch Nr. 2.4 und Nr. 2.8 der FAQ). Nach dem vorgenannten Maßstab seien die Mietzahlungen für die Zimmer nicht förderfähig. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin würden diese zur gewinnbringenden Weitervermietung benutzt. Sie würden nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten daher wie ein Wareneinsatz behandelt und nicht gefördert. Es sei deshalb auch nicht ermessensfehlerhaft, die Fixkostenposition Nr. 1 in den Monaten Juli bis Dezember 2021 um die jeweils für die Zimmermiete geltend gemachten Kosten zu kürzen. Diese Kürzung führe automatisch zur Kürzung des Eigenkapitalzuschusses. Der Eigenkapitalzuschuss betrage 40% der Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 3.1 Satz 1a bis k der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus eines Monats, wenn in fünf oder mehr Monaten des Förderzeitraums ein Umsatzrückgang von mindestens 50% bestanden habe. Der Fördermonat Juli sei der neunte Monat, in dem die Klägerin einen Umsatzrückgang zu verzeichnen gehabt habe. Entsprechend habe die Kürzung der Fixkostenposition Nr. 1 im Fördermonat Juli zu einer Kürzung des Förderbetrags um 50% geführt. Daneben habe die Kürzung der Fixkostenposition Nr. 1 automatisch zur Kürzung der förderfähigen Personalaufwendungen des betroffenen Monats geführt. Ebenso seien die förderfähigen Fixkosten für die Monate Juli bis Dezember berechnet. Dass die Klägerin die streitgegenständlichen Positionen nicht im Rahmen der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus als Fixkosten ersetzt verlangen könne, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, den Wareneinsatz eines Unternehmens grundsätzlich nicht mit der Überbrückungshilfe III Plus zu ersetzen. Mit der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten, vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch variable Kosten, auf deren Höhe der Antragsteller durch seine eigenen unternehmerischen Entscheidungen Einfluss nehmen könne, gefördert. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
9
3. In der mündlichen Verhandlung am 17. April 2023 beantragte die Klägerbevollmächtigte:
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 5 des Bescheides vom 28. Oktober 2022 verpflichtet, einen Teil der weiteren beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 35.447,98 EUR gemäß Antrag vom 29. März 2022 zu gewähren.
Hilfsweise wird die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 5 des Bescheides vom 28. Oktober 2022 verpflichtet, über den abgelehnten Teil des Antrags erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
10
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze samt Anlagen in der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
13
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der noch beantragten Förderung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
14
Die Klage ist unbegründet.
15
Der Bescheid der beklagten IHK vom 28. Oktober 2022 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
16
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 35.447,98 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Oktober 2022, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 12. Januar 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
17
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
18
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von weiteren 35.447,98 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr noch geltend gemachten Aufwendungen nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
19
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. zu Corona-Beihilfen etwa BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; VG München, U.v. 16.3.2023 – M 31 K 21.6228 – juris; U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris; Ue.v. 28.2.2023 – M 31 K 21.5025 und M 31 K 22.1711 – BeckRS 2023, 1626 bzw. BeckRS 2023, 2627M; U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340; U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris; Ue.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – BeckRS 2022, 32186; M 31 K 22.27 – juris; M 31 K 22.245 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris; U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 2022, 717; VG Gießen, U.v. 21.11.2022 – 4 K 3039/21.GI – juris; U.v. 29.8.2022 – 4 K 1659/21.GI – juris; VG Bayreuth, G.v. 29.12.2022 – B 8 K 22.624 – BeckRS 2022, 43502; G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22/HAL – BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 sowie etwa VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris; U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894; jeweils m.w.N.).
20
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).
21
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24).
22
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 22; siehe auch NdsOVG, U.v. 12.12.2022 – 10 LC 76/21 – juris Rn. 29; U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 24).
23
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).
24
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).
25
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).
26
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
27
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26 sowie VG München, U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340 Rn. 30; U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris Rn. 34; U.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – BeckRS 2022, 32186 Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2022 – 7 K 2197/20 – juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn 30 ff.; m.w.N.).
28
Im Corona‐Beihilfen – Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayern und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten IHK als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient, hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 8 und 9 sowie Rn. 33, 36, 39 ff., 56).
29
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK – wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat – der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris Rn. 8). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.).
30
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substanziierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v.20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37).
31
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substanziierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren – wie hier – ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.).
32
Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.).
33
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderung an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).
34
Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine weitergehende Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
35
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 13. September 2022 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
36
Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus nicht förderfähig.
37
Beachtlich bei Überbrückungshilfe III Plus sind hier insbesondere:
Diese Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe III Plus für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen,
a) Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. … Weiter sind die FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“ – Vierte Phase von Juli 2021 bis Dezember 2021 (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IIIP/ueberbrueckungshilfe-iiiplus.html) zu beachten, insbesondere:
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmerinnen beziehungsweise Kleinunternehmer, die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
38
Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).
39
Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben.
40
Enthält unter anderem Enthält nicht:
1. Mieten und Pachten
|
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nummer 7 dieser Tabelle erfasst).
|
- …
- Variable Miet- und Pachtkosten (zum Beispiel nach dem 1. Juli 2021 begründete Standmieten)
|
41
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ihre Förderpraxis plausibel begründet (siehe insbesondere ihren im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsatz vom 12.1.2023). Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10), dass sie die Kosten für die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht als förderfähige Kosten ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (zur „Feststellungslast“ der Beklagtenseite siehe VG Düsseldorf, U.v. 16.1.2023 – 20 K 7275/21 – juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 48).
42
Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
43
Soweit die Teilablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte.
44
Soweit in der Klagebegründung vom 22. Dezember 2022 auf S. 3 pauschal vorgebracht wird, vergleichbare Anträge seien auch in ständiger Verwaltungspraxis positiv beschieden worden, wurde diese Behauptung nicht weiter belegt und rechtfertigt für sich nicht, eine solche gegenläufige Verwaltungspraxis abweichend von der von Beklagtenseite in plausibler Weise angeführten Praxis anzunehmen.
45
Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klageseite geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine – wie hier – schlichte, nicht näher substanziierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es – wie bereits ausgeführt – gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (siehe schon VG Würzburg U.v. 14.11.2022 – 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296 Rn. 70 mit Bezug auf VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25.)
46
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von qualitativ vergleichbaren Abweichungen in anderen Antragsverfahren – die im vorliegenden Fall schon gar nicht aufgezeigt wurden – in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 – 1 BvR 1616/03 – juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 60).
47
Der Beklagten obliegt dabei – wie schon dargelegt – allein die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis.
48
Streitig ist an sich nur ein Punkt, und zwar die Kosten in Höhe von 4.000,00 EUR monatlich (insgesamt 24.000,00 EUR) betreffend die Anmietung von Räumlichkeiten, welche zur dortigen Erbringung körpernaher Dienstleistungen weitervermietet werden. Der Rest betrifft die damit zusammenhängenden automatischen Kürzungen der Personalkosten und des Eigenkapitalzuschusses.
49
Die Klägerseite sieht die Mietkosten nach den vorstehend zitierten Grundlagen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus sowie Nr. 2.4 FAQ mit Kostenposition Nr. 1) für förderfähig an. Die Sach- und Rechtslage sei nicht anders als bei einem Hotel- oder Gaststättenbetrieb, der gepachtete oder angemietete Räumlichkeit weitervermiete.
50
Demgegenüber hält die Beklagte die Mietkosten für variable Kosten, wie bei einem allgemeinen Wareneinsatz, auf deren Höhe der Antragsteller durch seine eigenen unternehmerischen Entscheidung Einfluss nehmen könne und die zudem durch den damit erzielten Umsatz amortisiert würden.
51
Soweit die Klägerseite mit Wortlaut, Sinn und Zweck argumentiert nimmt sie eine eigene Auslegung von Richtlinie und FAQ vor, die ihr nicht zusteht. Eine eigenständige Interpretation der Fördervoraussetzungen ist der Klägerin verwehrt, weil allein auf das Verständnis der Beklagten abzustellen ist. Allein der Beklagten obliegt die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Dabei spielt keine Rolle, dass auch eine weitergehende Förderung – wie von Klägerseite begehrt – möglich oder vielleicht sogar zweckmäßig gewesen wäre, weil ein Absehen von einer weitergehenden Förderung nicht willkürlich ist.
52
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 12. Januar 2023 zur Begründung ihrer Ablehnung plausibel ausgeführt: Bei dem allgemeinen Wareneinsatz eines Unternehmens handele es sich um eine variable Kostenposition, die zudem durch den damit erzielten Umsatz amortisiert werde. Sie sei nach der allgemeinen Verwaltungspraxis der Beklagten grundsätzlich nicht förderfähig. … Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus könne unter anderem für Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stünden, eine Förderung beantragt werden. Die Anmietung von Wirtschaftsgütern zur weiteren Vermietung bilde nach der Verwaltungspraxis der Beklagten einen Einsatz als Ware ab, der in der Überbrückungshilfe III Plus nicht förderfähig sei. …Dass die Klägerin die streitgegenständlichen Positionen nicht im Rahmen der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus als Fixkosten ersetzt verlangen könne, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, den Wareneinsatz eines Unternehmens grundsätzlich nicht mit der Überbrückungshilfe III Plus zu ersetzen. Mit der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten, vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch variable Kosten, auf deren Höhe der Antragsteller durch seine eigenen unternehmerischen Entscheidungen Einfluss nehmen könne, gefördert. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
53
In der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2023 hat die Beklagtenbevollmächtigte plausibel dargelegt, dass im Vergleich zu den von der Klägerseite angesprochenen Hotels und Gaststätten und der dortigen Zimmervermietung im konkreten Fall ein Unterschied in ihrer Verwaltungspraxis bestehe. In der klägerischen Fallkonstellation würden die Zimmer an Selbständige, hier an die Prostituierten, untervermietet. Diese Selbständigen hätten gegebenenfalls ihrerseits ihre Miete als förderfähige Kosten geltend machen können. Demgegenüber werde die Dienstleistung bei vermieteten Zimmern unmittelbar durch eigenes Personal erbracht. Bei der Prostitutionsstätte der Klägerin sei dies nicht der Fall, auch wenn denkbar wäre, dass in Prostitutionsstätten das Personal angestellt wäre. Die Beklagtenbevollmächtigte bekräftigte – unwidersprochen – weiter, sie hätten im Förderverfahren mehrere Prostitutionsstätten gehabt und bei diesen dieselbe Verwaltungspraxis geübt.
54
Für die Plausibilität der Verwaltungspraxis der Beklagten spricht, dass nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus Mietkosten nur förderfähig sind für Räumlichkeiten, „die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen“. Denn bislang – und damit auch nicht bis zum maßgeblichen entscheidungserheblichen Zeitpunkt – hat die Klägerseite in ihrer Klagebegründung vom 22. Dezember 2022 nur allgemein davon gesprochen, dass die Klägerin „in Teilen der Räumlichkeiten Zimmer vermietet, in welchen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden“. In der bezuggenommenen Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 25. Mai 2022 ist indes generell die Rede davon, dass „Räumlichkeiten vermietet werden, welche dafür genutzt werden, um körpernahe Dienstleistungen zu erbringen“, also ohne Einschränkung auf Teile der Räumlichkeiten wie im Klageverfahren. Damit ist – abgesehen von der Widersprüchlichkeit der Angabe – schon nicht dargelegt, ob und was mit den anderen Teilen der Räumlichkeiten (z.B. Keller) geschehen ist und wie diese genutzt wurden. Unklar ist auch, ob und in welchem Umfang die Klägerin unmittelbar Zimmer etwa an Prostituierte vermietet hat oder Teile der Räumlichkeiten etwa für Tabledance selbst genutzt hat. Damit ist seitens der Klägerin auch nicht dargelegt, ob und inwieweit überhaupt ein „unmittelbarer Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit“ vorliegt, wobei es wieder auf die Beklagte ankommt, was sie in ihrer geübten Verwaltungspraxis unter einem unmittelbaren Zusammenhang versteht.
55
Die Klägerbevollmächtigte ergänzte in der mündlichen Verhandlung, dass die Prostituierten sich bei der Klägerin für einen Tag anmelden und für diesen Tag die Miete für das Zimmer zahlen würden, unabhängig davon, wieviel Kunden kämen. Auf Nachfrage des Gerichts auch mit Bezug auf das klägerische Vorbringen im Schreiben vom 25. Mai 2022, wonach der Umsatzeinbruch daher rühre, dass Räumlichkeiten vermietet würden, welche dafür genützt würden, um körpernahe Dienstleistung zu erbringen, während im Klageverfahren dann nur noch davon die Rede gewesen sei, dass lediglich in Teilen die Räumlichkeiten weitervermietet würden, erklärte die Klägerbevollmächtigte, nicht alle Räumlichkeiten würden an Prostituierte weitervermietet. Einzelheiten wisse sie aber nicht, insbesondere nicht, inwieweit in nicht weiter vermieteten Räumen etwa im Erdgeschoss ein Gaststättenbetrieb mit Tabledance stattfinde. Sie könne auch nicht sagen, was mit den Kellerräumen sei.
56
Soweit sich unter diesem Blickwinkel möglicherweise andere, sogar förderfähige Tatbestände darstellen mögen, ist zum einen anzumerken, dass dieses Vorbringen nicht im Verwaltungsverfahren und damit verspätet erfolgt ist, und zum anderen die konkreten Umstände nicht weiter substantiiert und konkretisiert wurden, um tatsächlich eine konkrete Prüfung der Förderfähigkeit vornehmen zu können. Umgekehrt schlägt diese Unklarheit auch auf Umfang und Ausmaß der streitgegenständlichen weitervermieteten Zimmer auf Prostituierte zurück und steht auch insoweit einer Förderfähigkeit entgegen.
57
Der Freistaat Bayern gewährt im Übrigen eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 7 und S. 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus).
58
Hierbei – und soweit die Klägerin erklärte, der Einbruch der Nachfrage für derartige körpernahe Dienstleistungen während der Pandemie, sei unter anderem auf behördliche Maßnahmen zurückzuführen und deren schrittweiser Aufhebung – ist zu beachten, dass Prostitutionsstätten (Bordellbetriebe oder Räumlichkeiten für „Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist“) im hier relevanten Zeitraum von Juli bis Dezember 2021 geöffnet waren. Die vormalige Betriebsuntersagung war vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof außer Vollzug gesetzt worden (BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 25 NE 21.1608 – juris zu § 13 Abs. 4 der 13. BayIfSMV). § 15 der 14. BayIfSMV (6.10.-23.11.2021) sah später – abgesehen von allgemeinen Vorgaben wie Maskenpflicht und Abstandsgebot – zunächst „nur“ eine Testpflicht vor. Danach (ab 24.11.2021) galt nach § 5 bzw. 5a der 15. BayIfSMV „2G“ oder „2G plus“. Auch insofern ist schon fraglich, ob die Kosten durchweg und insgesamt pandemiebedingt infolge staatlicher „Auflagen“ entstanden und deshalb förderwürdig sind (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Nr. 22 f. zum Aspekt der Förderung von vorübergehenden Maßnahmen zur Existenzsicherung, die auf pandemiebedingten staatlichen Vorgaben beruhten).
59
Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.), sondern gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren.
60
Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Position zu verneinen.
61
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 717, 719/720 – juris Rn. 33 ff.), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation – ebenso wie bei anderen Prostitutionsstätten. Daran ändert sich auch nichts durch das – im Verwaltungsverfahren zwangsläufig nicht zu berücksichtigende – erstmalige Vorbringen im Klageverfahren. Denn auch dieses Vorbringen konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die Fixkosten förderfähig wären, zumal die betreffenden Angaben zu einer möglichen teilweisen gewerblichen Eigennutzung der gemieteten Räumlichkeiten nicht substantiiert und konkretisiert wurden, um überhaupt eine konkrete Prüfung vornehmen zu können. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
62
Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
63
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
64
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
65
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Kostenpositionen, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt zur wirtschaftlichen Existenzsicherung als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).
66
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 28; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).
67
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Denn nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
68
Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständlichen Aufwendungen von der Förderung auszunehmen. Sie hat insbesondere mit Verweis auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus angemerkt, dass die Überbrückungshilfe III als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und diejenigen Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch variable Kosten, auf deren Höhe der jeweilige Antragsteller durch seine eigenen unternehmerischen Entscheidungen Einfluss nehmen könne, gefördert, wenn an selbständig tätige Prostituierte weitervermietet würde, die ihrerseits ihre Mietkosten geltend machen könnten. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
69
Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
70
Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 und 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 und 38 m.w.N.).
71
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Die Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art baut maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungshilfe gewährleisten zu können (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 104; siehe auch VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26 „qualifiziert-objektive Gewährsfunktion“ des prüfenden Dritten; U.v. 8.2.2023 – M 31 K 21.5025 – BeckRS 2023, 2626 Rn. 26). Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 – 10 LA 79/22 – juris Rn. 14).
72
Soweit die Klägerin gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gerade gleichbehandelt wird wie andere Betriebe in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls in vergleichbarer Situation nicht gefördert wurden, wie die Beklagte plausibilisiert hat. Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen die Klägerin zudem nicht allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation.
73
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substanziiert. Im Hinblick auf die Zimmervermietung in Hotels und Gaststätten hat die Beklagte wie ausgeführt mit Verweis auf die unselbständige Eigenbewirtschaftung der vermieteten Zimmer einerseits im Vergleich zu einer selbständigen Fremdnutzung andererseits und die jeweiligen unterschiedlichen Randbedingungen ihre Differenzierungsründe dargelegt. Demnach stellen die unterschiedlichen Behandlungen einen vertretbaren sachlichen Grund im Blick auf die Verneinung der Förderberechtigung der Klägerin dar. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor.
74
Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
75
Denn selbst, wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger gleichwohl Aufwendungen der streitgegenständlichen Art gefördert bekommen hätten bzw. haben (wie in den von der Klägerseite nur pauschal genannten Fällen, soweit diese überhaupt vergleichbar sind) und nicht oder (noch) nicht überprüft sowie zur Rückforderung aufgefordert sein sollten, könnte die Klägerin nichts für sich daraus herleiten. Denn die Klägerin kann – selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen – „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20/92 – BVerwGE 92, 153 – juris Rn. 14 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 f.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 42 und 44; VG München, U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42; vgl. auch Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 58. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin. Denn die Klägerin kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihr gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25/08 – BVerwGE 134, 206 – juris Rn. 24, kein „Fehlerwiederholungsanspruch“). Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 79 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 75.; U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1303 – juris; U.v. 17.5.2021 – W 8 K 20.1561 – juris; Ue. v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38). Letzteres hat die Beklagte in bei Gericht anhängigen Klageverfahren wiederholt angekündigt.
76
Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen, teilweise über Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt.
77
Ein Vergleich der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern – für den die Beklagte gemäß § 47b ZustV als Beliehener handelt – ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 f.; SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger bzw. eine Klägerin zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 48 m.w.N. zur Rspr. sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 58. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 69; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 76.; jeweils m.w.N.).
78
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern nicht durchgreift, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 17.3.2022 – 6 ZB 21.2057 – juris Rn. 13 betreffend VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn 48; zum Landwirtschaftsrecht).
79
Demnach ist festzuhalten, dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus hatte und hat.
80
Der Hilfsantrag war mit Bezug auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls abzulehnen. Da es ausgehend von der plausibel dargelegten geübten Verwaltungspraxis schon an der Erfüllung der erforderlichen Fördervoraussetzungen gemäß der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus fehlt, kommt ein stattgebendes Bescheidungsurteil (bei fehlender Spruchreife) ebenfalls nicht in Betracht.
81
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
82
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
83
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.