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AG Neustadt a.d. Aisch, Endbeschluss v. 03.01.2022 – 1 F 286/21
Titel:

Kostenentscheidung in Abstammungsverfahren

Normenkette:
BGB § 1594 Abs. 1, § 1597, § 1598a
Leitsatz:
Die Kostenentscheidung in einem Abstammungsverfahren, in dem die Vaterschaft festgestellt wird, beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenentscheidung, Abstammung, Vaterschaft, Gutachten
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.03.2022 – 7 UF 121/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 9630

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte … der Vater des Kindes … geboren am … ist.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte ….
3. Der Verfahrenswert wird auf 2000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung des Bestehens des Eltem-Kind-Verhältnisses. Das Kind … beantragt in der vorliegenden Abstammungssache die Feststellung, dass der Beteiligter … sein Vater ist.
2
Der Beteiligte … beantragt in der Abstammungssache eine Entscheidung nach Sachlage.
3
Das Gericht hat förmlichen Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens.
4
Das Gericht hat die Beteiligten des Verfahrens zur Abstammungssache angehört.
5
Der nach §§ 1600 ff BGB, 169 ff FamFG zulässige Antrag auf Feststellung des Bestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses ist begründet.
6
Die Vaterschaft ist nach §§ 1600 d Abs. 1 BGB gerichtlich festzustellen, da bislang keine Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB bestand.
7
Nach dem vom Gericht eingeholten und überzeugenden Gutachten steht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beteiligte … der biologische Vater des Kindes … ist.
8
Kosten und Nebenentscheidungen
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
10
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 47 FamGKG.