Titel:
Verfahrenseinstellung wegen übereinstimmender Erledigungserklärung
Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3, § 173
ZPO § 269 Abs. 3
Leitsatz:
Haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind unwirksam (§ 173 S. 1 VwGO iVm § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
übereinstimmende Erledigungserklärung, Verfahrenseinstellung, Vorinstanzen, Entscheidungen, Unwirksamkeit
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 11.02.2021 – RO 2 S 20.3152
Fundstelle:
BeckRS 2022, 960
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Februar 2021 ist wirkungslos geworden.
III. Entsprechend dem Vergleichsvertrag vom 24. November 2021/ 13. Dezember 2021 tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils selbst.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 385.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2021 wurde mitgeteilt, dass die Parteien mit Datum vom 24. November 2021/13. Dezember 2021 einen Vergleichsvertrag zur Streitbeilegung abgeschlossen haben. Die Antragstellerin erklärte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 das Verfahren für erledigt; dem stimmte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2022 zu.
2
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
3
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Einigung der Parteien über die Kostentragung in § 5 Abs. 1 des Vergleichsvertrags vom 24. November 2021/13. Dezember 2021.
4
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 VwGO.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).