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VGH München, Beschluss v. 17.01.2022 – 15 ZB 22.30049
Titel:

Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

Normenketten:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1, S. 2, S. 4
VwGO § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4
Leitsatz:
Ein vom Kläger per E-Mail persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichter Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Jordanien), Antrag auf Zulassung der Berufung, Einreichung per E-Mail, Anwaltszwang, Fristablauf, Verschulden, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Asylrecht
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 18.11.2021 – M 27 K 18.31869
Fundstelle:
BeckRS 2022, 943

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
2
Der vom Kläger per E-Mail persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichte Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
3
Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Dem Kläger ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrungdes angefochtenen Urteils vom 18. November 2021 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).