Inhalt

VGH München, Beschluss v. 25.04.2022 – 9 N 20.317
Titel:

Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache

Normenkette:
VwGO § 161 Abs. 2
Leitsatz:
Lässt sich mit vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es der Billigkeit, die Kosten des erledigten Verfahrens gegeneinander aufzuheben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Normenkontrolle, Erledigung der Hauptsache
Fundstelle:
BeckRS 2022, 9263

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Antragsteller hat die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit deren Zustellung an sie widersprochen, obwohl sie vom Gericht auf die Folge hingewiesen worden ist (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt.
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen, eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen in diesem Rahmen nicht stattfindet und die Erfolgsaussichten somit als offen anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2020 - 9 NE 19.2327 - juris Rn. 2 m.w.N.). Lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es - beim Fehlen anderer Anhaltspunkte - der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2020 - 9 NE 19.1111 - juris Rn. 7 m.w.N.). Nachdem sich die Beteiligten außergerichtlich geeinigt haben, ist auch nicht ersichtlich, dass das erledigende Ereignis allein der Sphäre eines der Beteiligten zuzuordnen ist.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).