Inhalt

VGH München, Urteil v. 03.03.2022 – 13 A 21.1148
Titel:

Zur Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG gegenüber sog. auswärtigen Beteiligten

Normenkette:
FlurbG § 61, § 79, § 134 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:
1. Für die Frage der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht von Relevanz, ob ein betroffener Beteiligter in den Flurbereinigungsgemeinden oder in den angrenzenden Gemeinden wohnt, Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung erlangt hat und ob er als Grundstückseigentümer Teilnehmer (§ 10 Nr. 1 FlurbG) oder als Inhaber von Grundstücksrechten lediglich Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2d FlurbG) ist. (Rn. 20)
2. Im Rahmen einer eventuellen Nachsichtgewährung ist zu berücksichtigen, dass es gerade für einen auswärts wohnhaften Beteiligten zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Grundstücks gehört, hinreichende Vorkehrungen zu treffen, damit ihn ausreichende Informationen über alle seine Grundstücke betreffenden Maßnahmen - insbesondere örtliche Bekanntmachungen - so rechtzeitig erreichen, dass er evtl. hierdurch in Gang gesetzte Fristen einhalten kann. (Rn. 25)
Schlagworte:
Ausführungsanordnung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Bestandskraft, Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung auch für auswärtige Beteiligte, Nachsichtgewährung (verneint), Grundbuchberichtigung, Flurbereinigungsplan, Rechtsschutzbedürfnis, Bestandskraft, öffentliche Bekanntmachung, Nachsichtgewährung, Flurbereinigungsgemeinde, Verschulden, Ermessen, offenbare Härte
Fundstelle:
BeckRS 2022, 8521

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Der Kläger ist Nebenbeteiligter des am 18. Oktober 2004 von der damaligen Direktion für Ländliche Entwicklung angeordneten Verfahrens Flurneuordnung und Dorferneuerung E. Mit Beschluss vom 20. November 2014 stellte die Teilnehmergemeinschaft E. (TG) die Ergebnisse der Wertermittlung fest. Am 21. November 2014 erließ das Amt für Ländliche Entwicklung die vorläufige Besitzeinweisung, die in der Zeit vom 24. November 2014 bis zum 7. Januar 2015 in der Gemeinde H. öffentlich bekannt gemacht wurde. Den Flurbereinigungsplan Teil I beschloss die TG am 6. Mai 2015, den Flurbereinigungsplan Teil II am 11. Januar 2017. Zu letzterem fand der Anhörungstermin am 5. April 2017 statt.
2
Nach einem in den vorgelegten Behördenakten enthaltenen Belastungsnachweis vom 24. Februar 2017 ist zugunsten des Klägers an dem zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Flurstück. 658/2, Gmkg. E. im Grundbuch eine befristete Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Auflassungsanspruchs sowie eines befristeten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts eingetragen (Besitzstand GBBl. 3517/519; Anwesen P.-Str. 10 in H., Eigentümer laut Eigentümernachweis v. 24.2.2017 Herr P., geb. 1936, Onkel des Klägers).
3
Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die mit Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung Mittelfranken (ALE) vom 19. Juli 2018 gemäß § 61 FlurbG mit Wirkung zum 1. August 2018 ergangene Ausführungsanordnung im genannten Verfahren Flurneuordnung und Dorferneuerung E. Diese wurde - versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung- vom 30. Juli 2018 bis 13. August 2018 in der Verwaltungsgemeinschaft V. öffentlich bekannt gemacht.
4
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 - eingegangen beim ALE per Telefax unvollständig am 2. Dezember 2020 sowie per einfachem Brief am 7. Dezember 2020 - legte der Kläger gegen die Ausführungsanordnung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass ihm die Ausführungsanordnung erstmalig am 9. November 2020 infolge eines Schreibens des Grundbuchamts bekannt geworden sei. Der Widerspruch sei fristgemäß erfolgt. Für die Fristwahrung sei die öffentliche Bekanntmachung in der Verwaltungsgemeinschaft V. unerheblich, da es ihm nicht zugemutet werden könne, täglich die Bekanntmachungen aller Gemeinden in Deutschland zu erforschen. Zudem habe er im Jahr 2018 nicht im Gemeindegebiet V. bzw. H. gelebt. Die Ausführungsanordnung, zu der er überdies nicht angehört worden sei, sei ihm somit ebenso wie der Flurbereinigungsplan nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Jedenfalls werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Inhaltlich seien die Voraussetzungen für die vorzeitige Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans nach § 63 Abs. 1 FlurbG nicht gegeben, da dieser im Widerspruch zu § 59 FlurbG stehe. Seine im Grundbuch eingetragenen Rechte am Flurstück 658/2 seien zu seinem Nachteil im Wege einer Zwangsenteignung verändert worden, noch dazu ohne jegliche Entschädigung. Insbesondere habe sich nach dem Flurbereinigungsplan die Grundstücksfläche von 319 m² auf 318 m² reduziert, ohne dass ihm durch das ALE entsprechende Nachweise übermittelt worden wären. Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand verbessere allgemein die wirtschaftliche Lage der Beteiligten nicht. Nach alledem sei die Ausführungsanordnung aufzuheben bzw. als unzulässig zu verwerfen. Zudem wurde die Löschung einer am 4. November 2020 infolge der Ausführungsanordnung erfolgten Eintragung zum Flurstück 658/2 im Grundbuch beantragt (Bestandsverzeichnis Nr. 4, Eintragung zugunsten des ALE), durch die seine Rechte am Grundstück (Bestandsverzeichnis Nr. 2) im Wege einer rechtswidrigen Enteignung entfallen seien.
5
Mit Widerspruchsbescheid des Spruchausschusses beim ALE vom 17. März 2021 - dem Kläger zugestellt am 23. März 2021 - wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Widerspruch aufgrund Verfristung bereits unzulässig sei. Mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 62 Abs. 1 FlurbG gelte die Ausführungsanordnung allen Personen gegenüber, die von der Ausführungsanordnung betroffen seien, als bekanntgegeben. Dies wirke unabhängig von der tatsächlichen Kenntniserlangung auch gegenüber Beteiligten, die nicht in den Flurbereinigungsgemeinden und den angrenzenden Gemeinden wohnten. Demnach sei vorliegend die Widerspruchsfrist bereits mit Ablauf des 30. August 2018 abgelaufen. Eine Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG komme nicht in Betracht. Zunächst sei die Fristversäumnis des Klägers als schuldhaft zu betrachten, da er die ihm gewährte Möglichkeit in Form der öffentlichen Bekanntmachung der Ausführungsanordnung nicht genutzt habe. Eine Widerspruchszulassung trotz verschuldeter Fristversäumnis scheide nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Fehler der Behörde seien nicht ersichtlich. Mit der Nichtzulassung des Widerspruchs sei auch für den Kläger keine Härte verbunden, da die Ausführungsanordnung lediglich bewirke, dass die bestandskräftigen Regelungen des Flurbereinigungsplans Rechtskraft erlangten. Zudem scheide eine nachträgliche Zulassung des Widerspruchs auch aufgrund der Zeitspanne zwischen der ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntgabe der Ausführungsanordnung und der Widerspruchseinlegung aus; diese betrage mehr als zwei Jahre. Nur hilfsweise und als Erläuterung für den Kläger wurde ergänzend ausgeführt, dass der Widerspruch auch in der Sache unbegründet wäre. Die Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG, die lediglich bestimme, wann der im Flurbereinigungsplan geregelte neue Rechtszustand eintrete, sei rechtmäßig. Der Flurbereinigungsplan sei unanfechtbar, Anhaltspunkte für dessen Fehlerhaftigkeit insgesamt bestünden nicht. Einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Ausführungsanordnung als Allgemeinverfügung habe es gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nicht bedurft. Auch seien die zugunsten des Klägers im Grundbuch eingetragenen Rechte am Flurstück 658/2 nicht infolge der Flurbereinigung und Dorferneuerung verändert worden. Wegen einer Berichtigung der Grundstücksfläche von 319 m² auf 318 m² infolge einer im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens standardmäßig vorgenommenen Vermessung des Grundstücks sei das Flurstück 658/2 unter der bisherigen laufenden Bestandsverzeichnisnummer (BVNr.) 2 gelöscht und sodann unter einer neuen laufenden Nummer (BVNr. 4) eingetragen worden. Dies sei auf der zweiten Seite des Bestandsverzeichnisses infolge der Bezeichnung „BVNr. 2 weggefallen, Ersatz: BVNr. 4; gemäß Flurbereinigungsplan E.; eingetragen am 04.11.2020“ vermerkt worden. Infolge der Änderung der Bestandsverzeichnisnummer des Flurstücks 658/2 hätten die am Grundstück eingetragenen Rechte des Klägers auf die neue laufende Bestandsverzeichnisnummer 4 übertragen werden müssen. Dies sei im Wege der Eintragung in der zweiten Abteilung des Grundbuchs in der Spalte „Veränderungen“ (Spalten 4 und 5) durch die Vermerke „BVNr. 4 belastet an Stelle von BVNr. 2; aufgrund Flurbereinigungsplan E.; eingetragen am 04.11.2020“ erfolgt. Auch einer Zustellung eines Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan Teil II an den Kläger habe es nicht bedurft; ein solcher Auszug sei gemäß § 59 Abs. 3 FlurbG lediglich Teilnehmern im Sinn von § 10 Nr. 1 FlurbG, nicht jedoch Nebenbeteiligten nach § 10 Nr. 2d FlurbG (Inhabern von Grundstücksrechten) wie dem Kläger zuzustellen.
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Hiergegen hat der Kläger am 20. April 2021 Klage erhoben. Neben dem Verweis auf den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren hat der Kläger zur Begründung ausgeführt, es werde bestritten, dass er im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung der Ausführungsanordnung auf die gesetzliche Widerspruchsfrist hingewiesen worden sei. Auch sei insoweit bis heute keine Anhörung erfolgt. In der Sache sei der Beklagte ohne seine Zustimmung nicht berechtigt gewesen, eigenmächtig die inmitten stehende Grundbucheintragung vorzunehmen, zumal ausweislich der entsprechenden Notarurkunden eine Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung bestehe. Der Vorgang sei rechtsstaatlich unhaltbar, eine Rechtsgrundlage hierfür sei unklar. Bestritten werde zudem, dass er nur Nebenbeteiligter im Sinn von §10 Nr. 2d FlurbG sei. Richtigerweise sei er Eigentümer des Flurstücks 658/2. Insoweit werde auf ein Notarschreiben vom 21. Januar 1992 verwiesen, das sich auf eine für ihn bestehende Auflassungsvormerkung betreffend das Flurstück 658/2 beziehe. Auch sei für ihn unter dem Datum des 20. Juni 1991 ein entsprechender Einheitswertbescheid des Finanzamts H. ergangen. Zudem werde auf einen Erbvertrag mit dem bisherigen Eigentümer des Flurstücks - seinem Onkel - vom 16. September 2002 nebst Nachtrag hierzu vom 7. November 2014 verwiesen, nach denen er das betreffende Grundstück als Vermächtnis habe erhalten sollen. Der Onkel sei bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2021 verstorben, so dass er wieder Eigentümer des Grundstücks geworden sei, das er zumal im Jahr 1991 gekauft habe. Dass das inmitten stehende Flurstück durch das Grundbuchamt bislang trotz vorhandener Notarurkunden formal nicht auf ihn als Eigentümer übertragen worden sei, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Schließlich stehe es ihm frei, innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Onkels vor dem Nachlassgericht kostenfrei nach Nr. 14110 Abs. 1 KV GNotKG eine Grundbuchberichtigung zu beantragen, was zwischenzeitlich auch geschehen sei. Da er somit Teilnehmer im Sinn von § 10 Nr. 1 FlurbG sei, hätte gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG richtigerweise eine behördliche Pflicht bestanden, ihm den Flurbereinigungsplan und die Ausführungsanordnung zuzustellen. Da dies unterblieben sei (auch sein Onkel als Rechtsvorgänger habe keinerlei Unterlagen erhalten), könnten die betreffenden Rechtsakte keine Rechtswirksamkeit entfalten, insbesondere werde bestritten, dass der Flurbereinigungsplan bestandskräftig geworden sei. Unklar sei ferner, weshalb der Beklagte erstmalig am 4. November 2020 eine Grundbucheintragung zu seinen Lasten vorgenommen habe, obwohl doch die Flurneuordnung bereits mit Wirkung zum 1. August 2018 stattgefunden haben solle. Ebenfalls unklar sei, aus welchen Gründen der Beklagte überhaupt eine Flurbereinigung an seinem Grundstück mit Wohngebäude vorgenommen habe, da es sich insoweit weder um ein land- bzw. forstwirtschaftliches Grundstück noch um eine Dorferneuerung handele. Es werde daher bestritten, dass überhaupt eine Flurbereinigung am streitgegenständlichen Grundstück stattgefunden habe; der Beklagte habe hinsichtlich des gesamten Verfahrens keinerlei Beweise vorgelegt. Der Beklagte wäre überdies gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 32 FlurbG verpflichtet gewesen, dem jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 658/2 bzw. ihm einen Anhörungstermin für ein beabsichtigtes Flurbereinigungsverfahren und den Flurbereinigungsplan mitzuteilen, dies sei unterblieben. Unklar sei ferner, an welcher Stelle am Grundstück 658/2 die Zwangsenteignung auf 318 m² Grundstücksfläche vorgenommen worden sei, da er insoweit bislang keinerlei Unterlagen (Nachweise über Grenzänderungen, Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, Vermessungsunterlagen) erhalten habe. Durch die Grundbucheintragung vom 4. November 2020 sei er letztlich ohne Entschädigung (vgl. §54 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 29 Abs. 1 bis 3 FlurbG) zwangsenteignet worden, da er nunmehr keine Rechte mehr am Grundstück 658/2 habe. Grund hierfür sei, dass der Beklagte als neuer Eigentümer des Flurstücks im Grundbuch eingetragen sei (Erste Abteilung, Nr. 4). Aus dem Grundbuch gehe hingegen nicht mehr hervor, dass er Eigentümer sei und ein unbefristetes Wohn- und Mitbenutzungsrecht am Grundstück habe; auch eine am 30. Oktober 2002 zur Sicherung seines bedingten Anspruchs auf Eigentumsübertragung eingetragene befristete Vormerkung sei nicht mehr vorhanden. Ihm sei vorliegend auch ein weiterer Schaden dadurch entstanden, dass ihm aufgrund der rechtswidrigen Grundbucheintragung eine weitere Grundschuldeintragung zur Sanierung des Gebäudes auf dem Flurstück 658/2 durch eine weitere Bank verweigert werde. Hilfsweise werde hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Rechtsakte die Einrede der Verjährung erhoben.
7
In diversen Schreiben hat der Kläger mehrere Beweisanträge angekündigt und zuletzt sinngemäß im Wesentlichen beantragt,
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die Ausführungsanordnung des ALE M. vom 19. Juli 2018 und den Widerspruchsbescheid des Spruchausschusses vom 17. März 2021 aufzuheben,
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den Beklagten zu verpflichten, seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Vorverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten und
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den Beklagten zu verpflichten, die am 4. November 2020 im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens erfolgte Grundbucheintragung betreffend Flurstück 658/2 (Grundbuchamt H. zum Grundbezirk E., Blatt 519 gemäß Eintragungsbekanntmachung LNrG 4 = Ausführungsanordnung v. 19.7.2018 - ALE M.) zur Löschung zu bringen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sei bereits unzulässig. Der Kläger wende sich nicht gegen einen konkreten Rechtsakt; zudem mangele es an einem konkreten Antrag. Unabhängig davon sei die Klage auch unbegründet. Insoweit werde zunächst auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend dazu sei klarzustellen, dass der Beklagte nach Eintritt des neuen Rechtszustands - hier durch die bestandskräftige Ausführungsanordnung vom 19. Juli 2018 - gemäß § 79 Abs. 1 FlurbG die Berichtigung des Grundbuchs ohne Zustimmung des Klägers habe vornehmen können. Mangels gesetzlicher Verpflichtung sei der Beklagte nicht gehalten gewesen, dem Kläger vor der Grundbuchberichtigung Unterlagen hierzu zu übermitteln. Infolge der Grundbuchberichtigung seien - wie im Widerspruchsbescheid dargelegt - die zugunsten des Klägers eingetragenen Rechte am Flurstück 658/2 weder inhaltlich noch rechtlich verändert worden, sie seien nunmehr unter der BVNr. 4 eingetragen. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Beklagte als neuer Eigentümer des Flurstücks eingetragen worden sei; dort sei vielmehr weiterhin der Onkel des Klägers eingetragen. Letztlich sei lediglich eine formale Übertragung der BVNr. 2 auf die neue BVNr. 4 erfolgt, jedoch keine inhaltliche Veränderung des Grundbuchs.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 3. März 2022 verwiesen, zu der der Kläger nicht erschienen ist.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Er war bei der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei einem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sein Antrag auf Verlegung des Termins war mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 28. Februar 2022 abgelehnt worden.
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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1. Soweit es die Ausführungsanordnung vom 19. Juli 2018 betrifft, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, da insoweit Bestandskraft besteht (vgl. allg. BVerwG, B.v. 7.2.1997 - 4 B 224.96 - juris Rn. 2).
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a) Die Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG ist öffentlich bekanntzumachen, §62 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Gemäß § 110 Satz 1, § 135 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 GO und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Auslegung in der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft. Ausweislich der Verwaltungsakte hat dies vorliegend vom 30. Juli 2018 bis 13. August 2018 unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungstattgefunden. Nach § 115 Abs. 1 FlurbG beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Nach §115 Abs. 2 Satz 1 FlurbG gelten für die Berechnung der Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Da das Ereignis der Auslegung ab dem 30. Juli 2018 für den Anfang der Frist maßgebend ist, wird dieser Tag nach § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (BayVGH, U.v. 18.5.1979 - 13 A 957/79 - RzF 8 zu § 115). Somit hat die Widerspruchsfrist vorliegend am 30. August 2018 geendet (§ 188 Abs. 1 und 2 BGB; vgl. allg. zur Fristberechnung BayVGH, U.v. 22.10.2014 - 13 A 14.1111 - juris Rn. 17).
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Hiervon ausgehend war der mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 eingelegte Widerspruch des Klägers ohne weiteres verfristet. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Kläger die im Sommer 2018 erfolgte öffentliche Bekanntmachung gegen sich gelten lassen muss, auch wenn man seinen Vortrag als wahr unterstellt, dass er im maßgeblichen Zeitraum nicht im Gemeindegebiet V. bzw. H. gelebt und keine Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung erlangt habe. Nach § 110 FlurbG erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten allein in den Flurbereinigungsgemeinden. Lediglich wenn Beteiligte in den angrenzenden Gemeinden wohnen, muss auch dort eine Veröffentlichung erfolgen. Für sog. auswärtige Beteiligte, die ihren Wohnsitz weder im Verfahrensgebiet noch in den angrenzenden Gemeinden haben, gelten die öffentlichen Bekanntmachungen ebenso (OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.1.2010 - OVG 70 S 2.09 - juris Rn. 18; OVG Brandenburg, B.v. 17.4.2003 - 8 D 18/00.G - RdL 2003, 188 - juris Rn. 3; ThürOVG, U.v. 17.1.2002 - 7 F 944/00 - RdL 2002, 275 - juris Rn. 24; Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 110 Rn. 7).
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In diesem Kontext ist auch klarzustellen, dass es für die Frage der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung nicht von Relevanz ist, ob der Kläger als Grundstückseigentümer Teilnehmer (§ 10 Nr. 1 FlurbG) oder als Inhaber von Grundstücksrechten lediglich Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2d FlurbG) war. Gleichwohl gilt, dass sich aus dem Vortrag des Klägers selbst ergibt, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung im Sommer 2018 noch nicht Eigentümer des inmitten stehenden Flurstücks 658/2 gewesen sein kann, da sein Onkel zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch am Leben und somit Eigentümer gewesen ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einem klägerseitig vorgelegten Schreiben des Onkels vom 12. November 2020 an das Grundbuchamt (Blatt 121 der Gerichtsakte), das dieser eigenhändig unterzeichnet hat. Daher war dem Kläger als bloßem Nebenbeteiligten nach §10 Nr. 2d FlurbG auch kein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, da diese behördliche Pflicht gemäß § 59 Abs. 3 FlurbG nur gegenüber Teilnehmern nach § 10 Nr. 1 FlurbG besteht.
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b) Auch die Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG sind nicht gegeben.
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Da auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern auch das gerichtliche Verfahren beschleunigt durchzuführen ist, hat das Gericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung nach § 134 FlurbG vorliegen und ist nicht an die Entscheidung der Behörde zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gebunden (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1963 - I B 141.61 - BVerwGE 15, 271 - RzF 3 zu § 134 Abs. 2 FlurbG - juris Rn. 16; U.v. 7.5.1965 - IV C 78.65 - BVerwGE 21, 93 ff. - RzF 4 zu § 59 Abs. 2 FlurbG - juris; B.v. 29.11.1978 - 5 B 21.75 - RzF 30 zu § 134 Abs. 2 FlurbG; siehe zum Ganzen: ThürOVG, U.v. 17.1.2002 - 7 F 944/00 - RdL 2002, 275 - juris Rn. 27; Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O. § 142 Rn. 5).
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aa) Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf Nachsichtgewährung aus § 134 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FlurbG. Hiernach muss die Flurbereinigungsbehörde verspätete Widersprüche trotz Fristversäumung zulassen, wenn diese bei unverschuldeter Versäumung unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden.
24
Ein schuldhaftes Verhalten ist anzunehmen, wenn ein Beteiligter ohne Hindernis die ihm gewährte Möglichkeit zur Information und zur Überlegung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht nutzt. Er wahrt damit nicht die Sorgfalt, die von einem verantwortungsbewussten Beteiligten bei der Durchsetzung seiner eigenen Belange erwartet werden muss (BayVGH, U.v. 23.5.2011 - 13 A 10.1835 - juris Rn. 15; Wingerter in Wingerter/Mayr a.a.O. §134 Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 12.2.1963 - I B 141.61 - BVerwGE 15, 271 - juris Rn. 31).
25
Hiervon ausgehend hat der Kläger das Fristversäumnis vorliegend zu verschulden, so dass die Voraussetzungen aus § 134 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FlurbG nicht gegeben sind. Dies gilt selbst dann, wenn man den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt, dass er im maßgeblichen Zeitraum nicht im Gemeindegebiet V. bzw. H. gelebt und deshalb keine Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung erlangt habe. Denn es gehört gerade für einen auswärts wohnhaften Beteiligten zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Grundstücks bzw. von Grundstücksrechten, hinreichende Vorkehrungen zu treffen, damit ihn ausreichende Informationen über alle seine Grundstücke bzw. jene Grundstücke, an denen er Rechte innehat, betreffenden Maßnahmen - insbesondere örtliche Bekanntmachungen - so rechtzeitig erreichen, dass er evtl. hierdurch in Gang gesetzte Fristen einhalten kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1998 - 11 C 6.97 - RdL 1998, 240 - juris Rn. 22; NdsOVG, U.v. 16.2.2016 - 15 KF 16/15 - RdL 2016, 211 - juris Rn. 50; U.v. 4.3.1982 - F OVG A 17/81 - RzF 31 zu §134 Abs. 2 FlurbG; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.1.2010 - OVG 70 S 2.09 - juris Rn. 20; ThürOVG, U.v. 17.1.2002 - 7 F 944/00 - RdL 2002, 275 - juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 14.6.1985 - 9 G 31.82 - RzF 33 zu § 134 Abs. 2 FlurbG - juris; Wingerter in Wingerter/Mayr a.a.O. § 134 Rn. 5 m.w.N.). Der Kläger hat vorliegend nicht dargetan, dass er die notwendige Vorsorge getroffen hat. Somit handelte er nicht unverschuldet. Dass es dem Kläger möglich und zumutbar war, die öffentlichen Bekanntmachungen im Flurbereinigungsgebiet im Blick zu behalten, ergibt sich vorliegend überdies aus dem Umstand, dass er nach seinem eigenen Vortrag bereits seit 20 Jahren alleiniger Bevollmächtigter seines Onkels gewesen ist und für diesen die Verwaltung seiner Angelegenheiten - und damit auch des inmitten stehenden Flurstücks 658/2 - übernommen hatte (siehe den klägerischen Schriftsatz v. 14.5.2021, S. 3; Blatt 92 der Gerichtsakte).
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bb) Zudem ist die aufgrund des Verschuldens des Klägers eröffnete behördliche Ermessensentscheidung nach § 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 FlurbG, vorliegend keine Nachsicht zu gewähren, rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Widerspruchseinlegung erst mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 stehen bereits zeitliche Grenzen entgegen. Wenn sich ein Teilnehmer erst zwei Jahre nach Bekanntgabe des für ihn unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplans beschwert, liegt sein Begehren um Nachsicht jenseits der Grenzen des der Flurbereinigungsbehörde eingeräumten Ermessens für die Zulassung verspäteter Beschwerden (Wingerter in Wingerter/Mayr a.a.O. §134 Rn. 7 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 7.5.1965 - IV C 78.65 - BVerwGE 21, 93). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat erst mehr als zwei Jahre nach öffentlicher Bekanntmachung der Ausführungsanordnung Widerspruch eingelegt. Die Ablehnung einer Nachsichtgewährung ist in einem solchen Fall nicht ermessensfehlerhaft (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.5.2011 - 13 A 10.1835 - RdL 2012, 45 - juris Rn. 18).
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Im Übrigen käme die Gewährung von Nachsicht nur dann in Betracht, wenn eine Behandlung des Rechtsbehelfs als verspätet beim Betroffenen wegen Fehler der Flurbereinigungsbehörde eine offenbare Härte zur Folge hätte. Bei der Entscheidung darüber, ob bei verschuldeter Versäumung einer gesetzlichen Frist die Gewährung von Nachsicht in Betracht kommt, ist eine Gewichtung und Bewertung der betroffenen Interessen geboten. Die Interessenabwägung hat zum einen die Erfordernisse der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit zu beachten, die eine zeitliche Begrenzung des Widerspruchsrechts verlangen. Zum anderen ist aber auch der sachlich-rechtliche Anspruch des Teilnehmers auf eine gesetzeskonforme Entscheidung zu berücksichtigen. Nur wenn der vom Betroffenen infolge eigenen Verschuldens nicht mehr durchsetzbare Anspruch derart berührt wird, dass für ihn offenkundig eine unbillige Härte eintritt, ist eine nachträgliche Zulassung des Rechtsbehelfs gerechtfertigt. Dies schließt es aus, die Nachsichtgewährung einseitig von der rechtlichen Beurteilung der mit einem verspäteten Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung abhängig zu machen. Ob dem Begehren einer rechtlichen Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung entsprochen werden soll, lässt sich vielmehr nur unter Berücksichtigung auch der erwähnten gegenläufigen Belange nach Lage des Einzelfalls entscheiden. Erst im Anschluss an die gewährte Nachsicht ist Raum für die eigentliche rechtliche Überprüfung des angegriffenen behördlichen Akts, die dann so zu erfolgen hat, als läge ein fristgerechter Rechtsbehelf vor (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 18.2.2004 - 9 B 8.04 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 23.5.2011 - 13 A 10.1835 - RdL 2012, 45 - juris Rn. 19; Wingerter in Wingerter/Mayer a.a.O. § 134 Rn. 6).
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Vorliegend ergibt die Abwägung der genannten Interessen, dass der aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Anspruch des Beteiligten auf eine mit dem materiellen Recht in Einklang stehende gesetzeskonforme Entscheidung hinter den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit zurückzutreten hat und somit keine Nachsicht zu gewähren wäre. Der Anspruch des Klägers auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung ist nicht derart offenkundig verletzt, dass für ihn bei einer Ablehnung der nachträglichen Zulassung des Widerspruchs eine mit dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsrecht nicht vereinbare unbillige Härte eintreten würde.
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Grund hierfür ist, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die streitgegenständliche Ausführungsanordnung rechtswidrig wäre.
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Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 61 Satz 1 FlurbG seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen, § 61 Satz 2 FlurbG.
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Die Ausführungsanordnung bestimmt somit nur den Zeitpunkt, zu dem die Regelungen des Flurbereinigungsplans in Kraft treten; sie regelt lediglich den Stichtag für den Eintritt des neuen Rechtszustands für das Flurbereinigungsgebiet (vgl. SächsOVG, U.v. 14.6.2013 - F 7 C 19/11 - juris Rn. 12; Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O. § 61 Rn. 2). Hinsichtlich der allein zeitlichen Regelung der Ausführungsanordnung, die ein Eintreten des neuen Rechtszustands zum 1. August 2018 vorsieht, hat der Kläger jedoch keinerlei substantiierte Einwendungen vorgebracht.
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Soweit sich der Kläger hingegen gegen die inhaltlichen Regelungen des vorgelagerten am 6. Mai 2015 von der TG beschlossenen und damit mittlerweile bestandskräftigen Flurbereinigungsplans wenden möchte, kann er im Verfahren gegen die Ausführungsanordnung gegen diesen Plan keine wirksamen Einwendungen mehr erheben (vgl. SächsOVG, U.v. 6.9.2013 - F 7 C 13/12 - juris Rn. 29). Dazu, dass der Flurbereinigungsplan nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sein könnte, hat der Kläger weder etwas substantiiert vorgetragen noch sind insoweit entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich.
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2. Auch soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu einer Löschung der im Zuge der Flurbereinigung veranlassten Grundbucheintragung vom 4. November 2020 zu verpflichten, ist kein entsprechender Anspruch des Klägers gegeben.
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Das ergibt sich bereits daraus, dass dem Kläger durch die behördlich veranlasste Grundbucheintragung vom 4. November 2020 keinerlei Rechtsnachteil entstanden ist. Die zugunsten des Klägers eingetragenen Rechte am Flst. 658/2, Gmkg. E. sind durch das Flurbereinigungsverfahren nicht verändert worden. Sie wurden lediglich wegen der Änderung der Bestandsverzeichnisnummer des Flst. 658/2 auf die neue laufende Bestandsverzeichnisnummer übertragen, wie der Beklagte ausführt.
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Ungeachtet dessen ist es Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, die Berichtigung des Grundbuchs zu veranlassen (§ 79 Abs. 1 FlurbG). Die Berichtigung der öffentlichen Bücher ist ein Teil der Ausführung des Flurbereinigungsplans und die formelle Seite der durch die Ausführungsanordnung getroffenen materiellen Entscheidung. Berichtigungsgrundlage ist danach der bestandskräftig festgestellte Flurbereinigungsplan (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.11.1976 - V B 82.74 - RzF 2 zu § 79 Abs. 1 FlurbG - juris Rn. 16).
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Das behördliche Berichtigungsersuchen stellt als in den §§ 79 ff. FlurbG gesetzlich angeordneter Vollzugsakt keinen Verwaltungsakt dar; gleiches gilt mithin für die vom Kläger in der Sache erstrebte Rücknahme des Ersuchens. Daher könnte dieses Begehren zwar vor dem Flurbereinigungsgericht im Wege der allgemeinen Leistungsklage ohne Vorverfahren erstritten werden (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2000 - 13 A 97.3765 u.a. - juris Rn. 35; U.v. 15.3.1974 - 3 XII 74 - RzF 1 zu § 79 Abs. 1 FlurbG; Mayr in Wingerter/Mayer a.a.O. § 79 Rn. 13). Eine solche Klage bleibt jedoch vorliegend erfolglos, da das Berichtigungsersuchen des ALE angesichts der Unanfechtbarkeit von Flurbereinigungsplan und Ausführungsanordnung den rechtlichen Erfordernissen nach den §§ 79 ff. FlurbG entsprach und für einen Anspruch des Klägers auf Rückgängigmachung keine Grundlage ersichtlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2000 - 13 A 97.3765 u.a. - juris Rn. 35). Inwieweit aufgrund der im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens vorgenommenen Vermessung eine Berichtigung der Grundstücksfläche von 319 m² auf 318 m² erfolgen kann, bedarf schon deshalb keiner Entscheidung. Im Übrigen werden die Rechte des Klägers hierdurch nicht berührt.
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Soweit der Kläger in seinen Schreiben diverse Beweisanträge angekündigt hat, sind sie in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Es handelt sich somit nur um Beweisanregungen, über die nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu entscheiden ist (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 52). Unabhängig davon bestand auch keine Veranlassung zu einer entsprechenden Beweisaufnahme von Amts wegen, da es auf die unter Beweis gestellten Fragen, ob es überhaupt ein Flurbereinigungsverfahren mit Ausführungsanordnung am Flurstück 658/2 gegeben hat und die Vermessungsunterlagen von der Beklagten an den bisherigen Eigentümer übersandt worden sind, nicht ankommt. Streitgegenständlich ist allein die Ausführungsanordnung des ALE vom 19. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des ALE vom 17. März 2021. Auch die Frage, ob dem Eigentümer und Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Vermessungsunterlagen übersandt worden sind, ist für die Rechtsstellung des Nebenbeteiligten nach § 10 Abs. 2 d FlurbG ohne Bedeutung.
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3. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und §154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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5. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.