Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 16.02.2022 – W 1 K 21.828
Titel:

Abtrennung eines erledigten Verfahrensteils

Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 93 S. 2
BayBeamtVG Art. 99a
Leitsatz:
Die Abtrennung eines durch Klagerücknahme erledigten Verfahrensteils, welcher einen eigenständigen Streitgegenstand darstellt, kann sachdienlich geboten sein (§ 93 S. 2 VwGO). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beurlaubung, Zeiten, Berücksichtigung, dienstliches Interesse, Teilrücknahme, Abtrennung, Streitgegenstand, sachdienlich
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 11.04.2022 – 3 C 22.785
Fundstelle:
BeckRS 2022, 8465

Tenor

I. Das Verfahren wird abgetrennt, soweit es die Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung im dienstlichen Interesse als Dienstzeiten im Sinne des Art. 99a BayBeamtVG betrifft, und unter dem Aktenzeichen W 1 K 22.226 fortgeführt.
II. Das Verfahren W 1 K 22.226 wird eingestellt.
III. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
IV. Der Streitwert des Verfahrens W 1 K 22.226 wird auf 480.486,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Der Kläger hat hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung im dienstlichen Interesse als Dienstzeiten im Sinne des Art. 99a BayBeamtVG die Klage zurückgenommen.
2
Die Abtrennung dieses durch Klagerücknahme erledigten Verfahrensteils, welcher einen eigenständigen Streitgegenstand darstellt, war sachdienlich geboten (§ 93 Satz 2 VwGO).
3
Nach Rücknahme der Klage war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
4
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Auf Grundlage der vom Beklagten vorgelegten Berechnungen ergibt sich bei Berücksichtigung der Beurlaubungszeiten, ohne einen Abschlag von 15% nach Art. 99a Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG und bei einer Diskontierung auf den Zeitpunkt der Auszahlung eine um 600.855,00 EUR höhere Versorgungsabfindung, bei Berechnung ohne Berücksichtigung der Beurlaubungszeiten hingegen lediglich eine um 120.369,00 EUR höhere Versorgungsabfindung. Auf die Beurlaubungszeiten entfällt mithin ein Betrag von 480.486,00 EUR.