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AG Nürnberg, Beschluss v. 30.03.2022 – BwR 403 Ds 803 Js 23931/20
Titel:

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblicher und beharrlicher Nichterfüllung der Arbeitsauflage

Normenkette:
StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2
Leitsatz:
Hat der Verurteilte in dem wegen seiner Leistungsverweigerung anberaumten Anhörungstermin am 25.01.2022 behauptet, er werde die restlichen Stunden der ihm auferlegten gemeinnützigen Arbeit binnen einer Woche ableisten und gewährte das Gericht eine Nachfrist bis 15.02.2022, ist eine nochmalige Anhörung nicht erforderlich, da der Verurteilte bereits im Termin vom 25.01.2022 rechtliches Gehör hatte, wenn die Auflage bis zum 30.03.2022 nicht erfüllt worden ist. (Rn. 2 und 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nichterfüllung der Arbeitsauflage, gröblich, beharrlich, erneute Anhörung, Anhörungstermin
Rechtsmittelinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 25.04.2022 – 12 Qs 22/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 8325

Tenor

1. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg am 10.11.2020 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wird widerrufen.
2. Die Vollstreckung der durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.11.2020 gegen den Verurteilten festgesetzten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wird angeordnet.
3. Die zur Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachte Arbeitsleistung von 82,75 Stunden zugunsten des Treffpunkt e.V. wird mit 11 Tagen auf die erkannte Strafe angerechnet, § 56 f Absatz 3 Satz 2 StGB.

Gründe

1
Der Verurteilte hat die ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Nürmnberg vom 10.11.2020 erteilte Auflage bis heute nicht erfüllt, § 56 f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StGB.
2
Ihm wurde auferlegt, 100 Arbeitsstunden oder € 1.000 Geldzahlung an die in Ziffer 3 des Tenors genannte gemeinnützige Einrichtung zu erbringen. Nachdem sich der Verurteilte für die Arbeitsauflage entschieden hatte, hätte diese aufgrund des jeweils angeordneten Mindestvolumens (25 Stunden pro Monat) spätestens am 15.03.2021 erledigt sein müssen. Das Gericht war nach Mitteilungen über die schleppenden Leistungen innerhalb der Corona-Pandemie mehr als geduldig. Insgesamt wurden bis dato aber nur 82,75 Stunden abgeleistet - der Großteil davon erst nach gerichtlicher Mahnung vom 09.09.2021. Der Leistungsempfänger beschwerte sich beim Gericht wegen Unzuverlässigkeit des Verurteilten und teilte mit, aufgrund von Hausordnungsverstößen am Einsatzort habe die Einsatzstelle mehrfach gewechselt werden müssen. In dem wegen seiner Leistungsverweigerung anberaumten Anhörungstermin am 25.01.2022 behauptete der Verurteilte, er werde die restlichen Stunden binnen einer Woche ableisten. Das Gericht gewährte Nachfrist bis 15.02.2022.
3
Der Leistungsempfänger teilte mit, der Verurteilte habe am 02.02.2022 einen positiven Corona-Test vorgelegt. Dem Gericht gegenüber hat sich der Verurteilte weder für die erneute Säumnis entschuldigt, noch hat er die Leistungen erbracht bzw. auf - was ihm unbenommen wäre - Zahlung der Restsumme zwecks Auflagenerledigung umgestellt. Selbst wenn der Angeklagte, was bislang unbelegt bliebt, mit Covid 19 infiziert gewesen sein sollte, ist inzwischen so viel Zeit vergangen, dass nicht ersichtlich ist, warum nicht inzwischen die auferlegten Leistungen erfüllt wurden. Es liegt eine gröbliche und beharrliche Nichterfüllung hinsichtlich des Restes der auferlegten Leistungen vor.
4
Eine nochmalige Anhörung war nicht erforderlich, da der Verurteilte bereits im Termin vom 25.01.2022 rechtliches Gehör hatte.
5
Eine Verlängerung der Bewährungszeit oder eine Erweiterung der Auflagen reicht angesichts der Gesamtsituation nicht aus.
6
Der Verurteilte hat sich somit nicht bewährt. Die Strafaussetzung zur Bewährung war zu widerrufen.
7
Der Widerruf entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.