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VG München, Urteil v. 18.01.2022 – M 5 K 19.5691
Titel:

Dienstunfall, Berufserkrankung, Lehrerin, Hauterkrankung, Schimmelkontamination des Werkraums, nach Art der Tätigkeit keine besondere Gefährdung

Normenkette:
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 3
Schlagworte:
Dienstunfall, Berufserkrankung, Lehrerin, Hauterkrankung, Schimmelkontamination des Werkraums, nach Art der Tätigkeit keine besondere Gefährdung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 778

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit als Lehrerin in Diensten des Beklagten; zuletzt war sie als Kunstlehrerin an der Grund- und Mittelschule G. tätig.
2
Mit Schreiben vom ... März 2017 beantragte die Klägerin die Anerkennung eines Dienstunfalls. Der Werkraum ihrer Dienstelle sei seit Jahren mit starker Schimmelbildung kontaminiert. Aufgrund der Lehrtätigkeit in diesem Raum habe die Klägerin schwere Hautallergien, ständige schwere Reizungen der Augen mit Herabsetzung des Sehvermögens, ständig wiederkehrende Kopfschmerzen, Atemprobleme, sowie ein schweres Hautekzem entwickelt. Im Jahr 2014 habe sie zudem schwere Nierenprobleme erlitten. Die Erkrankung habe sie erstmalig am ... Mai 2016 festgestellt. Zum Beweis legte die Klägerin verschiedene ärztliche Atteste und Stellungnahmen vor.
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Mit Schreiben vom … Juni 2018 nahm das Staatliche Schulamt R. zu dem Antrag Stellung und teilte mit, dass laut Aussage der Schulleitung vor ca. zwei Jahren ein externes Institut beauftragt worden sei, den Werkraum auf evtl. Schadstoffe zu untersuchen. Alle festgestellten Werte hätten unter den vorgeschriebenen Grenzwerten gelegen.
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Mit Bescheid vom ... November 2018 lehnte das Landesamt für Finanzen die Anerkennung einer Berufserkrankung ab. Die Anerkennung eines Dienstunfalls scheitere am Tatbestandsmerkmal der „Plötzlichkeit“. Die Entstehung einer Gesundheitsbeschädigung über einen längeren Zeitraum sei nicht auf ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis zurückzuführen. Auch ein Dienstunfall in Form einer Berufserkrankung liege nicht vor. Voraussetzung dafür sei, dass die geltend gemachte Erkrankung unter Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung falle. Dies sei bei den vorliegend geltend gemachten Erkrankungen nicht der Fall. Zudem würden schädliche Dauereinwirkungen am Arbeitsplatz nicht unter den Dienstunfallbegriff fallen. Selbst wenn die Erkrankungen als eine Erkrankung im Sinne der Berufskrankheitenverordnung einzustufen wären, scheitere die Anerkennung als Berufskrankheit jedenfalls daran, dass die Klägerin nach Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer solchen Erkrankung nicht besonders ausgesetzt gewesen sei. Die Tätigkeit als Lehrerin würde keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes bergen.
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Mit Schreiben vom … Dezember 2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom ... November 2018 ein. Im Jahr 2015 sei der Werkraum gesperrt worden aufgrund des hohen Schimmelbefalls. Die Ärzte der Klägerin hätten verschiedene Erkrankungen diagnostiziert und bestätigt, dass diese durch den Schimmel im Werkraum verursacht worden seien. Die gemessenen Schimmelwerte aus dem Jahr 2015 müssten nicht mit den Werten aus dem Jahr 2016 übereinstimmen. Im Jahr 2016 seien sie viel höher gewesen. Es sei notwendig, eine erneute Messung der Schimmelwerte durchführen zu lassen. Infolge des Schimmels habe sie an einer offenen Operationsnarbe eine Infektion erlitten. Die Tochter der Klägerin, Kolleginnen und Schülerinnen und Schüler könnten den starken Schimmelbefall bestätigen. Da ihre Wohnräume garantiert schimmelfrei seien, bleibe nur die Möglichkeit, dass sich die Berufskrankheit mit dauerhaftem Körperschaden in den verschimmelten Werkräumen entwickelt habe.
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Mit Schriftsatz vom … August 2019 begründeten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Widerspruch weiter wie folgt: Die Klägerin leide mindestens seit dem Jahr 2015 an schweren und wiederholt rückfälligen Hauterkrankungen. Es bestehe eine Erkrankung nach Nummer 5101 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung. Die Hauterkrankungen seien durch den Schimmelbefall in den Werkräumen verursacht worden. Die angeblich beauftragte Untersuchung werde bestritten. Der Zeitpunkt der Sperrung des Werkraums falle mit dem Zeitpunkt des Auftretens der Hauterkrankungen zusammen. Bei Lehrkräften sei die Art der dienstlichen Verrichtung mit den Unterrichtsräumen verknüpft. Die Klägerin sei darauf angewiesen, für ihre Tätigkeit Werkräume zu benutzen. Die Tätigkeit sei daher eng verbunden mit den räumlichen Bedingungen. Da der Werkraum mit Schimmel befallen gewesen sei, sei die Klägerin nach Art ihres Dienstes der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom … Oktober 2019 wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei.
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Mit Schriftsatz vom 18. November 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom … November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Oktober 2019 verurteilt, bei der Klägerin eine Berufserkrankung im Sinne des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG anzuerkennen.
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Der Widerspruch sei fristgerecht erhoben worden. Der Beklagte verkenne, dass die 3-Tages-Fiktion dann nicht gelte, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Dies sei vorliegend der Fall. Die Klägerin habe den Bescheid erst am … November 2018 erhalten. Dies könne die Tochter der Klägerin bezeugen. Es sei daher bereits strittig, dass der Verwaltungsakt am … November 2018 bekanntgegeben worden sei. Der Bescheid sei laut des Poststempels erst am … November 2018 zur Post gegeben worden. Hinsichtlich der Begründetheit werde auf die Ausführungen im Vorverfahren verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2020 hat das Landesamt für Finanzen für den Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13
Es sei übersehen worden, dass das Fristende auf einen Samstag gefallen sei und daher die Widerspruchsfrist erst mit Ablauf des … Dezember 2018 geendet habe. Der Widerspruch sei daher fristgerecht eingelegt worden. Unter Verweis auf den Ausgangsbescheid vom … November 2018 wurde weiter vorgetragen: Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich keineswegs, dass die Klägerin tatsächlich an einer schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankung im Sinne der Berufskrankenverordnung leide. Auch eine Schimmelpilzexposition sei nicht nachgewiesen. Die Tätigkeit einer Lehrkraft sei nicht mit einer besonderen Gefahr der Erkrankung an einer Krankheit im Sinn der Nr. 5101 der Anlage 1 der Berufskrankenverordnung verbunden. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es auf die Art der dienstlichen Verrichtung an, nicht auf die sonstigen Bedingungen, unter denen die Verrichtung ausgeführt werde. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen würden allenfalls Vermutungen hinsichtlich der Ursachen der bei der Klägerin vorliegenden Beschwerden enthalten.
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Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 13. Januar 2020 (Klagepartei) sowie vom 21. Januar 2020 (Beklagtenpartei) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Erkrankungen als Berufskrankheit i.S.d. Art. 46 Abs. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) i.V.m. der Berufskrankheiten-Verordnung (BK-VO). Der Bescheid des Beklagten vom … November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Widerspruchsbescheid vom … Oktober 2019 unzutreffend von einem verfristet eingelegten Widerspruch ausgeht und insoweit rechtswidrig ist. Denn die Klagepartei hat nach ihrem eindeutigen Antrag eine Verpflichtungsklage erhoben mit dem Ziel, dass bei der Klägerin eine Berufserkrankung anerkannt wird. Streitgegenstand ist daher nicht die Frage der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids bzw. Widerspruchsbescheids. Vielmehr hat die zugleich beantragte Aufhebung des Bescheids vom ... November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Oktober 2019 nur unselbständige Bedeutung (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320, juris Rn. 12; U.v. 19.5.1987 - 1 C 13/84 - DVBl 1987, 1113, juris Rn. 21), als der Bescheid bzw. der Widerspruchsbescheid - ungeachtet ihm anhaftender Rechtsfehler - nur dann aufzuheben sind, wenn sich der Verpflichtungsanspruch als begründet erweist (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1986 a.a.O.). Ist dagegen der Verpflichtungsanspruch unbegründet, so ist die Klage in vollem Umfang - ungeachtet der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids - abzuweisen, d.h. der Widerspruchsbescheid ist dann nicht isoliert aufzuheben (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1986 a.a.O.).
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Erkrankungen als Berufskrankheit. Nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG gilt auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der BK-VO genannten Krankheit als Dienstunfall, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
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Die Klägerin macht vorliegend geltend, dass der Werkraum der Grund- und Mittelschule G. durch starke Schimmelbildung kontaminiert sei und der dienstliche Aufenthalt dort bei ihr schwere Hautallergien, ständige schwere Reizungen der Augen mit einer Herabsetzung des Sehvermögens, schwere Nierenprobleme sowie ständig wiederkehrende Kopf- und Ohrenschmerzen verursacht habe.
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a) Unabhängig davon, ob die vorgetragenen Beschwerden (ständige schwere Reizungen der Augen mit einer Herabsetzung des Sehvermögens, schwere Nierenprobleme sowie ständig wiederkehrende Kopf- und Ohrenschmerzen) in kausalem Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit der Klägerin in besagtem Werkraum stehen, sind diese Erkrankungen nicht in der BK-VO gelistet, sodass eine Anerkennung als Berufskrankheit bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
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b) Auch die vorgetragene Hautallergie ist keine Berufserkrankung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG i.V.m. der BK-VO.
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Von den in der BK-VO genannten (Haut-)Krankheiten kommt vorliegend nur Nr. 5101 in Betracht. Nr. 5101 der BK-VO betrifft schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben.
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aa) Es bestehen bereits Zweifel am Nachweis einer solch schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat.
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In den vorgelegten Attesten werden zwar wiederholt rezidivierende Exantheme (wiederkehrende Hautausschläge) im Bereich des Oberkörpers festgestellt, eine konkrete Diagnose wird jedoch nicht gestellt. Auch die Ursache der Ausschläge ist unbekannt. Eine belastbare Aussage, dass die Hautausschläge mit dem Aufenthalt der Klägerin in dem angeblich mit Schimmelpilz befallenen Werkraum in Zusammenhang stehen, lässt sich den vorgelegten Attesten nicht entnehmen. Vielmehr gibt es keinen Hinweis auf eine Hausstaub-, Schimmelpilz- oder Hefepilzallergie (Befundbericht vom …7.2018, Dr. R. (Facharzt für Dermatologie)). Ob der Werkraum überhaupt in gesundheitsschädlicher Weise mit Schimmel kontaminiert war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Darüber hinaus ist auch nicht nachgewiesen, dass die Hautausschläge von einer solchen Schwere waren, dass sie die Klägerin zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben.
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bb) Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass eine Hauterkrankung nach Nr. 5101 BK-VO durch Schimmelbefall im Werkraum vorliegt, scheitert die Anerkennung dieser Erkrankung als Berufskrankheit, da Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG für die Anerkennung einer Erkrankung i.S.d. Anlage 1 zur BK-VO als Dienstunfall voraussetzt, dass der Beamte/die Beamtin nach der Art seiner/ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer solchen Erkrankung besonders ausgesetzt war. Der Beamte/die Beamtin ist der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, wenn er/sie eine Tätigkeit ausübt, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt.
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Dabei kommt es nicht auf den generellen Inhalt der Dienstaufgaben, sondern darauf an, ob die konkret ausgeübte dienstliche Verrichtung ihrer Art nach und im Besonderen nach den zur fraglichen Zeit tatsächlich bestehenden Verhältnissen und Begleitumständen die besondere Gefährdung mit sich gebracht hat (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand Feb. 2020, Erl. 254 zu § 31). Diese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.1993 - 3 B 92.1526; U.v.17.5.1995 - 3 B 94.3181 - juris Rn. 20; Nr. 46.3.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) vom 20. September 2012). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (und damit auch Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG) zwar nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt (stRspr. vgl. BVerwG, B.v. 15.05.1996 - 2 B 106/95 - juris Rn. 6).
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Indem sich der Gesetzgeber in Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG dafür entschieden hat, auf die Art der dienstlichen Verrichtung abzustellen, sind für die Frage, ob der Beamte der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, gerade nicht die sonstigen dienstlichen Bedingungen ausschlaggebend, unter denen die Tätigkeit verrichtet wird. Zu diesen sonstigen dienstlichen Bedingungen zählt auch die Beschaffenheit der Diensträume. Eine andere Interpretation der Vorschrift würde zur unzulässigen Ersetzung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der „Art der dienstlichen Verrichtung“ etwa durch das Tatbestandsmerkmal „dienstliche Verrichtung unter besonderen räumlichen Bedingungen“ führen. Die besondere Dienstbezogenheit der Erkrankung nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG begrenzt den Dienstunfallschutz wesentlich. Für die spezifische Dienstbezogenheit genügt es nicht, dass der Beamte nur „in Ausübung oder infolge“ des Dienstes erkrankt. Greift der eng umgrenzte Bereich des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG tatbestandlich nicht ein, kommt Dienstunfallfürsorge selbst dann nicht in Betracht, wenn die gesundheitsschädigende Dauereinwirkung der dienstlichen Sphäre entstammt. Schädliche Einwirkungen, die von der Beschaffenheit des Dienstzimmers und damit vom Ort der Verrichtung ausgehen, scheiden daher aus, weil sie gerade nicht die Art der dienstlichen Verrichtung betreffen (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.1995 - 3 B 94.3113 - BayVBl. 1995, 727; U.v. 17.5.1995 - 3 B 94.3181 - ZBR 1996, 343, juris Rn. 20 ff.; OVG RhPf, U.v. 16.2.1996 - 2 A 11573/95 - NVwZ-RR 1997,45, juris; OVG NW, B.v. 16.12.2008 - 21 A 2244/07 - juris Rn. 7; VG Wiesbaden, U.v. 31.3.2011 - 1 K 156/10.WI - juris Rn. 23). Damit sind solche Erkrankungen der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen, in denen sich letztlich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat, selbst wenn die Verwirklichung desselben in einem ursächlichen Zusammenhang mit Diensträumen und damit dem Dienstort in dem Sinne steht, dass sie nicht oder nicht so eingetreten wäre, wenn der Beamte nicht an dem konkreten Dienstort Dienst geleistet hätte. Zwar kann der Beamte den Ort der Dienstleistung und insbesondere die Diensträume nicht selbst bestimmen, sondern hat sich insoweit grundsätzlich, d.h. mit gewissen Einschränkungen, den Weisungen des Dienstherrn zu fügen. Dass das Risiko einer Erkrankung infolge schädlicher Dauereinwirkungen am Arbeitsplatz dennoch in die Sphäre des Beamten verwiesen wird, rechtfertigt sich daraus, dass dieser auch ohne Leistungen der Dienstunfallfürsorge nicht in Not gerät, weil ihn der Dienstherr ohnehin zu alimentieren und ihm unter Fürsorgegesichtspunkten Beihilfe zu leisten hat (vgl. OVG RhPf, U.v. 16.2.1996 - 2 A 11573/95 - NVwZ-RR 1997,45, juris; zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 21.4.2015 - W 1 K 13.1007 - juris Rn. 27). Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Dienstherrn wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.1995 - 3 B 94.3181 - ZBR 1996, 343, juris Rn. 23).
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Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine Anerkennung der geltend gemachten Hauterkrankung aufgrund des (angeblich) mit Schimmelpilz kontaminierten Werkraumes als Berufserkrankung nicht in Betracht, weil die Klägerin als Kunstlehrerin tätig war und sie nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung daher keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Lehrer aufgrund der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr von Erkrankungen aufgrund des Aufenthaltes in schadstoffbelasteten Räumen ausgesetzt sind (OVG NW, B.v. 16.12.2008 - 21 A 2244/07 - juris Rn. 7 ff.). Vielmehr ist die Erkrankung der Klägerin - sollte sie ihre Ursache überhaupt im dienstlichen Bereich haben - unabhängig von der konkreten Art der dienstlichen Verrichtung aufgetreten. Auch die Klägerin selbst führt die Ursache ihrer Erkrankung nicht auf die Art ihrer Tätigkeit, sondern auf den angeblich vorhandenen Schimmelpilz im Werkraum und damit auf die dienstlichen Bedingungen zurück. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist jedoch allein auf die Art der dienstlichen Verrichtung abzustellen und nicht auf die sonstigen dienstlichen Bedingungen, zu denen etwa die Beschaffenheit der Diensträume zählt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).