Titel:
Prozesskostenhilfe bei Rechtsmitteleinlegung durch prozessualen Gegner
Normenketten:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 119 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem höheren Rechtszug ist gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der prozessuale Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Rechtsmittel des prozessualen Gegners, Rechtsmittelinstanz, Erfolgsaussichten, prozessualer Gegner
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 30.09.2021 – AN 18 K 20.01492
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 23.04.2024 – 24 B 23.1717
Tenor
Dem Kläger wird für das Berufungszulassungsverfahren - unter Beiordnung der M. Rechtsanwälte P. mbb A. - Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe
1
1. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet.
2
a) Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist allerdings in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der prozessuale Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
3
b) Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Kläger ist zudem nach den vorgelegten Unterlagen, insbesondere nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zu dem maßgeblichen Zeitpunkt als bedürftig anzusehen.
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2. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.