Titel:
Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Normenketten:
VwGO § 92 ABs. 3 S. 1 analog, § 173
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 analog
Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, Verfahren, Hauptsache, Rechtsstreit, Anwendung, GKG, analog, wirkungslos, ZPO, erledigt, Beklagten, Satz, Verwaltungsgerichts, VwGO
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 25.04.2018 – W 6 K 17.376
Fundstelle:
BeckRS 2022, 6544
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. April 2018 ist wirkungslos geworden.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 352,38 € festgesetzt.
Gründe
1
Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
2
Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Verwaltungsgerichtshof nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Beklagten aufzuerlegen, die eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.